Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.2024, Az.: 2 SLa 418/24
Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.2024
- Aktenzeichen
- 2 SLa 418/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 31258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:1204.2SLa418.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 30.04.2024 - AZ: 6 Ca 17/24
Rechtsgrundlage
- § 611a Abs. 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
§ 10 Entgelttarifvertrag XXX DEUTSCHLAND GmbH vom 13. Februar 2023 verstößt gegen Art 3 Abs. 1 GG, weil erbrachte Arbeitsleistung sachwidrig nicht gleich bewertet wird.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. April 2024 - 6 Ca 17/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 275,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsprämie.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2020 bei der Beklagten als Koch zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.584,02 € beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die von der Beklagten mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) geschlossenen Tarifverträge Anwendung. In dem Entgelttarifvertrag (Entgelt TV) vom 13. Februar 2023 heißt es u.a.:
...
§ 10 Inflationsprämie
Alle zum 01.03.2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigen Mitarbeiter*innen (inkl. Auszubildende), die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen und zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt Entgelt seitens XXX beziehen, erhalten zur Abmilderung der Inflation eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung nach folgenden Maßgaben:
mit der Entgeltabrechnung März 2023: 125 EUR
mit der Entgeltabrechnung Oktober 2023: 275 EUR
Hierbei handelt es sich um eine steuerbefreite Sonderzahlung iSd. § 3 Nr. 11c EstG.
...
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Auszahlung des zweiten Teils der Inflationsprämie arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Er erhielt den Betrag in Höhe von 275,00 € nicht.
Mit seiner am 24. Januar 2024 beim Arbeitsgericht Braunschweig erhobenen Klage macht der Kläger die Inflationsprämie in Höhe von 275,00 € geltend. Er hat die Ansicht vertreten, die Regelung in § 10 Entgelt TV verstoße im Hinblick auf die Zwecksetzung gegen Art. 3 GG. Arbeitnehmer im Krankengeldbezug seien von der Inflation mindestens genauso betroffen wie Mitarbeiter mit dem Bezug von Entgelt.
Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 275,00 € als Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die tarifvertragliche Regelung zur Zahlung der Inflationsprämie sei wirksam. Bei einem Krankengeldbezug wäre die Prämie zu versteuern, womit der Sinn einer steuerfreien Leistung entfiele. Sie hat auf § 4 a EFZG verwiesen, wonach eine Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Mit Urteil vom 30. April 2024 hat das Arbeitsgericht Braunschweig der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Inflations(ausgleichs)prämie in Höhe von 275,00 Euro. Der Anspruch ergebe sich nicht unmittelbar aus § 10 Entgelt TV vom 13. Februar 2023. Zwar unterfalle der Kläger dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags und sei zum festgelegten Stichtag sozialversicherungspflichtig bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Er habe aber zum Auszahlungszeitpunkt des zweiten Teils der Inflationsprämie kein Entgelt seitens der Beklagten, sondern Krankengeld bezogen. Der Wortlaut des § 10 Entgelt TV sei eindeutig und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich.
