Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2025, Az.: L 11 AS 245/24
Anspruch auf Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- L 11 AS 245/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 25.03.2024 - AZ: S 5 AS 162/24
- SG Hannover - 25.03.2024 - AZ: S 5 AS 164/24
- SG Hannover - 25.03.2024 - AZ: S 5 AS 165/24
- SG Hannover - 25.03.2024 - AZ: S 5 AS 1931/20
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
Das KdU-Konzept 2017 der Stadt Hannover für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2019 ist schlüssig. Soweit das KdU-Konzept über das sog. 33 %-Quantil den einfachen Wohnungsstandard definiert, ist dies nicht zu beanstanden.
Tenor:
Die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 25. März 2024 zu den Aktenzeichen S 5 AS 162/24, S 5 AS 164/24, S 5 AS 165/24 und S 5 AS 1931/20 werden aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2020, überwiegend im Rahmen von sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz - (SGB X).
Die 1957 geborene Klägerin bezog zunächst ab Januar 2014 laufende SGB II-Leistungen. Aufgrund einer Erbschaft endete der Leistungsbezug Ende Februar 2016. Mir Wirkung ab 1. Februar 2017 beantragte die Klägerin erneut SGB II-Leistungen, die der Beklagte daraufhin wieder gewährte. Dieser erneute Leistungsbezug endete am 30. November 2020, weil die Klägerin seit 1. Dezember 2020 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezieht.
Die Klägerin bewohnte u.a. in den Jahren 2015 bis 2020 eine nach ihren Angaben 78 qm große Mietwohnung (vgl. Anlage KDU zum Leistungsantrag vom 2. Dezember 2013, Bl. 8 der Verwaltungsakte - VA -) in der I. 49 in Hannover, Stadtteil J.. Seit September 2016 zahlte die Klägerin hierfür eine Bruttokaltmiete i.H.v. 620,00 Euro pro Monat.
Sie übte im streitbefangenen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit als Schamanin, Astrologin, Reiki-Meisterin und -lehrerin aus. Für diese selbständige Tätigkeit nutze sie 20 qm ihrer Wohnung. Demensprechend entfallen von der gesamten monatlichen Bruttokaltmiete i.H.v. 620,00 Euro pro Monat ein Teilbetrag von 461,03 Euro auf Wohnzwecke und ein Teilbetrag von 158,97 Euro auf die gewerbliche Nutzung. Diese Aufteilung der Wohnungskosten wird auch vom Beklagten akzeptiert und ist von ihm auf Nachfrage des Senats ausdrücklich unstreitig gestellt worden (vgl. Schriftsatz vom 4. März 2025).
Nachdem der Beklagte bei Wiederaufnahme der Leistungsgewährung ab Februar 2017 zunächst die o.g. (anteilige) Bruttokaltmiete i.H.v. 461,03 Euro bei der Leistungsberechnung berücksichtigt hatte, forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2017 zur Kostensenkung auf. Er wies die Klägerin darauf hin, dass nach dem von ihm erstellten KdU-Konzept für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover eine monatliche Bruttokaltmiete von (damals) maximal 372,00 Euro angemessen sei. Höhere KdU-Leistungen würden längstens bis 31. Juli 2017 gewährt (Bl. 511 VA).
Seit dem 1. August 2017 berücksichtigte der Beklagte die Unterkunftskosten dann nur noch - wie in der Kostensenkungsaufforderung vom 6. März 2017 angekündigt - in Höhe der von ihm für Einpersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) festgelegten Angemessenheitsgrenze zuzüglich Heizkosten, d.h. für den Bewilligungszeitraum August 2017 bis Januar 2018 i.H.v. 388,00 Euro pro Monat zzgl. Heizkosten (vgl. Bescheid vom 19. Juli 2017, Bl. 633ff. VA).
Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2019
(Az. vor dem Verbindungsbeschluss vom 19. August 2025: S 5 AS 162/24 / L 11 AS 245/24)
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 13. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte zunächst vorläufige SGB-II-Leistungen (Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. August 2019) und nach Vorlage der abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (sog. EKS-Erklärung, Bl. 306 ff. VA) abschließende SGB-II-Leistungen in Höhe von 894,36 Euro pro Monat (Februar und März 2019), 893,58 Euro (April 2019), 854,06 Euro (Mai 2019), 893,58 Euro (Juni 2019) bzw. 916,58 Euro (Juli 2019). Der Leistungsberechnung lag für die Bruttokaltmiete in den Monaten Februar bis Juni 2019 eine Angemessenheitsgrenze von 388,00 Euro zugrunde. Im Monat Juli 2019 erhöhte der Beklagte die Angemessenheitsgrenze wegen seines am Monatsanfang in Kraft getretenen neuen KdU-Konzepts (KdU-Konzept 2019) auf 411,00 Euro. Als Heizkosten berücksichtigte er jeweils den auf den Wohnanteil der Wohnung entfallenden Anteil der Heizkostenabschläge. Im Monat Mai 2019 wurde das der Klägerin im Monat März 2019 zugeflossene Heizkostenguthaben (53,16 Euro) in Höhe des auf den Wohnanteil entfallenden Teilbetrags von 39,52 Euro auf die KdU angerechnet. Einkommen wurde nicht anspruchsmindernd angerechnet, weil der von der Klägerin angegebene Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit unterhalb der einschlägigen Freibeträge lag (vgl. im Einzelnen: abschließender Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. April 2020). Diese Bescheide wurden in der Folgezeit bestandskräftig.
Am 16. Juli 2020 stellte die Klägerin den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Antrag auf Überprüfung u.a. der im Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2019 gewährten KdU-Leistungen nach Maßgabe des § 44 SGB X und konkretisierte diesen Antrag mit Schreiben vom 24. September 2020 (Bl. 530, 613 VA; vgl. zu der gleichzeitig beantragten Überprüfung der KdU-Leistungen für den Monat Januar 2019: Berufungsverfahren L 11 AS 244/24). Sie habe Anspruch auf höhere KdU-Leistungen, da nicht die tatsächlichen auf Wohnzwecke entfallenden KdU bewilligt worden seien.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die von ihm für die Bruttokaltmiete festgelegte Angemessenheitsgrenze ab (Bescheid vom 4. März 2021) und wies den hiergegen von der Klägerin am 11. März 2021 eingelegten Widerspruch mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 17. März 2021 zurück.
Bewilligungszeitraum August 2019 bis Januar 2020
(Az. vor dem Verbindungsbeschluss vom 19. August 2025: S 5 AS 164/24 / L 11 AS 246/24)
Für den Bewilligungszeitraum August 2019 bis Januar 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin wiederum zunächst vorläufige SGB-II-Leistungen. Bei im Vergleich zum Vorbewilligungszeitraum unveränderter Berechnungsweise legte der Beklagte für die Bruttokaltmiete allerdings zunächst die alte, nur bis 30. Juni 2019 maßgebliche Angemessenheitsgrenze von 388,00 Euro zugrunde (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 5. August 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019). In der Folgezeit korrigierte er dies durch den Änderungsbescheid vom 10. Juli 2020 (Anerkennung der Bruttokaltmiete in Höhe der seit 1. Juli 2019 geltenden Angemessenheitsgrenze von 411,00 Euro). Der Leistungsbetrag belief sich nunmehr auf 916,58 Euro pro Monat (August bis Dezember 2019) bzw. 924,77 Euro (Januar 2020 - gesetzliche Erhöhung der Regelbedarfe). Der Änderungsbescheid vom 10. Juli 2020 enthielt keine Angabe dazu, ob er als vorläufiger Bescheid oder aber als abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs verstanden werden sollte.
Den von der Klägerin auch für diesen Bewilligungszeitraum am 16. Juli 2020 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (konkretisiert durch Schriftsatz vom 24. September 2020) lehnte der Beklagte hinsichtlich der diversen für diesen Bewilligungszeitraum ergangenen Leistungs- bzw. Änderungsbescheide mit drei Bescheiden vom 4. März 2021 u.a. mit Hinweis auf die von ihm festgesetzte Angemessenheitsgrenze i.H.v. 411,00 Euro (Bruttokaltmiete) ab (Bl. 725, 722 und 743 VA). Der hiergegen von der Klägerin am 11. März 2021 eingelegte Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos (zwei Widerspruchsbescheide vom 17. März 2021).
Bewilligungszeitraum Februar 2020 bis Juli 2020
(Az. vor dem Verbindungsbeschluss vom 19. August 2025: S 5 AS 165/24 / L 11 AS 247/24)
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 13. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte auch für den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2020 zunächst lediglich vorläufige SGB-II-Leistungen (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2020 in Gestalt der ebenfalls vorläufigen Änderungsbescheide vom 31. März 2020, 7. April 2020, 17. April 2020 und 10. Juli 2020).
In diesem Bewilligungszeitraum übte die Klägerin in der Zeit vom 2. Januar bis 11. Juni 2020 eine befristete abhängige Beschäftigung als Bürohilfskraft aus (35 Stunden/Woche). Zu ihrer selbständigen Tätigkeit teilte sie mit, dass diese derzeit coronabedingt ruhe (Bl. 423 VA). Auf Aufforderung des Beklagten beantragte die Klägerin in diesem Bewilligungszeitraum die Gewährung von Wohngeld. Diesen Antrag lehnte die Wohngeldstelle bei der Landeshauptstadt Hannover wegen zu hohen Einkommens ab (Ablehnungsbescheid vom 23. Juni 2020, Bl. 490 VA).
Auch für diesen Bewilligungszeitraum beantragte die Klägerin am 16. Juli 2020 (konkretisiert durch Schreiben vom 24. September 2020) die Überprüfung der gewährten KdU-Leistungen nach § 44 SGB X.
Nachdem die Klägerin sämtliche Verdienstabrechnungen aus ihrer Beschäftigung als Bürohilfskraft sowie eine abschließende EKS-Erklärung (Gewinn im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2020: 498,02 Euro) vorgelegt hatte, stellte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 4. März 2021 (Bl. 684, 703 und 677 VA) folgende monatliche SGB-II-Leistungsansprüche abschließend fest: 56,15 Euro (Februar 2020), 95,84 Euro (März 2020), 0,00 Euro (April 2020), 26,50 Euro (Mai 2020), 49,91 Euro (Juni 2020) bzw. 40,99 Euro (Juli 2020). Der Leistungsberechnung lag als Bruttokaltmiete wiederum die vom Beklagten festgelegte Angemessenheitsgrenze von 411,00 Euro zugrunde. Die tatsächlichen auf Wohnzwecke entfallenden Heizkosten wurden weiterhin vollständig berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen der Klägerin wurde nach Abzug der einschlägigen Freibeträge angerechnet. Im April 2020 überstieg das Einkommen der Klägerin ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf, so dass der Beklagte für diesen Monat keine SGB II-Leistungen gewährte. Weil die vorläufig gewährten SGB-II-Leistungen in allen Monaten höher als die nunmehr abschließend festgestellten Leistungsansprüche waren, verlangte der Beklagte von der Klägerin mit drei Erstattungsbescheiden vom 4. März 2021 (Bl. 663, 666 und 669 VA) für die Monate Februar und März 2020 die Erstattung von insgesamt 134,24 Euro, für April 2020 die Erstattung von 32,02 Euro und für die Monate Mai bis Juli 2020 die Erstattung von insgesamt 130,19 Euro.
Mit drei weiteren Bescheiden vom 4. März 2021 (Bl. 725, 732 und 739 VA) lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich der für den Bewilligungszeitraum Februar 2020 bis Juli 2020 ergangenen Bescheide vom 15. Januar, 31. März, 7. April, 17. April, 7. Juli und 10. Juli 2020 ab. Den die Bescheide vom 15. Januar, 31. März, 7. April und 17. April 2020 betreffenden Ablehnungsbescheid vom 4. März 2021 (Bl. 732 VA) hob der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin vom 11 März 2021 später allerdings wieder auf (Abhilfebescheid vom 17. März 2021). Im Übrigen - und damit auch in der Sache - wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2021 unter Hinweis u.a. auf die von ihm für die Bruttokaltmiete festgelegte Angemessenheitsgrenze (411,00 Euro pro Monat) zurück.
Bewilligungszeitraum August bis November 2020
(Az. vor dem Verbindungsbeschluss vom 19. August 2025: S 5 AS 1931/20 / L 11 AS 243/24)
In dem letzten im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bewilligungszeitraum August bis November 2020 erfolgte wiederum eine vorläufige Leistungsgewährung, wobei der Beklagte auf einen Weiterbewilligungsantrag der Klägerin zunächst SGB II-Leistungen für die Monate August bis Dezember 2020 gewährte (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2020). Die Leistungsgewährung für den Monat Dezember hob der Beklagte später wegen des zum 1. Dezember 2020 erfolgten Renteneintritts der Klägerin wieder auf (Aufhebungsbescheid vom 22. Juli 2020; vgl. im Einzelnen zur Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Dezember 2020: Rentenbescheid vom 20. Juli 2020, Bl. 532 VA). Der monatliche Leistungsbetrag betrug für die Monate August bis November 2020 durchgängig 903,69 Euro. Dem lag wiederum für die Bruttokaltmiete eine Angemessenheitsgrenze i.H.v. 411,00 Euro pro Monat zugrunde (vgl. im Einzelnen: Änderungsbescheid vom 10. Juli 2020).
In ihrem bereits gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2020 am 11. Juli 2020 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihre auf Wohnzwecke entfallenden tatsächlichen KdU vollständig zu übernehmen seien. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus dem im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossenen Sozialschutzpaket.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2020 zurück und führte zur Begründung aus, dass KdU-Leistungen nur für den zu Wohnzwecken genutzten Anteil der Wohnung gewährt werden könnten und insoweit die Angemessenheitsgrenze von 411,00 Euro pro Monat (Bruttokaltmiete) gelte. Letztlich habe die Klägerin sogar zu hohe KdU-Leistungen erhalten, weil der Berechnung der (anteiligen) Heizkosten nicht der aktuelle Heizkostenabschlag, sondern der höhere frühere Heizkostenabschlag zugrunde gelegt worden sei. Aus dem Sozialschutzpaket ergäben sich keine höheren KdU-Ansprüche.
Gegen diesen den Bewilligungszeitraum August bis November 2020 betreffenden Widerspruchsbescheid vom 2. September 2020 hat die Klägerin am 3. September 2020 beim SG zum Aktenzeichen S 5 AS 1931/20 Klage erhoben. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass noch zu klären sei, ob und in welcher Höhe die Nutzung der Wohnung als Betriebskosten gegenüber dem Jobcenter abzusetzen sei. Letztlich dürfte ein Umzug "wegen der zu übernehmenden Kosten August 2020 bis wohl November 2020 (ab Dezember 2020 Rente) unverhältnismäßig" sein. Eine endgültige Feststellung des Leistungsanspruchs für den Bewilligungszeitraum August bis November 2020 beantrage sie ausdrücklich nicht (Schriftsatz vom 2. März 2021).
Gegen die die Bewilligungszeiträume Januar 2019, Februar bis Juli 2019, August 2019 bis Januar 2020 und Februar bis Juli 2020 betreffenden zahlreichen Bescheide vom 4. März 2021 in Gestalt der zahlreichen Widerspruchsbescheide vom 17. März 2021 hat die Klägerin am 14. April 2021 zum Aktenzeichen S 5 AS 781/21 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, dass sie für Wohnzwecke eine Bruttokaltmiete von 460,00 Euro pro Monat zu zahlen habe. Soweit der Beklagte auf eine Kostensenkungsaufforderung aus dem Jahr 2017 hingewiesen habe, "kann das sein, kann aber auch nicht so sein". Sie könne sich hieran nicht mehr im Einzelnen erinnern. Ihr sei "über die Jahre nicht aufgefallen", dass ihre Miete "vom Jobcenter gedeckelt" gewesen sei (vgl. Sitzungsniederschrift des SG vom 9. Januar 2024). Die vom Beklagten festgesetzte Mietobergrenze sei gerichtlich zu überprüfen.
Das SG hat die mit der Klage vom 14. April 2021 (S 5 AS 781/21) angefochtenen vier Bewilligungszeiträume voneinander abgetrennt und unter folgenden Aktenzeichen als eigenständige Verfahren geführt (Trennungsbeschluss vom 12. Februar 2024):
Bewilligungszeitraum Januar 2019: S 5 AS 781/21 (Aktenzeichen des LSG: L 11 AS 244/24; vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 2025)
Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2019: S 5 AS 162/24 (Aktenzeichen des LSG: L 11 AS 245/24)
Bewilligungszeitraum August 2019 bis Januar 2020: S 5 AS 164/24 (ursprüngliches Aktenzeichen des LSG: L 11 AS 246/24)
Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2020: S 5 AS 165/24 (ursprüngliches Aktenzeichen des LSG: L 11 AS 247/24)
Sodann hat das Sozialgericht (SG) diesen vier Klagen (S 5 AS 162/24, S 5 AS 164/24, S 5 AS 165/24 und S 5 AS 1931/20 - betreffend die Bewilligungszeiträume vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2020) stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet bzw. verurteilt, der Klägerin für alle streitbefangenen Bewilligungszeiträume - also für die Bewilligungszeiträume Februar bis Juli 2019, August 2019 bis Januar 2020, Februar bis Juli 2020 und August bis November 2020 - Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von monatlich 460,00 Mietkosten (gemeint: für die Bruttokaltmiete) zu gewähren.
Zur Begründung hat das SG in seinen vier Urteilen jeweils aufgeführt, dass es sich bei dem KdU-Konzept des Beklagten nicht um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele, so dass sich die für die Bruttokaltmiete maßgebliche Angemessenheitsgrenze aus den Werten der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent ergebe. Dieser Betrag liege mit 477,40 Euro über der tatsächlich für Wohnzwecke gezahlten Bruttokaltmiete von 460,00 Euro. Die Rechtsprechung des SG Hannover zur (Un-)Schlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten sei uneinheitlich (vgl. hierzu die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise auf Seit 5, 6 des angefochtenen Urteils). Die erkennende Kammer halte "zum jetzigen Zeitpunkt" die Einwände des von der 82. Kammer des SG Hannover in einem anderen Klageverfahren gehörten Sachverständigen K. für überzeugend. Die Zweifel beständen einerseits aufgrund der mangelnden Transparenz des mit der Erstellung des KdU-Konzepts beauftragten Unternehmens im Umgang mit der Diskrepanz zwischen der gezogenen und der letztlich realisierten Stichprobe. Die Rücklaufquote bei der Mieterbefragung habe in der Stadt Hannover unter 10 Prozent gelegen. Die daraus folgende geringe Ausschöpfungsquote sei nicht analysiert worden. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass stichprobensystematische Antwortausfälle etwa aus bestimmten Bevölkerungsgruppen, aus bestimmten Wohnlagen, aus bestimmten Wohnungsbeständen oder aus bestimmten Haushaltsstrukturen die Ergebnisse verzerrt hätten (Bezugnahme auf SG Hannover, Urteile vom 26. Oktober 2020 - S 82 AS 118/13, S 82 AS 1678/14 und S 82 AS 3715/16). Darüber hinaus halte die erkennende Kammer die Nachfrageanalyse für unzureichend. So halte der Beklagte das von ihm gewählte 33 %- Quantil für angemessen, weil dieser Wert über der Summe aus SGB II-Beziehern und unteren Einkommensgruppen liege. Allein diese Angabe erlaube aber keinen Rückschluss darauf, mit welchen weiteren Bevölkerungsgruppen diese um welchen genauen Wohnraum konkurrierten. Im unteren Marktsegment fragten z.B. Ein- und Fünfpersonen-Haushalte erheblich mehr Wohnraum nach als andere Haushaltsgrößen (Bezugnahme auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Juni 2018 - L 4 AS 9/14 sowie SG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2020 - S 82 AS 3715/16). Aufgrund dieser unzureichenden Nachfrageanalyse sei nicht ausgeschlossen, dass innerhalb der vom Beklagten abstrakt festgelegten Angemessenheitsgrenze tatsächlich keine ausreichende Anzahl frei verfügbarer Wohnungen zur Verfügung gestanden habe. Die Frage nach der ausreichenden Verfügbarkeit erübrige sich auch nicht durch Bezugnahme auf den dem KdU-Konzept zugrunde liegenden qualifizierten Mietspiegel. Dieser Mietspiegel enthalte keine Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmieterpreis. Da die Sozialgerichte sicherzustellen hätten, dass bei Anwendung der vom Beklagten jeweils festgelegten Mietobergrenze in jedem Fall die Sicherung des existentiellen Grundbedürfnisses "Wohnen" garantiert werde (Bezugnahme auf Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15), sei das KdU-Konzept des Beklagten als unschlüssig anzusehen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das SG in allen vier Urteilen die Berufung zugelassen (vier Urteile vom 25. März 2024 - S 5 AS 162/24, S 5 AS 164/24, S 5 AS 165/24 und S 5 AS 1931/20).
Gegen diese dem Beklagten am 2. April 2024 zugestellten vier Urteile richten sich seine am 26. April 2024 eingelegten vier Berufungen (ursprüngliche zweitinstanzliche Az.: L 11 AS 245/24, L 11 AS 246/24, L 11 AS 247/24 und L 11 AS 243/24), die der erkennende Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Verbindungsbeschluss vom 19. August 2025 - führendes Az.: L 11 AS 245/24).
