Abschnitt 7 NIKMUErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für niedrigschwellige Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen
- Redaktionelle Abkürzung
- NIKMUErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de)bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.
Das MW kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Regionenkategorien sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
Der Förderantrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er eigenhändig unterschrieben der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.
7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf), zwischen den einzelnen Mittelabrufen soll jedoch ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.
7.6 Ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen und damit nach Nummer 4.1 förderfähig ist, entscheidet die Bewilligungsstelle unter maßgeblicher Berücksichtigung einer Stellungnahme der nachfolgend genannten externen Gutachter für die Qualitätskriterien nach dem in Anlage befindlichen Scoring-Modell.
Externe Gutachter sind für Vorhaben
von Handwerksunternehmen die Innovationsberatung der regional zuständigen Handwerkskammer;
von sonstigen KMU die Innovationszentrum Niedersachsen GmbH.
7.7 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die NBank. Sie hat bei ihrer Entscheidung die Voten der externen Gutachter maßgeblich zu berücksichtigen. Vor Bewilligung werden die Anträge in einem Gremium, bestehend aus Vertretern des MW, den externen Gutachtern sowie der Bewilligungsstelle beraten. Es werden ausschließlich Anträge beraten, für die die Gesamtfinanzierung gesichert ist und die das Verfahren nach Nummer 7.6 durchlaufen haben.
7.8 Über Projektfortgang, -abschluss und -verwertung sind Berichte vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Zwischenbericht, Abschlussbericht, Verwertungsbericht, Verwendungsnachweis), prüft die Berichte auf Vollständigkeit und erstellt einen Prüfbericht ggf. mit Vorschlag zur Einleitung weiterer Schritte (Änderung, Widerruf etc.). Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
7.9 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 19. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 778)