Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.04.2024, Az.: 2 ORbs 58/24
Beginn der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist mit Urteilszustellung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.04.2024
- Aktenzeichen
- 2 ORbs 58/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 35147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 13.02.2024
Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG
Fundstelle
- zfs 2025, 473
Tenor:
Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes wird der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 13.02.2024 aufgehoben.
Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass die Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.
Die Sache wird an das Amtsgericht zur Entgegennahme einer eventuellen Rechtsmittelbegründung zurückgegeben.
Gründe
Mit Beschluss vom 13.2.2024 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 07.12.2023 verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht begründet worden sei.
Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 15.2.2024 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes ist begründet.
Nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO regelmäßig mit der Verkündung des Urteils.
Da jedoch das Urteil vorliegend in Abwesenheit des Betroffenen verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden war, begann die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist gemäß § 79 Abs. 4 S. 1 OWiG mit Urteilszustellung am 10.01.2024 und endete am 17.01.2024.
Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begann gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ablauf der Einlegungsfrist, also am 18.01.2024. Sie endete mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, also (eigentlich) am 18.02.2024; da der 18.2.2024 aber ein Sonntag war endete die Frist am 19.02.2024. Die bereits am 13.02.2024 erfolgte Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht war damit verfrüht.
Es kann dahinstehen, ob es in Fällen, in denen der verfrühte Verwerfungsbeschluss dem Betroffenen nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zugestellt worden ist, einer Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht und - bei tatsächlicher Säumnis dieser Frist - der anschließenden Verwerfung durch den Senat bedarf (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.2002, 1 Ss 107/02, juris) oder eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht erforderlich ist (so OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2007, 1 Ss 311/07, juris).
Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung hier nämlich bereits deshalb, weil er dem Betroffenen vor Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages zugestellt worden ist.
Die folgenden Ausführungen des BGH zur Revision gelten insoweit auch für die Rechtsbeschwerde, bzw. den Antrag auf deren Zulassung:
"Wird eine Revision zu Unrecht als unzulässig verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so beginnt letztere erst mit der Zustellung der den Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn dem Revisionsführer kann nicht zugemutet werden, die Revisionsbegründung in Kenntnis der negativen Entscheidung des Tatgerichts vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist einzureichen. Ihm ist vielmehr Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung seine Revision (hier: weiter) zu begründen (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13, NJW 2014, 1686, 1687 Rn. 9; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 2 OLG 120 Ss 29/18, juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 RVs 129/18, juris Rn. 8; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 3 mwN; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 11)."
(BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 118/21 -, Rn. 7 - 9, juris)
Eines Ausspruches über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (so noch Senat, VRS 127, 239 [OLG Oldenburg 01.12.2014 - 2 Ss 310/14]) bedarf es somit nicht.
Das Amtsgericht wird abzuwarten haben, ob der Betroffene innerhalb dieser Frist eine Rechtsmittelbegründung vorlegt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.