Der Beklagte macht geltend, dass er bei der Erstellung seiner KdU-Konzepte 2017 und 2019 von der ihm zustehenden Methodenfreiheit Gebrauch gemacht habe. Entgegen der Auffassung des im Klageverfahren S 82 AS 118/13 von einer anderen Kammer des SG gehörten Sachverständigen K. habe der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung bestätigt. Das der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte sog. 33 %-Quantil werde sowohl in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur als zulässig angesehen. Die ausreichende Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenze sei in Entscheidungen des erkennenden Senats sowie des 6., 7. und 9. Senat des erkennenden Gerichts bestätigt worden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte vorgetragen und durch Auflistungen nachgewiesen, dass in einer von der Region Hannover geführten Wohnungsmarktdatenbank für das Stadtgebiet Hannover für das erste Halbjahr 2019 insgesamt 268, für das zweite Halbjahr 2019 insgesamt 280 und für das Jahr 2020 insgesamt 432 Mietangebote der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse (bis 50 qm Wohnfläche) dokumentiert sind, welche preislich innerhalb der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze lagen. Die im vorliegenden Verfahren in der Sache streitbefangenen KdU-Konzepte 2017 und 2019 entsprächen im Wesentlichen dem vom erkennenden Senat als schlüssig angesehenen KdU-Konzept 2013, bis auf die in den KdU-Konzepten 2017 und 2019 zusätzlich vorgenommene "Verfügbarkeitsbetrachtung". Hierbei seien die errechneten (vorläufigen) Angemessenheitsgrenzen mit den letzten verfügbaren Angebotsmieten abgeglichen worden. Soweit nicht mindestens 20 % der Angebotsmieten innerhalb der (vorläufigen) Angemessenheitsgrenze gelegen hätten, sei die Angemessenheitsgrenze entsprechend erhöht worden. Da mit der für Einpersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) vorläufig errechneten Angemessenheitsgrenze i.H.v. 388,00 Euro bzw. ab 1. Juli 2019: 411,00 Euro (Bruttokaltmiete) jedoch mehr als 20 % der in dieser Wohnungsgrößenklasse angebotenen Wohnungen hätten angemietet werden können, habe in der vorliegenden Fallkonstellation (Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Februar 2019 bis November 2020) kein Anlass für eine entsprechende Erhöhung bestanden.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 25. März 2024 zu den Aktenzeichen S 5 AS 162/24, S 5 AS 164/24, S 5 AS 165/24 und S 5 AS 1931/20 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hat weder zur Berufungsbegründung des Beklagten noch zu dessen weiteren Vorbringen inhaltlich Stellung genommen.
Der Beklagte hat auf Aufforderung des Senats seine von der L. GmbH (im Folgenden: G-GmbH) bzw. von der M. GmbH (im Folgenden: A-GmbH) erstellten und als "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region Hannover", Juli 2017 bzw. Juli 2019, bezeichnete KdU-Konzepte zur Gerichtsakte gereicht (im Folgenden: KdU-Konzepte 2017 bzw. 2019), welche auf den vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen qualifizierten Mietspiegeln 2017 und 2019 sowie auf den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden und ebenfalls von der G- bzw. der A-GmbH erstellten Dokumentationen "Qualifizierter Mietspiegel Region Hannover - Februar 2017" bzw. "Dokumentation zum Mietspiegel Region Hannover 2019 - März 2019" (im Folgenden: Dokumentation Mietspiegel 2017 bzw. 2019) beruhen.
Das Vorgehen des Beklagten bei der Festlegung von Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die 21 Kommunen der Region Hannover - und damit auch für die Landeshauptstadt Hannover - lässt sich für die vorliegend streitbefangenen Zeiträume Februar bis Juni 2019 (KdU-Konzept 2017) und Juli 2019 bis November 2020 (KdU-Konzept 2019) wie folgt zusammenfassen:
Als Datengrundlage hat der Beklagte die im Rahmen der Erstellung des Mietspiegels 2017 mittels Vermieter- und Mieterbefragungen erhobenen Nettokaltmieten sowie Betriebskostenabschläge aus der Region Hannover zugrunde gelegt. Es handelte sich hierbei regionsweit um 19.104 Nettokaltmieten bzw. 15.917 Betriebskostenabschläge. An der Erstellung des vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Mietspiegels 2017 war die sog. Mietspiegelkommission beteiligt, in der neben kommunalen Vertretern der Deutsche Mieterbund Hannover, der Verband Haus- und Grundeigentum Hannover, die ArGeWo - Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Region Hannover, der Immobilienverband Deutschland (IVD) Region Nord-West und das Amtsgericht (AG) Hannover vertreten waren (Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 4).
Als Vergleichsraum legte der Beklagte für die Landeshauptstadt Hannover das gesamte Stadtgebiet fest.
Da im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover gute Wohnlagen überproportional abgefragt worden sein sollen (so der Beklagte in seinem KdU-Konzept 2017, S. 8), wurde dieses Missverhältnis "durch Ziehung einer Zufallsstichprobe" korrigiert, so dass "im Resultat (...) das Verhältnis von normaler zu guter Wohnlage" wieder "demjenigen in der Grundgesamtheit" entsprach (KdU-Konzept 2017, S. 8). Auf diese Weise wurden für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für Einpersonen-Bedarfsgemeinschaften letztlich 711 Nettokaltmieten bzw. 590 Betriebskostenabschläge von im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm herangezogen.
Zur Berechnung der abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete wurde in einem ersten Schritt aus den Quadratmeterpreisen der 711 Nettokaltmieten eine Angemessenheitsgrenze in Höhe des sog. 33 %-Quantils gebildet (= 6,00 Euro pro qm für die Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm). Sodann wurde aus den 590 Betriebskostenabschlägen dieser Wohnungsgrößenklasse das arithmetische Mittel pro qm Wohnfläche errechnet (= 1,75 Euro pro qm). Diese sich aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten ergebende Bruttokaltmiete von 7,75 Euro pro qm multiplizierte der Beklagte mit der höchsten Quadratmeterzahl, die in den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen für die jeweilige Haushaltsgröße vorgesehenen ist (hier: 50 qm für einen Einpersonen-Haushalt).
In einem weiteren Schritt wurde überprüft, ob mit diesem Betrag i.H.v 7,75 Euro pro qm x 50 qm = gerundet 388,00 Euro mindestens 80 Prozent der öffentlich geförderten und im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse theoretisch anmietbar wären. Hierzu wurde auf Daten einer Zusatzerhebung zum geförderten Wohnraum zurückgegriffen, für die im Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 regionsweit 12.376 Daten erhoben worden waren. Laut KdU-Konzept war eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze auf den hierfür erforderlichen Betrag vorzunehmen, soweit der o.g. 80 %-Wert nicht erreicht wurde. Dies erfolgte dann tatsächlich in 29 von 105 Tabellenfeldern (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen). Da in der vorliegend streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse (bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover) die rechnerisch bestimmte Angemessenheitsgrenze von 388,00 Euro jedoch bereits die 80 %-Grenze überschritt, erfolgte insoweit keine weitere Erhöhung (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept 2017, S. 18,19).
Als zweites Korrektiv sah das KdU-Konzept des Beklagten eine Bestandsschutzregelung vor, wonach die bisherige Angemessenheitsgrenze beibehalten wurde, soweit sich bei der aktuellen Berechnung der Angemessenheitsgrenze ein niedrigerer Wert als bisher ergab. Dies war in 37 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen) der Fall, jedoch nicht in der vorliegend streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover.
Erstmals im KdU-Konzept 2017 - und somit anders als in den vorangegangenen KdU-Konzepten 2011, 2013 und 2015 - erfolgte als drittes Korrektiv ein Abgleich der für die Bruttokaltmiete vorläufig ermittelten Angemessenheitsgrenze mit den Angebotsmieten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse aus dem Vorjahr, also aus dem Jahr 2016. Soweit nicht mindestens 20 % der Angebotsmieten innerhalb der (vorläufigen) Angemessenheitsgrenze lagen, wurde eine entsprechende Erhöhung vorgenommen. Dies erfolgte in 15 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen). Für das Stadtgebiet Hannover kam es aufgrund dieser 20 %-Regelung in 4 der 5 Wohnungsgrößenklassen zu einer Erhöhung der vorläufigen Angemessenheitsgrenze, nicht jedoch in der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 20, 21 und 23).
In einem letzten Schritt wurde die Angemessenheitsgrenze (hier: 388,00 Euro Bruttokaltmiete für eine Einpersonen-Bedarfsgemeinschaft im Stadtgebiet Hannover) auf ihre konkrete Angemessenheit hin überprüft. Hierfür griff der Beklagte auf eine von der Region Hannover geführte Datenbank zurück, in der aktuelle Wohnungsangebote erfasst worden waren (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept 2017, S. 24). Bei diesem Abgleich ergab sich, dass bezogen auf alle Wohnungsgrößenklassen und alle Kommunen der Region Hannover insgesamt 30 Prozent der im Jahr 2016 in der Region Hannover angebotenen Wohnungen innerhalb der zuvor abstrakt ermittelten Angemessenheitsgrenzen lagen (wobei die Spanne innerhalb der 21 Kommunen der Region Hannover zwischen 22 und 68 Prozent lag). Im Stadtgebiet Hannover lagen von den in der o.g. Datenbank enthaltenen Wohnungsangeboten der Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (aus dem Jahr 2016) 789 der insgesamt 2.554 Wohnungsangebote innerhalb der vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2017 festgesetzten Angemessenheitsgrenze, also 31 Prozent. Dieser Prozentwert belegte nach Auffassung des Beklagten eine "ausreichende Zahl an Wohnungen mit einer angemessenen Miete für Neuanträge" (KdU-Konzept 2017, S. 26).
In dem am 1. Juli 2019 in Kraft getretenen KdU-Konzept 2019 erfolgte die Festlegung der Angemessenheitsgrenze zunächst in der gleichen Art und Weise, wobei für die Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (Einpersonen-Haushalte) 794 Datensätze für Nettokaltmieten und 703 Datensätze für Betriebskostenabschläge vorlagen (KdU-Konzept 2019, S. 7, 11).
Als vorläufige Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete errechnete der Beklagte 6,15 Euro pro qm (33 %-Quantil, KdU-Konzept 2019, S. 9) und als vorläufige Angemessenheitsgrenze für die Betriebskosten 2,07 Euro pro qm (arithmetisches Mittel, KdU-Konzept 2019, S. 12). Hieraus ergab sich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete von 411,00 Euro (Nettokaltmiete pro qm zzgl. Betriebskosten pro qm x 50 qm, KdU-Konzept 2019, S.13).
