Versionsverlauf


Art. 1 FGHH SenErrStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
FGHH SenErrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können beim Finanzgericht Hamburg im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden.

(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen:

  1. 1.

    Zoll-, Verbrauchssteuer- und Finanzmonopolsachen,

  2. 2.

    andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 14), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,

  3. 3.

    Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Union.

Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt.