Landgericht Lüneburg
Urt. v. 08.07.2025, Az.: 22 KLs 19/24
Erteilung rechtswidriger Aufenthaltstitel, gefälschter Pässe und Niederlassungserlaubnisse trotz fehlender Voraussetzungen an Ausländer gegen Barzahlungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 08.07.2025
- Aktenzeichen
- 22 KLs 19/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 28816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2025:0708.22KLS19.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 17.06.2024 - AZ: 22 KLs 5/24
Rechtsgrundlagen
- § 331 Abs. 1 StGB
- § 332 StGB
- § 335 StGB
Tenor:
Der Angeklagte J.W. ist schuldig der Bestechlichkeit in 16 Fällen in Tatmehrheit mit Vorteilannahme. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte K.G. ist schuldig der Beihilfe zur Bestechlichkeit in 16 Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Vorteilsannahme. Er wird unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17.06.2024 (Az.: 22 KLs 5/24) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von € 154.000,- wird angeordnet. Hierfür haften
der Angeklagte J.W. alleine in Höhe von € 2.000,-
der Angeklagte K.G. alleine in Höhe von € 82.500,-
die Angeklagten J.W. und K.G. gesamtschuldnerisch in Höhe von € 69.500,-.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(Die Gründe sind für den Angeklagten K.G. abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO.)
(Das Urteil beruht nicht auf einer Absprache im Sinne von § 257c StPO.)
I.
1. Der zur Tatzeit 28 bis 29 Jahre alte Angeklagte J.W. wurde in D. geboren. Dort wuchs er gemeinsam mit einer körperlich und geistig behinderten Schwester bei seinen leiblichen Eltern auf. Die Schwester starb vor acht Jahren, was die ganze Familie sehr belastete.
Seine Eltern trennten sich, als er 12 oder 13 Jahre alt war. Beide Elternteile haben nach der Trennung neue Partner geheiratet. Der Angeklagte lebt in der Nähe von D. in einer eigenen Wohnung auf einem Gutshof, auf dem auch seine leibliche Mutter, der Stiefvater und ein Stiefbruder leben. Für Miete, Nebenkosten und Lebensmittel zahlt er 650,- € monatlich. Im Übrigen hat er auch zu seinem leiblichen Vater noch regelmäßig Kontakt.
Nach der Grundschulde besuchte er das Gymnasium in D. bis zur neunten Klasse. Dann wechselte er auf die Realschule, die er mit dem erweiterten Realschulabschluss verließ. Es folgte eine erfolgreiche Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten beim Landkreis L.-D. mit anschließender Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Angestellter im öffentlichen Dienst im Jahr 2013. Er arbeitete zunächst in der Schulverwaltung und ab dem Jahre 2016 beim Landkreis L.-D. Von September 2017 bis Juni 2019 absolvierte er den sogenannten Angestelltenlehrgang II, der ihm höhere Entscheidungsbefugnisse im öffentlichen Dienst eröffnete. Danach bearbeitete er bis Mai 2023 beim Ausländeramt vor allem allgemeine Ausländersachen, Abschiebungen und - in alleiniger Verantwortung - Einbürgerungen. Seine Leistungen wurde vom Arbeitsgeber stets als gut bewertet. Im Ausländeramt, das nur aufgrund seiner Größe keine eigenständige Behörde ist, war er faktisch in einer leitenden Position tätig und stand seinen Kollegen in schwierigen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung. Perspektivisch traute sein Arbeitgeber ihm auch höhere Aufgaben zu.
Aufgrund des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Bestechlichkeit wurde er zunächst für einige Zeit vom Dienst freigestellt und dann in das Straßenverkehrsamt versetzt. Mit Schreiben vom 17.10.2024 kündigte der kommunale Arbeitgeber das Angestelltenverhältnis außerordentlich. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Angeklagten wurde vom Arbeitsgericht Lü. mit Urteil vom 21.02.2025 rechtskräftig zurückgewiesen.
Nach dem Verlust seines Arbeitsplatztes bezog er zunächst Arbeitslosengeld in Höhe von 1.900,- € monatlich. Seit dem 16.06.2025 hat er einen befristeten Arbeitsvertrag bei einem privaten Unternehmen als Bauleiter für Verkehrssicherheit mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.300,- € zuzüglich variabler Zuschläge. Er hat keine Schulden.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet, hat aber während der laufenden Hauptverhandlung eine Lebensgefährtin kennengelernt, die Ende des Jahres ein Kind von ihm erwartet.
