Abschnitt 9 AVNot - Abwesenheit und Verhinderung
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
9.1 Die Anzeige über die Abwesenheit vom Amtssitz oder über eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes (§ 38 Satz 1 BNotO) ist an das Landgericht zu richten. Die Wiederaufnahme der Amtsführung ist alsbald mitzuteilen. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilt das Landgericht dem Oberlandesgericht Beginn und Beendigung der Verhinderung mit.
9.2 Die Genehmigung für eine länger als drei Monate dauernde Abwesenheit von dem Amtssitz erteilt das Oberlandesgericht, sonst das Landgericht (§ 38 Satz 2 BNotO). Beantragt die Notarin oder der Notar für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertretung, entscheidet über die Genehmigung die für die Bestellung der Notarvertreterin oder des Notarvertreters zuständige Stelle.
9.3 Bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit bleiben kürzere Unterbrechungen außer Betracht.