Abschnitt 7 MSPR-RdErl - Lehrkräfte für den Erstsprachenunterricht (Erstsprachen-Lehrkräfte)
Bibliographie
- Titel
- Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- MSPR-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1
Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen für Lehrkräfte im Erstsprachenunterricht
Lehrkräfte, die Erstsprachenunterricht im Primarbereich gemäß Nummer 3 erteilen, müssen über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung in Deutschland oder im Herkunftsland verfügen sowie Deutschkenntnisse und Kenntnisse in der Erstsprache jeweils mindestens auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Es können berufsbegleitende Qualifikationen in Deutsch vom Sprachniveau B2 auf das Sprachniveau C1 durchlaufen werden.
Lehrkräfte, die Erstsprachenunterricht im Sekundarbereich I und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden, gemäß Nummer 5 erteilen, müssen über eine in Deutschland oder im Herkunftsland erworbene Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache für das jeweilige Lehramt verfügen, die vom zuständigen RLSB im Einzelfall als gleichwertig anerkannt wird, sowie Deutschkenntnisse und Kenntnisse in der Erstsprache jeweils mindestens auf der Niveaustufe C1.
7.2
Einsatzbereiche der Lehrkräfte für Erstsprachenunterricht
Neben dem Erstsprachenunterricht können die Lehrkräfte bis zu einem Anteil von weniger als der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung auch in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
7.2.1 Der Einsatzbereich als Sprach- und Kulturvermittlung (SKV) kann ein Verbindungsglied zwischen Schule, Erziehungsberechtigen und Schülerinnen und Schülern herstellen. Die Erstsprachen-Lehrkräfte können dabei an ihren Einsatzschulen Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal in schulischen Belangen unterstützen. Der Einsatz im Bereich der SKV kann von der Schule bei dem jeweils zuständigen RLSB beantragt werden, er ist konzeptionell zu begründen und erfolgt im Rahmen der Stundenverpflichtung mit ein bis zwei Wochenstunden.
7.2.2 Folgende Angebote können durch Erstsprachen-Lehrkräfte vorgehalten werden, sofern der Erstsprachenunterricht davon nicht beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls ist hierfür im zeitlich notwendigen Umfang Entlastung im Hauptamt, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, zu gewähren:
Arbeitsgemeinschaften mit interkulturellen und diversitätsorientierten Schwerpunkten
Paralleleinsatz mit anderen Lehrkräften im Fachunterricht
fachbezogene und fächerübergreifende Projekte
schulbegleitende Integrationsmaßnahmen (z. B. mit zugewanderten Erziehungsberechtigten)
außerunterrichtliche Angebote, z. B. im Ganztag
Sprachförderung "Deutsch als Zweitsprache". Ein Einsatz im Bereich Sprachförderung "Deutsch als Zweitsprache" ist nur dann möglich, wenn eine Lehrbefähigung für Deutsch als Fremdsprache im Herkunftsland oder eine vergleichbare Qualifikation in Deutschland erworben wurde oder langjährige einschlägige Praxiserfahrungen in Unterrichtsbereichen auch außerhalb des Erstsprachenunterrichts vorliegen.
Unterstützung bei Sprachfeststellungsprüfungen (gemäß Nummer 8)
Erstsprachen-Lehrkräfte können an ihren Einsatzschulen bei der Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß Bezugserlass zu o herangezogen werden.
Erstsprachen-Lehrkräfte können an ihren Einsatzschulen als sogenannte Erstsprachenbeauftragte eingesetzt werden. Sie stehen damit sowohl als Ansprechperson für die Erziehungsberechtigten zur Verfügung, als auch als Ansprechperson für andere Schulen, wenn schulübergreifend Erstsprachenunterricht gemeinsam eingerichtet und unterrichtet wird.
7.3
Unterrichtseinsatz von Erstsprachen-Lehrkräften an mehreren Schulen
Erstsprachen-Lehrkräfte arbeiten eng mit den übrigen Lehrkräften zusammen. Ein Einsatz von Erstsprachen-Lehrkräften an mehr als einem Schulstandort ist zulässig, wenn dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen erforderlich ist. Im Hinblick auf die notwendige Kooperation mit den übrigen Lehrkräften sind alle organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Anzahl der Schulstandorte von Erstsprachen-Lehrkräften auf höchstens drei Schulstandorte zu beschränken. Die §§ 4 und 5 NGG sind zu beachten.
7.4
Hinweise zur Rechtsstellung von Erstsprachen-Lehrkräften
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte für den Erstsprachenunterricht, die in einem Beschäftigtenverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, ergeben sich aus den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Anordnungen des zuständigen RLSB und den Beschlüssen der jeweiligen Konferenzen der Schule. Das gilt auch für Erstsprachen-Lehrkräfte, die gleichzeitig beamtete oder angestellte Lehrkräfte ihres Herkunftslandes sind. Nach den jedem Arbeitsverhältnis innewohnenden allgemeinen Pflichten haben Erstsprachen-Lehrkräfte Auskunft über ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihrem Herkunftsland zu geben. Soweit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Herkunftsland bestehen, wirken sich diese nicht auf das mit dem Land Niedersachsen bestehende Beschäftigungsverhältnis aus, da sich dies allein nach deutschem Recht regelt.
7.5
Fort- und Weiterbildung von Erstsprachen-Lehrkräften
Lehrkräfte, die Erstsprachenunterricht erteilen, werden durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für ihre pädagogischen Aufgaben weiterqualifiziert. Insbesondere sollen in gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen die Kooperationsfähigkeit und die Interaktions-Kompetenz von Erstsprachen-Lehrkräften und Lehrkräften im Regelunterricht gefördert werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)