Abschnitt 5 KFB-Erl - Ausstattung einer Feuerwehrbereitschaft Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- KFB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
5.1 Die personelle und materielle Ausstattung der kommunalen Feuerwehr darf im Einvernehmen mit der Gemeinde nur in dem Umfang in einer FB NDS eingeplant werden, dass bei einem Einsatz der FB NDS die personelle und materielle Ausstattung für Brandschutz und Hilfeleistung innerhalb der Gemeinden für eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft bestehen bleibt.
5.2 Die Gliederung und Sollstärke einer FB NDS bestimmt sich nach den in der Anlage 1 des Gliederungserlasses genannten KatS-StAN NDS. Die Vorgaben zu Gliederung, Sollstärke und Ausstattung einer FB NDS und der möglichen Teileinheiten sind in der KatS-StAN NDS 011 enthalten. Die KatS-StAN NDS können über die Internetseite des MI über den Link https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/innere_sicherheit/brand_katastrophenschutz/katastrophenschutz/gliederung-und-sollstarke-der-einheiten-des-katastrophenschutzes-im-sanitats-und-betreuungsdienst-221740.html als PDF heruntergeladen werden.
5.3 In der Ausstattung einer FB NDS sind nur solche Einsatzfahrzeuge einzuplanen, die nicht bereits von anderen Einheiten des Katastrophenschutzes eingeplant und eingesetzt werden. Eine anlassbezogene Unterstellung im Einsatzfall ist möglich.
5.4 Bei der Aufstellung einer FB NDS sind nur Fahrzeuge zu berücksichtigen, die für einen Einsatz zur übergemeindlichen, überörtlichen oder länderübergreifenden Hilfeleistung geeignet sind. Geeignete Fahrzeugtypen werden in der KatS-StAN NDS 011 beschrieben.
5.5 In Abhängigkeit von den aufgestellten Fachzügen einer FB NDS variiert die erforderliche Personalstärke im Hinblick auf Anzahl und Qualifikation. Die zu planende Gesamtpersonalstärke einer FB NDS beinhaltet eine Personalreserve, um im Einsatzfall die schnelle Besetzung aller Funktionen sicherzustellen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)