Er ist nicht vorbestraft.
Im hier vorliegenden Verfahren wurde er am 09.05.2023 vorläufig festgenommen, aber auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) - Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen - noch am Vormittag desselben Tages wieder auf freien Fuß gesetzt.
2. Der zur Tatzeit 29 bis 30 Jahre alte Angeklagte K.G. wurde in P. / Kosovo geboren. Als er ein Jahr alt war, siedelten seine Eltern mit ihm und seinem älteren Bruder nach Deutschland um und ließen sich in der Nähe von D. nieder.
Nach Erreichen des Realschulabschlusses begann er eine dreijährige Ausbildung zum Bäcker, die er erfolgreich beendete. Er arbeitete zunächst weitere drei Jahre in seinem Ausbildungsbetrieb und wechselte danach zu einer anderen Bäckerei, die ein Jahr später insolvent wurde. Anschließend arbeitete er in einer Müslifabrik in A. bei Lü. Nachdem er seinen Führerschein wegen zu schnellen Fahrens verloren hatte, gab er seine Tätigkeit dort wegen der langen Anfahrt und der schlechten Verkehrsanbindung zu seinem Wohnort L. auf. In L. betrieb er zeitweise eine Bar, ging aber spätestens seit Mitte 2023 keiner geregelten Beschäftigung mehr nach.
Er ist verheiratet, lebt aber schon seit längerer Zeit von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe ging eine heute fünf Jahre alte Tochter hervor, die bei der Mutter in der Nähe der niederländischen Grenze lebt. Der Angeklagte hat aktuell zu beiden keinen Kontakt.
Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 27.05.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30,00 €.
Am 23.10.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 50,00 €.
Am 12.11.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30,00 €.
Am 13.05.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 30,00 €.
Am 17.06.2024 verurteilt ihn das LG Lüneburg wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Erpressung, Computerbetrug und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 21.04.2024) sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition (Tatzeit: 23.04.2024) zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. In diesem Verfahren wurde er am 22.01.2024 vorläufig festgenommen und befand bis zur Rechtskraft des Urteils am 18.10.2024 in Untersuchungshaft. Seitdem befindet er sich in Strafhaft.
Im hier vorliegenden Verfahren wurde er am 09.05.2023 vorläufig festgenommen. Seit der Verkündung des Haftbefehls am 10.05.2023 befand er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des AG Verden (Aller) vom selben Tag [Az.: 9a Gs 770 Js 56682/21 (1744/23)]. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des AG Verden (Aller) am 15.06.2023 außer Vollzug gesetzt und durch die Kammer mit Verkündung dieses Urteils aufgehoben.
II.
1. Einführung
Gegenstand des vorliegenden Urteils sind 17 Fälle der Bestechlichkeit und ein Fall der Vorteilsannahme durch den Angeklagten J.W., der die Taten in der Hauptverhandlung weit überwiegend bestritten hat. Ferner ist Gegenstand die Beihilfe zu sämtlichen Taten durch den Angeklagten K.G., der sich weit überwiegend geständig eingelassen hat.
Im Einzelnen erteilte J.W. Ausländern gegen Barzahlung (Fälle 7, 10, und 11) oder zumindest das Versprechen einer Barzahlung (Fall 6) rechtswidrig die deutsche Staatsbürgerschaft oder er sicherte eine Einbürgerung zu, die später aber nicht erfolgte (Fall 17). In einem weiteren Fall konnte die Rechtswidrigkeit der zugesicherten Einbürgerung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden (Vorteilsannahme im Fall 3). Darüber hinaus erteilte J.W. Ausländern gegen Barzahlung rechtswidrig Aufenthaltstitel in Deutschland (Fälle 1, 2, 4, 5, 9 und 13) oder sicherte eine Erteilung einer Erlaubnis zu, die später nicht erfolgte (Fälle 8, 12, 14, 15 und 16).
Der Angeklagte K.G. leistete zu allen Taten Beihilfe, indem er interessierte Ausländer als Kunden anwarb und bei der Abwicklung der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen half.