Der Anspruch des Klägers ergebe sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Kläger werde gleichheitswidrig gegenüber den Mitarbeitern schlechter gestellt, die zum Auszahlungszeitpunkt der Prämie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen hätten. Der Anspruchsvoraussetzung des Entgeltbezugs von der Beklagten im Auszahlungszeitpunkt könnte allenfalls die Erwägung der Tarifvertragsparteien zu entnehmen sein, dass solche Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Inflationsprämie haben sollten, die aufgrund länger als sechs Wochen andauernder Erkrankung ("am Stück" oder unter Berücksichtigung eines Fortsetzungszusammenhangs) für einen längeren Zeitraum keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbracht hätten. Dieser Erwägung stünde aber bereits entgegen, dass beispielsweise Mitarbeiter, die mehrmals über einen Zeitraum von fünf Wochen wegen unterschiedlicher Erkrankungen ausgefallen seien, anspruchsberechtigt wären, während dies auf solche Mitarbeiter, die erstmals zum Auszahlungszeitpunkt über sechs Wochen erkrankt seien, nicht zutreffe. Im Übrigen sei der Zweck der Zahlung durch die Überschrift des § 10 Entgelt TV und die Angabe "zur Abmilderung der Inflation" eindeutig so bestimmt, dass die vorgenannte Erwägung hiermit nicht vereinbar wäre. Mitarbeiter mit Entgeltfortzahlungsbezug und Krankengeldbezug seien nicht nur in gleicher Weise von der Inflation betroffen, sondern die Entgeltfortzahlung falle sogar höher aus als das Krankengeld. Soweit die Beklagte vortrage, bei einem Krankengeldbezug könne die Prämie nicht steuerbefreit gezahlt werden und damit auf den Schlusssatz des § 10 Entgelt TV Bezug nehme, dürfte dies bereits nicht zutreffen (vgl. "FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz" des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2023). Ungeachtet dessen betreffe dieser Aspekt nicht die Anspruchsberechtigung, sondern die abrechnungstechnische Behandlung der Prämie. Eine etwaige Steuerlast im Fall des Krankengeldbezugs sei kein anerkennenswerter Sachgrund dafür, Krankengeldbezieher aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten auszuschließen. Der Hinweis der Beklagten auf die in § 4 a EFZG normierte Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen im Krankheitsfall sei unbeachtlich, weil es im vorliegenden Fall um die Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe von Erkrankten gehe. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz habe zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des zweiten Teils der Inflationsprämie in Höhe von 275,00 Euro habe. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung könne für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden.
Das Urteil ist der Beklagten am 6. Mai 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 4. Juni 2024 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 3. Juli 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klagabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die tarifliche Regelung führe nicht zu einer sachwidrigen Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Krankengeldbezug gegenüber Arbeitnehmern in der Entgeltfortzahlung. Weil der Tarifvertrag die Zahlung der Inflationsprämie davon abhängig mache, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung Entgelt vom Arbeitgeber beziehe, habe die Inflationsprämie Vergütungscharakter. Aufgrund des Vergütungszweckes der Inflationsprämie sei die Voraussetzung eines Entgeltanspruches ein sachgerechtes Differenzierungskriterium. Diene die Inflationsprämie auch der Vergütung, sei es nicht nur folgerichtig, sondern gerade zwingend, dass sie nur Arbeitnehmer erhielten, die auch einen Vergütungsanspruch besäßen. Dass es insoweit zu Unterschieden zwischen Arbeitnehmern in Entgeltfortzahlung und im Krankengeldbezug komme, sei keine sachgrundlose Schlechterstellung, sondern Folge von § 3 Abs. 1 EFZG. Aus § 3 Abs. 1 EFZG ergebe sich, in welchen Konstellationen während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitsleistungsbezogene Vergütung fortzuzahlen sei. Die Vereinbarung eines Vergütungszweckes sei auch zulässig. So setze zwar die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c EStG voraus, dass die Prämie auch zur Abmilderung der Folgen der Inflation diene. Es sei jedoch anerkannt, dass die Zahlung arbeitsrechtlich mit weiteren Zwecken verbunden werden könne und von Bedingungen abhängig gemacht werden könne. Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 EFZG regele gerade, in welchen Fällen arbeitsleistungsbezogene Vergütung fortzuzahlen sei. Dass eine Inflationsprämie, die die Vergütung der Arbeitsleistung bezwecke, gerade in den Fällen fortgezahlt werde, in denen das Gesetz die Fortzahlung vorsehe, könne keine sachwidrige Schlechterstellung sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. April 2024 - 6 Ca 17/24 - teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1. (Inflationsprämie) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 12. September 2024 als zutreffend (LAG, Blatt 130 ff. d. A.). Soweit die Beklagte ausführe, dass die tarifliche Regelung in § 10 Entgelt TV dahingehend ausgelegt werden könne, dass diese auch Vergütungscharakter besitze, weil die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nach dem Wortlaut davon abhängig sei, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung Entgelt beziehe, könne dem nicht gefolgt werden. In § 10 Entgelt TV sei ausdrücklich geregelt, dass die Tarifvertragsparteien eine Sonderzahlung vereinbaren wollten, die nach § 3 Nr. 11 c EStG privilegiert sei. Den Tarifvertragsparteien sei es allein um die Abmilderung der Inflation und die damit verbundene Privilegierung der Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG gegangen. Ein anderer Zweck sei der tariflichen Regelung in § 10 Entgelt TV auch durch Auslegung nicht zu entnehmen. Vielmehr sei mit der Formulierung "zur Abmilderung der Inflation" im Zusammenhang mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine steuerbefreite Sonderzahlung im Sinne des § 3 Nr. 11 c EStG handele, der Zweck eindeutig bestimmt. Der Grund für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie und für deren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung bestehe darin, den Beschäftigten im Hinblick auf die deutlich über dem Durchschnitt der letzten Jahre liegenden hohen Inflation eine finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Der Gesetzgeber habe mit der Eröffnung der Möglichkeit, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, gerade einem im öffentlichen Interesse liegenden steuergesetzlichen Sozialzweck verfolgt. Dies habe zwar nicht zur Folge, dass der Arbeitgeber neben dieser Zwecksetzung nicht auch weitere Zwecke verfolgen dürfe, allerdings dürften diese nicht die soziale Zwecksetzung des Gesetzgebers konterkarieren. Sofern die Beklagte nunmehr vortrage, die Inflationsausgleichsprämie habe Vergütungscharakter, widerspreche dies dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der steuerlichen Privilegierung nach § 3 Nr. 11 c EStG verfolgt habe und auf den die Tarifvertragsparteien ausdrücklich Bezug genommen hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art nach Ansicht der Beklagten das angefochtene Urteil unrichtig ist und worauf dies im Einzelnen beruht.
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Anspruch sich nicht unmittelbar aus § 10 Entgelt TV vom 13. Februar 2023 ergibt.
Der Kläger unterfiel dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags und war zum festgelegten Auszahlungsstichtag sozialversicherungspflichtig bei der Beklagten beschäftigt. Er bezog zum Stichtag des zweiten Teils der Inflationsprämie jedoch kein Entgelt von der Beklagten.
II.
Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie in Höhe von 275,00 € besitzt.
Die in § 10 Entgelt TV geregelte Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die zum Auszahlungszeitpunkt der Inflationsprämie Entgelt seitens der Beklagten beziehen, und denjenigen, die wie der Kläger im Krankengeldbezug stehen und damit kein Entgelt von der Beklagten beziehen, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und führt deshalb zu einem Anspruch des Klägers.
1.
Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen Geltungsbefehl tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer "Tarifzensur" durch die Arbeitsgerichte
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind ("Gesamtpaket"), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen.
Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung. Ihnen kommt auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Ob ein Sachgrund eine Differenzierung rechtfertigt, ist auch dann zu prüfen, wenn die ggf. erforderliche Anpassung nach oben mit erheblichen Mehrkosten für die betroffenen Arbeitgeber verbunden ist.
Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte. Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den Tarifnormen im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. Diese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Beachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Verbandstarifverträge, unternehmensbezogene Verbandstarifverträge oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt (BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 - Rn. 18 - 21).
2.
Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze ist die Regelung in § 10 Entgelt TV mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
a.
Nach dem ausdrücklich benannten Zweck soll die Inflationsprämie gemäß § 10 Entgelt TV zur Abmilderung der Inflation gezahlt werden, wobei es sich hierbei um eine steuerbefreite Sonderzahlung im Sinne des § 3 Nr. 11 c EStG handelt.
b.
Anspruchsvoraussetzung ist gemäß § 10 Entgelt TV, dass die Mitarbeiter bei der Beklagten seit dem 1. März 2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein müssen und zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt Entgelt seitens der Beklagten beziehen.
Auszahlungszeitpunkt der Vergütung Oktober 2023 war gemäß § 5 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages vom 15. Juni 2013 der 31. Oktober 2023. Hinsichtlich des zweiten Teils der Inflationsprämie in Höhe von 275 Euro, die mit der Entgeltabrechnung Oktober 2023 fällig wurde, mussten die Mitarbeiter am 31. Oktober 2023 Entgelt von der Beklagten beziehen, d.h. einen Entgeltanspruch gegenüber der Beklagten besitzen.
c.
Indem die Tarifvertragsparteien geregelt haben, dass anspruchsberechtigt nur ein Mitarbeiter ist, der am Tag der Auszahlung der Inflationsprämie einen Entgeltanspruch gegenüber der Beklagten besitzt, haben sie deutlich gemacht, dass die Inflationsprämie auch die geleistete Arbeit vergüten soll.
d.
Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie darf arbeitsrechtlich grundsätzlich mit weiteren Zwecken verbunden werden und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Tarifvertragsparteien dürfen deshalb mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie im Sinne von § 3 Nr. 11 c EStG als weiteres Ziel auch die Arbeitsleistung vergüten wollen. Aus den Gesetzgebungsmaterialen ergibt sich nicht, dass weitere Ziele ausgeschlossen sind. Indem er in der Gesetzesbegründung ausführt, dass an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt werden (vgl. BT-Drs. 20/3763 S. 6), fordert der Gesetzgeber, dass eine Verbindung besteht, schließt damit aber andere Zwecke nicht aus.
e.
Ein Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate muss danach nicht allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen. Eine Gruppenbildung ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Abstellen auf das Kriterium Entgeltbezug zum Auszahlungszeitpunkt 31. Oktober 2023 ist willkürlich. Die Voraussetzung "Entgeltbezug zum Auszahlungszeitpunkt 31. Oktober 2023" in § 10 Entgelt TV führt zu gleichheitswidrigen Ergebnissen hinsichtlich erbrachter Arbeitsleistung. Erbrachte Arbeitsleistung wird sachwidrig nicht gleich bewertet. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung lässt sich aus dem in § 10 Entgelt TV niedergelegten Leistungszweck "Abmilderung der Inflation" nicht herleiten.
Die Arbeitsleistung eines seit dem 1. März 2023 beschäftigten Mitarbeiters an einem Tag im Oktober 2023 begründet einen Anspruch auf die Inflationsprämie, während ein Mitarbeiter, der im gesamten Zeitraum vom März bis September 2023, aber nicht im Oktober 2023 Arbeitsleistungen erbracht hat, nicht anspruchsberechtigt ist. Da es nach der Regelung in § 10 Entgelt TV maßgeblich ist, ob der Mitarbeiter Entgelt bezieht, reicht zur Anspruchsbegründung auch ein in den Monaten vor Oktober 2023 erworbener und am 31. Oktober 2023 noch nicht erfüllter Verzugslohnanspruch des Mitarbeiters für eine Arbeitsstunde aus. Es bleibt offen, welche Arbeitsleistung für welchen Zeitraum honoriert werden soll, zumal § 10 Entgelt TV bei der Höhe der Inflationsprämie auch nicht zwischen Voll- und Teilzeitmitarbeitern unterscheidet. Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Von einer zukünftigen Betriebstreue haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht abhängig gemacht.
Im Übrigen ist der Zweck der Zahlung durch die Überschrift des § 10 Entgelt TV und die Angabe "zur Abmilderung der Inflation" eindeutig so bestimmt, dass die unterschiedliche Bewertung von Arbeitsleitung in dem Zeitraum 1. März bis 31. Oktober 2023 nicht vereinbar ist. Mitarbeiter, die Arbeitsleitungen erbringen, Mitarbeiter mit Entgeltfortzahlungsbezug und Mitarbeiter mit Krankengeldbezug sind in gleicher Weise von der Inflation betroffen. Arbeitnehmer wie der Kläger, der mit dem Krankengeldbezug weniger an Einkommen bezieht, als wenn er arbeitete, profitieren besonders von dem Sozialzweck der Inflationsprämie. Nach dem "FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz" des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2023 (dort Hinweis Nr. 2) können auch Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten.
Ist die unterschiedliche Behandlung - wie vorliegend - nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG, 13. März 2024 - 10 AZR 15/21 - Rn. 19).
III.
Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteil nicht mehr gesondert eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ff. ZPO und entspricht der Höhe der bezifferten Klageforderung.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.