Eine Anhebung dieser vorläufigen Angemessenheitsgrenze aufgrund der Bestandsschutzregelung (KdU-Konzept 2019, S. 14), der 80 %-Regelung (sozialer Wohnungsbau, KdU-Konzept 2019, S. 14,15) und/oder der 20 %-Regelung (freier Wohnungsmarkt, KdU-Konzept 2019, S. 15,16) erfolgte nicht.
Zur Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums wurde u.a. ausgeführt, dass von den 2.198 Wohnungsangeboten aus dem Jahr 2018 für die Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (Einpersonen-Haushalte) 615 (= 28 Prozent) innerhalb der ab 1. Juli 2019 geltenden Angemessenheitsgrenze gelegen hätten (KdU-Konzept 2019, S. 16,17). Insgesamt (also über alle Wohnungsgrößenklassen und über alle Kommunen der Region Hannover hinweg) hätten 25 Prozent der im Jahr 2018 öffentlich angebotenen Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen gelegen, wobei die Spanne in den 105 Tabellenfeldern (21 Kommunen x 5 Wohnungsgrößenklassen) zwischen 20 und 75 Prozent gelegen habe (KdU-Konzept 2019, S. 17).
Ebenfalls auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte das im Klageverfahren S 82 AS 118/13 (SG Hannover) erstellte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom N. K. vom 2. Dezember 2019 zur Gerichtsakte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffenden und vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten S 5 AS 1931/20 (ursprüngliches zweitinstanzliches Az: L 11 AS 243/24), S 5 AS 162/24 / L 11 AS 245/24, S 5 AS 164/24 (ursprüngliches zweitinstanzliches Az: L 11 AS 246/24) und S 5 AS 165/24 (ursprüngliches zweitinstanzliches Az: L 11 AS 247/24) verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 13. und 19. Juni 2025) ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Beklagten sind statthaft, da das SG die Berufung jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Die zu einem Verfahren verbundenen Berufungen sind auch begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf (teilweise) Rücknahme (§ 44 SGB X) der für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2020 ergangenen Leistungsbescheide noch auf höhere KdU-Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2020. Die insoweit stattgebenden Urteile des SG unterliegen somit der Aufhebung.
A.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die vom SG ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2020 unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete von 460,00 Euro pro Monat höhere KdU-Leistungen zu gewähren (für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2020 im Wege eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X und für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2020 auf den von der Klägerin gegen die vorläufige Leistungsbewilligung eingelegten Widerspruch). Diese Beschränkung des Streitgegenstands ausschließlich auf KdU-Leistungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zulässig (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R m.w.N.).
In der Sache streiten die Beteiligten in allen streitbefangenen Bewilligungszeiträumen (also im gesamten Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2020) um abschließend festgestellte Ansprüche auf SGB II-Leistungen. Soweit für die einzelnen Bewilligungszeiträume abschließende Bewilligungsbescheid erlassen wurden, haben sich hierdurch die zuvor für diese Bewilligungszeiträume ergangenen vorläufigen Bescheide auf sonstige Art erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R). Soweit für einzelne Bewilligungszeiträume nach wie vor keine abschließenden Feststellungen des Leistungsanspruchs i.S.d. § 41a Abs. 3 und 4 SGB II ergangen sind, gelten die vorläufigen Leistungsbewilligungen mittlerweile als abschließend (§ 41a Abs. 5 SGB II).
B.
Entgegen der Auffassung des SG hat die Klägerin weder für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2020 (im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X) noch für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2020 (auf den von ihr gegen die vorläufige Leistungsbewilligung eingelegten Widerspruch) Anspruch auf Gewährung höherer KdU-Leistungen
I.
In den Monaten Februar bis einschließlich Juni 2019 hat der Beklagte die der Leistungsberechnung zugrunde gelegte Bruttokaltmiete auf 388,00 Euro pro Monat gedeckelt. Dies entspricht der in seinem KdU-Konzept 2017 für die Zeit von Juli 2017 bis Juni 2019 festgesetzten Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover.
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dass die Klägerin im ersten Halbjahr 2019 zwar grundsätzlich leistungsberechtigt i.S.v. § 7 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II war, allerdings im Monat Januar 2019 keinen Anspruch auf Zugrundelegung einer höheren Bruttokaltmiete als 388,00 Euro pro Monat hatte, hat der erkennende Senat bereits in dem von der Klägerin geführten weiteren Berufungsverfahren L 11 AS 244/24 durch Urteil vom 25. August 2025 entschieden. Der Senat hat in diesem mehr als 30-seitigen Urteil im Einzelnen dargelegt und begründet, dass es sich bei dem KdU-Konzept 2017 um ein im Sinne der Rechtsprechung des BSG schlüssiges KdU-Konzept handelt, sich die für Einpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover für den Monat Januar 2019 festgesetzte Angemessenheitsgrenze i.Hv. 388,00 Euro (Bruttokaltmiete) als konkret angemessen erweist und die Klägerin somit keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen für den Monat Januar 2019 hat.
Da die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angegriffene Deckelung ihrer Bruttokaltmiete auf 388,00 Euro ebenfalls auf dem auch im Berufungsverfahren L 11 AS 244/24 streitbefangenen KdU-Konzept 2017 beruht, gelten die Entscheidungsgründe des Urteils vom 25. August 2025 - L 11 AS 244/24 sinngemäß für das vorliegende Verfahren. Die Deckelung der anerkannten Bruttokaltmiete auf 388,00 Euro ist somit auch für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum Februar bis Juni 2019 nicht zu beanstanden. Mangels Rechtswidrigkeit der (zuletzt) für den Zeitraum Februar bis Juni 2019 erfolgten Leistungsbewilligung hat die Klägerin somit für diesen Zeitraum weder Anspruch auf (teilweise) Rücknahme der Leistungsbescheide gemäß § 44 SGB X noch auf höhere KdU-Leistungen.
II.
In den Monaten Juli 2019 bis einschließlich November 2020 hat der Beklagte die der Leistungsberechnung zugrunde gelegte Bruttokaltmiete entsprechend seinem KdU-Konzept 2019 auf 411,00 Euro pro Monat gedeckelt.
Diese Angemessenheitsgrenze ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat weder für die Monate Juli 2019 bis Juli 2020 Anspruch auf höhere KdU-Leistungen im Weg einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X noch für die Monate August bis November 2020 Anspruch auf höhere KdU-Leistungen im Rahmen des von ihr gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2020 eingelegten Widerspruchs.
1.
Soweit § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (in der vom 25. Juli 2017 bis 30. Juni 2022 geltenden Fassung) vorsah, dass für die Zeit vor einer entsprechenden Kostensenkungsaufforderung für einen i.d.R. sechsmonatigen Übergangszeitraum auch die darüber hinausgehenden und damit unangemessenen bzw. zu hohen tatsächlichen KdU anzuerkennen waren, ist dieser Übergangszeitraum für die Klägerin bereits seit 1. August 2017 abgelaufen, nachdem der Beklagte sie mit Schreiben vom 6. März 2017 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Kostensenkungsaufforderung vor Deckelung der anerkannten KdU auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II: ständige Rechtsprechung des BSG, etwa: Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 17 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R, Rn. 15).
Dass sich die Klägerin an diese Kostensenkungsaufforderung angeblich nicht mehr erinnern kann ("kann (...) sein, kann aber auch nicht so sein") und ihr sogar "über die Jahre nicht aufgefallen" sein soll, dass ihre Miete "vom Jobcenter gedeckelt" wurde (vgl. Sitzungsniederschrift des SG vom 9. Januar 2024), ändert nichts daran, dass diese Kostensenkungsaufforderung tatsächlich erfolgt ist. Dementsprechend hatte die Klägerin auch in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum nur noch Anspruch auf die angemessenen KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R). Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Die Erstellung eines solchen schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20 m.w.N.).
Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 18).
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu aus neuerer Zeit etwa: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R; Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 R; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R; Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17) in zwei größeren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in folgendem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
1. Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
2. Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
3. Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
4. Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
a.
Die vom Beklagten vorgenommene Bildung von Wohnungsgrößenklassen (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 6 - für die Klägerin als Einpersonen-Haushalt gilt eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm als angemessen) erfolgte anhand der Wohnraumgrößen für Wohngeldberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, also nach Abschnitt B 7.1 der in Niedersachsen aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) ergangenen Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen - Wohnraumförderbestimmungen - (Runderlass vom 1. September 2011, Nds. MBl. 2011 Nr. 38 in der im Jahr 2019 geltenden Fassung).
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn 15; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 19 - jeweils mit weiteren Nachweisen) und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
Da die von der Klägerin bewohnte Wohnung eine Wohnfläche von 78 qm aufweist, ist sie bereits allein aufgrund ihrer Wohnfläche unangemessen, d.h. zu groß. Dies gilt sogar dann, wenn man nur den für Wohnzwecke genutzten Anteil der Wohnung berücksichtigt, also "nur" 58 der 78 qm Wohnfläche. Insoweit weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich aus der von der Klägerin gezahlten Bruttokaltmiete (620,00 Euro) bei einer Wohnfläche von 78 qm ein qm-Preis von 7,95 Euro ergibt. Für eine Wohnung von angemessener Größe (maximal 50 qm) würde bei diesem qm-Preis eine Bruttokaltmiete von gerundet 397,50 Euro anfallen, also ein Betrag der innerhalb der vom Beklagten auf 411,00 Euro festgesetzten Angemessenheitsgrenze liegen würde. Die Deckungslücke zwischen den tatsächlichen KdU der Klägerin und der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze beruht somit nicht auf einem besonders hohen qm-Preis der von der Klägerin bewohnten Wohnung, sondern seit Inkrafttreten des KdU-Konzepts 2019 (Erhöhung der Angemessenheitsgrenze von 388,00 auf 411,00 Euro) allein darauf, dass diese Wohnung unangemessen, d.h. zu groß ist (58 qm anstatt maximal 50 qm zu Wohnzwecken genutzte Wohnfläche = 16 Prozent über der angemessenen Größe).
b.
Die vom Beklagten in seinem KdU-Konzept vorgenommene Bestimmung des angemessenen Wohnstandards ist nicht zu beanstanden.
So hat der Beklagte zutreffend das unterste Wohnungsmarktsegment (sog. Substandardwohnungen, also Wohnungen mit einfachster Ausstattung ohne Sammelheizung, Innen-Bad oder Innen-WC) von vornherein nicht in die Datenerhebung einbezogen (vgl. hierzu: KdU-Konzept 2019, S. 4). Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 29) und ist dementsprechend nicht zu beanstanden (ebenso bereits: Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 sowie L 11 AS 611/15).