2. Der Tatplan der Angeklagten
Die Angeklagten J.W. und K.G., die sich bereits aus der Schulzeit flüchtig kannten, lernten sich ab dem Jahr 2020 über gemeinsame Feiern und Pokerrunden näher kennen. Einige Zeit später entwickelten sie gemeinsam die Geschäftsidee, durch den auf Dauer angelegten Verkauf von deutschen Staatsbürgerschaften und Aufenthaltstiteln möglichst viel Geld zu verdienen. Nach ihrer Einschätzung war eine Vielzahl von Ausländern dazu bereit, erhebliche Geldbeträge zu zahlen, weil sie auf rechtmäßige Weise weder einen Aufenthaltstitel noch eine deutsche Staatsbürgerschaft erlangen konnten. Die Motivation der Angeklagten bestand ausschließlich in ihrer Gewinnerzielungsabsicht und nicht etwa darin, Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu helfen. Sie rechneten damit, dass jeder von ihnen einen Gewinn von mehreren tausend Euro pro Monat erzielen könne.
Der Angeklagte J.W. war im Tatzeitraum als Angestellter im öffentlichen Dienst beim Landkreis L.-D. beschäftigt. Dort arbeitete er im Ausländeramt in L., das wegen seiner geringen Größe keine eigenständige Ausländerbehörde mit einem eigenverantwortlichen Leiter war, sondern nur als Unterabteilung des Ordnungsamtes geführt wurde. Wenngleich er formal betrachtet keine leitende Funktion ausübte, hatte er doch wegen des von ihm absolvierten Angestelltenlehrgangs II und seiner überdurchschnittlichen Fachkenntnisse eine herausgehobene Stellung unter den Mitarbeitern des Ausländeramtes. So kümmerte er sich beispielsweise um Fortbildungen innerhalb des Amtes oder stand bei schwierigen Einzelfragen als Ansprechpartner zur Verfügung. Als Sachbearbeiter war er für allgemeine Ausländerangeleigenheiten, aber auch für die eigenverantwortliche Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen zuständig.
Der Angeklagte K.G. hatte im Landkreis L.-D. und darüber hinaus viele Kontakte zu Ausländern und Familien mit Migrationshintergrund. Dies ergab sich vor allem daraus, dass er ein kontaktfreudiger Mensch war und selbst einen Migrationshintergrund hatte. Außerdem hatte er zeitweise eine Bar in L. betrieben. Zudem stammte ein nicht unerheblicher Teil seiner Bekannten aus einem mehr oder weniger kriminellen Milieu.
Nach dem gemeinsam entwickelten und im Detail besprochenen Tatplan wollten die Angeklagten gleichberechtigt als Unternehmer zusammenarbeiten. K.G. sollte zunächst wie ein Verkäufer den Kontakt zu Ausländern herstellen, die bereit waren, für die rechtswidrige Einbürgerung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels 15.000,- € zu bezahlen. Bei weniger zahlungskräftigen Personen oder in einfach gelagerten Fällen sollte dieser Betrag etwas geringer ausfallen. Wenn es im Einzelfall durchsetzbar war, sollte die geforderte Summe aber auch durchaus höher sein. Nach Entgegennahme einer Anzahlung oder des gesamten Betrages durch K.G. sollte J.W. dann prüfen, ob und wie eine Einbürgerung oder ein Aufenthaltstitel von ihm erteilt werden könnte, ohne dass es bei einer etwaigen Überprüfung der Akten sofort auffallen würde. Nach den sich daraus ergebenden Vorgaben von J.W. sollte sich K.G. dann wie ein Kundenbetreuer um die praktische Umsetzung der Vereinbarungen kümmern und Termine mit den Ausländern vereinbaren. Ferner sollte er dafür sorgen, dass sie sich, wenn nötig, unter einer Scheinadresse in L. anmelden, um die Zuständigkeit des Ausländeramtes L. zu begründen. Er sollte den Ausländern mitteilen, welche Dokumente sie vorlegen müssen und bei Bedarf gefälschte Dokumente beschaffen wie z. B. Reisepässe, Titel für den zeitlich unbefristeten Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union, Sprachzertifikate oder Verdienstbescheinigungen eines Arbeitgebers. Nach Erhalt der notwendigen Dokumente und der vollständigen Zahlung des vereinbarten Betrages sollte J.W. den Aufenthaltstitel oder die Staatsbürgerschaft erteilen. Dabei sollte er auch den Umstand ausnutzen, dass bei Vorlage von ausländischen Dokumenten wie z. B. eines griechischen Aufenthaltstitels durch einen Antragsteller nur Fotokopien des Dokuments zur Akte genommen werden, sodass im Nachhinein kaum noch feststellbar ist, ob sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung gehandelt hat.
Den Gewinn aus den von ihnen zu begehenden Taten wollten die Angeklagten hälftig untereinander aufteilen.
