Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.03.2026, Az.: 1 Ws 16/26

Möglichkeit einer Überstellung eines Gefangenen in eine andere Anstalt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (hier: Besuchszusammenführung)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.03.2026
Aktenzeichen
1 Ws 16/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 17.12.2025 - AZ: 54 StVK-Vollz. 35/25

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 54. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 17. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin lehnte am 13. Februar 2025 den Antrag des Antragstellers, ihn zum Zweck des Besuchs seiner Freundin und deren Kinder nach L. zu überstellen, ab. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Senat und andere Gerichte haben - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob einem Gefangenen ein Anspruch auf Überstellung in eine JVA außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zustehen kann.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Zwar entspricht - worauf sowohl die Verteidigung als auch der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Strafvollzug zutreffend hinweisen - der angefochtene Beschluss nicht den Vorgaben des § 115 StVollzG, weil er den Tatbestand aus sich heraus nicht verständlich wiedergibt. Im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG muss der Beschluss nämlich den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 267 StPO entsprechen und daher alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (KG, NStZ-RR 2004, 255; OLG Celle StV 1999, 554). Nur wegen Einzelheiten kann die Kammer auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke verweisen, soweit hierdurch die Verständlichkeit der Darstellung und Begründung nicht leidet. Dem wird der angefochtene Beschluss, in dem auf zahlreiche Schriftstücke des Antragstellers und der Antragsgegnerin nebst Anlagen lediglich verwiesen wird, ohne den Sachverhalt über den Umstand hinaus, dass die Antragsgegnerin eine Besuchsüberstellung nach L. abgelehnt hat, zu schildern, nicht gerecht. In der Regel führt dies bereits zur Aufhebung, weil der Senat nicht in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zugrunde liegen.

2. Gleichwohl kann der Senat vorliegend ausschließen, dass der Antragsteller durch die Entscheidung der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt worden sein könnte. Denn dem Antragsteller steht ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme, wie sie sich aus dem Antrag vom 17. Februar 2025 ergibt und auf den der Senat aufgrund der Eigenschaft des Antrags, als von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung zurückgreifen durfte, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Zwar sieht § 10 Abs. 2 NJVollzG die Möglichkeit einer Überstellung eines Gefangenen in eine andere Anstalt ausdrücklich vor. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der in einer Besuchszusammenführung liegen kann (vgl. BeckOK-NJVollzG/Reichenbach, § 10, Rn. 22.1), besteht zwar kein gebundener Anspruch des Gefangenen auf Überstellung, aber jedenfalls ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde (OLG Celle, NStZ 2013, 360 [OLG Celle 22.11.2012 - 1 Ws 458/12 (StrVollz)]). Der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 2 NJVollzG ist aber von vornherein gar nicht eröffnet, wenn der Antragsteller eine Überstellung in eine Anstalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begehrt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Norm kann eine Besuchsüberstellung von vornherein nicht bewilligt werden.

Dies folgt aus einer systematischen Auslegung der vollzugsrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 10 Abs. 2 NJVollzG. Dieser entspricht der Regelung in § 8 Abs. 2 StVollzG, nach dem im Zusammenhang mit §§ 1, 139 StVollzG der Vollzug der Freiheitsstrafe in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) erfolgt. Schon hieraus ergibt sich, dass Vollzugsmaßnahmen ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen haben.

An dieser Konzeption hat sich auch durch Erlass des NJVollzG nichts geändert. Infolge der Föderalismusreform und der den Ländern nunmehr zukommenden Zuständigkeit für Strafvollzug bestimmt zwar § 1 NJVollzG den Anwendungsbereich des Gesetzes auf den Vollzug der Freiheitsstrafe in Anstalten des Landes Niedersachsen, sieht aber gleichzeitig die Möglichkeit länderübergreifender Verlegungen von Gefangenen in § 11 NJVollzG vor. Dass eine darüberhinausgehende Beteiligung auch ausländischer Justizvollzugsanstalten bei der Erreichung des sich aus § 2 NJVollzG ergebenden Vollzugsziels angedacht war, lässt sich weder dem Gesetz selbst noch den zugrunde liegenden Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Eine solche Möglichkeit stünde auch im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit ausländischen Stellen als Außenangelegenheit und Teilbereich des Justizwesens in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt (Art. 32, 73 Abs. 1 Nr. 1 GG). Dementsprechend findet sich die Grundlage für eine Verlegung eines Gefangenen in eine Justizvollzugsanstalt im Ausland auch nicht im NJVollzG, sondern in § 85 IRG, weshalb eine entsprechende Maßnahme auch nicht gemäß den §§ 109 ff StVollzG, sondern nach §§ 85 Abs. 5, 85a IRG gerichtlicher Kontrolle unterliegen kann. Eine nur vorübergehende Überstellung in das Ausland sieht § 70 IRG nur für den Fall, dass dies zu einer Beweiserhebung für ein in Deutschland geführtes Strafverfahren erforderlich ist, vor. Eine Überstellung zu anderen Zwecken in den Hoheitsbereich eines anderen Staates scheidet damit aus.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52, 60, 65 GKG.