Sodann hat der Beklagte über das sog. 33 %-Quantil den einfachen Wohnungsstandard definiert. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der erkennende Senat bereits zu den vorangegangenen KdU-Konzepten des Beklagten aus den Jahren 2011 und 2013 entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine rechtskräftigen Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 (Rn. 70ff. - zitiert nach juris) und L 11 AS 611/15 (Rn. 90ff. - zitiert nach juris). Dort hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass eine solche "Grenzziehung nach Höhe des Mietpreises" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 37) im Rahmen der dem Grundsicherungsträger zustehenden Methodenfreiheit zulässig ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 9. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. hierzu etwa: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
Soweit hiergegen eingewandt worden ist, dass die Wahl des 33 %-Quantils zur Bestimmung des einfachen Wohnungsstandards nicht wissenschaftlich begründbar und damit nicht nachvollziehbar sei (so etwa: 82. Kammer des SG Hannover, Urteil vom 22. November 2021 - S 82 AS 4761/16, S. 18-26, - aufgehoben durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 2025 - L 11 AS 476/23), widerspricht dies nicht nur der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des 9. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. hierzu erneut: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21), sondern auch der Rechtsprechung des BSG, wonach eine solche "Grenzziehung nach Höhe des Mietpreises" zulässig ist (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 37). Selbst wenn der 82. Kammer des SG Hannover im Tatsächlichen zuzustimmen sein dürfte, dass allein der Mietpreis keine Aufgliederung des Wohnungsbestands in verschiedene Wohnungsstandards ermöglicht, reicht es im Rahmen eines i.S.d. BSG-Rechtsprechung schlüssigen KdU-Konzepts aus, den Wohnungsmarkt anstatt nach Standard ausschließlich nach dem Mietpreis aufzugliedern und hieraus auf die üblichen Mietpreise von Wohnungen einfachen Standards zu schließen. Hierbei stellt das 33 %-Quantil einen von mehreren im Rahmen der Methodenfreiheit denkbaren Grenzwerten dar (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R: 20 %-Grenze; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 sowie Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 und L 11 AS 611/15: 33 %-Grenze; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21: 33 %-Grenze). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat auch weiterhin, nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
c.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt.
Der vom Beklagten gewählte örtliche Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden. Er erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover. Die zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen herangezogenen Nettokaltmieten wurden im gesamten Vergleichsraum erhoben (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 3). Eine sog. Poolbildung im Sinne einer Zusammenfassung von Daten aus verschiedenen Kommunen (vgl. hierzu: KdU-Konzepts 2019, S. 5,10) hat für das Stadtgebiet Hannover nicht stattgefunden. Dass dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn.49ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 64ff. (jeweils zitiert nach juris) im Einzelnen dargelegt. Hieran hält der Senat auch weiterhin fest.
Das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2019 stellt sich für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) als schlüssig i.S.d. BSG-Rechtsprechung dar.
Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 24, sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 32) ist ein KdU-Konzept schlüssig, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere
1. eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard
2. Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung
3. Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht
4. Repräsentativität und Validität der Datenerhebung
5. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung
6. Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie
7. eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Zu beachten ist hierbei, dass dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B; BSG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R und B 4 AS 11/20 R sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R). Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit 2015, 287 ff.) umschreiben. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Prüfung eines KdU-Konzepts auf seine Schlüssigkeit somit lediglich um eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N.). Die Sozialgerichte sind weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern haben ein Konzept lediglich auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289). Die nach der Rechtsprechung des BSG dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts eingeräumte Methodenfreiheit ist somit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, Rn. 20). Die Geltung dieses durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen und nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs wird auch von anderen Senaten des erkennenden Gerichts ausdrücklich hervorgehoben (vgl. etwa: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
zu 1.:
Die Nettokaltmieten, die zur Bildung der Angemessenheitsgrenzen herangezogen wurden, wurden sowohl in der Dokumentation Mietspiegel 2019 als auch im KdU-Konzept 2019 hinreichend konkret bezeichnet. Nach Ausschluss der sog. Substandardwohnungen (s.o.) wurden im KdU-Konzept 2019 im Ausgangspunkt alle Mietdaten aus dem Mietspiegel 2019 berücksichtigt. Ein Ausschluss von Daten fand nur insoweit statt, als der überproportionale Anteil von Daten von Wohnungen in guter Lage rückgewichtet wurde (KdU-Konzept 2019, S. 6). Dies ist im Sinne einer Repräsentativität und unter Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit nicht zu beanstanden, zumal auch der im Klageverfahren S 82 AS 118/13 (SG Hannover) gehörte Sachverständige Dipl.-Ökonom K. in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2019 (erstellt zu dem - dem vorliegend streitbefangenen KdU-Konzept 2019 vergleichbaren - KdU-Konzept 2011) insoweit keinen "unmittelbaren Anlass" hatte, diesbezüglich "an der Korrektheit zu zweifeln" (vgl. Gutachten, S. 35, 36).
Soweit bei der Erstellung des Mietspiegels die in der Mietspiegel Dokumentation 2019, S. 7, 9 und 10 genannten Wohnungen bzw. Wohnformen (u.a. Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Untermietverhältnisse, teilgewerbliche Nutzungen, Wohnungen in Studenten-/Jugendwohnheimen oder Altenpflegeheimen) unberücksichtigt geblieben sind, hat der erkennende Senat diese Vorgehensweise bereits in seiner zum KdU-Konzept 2011 (Landeshauptstadt Hannover) ergangenen Entscheidung vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 (Rn. 58ff.) nicht beanstandet. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest, so dass für das im vorliegenden Verfahren streitbefangene und nach demselben Schema erstellte KdU-Konzept 2019 vollinhaltlich auf die Gründe des o.g. rechtskräftigen Urteils, Rn. 58ff. (zitiert nach juris), verwiesen werden kann. Neue Gesichtspunkte, die eine weitere Begründung erforderlich erscheinen lassen könnten, sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
Ein über die auf S. 7,9,10 der Dokumentation Mietspiegel 2019 genannten Ausschlüsse hinausgehender Ausschluss von Teilwohnungsmärkten ist nicht erfolgt, so dass im Übrigen der gesamte Mietwohnungsmarkt einbezogen worden ist.
Soweit Dipl.-Ökonom K. in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2019 bemängelt hat, dass keine Mieten des sozialen Wohnungsbaus in den Mietspiegel eingeflossen sind (S. 34f. des Gutachtens), ergibt sich hieraus keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts 2019. Der Ausschluss von Mieten des sozialen Wohnungsbaus bei der Erstellung eines Mietspiegels beruht auf § 558 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht berücksichtigt werden darf (vgl. hierzu ausführlich etwa: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung [BBSR] im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung [BBR], Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 3. Auflage 2020, S. 13). Aus der Entscheidung, die für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten als Grundlage für ein KdU-Konzept zu akzeptieren (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 m.w.N.; ebenso: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 36), folgt somit zwingend, dass sich sämtliche im Mietspiegel vorgenommenen und/oder für einen Mietspiegel gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlüsse von Teilwohnungsmärkten in dem vom Grundsicherungsträger zu erstellenden KdU-Konzept wiederfinden (so bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 58 - zitiert nach juris - unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 zur Begrenzung der Datengrundlage auf den Vierjahreszeitraum nach § 558 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass sich bei Einbeziehung der typischerweise günstigeren Mieten des sozialen Wohnungsbaus keine höhere, sondern allenfalls eine niedrigere ortsübliche Miete und damit eine (noch) niedrigere Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II ergeben würde.
Der Datenbestand wurde nach Wohnungsgrößenklassen aufgegliedert (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 6), wobei für die Bestimmung der für das Stadtgebiet Hannover festgelegten Angemessenheitsgrenze auf insgesamt 5.708 ausschließlich aus diesem Vergleichsraum stammende Nettokaltmieten abgestellt wurde (KdU-Konzept 2019, S. 7). Hiervon entfielen 794 Nettokaltmieten auf die vorliegend streitbefangene Wohnungsgröße (bis 50 qm, vgl. KdU-Konzept 2019, S. 7). Damit liegt eine hinreichende Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard vor.
zu 2.
Die Art und Weise der Datenerhebung bestand in der Heranziehung und Auswertung der für den Mietspiegel 2019 im Stadtgebiet Hannover erhobenen Nettokaltmieten.
Da es sich bei dem Mietspiegel 2019 um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, ist der Rückgriff des Beklagten auf diese Datengrundlage nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 m.w.N.; ebenso: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 36). Dass in diesem Schritt der Konzepterstellung keine (aktuellen) Angebotsmieten einbezogen bzw. berücksichtigt wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil dies zwingend aus § 558 Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, wonach bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nur Bestandsmieten der letzten vier Jahre berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen fällt es bei Zugrundelegung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels in die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers, ob und in welchem Umfang er darüber hinaus auch Angebotsmieten als Datengrundlage heranzieht (BSG, Urteil vom 5. August 2021, a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R, Rn. 27).
Somit enthält das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2019, welches sich ausdrücklich auf die Datengrundlage des Mietspiegels bezieht, hinreichende Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung.
zu 3.
Das KdU-Konzept 2019 enthält vollständige Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht. Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit von August 2018 bis Januar 2019, wobei der Erhebungsstichtag auf den 1. April 2018 festgelegt wurde (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 3). Damit sind sowohl der Erhebungszeitraum als auch der Erhebungsstichtag offengelegt worden. Die Dokumentation Mietspiegel 2019 wurde im März 2019 abgeschlossen, das KdU-Konzept 2019 im Juli 2019. Die Datengrundlage ist aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zwischen der Erhebung (August 2018 bis Januar 2019) und dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum (Juli 2019 bis November 2020) hinreichend aktuell.
zu 4.
Das KdU-Konzept 2019 ist für die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Fallvariante (Einpersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität und Validität der Datenerhebung zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anlehnt. Bei der Erstellung eines Mietspiegels wird die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert. Da zudem auch eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, Rn. 24; ähnlich bereits: Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R, Rn. 27).
Darüber hinaus findet die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung auch bei der Überprüfung von KdU-Konzepten ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten. Die Methodenauswahl ist - wie bereits ausgeführt - dem Jobcenter vorbehalten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 30).
Die Klägerin hat zur Datenerhebung lediglich pauschal gefordert, dass "die vom Beklagten festgesetzte Mietobergrenze gerichtlich zu überprüfen" sei. Hierbei handelt es sich nicht um fundierte Einwände im Sinne der o.g. BSG-Rechtsprechung.
Ebenso wenig ergeben sich im Rahmen der dem erkennenden Senats obliegenden Amtsermittlungspflicht durchgreifende Anhaltspunkte für eine fehlende Validität der Datenerhebung. Die Daten (Nettokaltmieten sowie kalte Nebenkosten) beruhen auf Mieter- und Vermieterbefragungen im o.g. Erhebungszeitraum zum o.g. Erhebungsstichtag. Die Antworten wurden einer Plausibilisierung unterzogen und etwaige Unstimmigkeiten durch Rückfragen geklärt (vgl. hierzu: Dokumentation Mietspiegel 2019, S. 11f.).