Zur vereinbarten Marketingstrategie der beiden Angeklagten gehörte auch, dass K.G. Fotos und Videoaufnahmen in J.W.s Büro aufnehmen sollte. Darauf sollte beispielsweise die Bildschirmoberfläche von J.W.s Dienstrechner mit den Namen des antragstellenden Ausländers zu sehen sein oder es sollte die Einbürgerung eines dem Antragsteller bekannten anderen Ausländers gefilmt werden. Damit sollte K.G. den von ihm akquirierten Kunden zeigen, dass er tatsächlich mit einer Person im Ausländeramt zusammenarbeitet und die versprochenen Dienstleistungen liefern kann. Mit dieser Art der Werbung wollten die Angeklagten das Vertrauen ihrer Kunden gewinnen und sie schon vor Erteilung des Titels oder der Einbürgerung zu Anzahlungen oder vollständigen Zahlungen auf die vereinbarten Geldbeträge motivieren.
3. Die einzelnen Taten
In Ausführung des gemeinsamen Tatplans begingen die beiden Angeklagten folgende Taten:
Fall 1: H.N.
und
Fall 2: G.N.
Spätestens Anfang 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem türkischen Staatsbürger H.N. (Fall 1) auf die Zahlung von 15.000,- € für die Beschaffung eines gefälschten ukrainischen Passes und die rechtswidrige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 24 Aufenthaltsgesetz.
Unabhängig davon einigte er sich in gesonderten Gesprächen ebenfalls Anfang 2022 in Abstimmung mit J.W. auch mit G.N. (Fall 2), dem Cousin von H.N., auf die Zahlung von 15.000,- € für die Beschaffung eines gefälschten ukrainischen Passes und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 24 AufenthaltsG.
Den Angeklagten war bewusst, dass der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthaltsG dem Schutz von Menschen vor internationalen bewaffneten Konflikten dient und er daher insbesondere Personen gewährt wird, die wegen des russischen Angriffskriegs aus der Ukraine fliehen mussten, wenn sie dort ihren Wohnsitz hatten und ukrainische Staatsbürger sind. Den Angeklagten war ebenfalls bewusst, dass mit der Erteilung des Titels eine Arbeitserlaubnis sowie gegebenenfalls Sozialleistungen, medizinische Versorgung, Familiennachzug sowie Willkommensangebote und Sprachförderung verbunden sind.
Die Angeklagten gingen intern davon aus, dass K.G. für jeweils 5.000,- € einen gefälschten ukrainischen Pass beschaffen und der verbleibende Gewinn von jeweils 10.000,- € zwischen ihnen hälftig geteilt werden sollte. Nach Erhalt der Pässe sollte K.G. zunächst dafür sorgen, dass sich die N.s unter falscher Nationalität beim Einwohnermeldeamt in L. anmelden. Anschließend sollte J.W. bei einem Termin im Ausländeramt mit Hilfe eines Fingerabdruckscanners die Fingerabdrücke der beiden N.s scannen und deren ukrainische Staatsangehörigkeit feststellen. In einem weiteren Termin sollte ein gutgläubiger Kollege von J.W. im Ausländeramt den N.s schließlich den Aufenthaltstitel erteilen. Letzteres ergab sich - wie beide Angeklagten wussten - daraus, dass J.W. nach der amtsinternen Buchstabenzuständigkeit nicht für die N.s zuständig war.
Die N.s zahlten die vereinbarten Beträge unabhängig voneinander in voller Höhe an K.G., der nach Abzug der Aufwendungen für die gefälschten Pässe später jeweils die Hälfte davon - also zwei Mal 5.000,- € - an J.W. weitergab. Dann beschaffte er die gefälschten Pässe und meldete die N.s unter Vorlage einer Vollmacht am 08.08.2022 in L. an, obwohl er wusste, dass jedenfalls H.N. dort gar nicht wohnte, sondern tatsächlich in U. lebte. Innerhalb der nächsten Tage traf er sich vor dem Ausländeramt mit den N.s, wo er ihnen die ukrainischen Pässe aushändigte und genaue Anweisungen zum weiteren Vorgehen erteilte. Unmittelbar danach begaben sich die N.s in das Büro von J.W., der sie erkennungsdienstlich behandelte und bewusst wahrheitswidrig deren ukrainische Staatsangehörigkeit feststellte. Außerdem bereitete er sie auf den zweiten Termin im Ausländeramt vor, indem er ihnen erklärte, wie sie antworten sollten, falls man ihnen Fragen stellen werde, um zu überprüfen, ob sie tatsächlich aus der Ukraine stammten. Währenddessen saß K.G. in der Nähe des Ausländeramtes in seinem Auto und hielt für etwaige Rückfragen telefonisch Kontakt mit J.W.