Diese Verfahrensweise gibt nach Überzeugung des erkennenden Senats keinen Anlass, die Validität der Datenerhebung in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist bekannt geworden oder von der rechtskundig vertretenen Klägerin vorgetragen worden, dass die für die Überprüfung von Mietspiegeln zuständigen Zivilgerichte die Validität des für die Stadt sowie die Region Hannover geltenden Mietspiegels 2019 in Zweifel gezogen hätten. Im Rahmen einer vom erkennenden Senat hierzu in juris und beck-online durchgeführte Rechtsprechungsrecherche waren keine zivilgerichtlichen Entscheidungen auffindbar, in denen Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit des Mietspiegels 2019 geäußert worden wären. Vielmehr hat das AG Hannover in älteren Entscheidungen damals geltende und nach denselben Maßstäben erstellte frühere Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB angesehen und jeweils seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (Urteile vom 27. März und 13. Juni 2012 - 562 C 14657/11 und 504 C 663/12).
Hinsichtlich der Repräsentativität der Datenerhebung hat der erkennende Senat bereits zu den in ihrer Struktur weitestgehend identischen KdU-Konzepten 2011 und 2013 keine durchgreifenden Bedenken gehabt, soweit Ein- bzw. Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover betroffen waren (Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 65ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 82ff. - jeweils zitiert nach juris). Dagegen hat der vom SG Hannover im Verfahren S 82 AS 118/13 gehörte Sachverständige Dipl.-Ökonom K. in seinem das KdU-Konzept 2011, den Bewilligungszeitraum September 2012 bis Januar 2013 und die vom Beklagten für die Gemeinde Seelze, Ortsteil O., festgelegte Angemessenheitsgrenze betreffenden Gutachten vom 2. Dezember 2019 diesbezüglich "erhebliche Zweifel" geäußert. Diese beruhten insbesondere auf der geringen Ausschöpfungsquote, also der niedrigen Anzahl von Antworten insbesondere von Mietern. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine "Fallzahl" von 958 Interviews zwar dann repräsentativ sein könne, wenn es ergänzende Kontrollen gegeben hätte. Die geringe Rücklaufquote begründe aber den Verdacht systematischer Ausfälle, welche einen sog. Bias auslösen könnten und hierdurch die Repräsentativität gefährden würden. Dieser "möglicherweise entstandene Bias" lasse sich weder quantifizieren noch korrigieren. Es lasse sich auch keine Vermutung anstellen, ob durch den hohen Anteil systematischer Ausfälle eher ein höheres oder ein niedrigeres Mietenniveau erwartet werden könne (vgl. im Einzelnen: Gutachten des Dipl.-Ökonomen K., S. 32 - 34).
Zu dieser Kritik am KdU-Konzept des Beklagten weist der Senat nochmals darauf hin, dass bei der Überprüfung von KdU-Konzepten lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle stattfindet und bereits durch die Beteiligung von Interessengruppen an der Erstellung des Mietspiegels (im vorliegenden Fall laut Dokumentation Mietspiegel 2019, S. 5: Kommunale Vertreter, Deutscher Mieterbund Hannover, Verband Haus- und Grundeigentum Hannover, ArGeWo - Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Region Hannover, Immobilienverband Deutschland (IVD) Region Nord-West und das AG Hannover) eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung erfolgt ist (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 34; Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, Rn. 24). Zudem wurde der dem vorliegend streitbefangenen KdU-Konzept 2019 zugrundeliegende Mietspiegel 2019 vom Rat der Landeshauptstadt Hannover, also einem aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen und pluralistisch besetzten Kommunalparlament beschlossen, wodurch ebenfalls eine verfahrensrechtliche Absicherung erfolgt ist. Auch dürfte der Mietspiegel 2019 Rechtsgrundlage zahlloser in der Landeshauptstadt Hannover in den Jahren 2019 bis 2021 ausgesprochener Mieterhöhungsverlangen gewesen sein, wobei die Rechtswirksamkeit dieses Mietspiegels (also u.a. die Validität und Repräsentativität seiner Datengrundlage) von den für die gerichtliche Überprüfung dieser Mieterhöhungsverlangen zuständigen Zivilgerichten - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden ist.
Dass es laut Dipl.-Ökonom K. aufgrund der niedrigen Antwortquote zu einem sog. Bias gekommen sein soll bzw. gekommen sein könnte, begründet nach Überzeugung des erkennenden Senats keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten. Zwar stellt sich die Rücklaufquote für den Mietspiegel 2019 ebenfalls als niedrig dar, weil bei der Erhebung letztlich nur 5,7 % der regionsweit angeschriebenen Mieter geantwortet haben (Dokumentation Mietspiegel 2019, S. 11; vgl. zur Auseinandersetzung des Sachverständigen K. mit einer niedrigen Antwortquote: Gutachten, S. 32ff.). Allerdings hat eine sehr breite Mieterbefragung stattgefunden (39.722 Mieterbefragungen bei 2.256 verwertbaren Datensätzen, vgl. Dokumentation Mietspiegel 2019, S. 12). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, wonach für einen Mietspiegel bzw. für ein darauf aufbauendes KdU-Konzept eine höhere Rücklaufquote bzw. eine höhere absolute Zahl von Daten zwingend erforderlich ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ökonomen K. (vgl. Gutachten, S. 34: "Aber es sind immerhin 958 Interviews"). Angesichts der dem KdU-Konzept 2019 zugrunde liegenden Datenmenge (19.406 Datensätze für die Nettokaltmiete [Region Hannover], davon 5.708 aus der Landeshauptstadt Hannover und hiervon wiederum 794 für Wohnungen der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse für Einpersonen-Bedarfsgemeinschaften, vgl. zu diesen Zahlen: KdU-Konzept 2019, S. 6f.) hält der erkennende Senat entgegen der Auffassung des Dipl.-Ökonomen K. (Gutachten, S. 34) keine "ergänzenden Kontrollen" für erforderlich, sondern sieht die Repräsentativität aufgrund der hohen Anzahl der zugrunde gelegten Nettokaltmieten sowie der durch die Beteiligung von Interessenverbänden und des Rates der Landeshauptstadt Hannover erfolgten verfahrensrechtlichen Absicherung als hinreichend gewahrt an. Bei gravierenden Zweifeln an der Validität bzw. Repräsentativität der Datenerhebung wäre weder eine Zustimmung der Interessenverbände der beiden "Lager" (Mieter- bzw. Vermieterseite) noch des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu erwarten gewesen. Auch der 9. Senat des erkennenden Gerichts hat die Datengrundlage von KdU-Konzepten des Beklagten für hinreichend repräsentativ angesehen und dementsprechend nicht beanstandet (vgl. Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
zu 5.
Das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2019 ist für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) auch unter dem Gesichtspunkt "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung" nicht zu beanstanden.
Dass die vom Beklagten für Ein- bzw. Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover mittels der KdU-Konzepte 2011 und 2013 festgelegten Angemessenheitsgrenzen nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen ermittelt wurden, hat der erkennende Senat bereits in seinen rechtskräftigen Entscheidungen vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 64ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 82ff. (zitiert jeweils nach juris) im Einzelnen dargelegt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren streitbefangenen und mit den KdU-Konzepten 2011/2013 insoweit vergleichbaren KdU-Konzepts 2019 fest. Soweit der Beklagte im KdU-Konzept 2019 - wie bereits in seinen KdU-Konzepten 2011 und 2013 - die Daten aus guten Wohnlagen rückgewichtet hat (KdU-Konzept 2019, S. 6), ist dieses Vorgehen auch von Dipl.-Ökonom K. letztlich nicht beanstandet worden (vgl. Gutachten, S. 35, 36 - "kein unmittelbarer Anlass, an der Korrektheit zu zweifeln"). Neue Gesichtspunkte oder Einwände zum Prüfungspunkt "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung" sind auch von der rechtskundig vertretenen Klägerin nicht vorgetragen oder nachgewiesen worden.
zu 6.
Das KdU-Konzept 2019 führt in der vorliegend streitbefangenen Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) und für den streitbefangenen Zeitraum (Juli 2019 bis November 2020) nicht zur Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation.
Hierzu hat der erkennende Senat zu den vorangegangenen und mit dem streitbefangenen KdU-Konzept 2019 vergleichbaren KdU-Konzepten 2011 und 2013 bereits rechtskräftig entschieden, dass in den Zeiträumen November 2011 bis Mai 2012 und September bis Dezember 2013 für Ein- bzw. Zweipersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) keine Gefahr einer - damals in der Rechtsprechung des BSG so bezeichneten - "Ghettoisierung" und damit auch keine Gefahr einer sozialen Segregation in "Brennpunkten" bestand (Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 79f. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 97 - zitiert jeweils nach juris). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) fest, zumal im vorliegend maßgeblichen KdU-Konzept 2019 - wie auch bereits in den KdU-Konzepten 2011 und 2013 - die Festlegung der Angemessenheitsgrenze aus im gesamten Stadtgebiet Hannover erhobenen Daten erfolgte (mittels Bildung des 33 %-Quantils und lediglich gewichtet durch die Rückgewichtung von Daten aus guten Wohnlagen). Eine Beschränkung der Daten ausschließlich auf "preisgünstigere" Stadtteile oder auf sog. soziale Brennpunkte hat nicht stattgefunden.
Der Umstand, dass in guten bis sehr guten Wohnlagen das Angebot von Wohnungen, deren Mieten innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen, deutlich begrenzter ist als in "preisgünstigeren" Stadtteilen oder im gesamten Stadtgebiet, liegt in der Natur der Sache. Schließlich ermöglicht die Angemessenheitsgrenze lediglich die Anmietung einer nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnung, nicht dagegen einer Wohnung mit gehobenem Wohnstandard (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 18 - Hervorhebungen durch den Senat). Die Begrenzung des Zugangs zu Wohnungen mit gehobenem Wohnstandard bzw. zu Wohnungen in guten oder sogar sehr guten Wohnlagen begründet somit nicht die Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts, sondern folgt aus der Regelungssystematik des § 22 Abs. 1 SGB II, wonach die anzuerkennenden KdU auf die angemessenen KdU beschränkt sind.
Dass durch die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Angemessenheitsgrenze von 411,00 Euro (Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) keine Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation geschaffen wird, belegen auch die im Mietspiegel 2019 für die ortsübliche Vergleichsmiete errechneten Beträge. Schließlich ermöglicht die vom Beklagten als maximal angemessen angesehene Nettokaltmiete von 6,15 Euro pro qm (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 9) die Anmietung von 47,6 bis über 50 qm Wohnfläche von Wohnungen der Baualtersklassen bis einschl. 1977 (Wohnungsgröße 45 bis unter 65 qm) in normaler Wohnlage zum ortsüblichen Vergleichspreis (arithmetisches Mittel). Eine Begrenzung auf sog. soziale Brennpunkte erfolgt somit nicht.
zu 7.
Das KdU-Konzept 2019 enthält für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Das Vorgehen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte in seinem KdU-Konzept 2019 nachvollziehbar dargelegt (Heranziehung der Daten aus der Mietspiegelerhebung 2019; Gewichtung der Daten von Wohnungen in guter Wohnlage; Bildung des sog. 33 %-Quantils für die Nettokaltmiete bzw. des arithmetischen Mittels für die Betriebskosten; Multiplikation der so ermittelten qm-Bruttokaltmiete mit der höchsten Quadratmeterzahl lt. Wohnraumförderungsbestimmungen; ggf. Anhebung der Angemessenheitsgrenze aufgrund eines Abgleichs mit Mieten des sozialen Wohnungsbaus [80 %-Grenze]; ggf. Anhebung im Rahmen des Bestandsschutzes auf die Werte des vorangegangenen KdU-Konzepts; ggf. Anhebung der Angemessenheitsgrenze, so dass mindestens 20 Prozent des Wohnungsangebotes verfügbar ist [20 %-Grenze]).
Die Festlegung der Angemessenheitsgrenze für die im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangene Fallkonstellation (Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) erfolgte dann auch genau in dieser Art und Weise, also planmäßig (vgl. dagegen zu einer z.T. planlosen Festlegung von Angemessenheitsgrenzen: Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 2021 - L 11 AS 370/18, Rn. 85 ff. [KdU-Konzept Hildesheim]). Dass das vom Beklagten für die Angemessenheitsgrenze der Nettokaltmiete zugrunde gelegte 33 %-Quantil nicht zu beanstanden ist, ist bereits dargelegt worden (s.o. Abschnitt 2.b.).
Die Tatsache, dass der Beklagte auch ein anderes KdU-Konzept oder z.B. einen anderen Grenzwert (wie z.B. den arithmetischen Mittelwert auch für die Nettokaltmiete) zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze hätte wählen können, ist unbestritten. Dies führt jedoch nicht zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts 2019 für die vorliegend streitbefangene Fallkonstellation eines Einpersonen-Haushalts im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020. Vielmehr war der Beklagte aufgrund der ihm zustehenden Methodenfreiheit bei gleichzeitig gegebener Methodenvielfalt (vgl. hierzu nochmals: Abschnitt 1.c. vor "zu 1.") berechtigt, sich für eine der denkbaren (schlüssigen) Vorgehensweisen und damit gleichzeitig gegen andere denkbare (ebenfalls schlüssige und möglicherweise zu höheren Angemessenheitswerten führende) Vorgehensweisen zu entscheiden. Die Sozialgerichte sind weder berechtigt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken (s.o. Abschnitt 1.c. vor "zu 1."). Vielmehr erfolgt insoweit lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N. sowie oben Abschnitt 1.c. vor "zu 1.").
d.
Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die kalten Betriebskosten i.H.v. 2,07 Euro pro qm (für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Hierbei hat der Beklagte nicht auf das untere Drittel der Datengrundlage abgestellt (33 %- Quantil), sondern auf das arithmetische Mittel der Betriebskostenvorauszahlungen in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse. Für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) wurden insgesamt 703 Betriebskostenvorauszahlungen herangezogen (KdU-Konzept 2019, Tabelle 3 auf S. 11), aus denen sich als arithmetisches Mittel zum Stichtag 1. April 2018 ein Betrag von 2,07 Euro pro qm ergab (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 12). Die der Berechnung zugrunde gelegten Daten stammten ausschließlich aus dem Stadtgebiet Hannover, so dass die örtlichen Besonderheiten hinreichend abgebildet wurden.
Eine sog. Poolbildung mit Daten aus anderen Kommunen und/oder Wohnungsgrößenklassen fand in der vorliegend streitbefangenen Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) nicht statt (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 5, 10).
Soweit der Sachverständige K. sich dafür ausgesprochen hat, bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze statt auf die Betriebskostenvorauszahlungen auf die im jeweiligen Jahr tatsächlich abgerechneten Betriebskosten abzustellen (S. 28 des Gutachtens vom 2. Dezember 2019), dürfte das hiervon abweichende Vorgehen des Beklagten bereits aufgrund der dem Beklagten auch insoweit zustehenden Methodenfreiheit nicht zu beanstanden sein. Schließlich ist weder erkennbar noch vom Sachverständigen K. begründet dargelegt worden, dass die Heranziehung von Betriebskostenvorschüssen (anstatt: Betriebskostenendabrechnungen) zu von vornherein unrealistischen, verzerrten oder ansonsten insgesamt "falschen" Ergebnissen führt. Die Tatsache, dass eine andere Methode (hier: Heranziehung der Jahresabrechnung anstatt der Vorauszahlungen) zu anderen, möglicherweise sogar aussagekräftigeren Werten führen würde, begründet für sich allein noch keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts. Vielmehr bedingt die Anerkennung von Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt, dass unterschiedlich hohe Angemessenheitsgrenzen festgesetzt werden können, die trotz ihrer Unterschiedlichkeit gleichwohl jeweils schlüssig sein können. Im gerichtlichen Verfahren ist nicht die (vermeintlich) einzig "richtige" von mehreren schlüssigen Angemessenheitsgrenzen zu bestimmen, sondern es hat lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle zu erfolgen (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N., Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21 sowie oben Abschnitt 2.c. vor "zu 1.").
Unabhängig davon spricht für die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise (Zugrundelegung der Betriebskostenvorauszahlungen anstatt der Jahresabrechnungen), dass im Grundsicherungsrecht das Gegenwärtigkeitsprinzip gilt. Die SGB II-Leistungen werden monatlich im Voraus für diejenigen Monate gewährt und ausgezahlt, in denen die Betroffenen hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II sind. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Ermittlung der monatlichen Bedarfe (hier: für KdU) auf die hierfür im jeweiligen Monat anfallenden Kosten, also auf die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen abstellt und nicht auf die erst im Nachhinein bekannten endgültigen Verbrauchskosten.
3.
Der vom Beklagten für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für die Zeit ab Juli 2019 als abstrakte Angemessenheitsgrenze festgelegte Betrag von 411,00 Euro (Bruttokaltmiete) erweist sich auch als konkret angemessen. Der Klägerin wäre eine entsprechende Kostensenkung möglich und zumutbar gewesen, z.B. durch Umzug in eine kostenangemessene Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden, soweit im KdU-Konzept auf hinreichend große Vergleichsräume abgestellt wird (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 36). Da dem vom Beklagten erstellten KdU-Konzept 2019 das gesamte Stadtgebiet Hannover und damit ein städtischer Ballungsraum mit mehr als 500.000 Einwohnern zugrunde liegt, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen i.S.d. der o.g. Rechtsprechung hinreichend großen Vergleichsraum. Zudem hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 38 sowie Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rn. 30; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 292).
Unabhängig davon ergibt sich die konkrete Angemessenheit der vorliegend streitbefangenen Angemessenheitsgrenze (411,00 Euro Bruttokaltmiete für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020) daraus, dass zu dieser Angemessenheitsgrenze 615 der insgesamt 2.198 der öffentlich angebotenen Wohnungsangebote des Jahres 2018 zugänglich waren, also 28 Prozent (vgl. zu diesen Zahlen: KdU-Konzept 2019, S. 17). Eine solche Verfügbarkeit von 28 Prozent aller öffentlich zugänglichen Mietangebote reicht für die Bejahung der konkreten Angemessenheit aus, auch unter Gegenüberstellung der sog. Transferleistungsquote, der Armutsgefährdungsquote und/oder weiterer, letztlich jedoch nicht konkret zu beziffernder Bevölkerungsgruppen, die auf günstige Wohnungen angewiesen sind (sog. "Bedarfsgruppen preiswertes Wohnen", vgl. zu der ungefähren Größe dieser Gruppe etwa: Sozialbericht 2018 - Soziale Lagen, Stadtteile und Generationen, herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Sozial- und Sportdezernat - Koordinationsstelle Sozialplanung, Dezember 2018, S. 113, 114). Schließlich lagen im Jahr 2019 sowohl die sog. Transferleistungsquote (also der Prozentanteil der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II [einschl. Kindern ohne Leistungsanspruch in SGB II-Bedarfsgemeinschaften], von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) als auch die sog. Armutsgefährdungsquote (= prozentualer Anteil der Menschen, deren Einkommen weniger als 60 Prozent des nationalen oder regionalen Einkommens beträgt) in der Landeshauptstadt Hannover mit 14,7 bzw. 18,6 Prozent (vgl. zu diesen Zahlen: Sozialbericht 2023 - Soziale Entwicklungen in der Einwanderungsstadt Hannover. Teilhabe, Zugangschancen & kommunale Handlungsspielräume; herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover, Dezernat für Soziales und Integration, April 2024, S. 69, 81) signifikant unter 28 Prozent.
In den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Jahren 2019 und 2020 betrug die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der vom Beklagten für das Stadtgebiet Hannover festgesetzten Angemessenheitsgrenzen über alle Wohnungsgrößenklassen hinweg 30,1 Prozent (2019) bzw. sogar 38,7 % (2020; vgl. Sozialbericht 2023, S. 88) und lag damit auch weiterhin signifikant über den damaligen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquoten.
Dass mittels der vom Beklagten für die Nettokaltmiete eines Einpersonen-Haushalts im Stadtgebiet Hannover festgelegten Angemessenheitsgrenze von 6,15 Euro pro qm x 50 qm = 307,50 Euro (vgl. zu diesen Beträgen: KdU-Konzept 2019, S. 9) die Anmietung von 47,6 bis über 50 qm Wohnfläche von Wohnungen der Baualtersklassen bis einschl. 1977 (Wohnungsgröße 45 bis unter 65 qm) in normaler Wohnlage zum ortsüblichen Vergleichspreis (arithmetisches Mittel) möglich war, ist bereits dargelegt worden (s.o. Abschnitt 2.c zu 6.).
Weiterhin konnten mit der vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenze mindestens 80 Prozent der öffentlich geförderten Wohnungen angemietet werden (vgl. KdU-Konzept 2019, S. 14).
Darüber hinaus hat der Beklagte für das das Jahr 2019 insgesamt 548 und für das Jahr 2020 insgesamt 432 öffentlich zugängliche Mietangebote für Einpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover nachgewiesen, die innerhalb der von ihm festgesetzten Angemessenheitsgrenze lagen (wobei die Wohnungsangebote aus einer von der Region Hannover geführten Wohnungsdatenbank stammen, vgl. Bl. 89 - 114 der elektronischen Gerichtsakte).
Aus der empirica Preisdatenbank ergeben sich für das Stadtgebiet Hannover für das Jahr 2019 sogar 922 preisangemessene Wohnungsangebote für Einpersonen-Haushalte (vgl. die Publikation "Wohnungsmarktbeobachtung in der Landeshauptstadt Hannover 2019" [Schriften zur Stadtentwicklung Nr. 137], herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Dezernat für Stadtentwicklung und Bauen - Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, November 2020, S. 58). Diesen Daten aus der empirica-Preisdatenbank misst der erkennenden Senat einen besonders hohen Aussagewert bei, weil es sich bei dieser Datenbank um die mit Abstand größte Sammlung von Immobilieninseraten in Deutschland handelt, deren Daten einer professionellen Dopplerbereinigung (im Quer- und Längsschnitt) sowie einer Experten-gestützten Plausibilitätskontrolle unterzogen wurden (vgl. S. 1 der Datensatzbeschreibung "empirica-Preisdatenbank Wohnen", hrsg. von der empirica AG, August 2024). Eine geeignetere oder validere Datengrundlage ist dem erkennenden Senat nicht bekannt, so dass kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen besteht. Vielmehr beschränkt sich der Senat auch insoweit auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N. sowie oben Abschnitt 2.c. vor "zu 1."). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, im Rahmen der Überprüfung von KdU-Konzepten sämtliche allgemein anerkannten und nach wissenschaftlichen Methoden erhobenen statistischen Daten zu überprüfen bzw. entsprechende Daten selbst zu erheben, anstatt allgemein anerkannte Statistiken der Entscheidung zugrunde zu legen.
Nach alledem reichen die dem Senat einerseits zum Wohnraumangebot und andererseits zur Nachfrage nach (besonders) günstigem Wohnraum vorliegenden Zahlen aus, um die konkrete Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl von Wohnungen für Einpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Juli 2019 bis November 2020 bejahen zu können. Entgegen der Rechtsauffassung einzelner Kammern des SG Hannover (z.B. Urteile der 74. Kammer des SG Hannover vom 29. März 2023 - S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19) ist angesichts der vorliegenden aussagekräftigen Zahlen keine weitere sog. "Nachfrageanalyse" erforderlich (so im Ergebnis ebenfalls: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21, wonach eine Verfügbarkeit von 36,75 % des Gesamtangebots ausreichend ist; vgl. hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 25. August 2025 in den o.g. erstinstanzlichen Verfahren S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19 - zweitinstanzliche Az.: L 11 AS 260/23, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 262/23).
Dass der Beklagte in seinem für einen späteren Zeitraum erstellten KdU-Konzept 2022 eine solche u.a. von der 74. Kammer des SG Hannover geforderte "Nachfrageanalyse" vorgenommen hat (vgl. KdU-Konzept 2022, S. 20ff., 49), führt ebenfalls nicht zur Unschlüssigkeit des vorangegangenen und im vorliegenden Verfahren streitbefangenen KdU-Konzepts 2019. Vielmehr obliegt die Entscheidung, ob und ggf. auf welche Art und Weise in einem KdU-Konzept auch eine weitergehende Nachfrageanalyse vorgenommen werden soll, dem Beklagten, nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit. Insoweit steht es dem Beklagten auch frei, sich für unterschiedliche Zeiträume für unterschiedliche KdU-Konzepte zu entscheiden. Allein die Tatsache, dass sich ein Leistungsträger für einen späteren Zeitraum für ein anderes Vorgehen als in der Vergangenheit entschließt (hier: erstmalige Durchführung einer sog. Nachfrageanalyse im KdU-Konzept 2022), führt nicht zwingend zur Unschlüssigkeit vorangegangener KdU-Konzepte. Für die Schlüssigkeit bzw. Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts kommt es vielmehr darauf an, ob das konkret zu überprüfende KdU-Konzept sämtlichen Vorgaben des BSG entspricht (vgl. hierzu die Zusammenfassung in Abschnitt 2. vor a. sowie 2.c.vor "zu 1."). Bei dieser Prüfung ist von den Sozialgerichten - wie bereits mehrfach dargelegt - die dem Beklagten zustehende Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt zu respektieren.
4.
Aus den bei der Klägerin vorliegenden Umständen des Einzelfalls ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an der konkreten Angemessenheit.
Die Klägerin stand vor Beginn des vorliegend streitbefangenen Zeitraums bereits langjährig - wenn auch mit Unterbrechungen - im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen, so dass ihr die Deckelung der SGB II-Leistungen auf die angemessenen KdU bereits seit Langem bekannt war. Dass die Klägerin die bereits jahrelange Deckelung nicht bemerkt haben will, kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen und hält diesen Vortrag dementsprechend für unglaubwürdig. Unabhängig davon bestand spätestens seit der im März 2017 ergangenen Kostensenkungsaufforderung für die Klägerin Anlass, ihre KdU zeitnah und deutlich zu verringern. Dass die Klägerin die Zeit ab März 2017 für eine intensive Wohnungssuche genutzt haben könnte, ist weder den vorliegenden Verwaltungsvorgängen zu entnehmen noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen worden. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass ihr ein Umzug wegen der in ihrer Wohnung vorhandenen Praxis-Räume sowie des bevorstehenden Altersrentenbezugs (ab Dezember 2020) nicht (mehr) zumutbar sei, überzeugt dies nicht. Es ist nicht Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gewerberäume und/oder unangemessenen - also zu teuren - Wohnraum zu erhalten, um die Fortsetzung nicht existenzsichernder selbständiger Tätigkeiten im Rentenalter zu ermöglichen.
5.
Entgegen der Auffassung einzelner Kammern des SG Hannover (etwa: Urteile der 5. Kammer des SG vom 25. März 2024 - S 5 AS 459/19, S 5 AS 246/20, S 5 AS 1227/23, S 5 AS 1228/23 und S 5 AS 1268/23; Berufungen anhängig im erkennenden Senat unter den Az. L 11 AS 402/24, L 11 AS 403/24, L 11 AS 404/24, L 11 AS 405/24 und L 11 AS 406/24) hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Unterkunftskosten bis zum Betrag der sog. Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II anerkennt und der Leistungsberechnung zugrunde legt. Diese Norm ermöglicht es zwar, dass ein SGB II-Leistungsträger im Rahmen des von ihm zu erstellenden KdU-Konzepts eine solche Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt. Diesen Weg hat der Beklagte jedoch nicht gewählt, sondern hat im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit in seinem KdU-Konzept ausschließlich Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete, also ausschließlich für die Grundmiete zzgl. kalter Betriebskosten festgelegt. Ein Anspruch der betroffenen Leistungsbezieher darauf, dass der SGB II-Leistungsträger stattdessen die in § 22 Abs. 10 SGB II erwähnte Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt, existiert - entgegen der Auffassung des SG - nicht (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8041, S. 41 (drittletzter Absatz); Luthe in:
Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2024, § 22 Rn. 248 sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 20. September 2024 - L 11 AS 71/24 NZB).
C.
Aus dem im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von der Bundesregierung beschlossenen Sozialschutzpaket ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 67 Abs. 3 SGB II (in den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassungen) sind nicht erfüllt.
§ 67 Abs. 3 SGB II (in der vom 28. März bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) lautete wie folgt:
§ 22 Absatz 1 SGB II ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Da die KdU-Leistungen der Klägerin auch schon in den Bewilligungszeiträumen vor Inkrafttreten des § 67 Abs. 3 SGB II am 28. März 2020 auf die vom Beklagten festgelegte Angemessenheitsgrenze gedeckelt waren (nämlich bereits seit 1. August 2017), ist § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II einschlägig, so dass § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Klägerin nicht gilt.
D.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keine vollumfängliche Überprüfung der KdU-Konzepte 2017/2019 darstellt, etwa im Sinne der Überprüfung einer Satzung nach §§ 22a, 22b SGB II i.V.m. § 55a SGG. Vielmehr erfolgte die Überprüfung der KdU-Konzepte 2017/2019 im vorliegenden Verfahren inzident im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Klägerin auf die von ihr begehrten höheren KdU-Leistungen für die Monate Februar 2019 bis November 2020. Zu überprüfen war dementsprechend ausschließlich die Angemessenheitsgrenze für Einpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Februar 2019 bis November 2020. Angemessenheitsgrenzen für Zwei- oder Mehrpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover und/oder Angemessenheitsgrenzen für andere Kommunen der Region Hannover standen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung an.
Zu anderen Zeiträumen, anderen Wohnungsgrößenklassen bzw. anderen Vergleichsräumen sind allerdings bereits u.a. folgende Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen ergangen, in denen das KdU-Konzept des Beklagten ebenfalls nicht beanstandet worden ist:
Bewilligungszeitraum: August 2011 bis Mai 2012; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15
Bewilligungszeitraum: April 2012 bis Mai 2013; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21
Bewilligungszeitraum Dezember 2012 bis Juli 2013; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 28. Oktober 2016 - L 11 AS 645/16
Bewilligungszeitraum: September bis Dezember 2013; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 611/15
Bewilligungszeitraum Januar 2013 bis April 2014 sowie Juni bis 30. November 2014: Zweipersonen-Haushalt Stadt Langenhagen: Urteil vom 19. Juni 2021 - L 11 AS 209/17
Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2014; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 AS 242/15
Bewilligungszeitraum November 2014 - April 2015; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 3. November 2020 - L 9 AS 138/18
Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2016; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 19/20
Bewilligungszeitraum März 2016 bis April 2017; Einpersonen-Haushalt Seelze: Urteil vom 1. Juni 2022 - L 11 AS 309/17
Bewilligungszeitraum November 2016 bis Juni 2017; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 476/23
Bewilligungszeitraum Januar 2017 bis Dezember 2018; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 431/22
Bewilligungszeitraum Juni 2018; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 262/23
Bewilligungszeitraum Juni 2018 bis Februar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 27. Juli 2018 - L 11 AS 561/18 B ER
Bewilligungszeitraum Juli 2018 bis März 2019; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23
Bewilligungszeitraum August 2018 bis Juni 2019; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 23/20
Bewilligungszeitraum Januar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 244/24
Bewilligungszeitraum April bis Juni 2019; Drei- bzw. Vierpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 261/23
Bewilligungszeitraum April 2020; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 31. Juli 2020 - L 7 AS 315/20 B ER
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG). Zwar ist die bisherige Rechtsprechung des SG Hannover zum KdU-Konzept des Beklagten uneinheitlich. Die für schlüssige Konzepte i.S.d. § 22 SGB II anzuwendenden Grundsätze sieht der Senat durch die BSG-Rechtsprechung jedoch als höchstrichterlich geklärt an. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Übertragung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall (hier: Angemessenheitsgrenze für Einpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Februar 2019 bis November 2020), ohne dass sich ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen gestellt hätten oder dass von einer Rechtsprechung der in § 160 Abs 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen worden wäre.