J.W. war von Anfang an klar, dass die eigentliche Erteilung der Aufenthaltstitel für die N.s nicht durch ihn selbst, sondern konkret durch seinen Kollegen S. durchgeführt werden würden, der in Unkenntnis der vorangegangenen Manipulationen den Titel erteilen würde. Da es ihm darauf ankam, den N.s den versprochenen Titel zu verschaffen, unternahm er - wie geplant - nichts, um die Erteilung des Aufenthaltstitels durch seinen Kollegen S. zu unterbinden. K.G. war in dieses Vorgehen eingeweiht und damit einverstanden.
Nach einer entsprechenden Terminvereinbarung suchten die Brüder N. zusammen mit einem privat organisierten Dolmetscher für die türkische Sprache am 11.08.2022 erneut das Ausländeramt in L. auf und legten dort ihre gefälschten ukrainischen Pässe vor. Beide wurden unter anderem gefragt, wo sie in der Ukraine wohnen und wie sie nach Deutschland gelangt seien. Obwohl beide mit ihrem Dolmetscher nur türkisch sprachen, gingen der Mitarbeiter des Ausländeramtes Herr S. und die von ihm zu Schulungszwecken hinzugezogenen Auszubildende Frau De. davon aus, dass es sich bei den beiden Antragstellern um Ukrainer handelt. Der gutgläubige Herr S. stellte daraufhin zwei vorläufige Bescheinigungen in Papier über die von ihm erteilten Titel nach § 24 AufenthaltsG aus und veranlasste für den dauerhaften Nachweis des Titels im Rechtsverkehr die Herstellung entsprechender Plastikarten im Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Die Karten wurden den N.s drei bis vier Wochen später per Post übersandt - wie von K.G. und J.W. vorhergesehen und beabsichtigt.
H. und G.N. wurden durch gesonderte Strafbefehle des AG D. vom 30.04.2024 - beide rechtskräftig seit 18.05.2024 - jeweils wegen Bestechung und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie lebten mindestens bis zu ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grundlage der ihnen erteilten Aufenthaltstitel in Deutschland, da ein Widerruf der Verwaltungsakte bis dahin nicht erfolgte.
Fall 3: S.I.
Im Mai 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem türkischen Staatsbürger S.I. auf die Zahlung von 15.000,- € für die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gem. § 8 StAG oder § 10 StAG. J.W. war nach der Buchstabenverteilung des Ausländeramtes L. für die Bearbeitung der Sache nicht zuständig. Ob die Beteiligten davon ausgingen, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen würden oder die Erteilung rechtswidrig sein würde, konnte die Kammer nicht feststellen.
Wie ebenfalls vereinbart, leistete S.I. eine Anzahlung von mindestens 4.000,- an K.G. Aus Gründen, die die Kammer nicht aufklären konnte, wurde die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erteilt und K.G. zahlte - im Einvernehmen mit J.W. - die Anzahlung wieder an S.I. zurück.
Fall 4: A.D.
Spätestens Anfang Juli 2020 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem albanischen Staatsbürger A.D., dem Cousin von K.G.s Ehefrau, auf die Zahlung von 10.000,- Euro für die rechtswidrige Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dabei handelte es sich um eine Erlaubnis gem. § 19c Abs. 1 AufenthaltsG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschäftigungsVO, die auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt.
Nach Zahlung des genannten Betrages an K.G. erteilte J.W. am 22.09.2020 wie von Anfang an geplant den Titel. Bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens ließ er sich maßgebend durch den gezahlten Geldbetrag beeinflussen. Darüber hinaus erteilte er den Titel ohne eine Arbeitgeberbindung, obwohl die Bundesagentur ihre Zustimmung nur für den Aufenthalt mit Arbeitgeberbindung erteilt hatte und ihm bewusst war, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeitgeberbindung gesetzlich unzulässig war.
Im Verlängerungsantrag von A.D. vom 10.05.2021 sowie einem beigefügten Schreiben der Firma XXYYZZ Bau in L. nebst Arbeitsvertrag war zu entnehmen, dass er den Arbeitgeber gewechselt hatte. Gleichwohl erteilt J.W. am 10.05.2021 mit Gültigkeit bis zum 09.05.2025 auch diesen (Verlängerungs-) Titel, ohne eine solche Arbeitgeberbindung als Nebenbestimmung aufzunehmen. Auch die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitgeberwechsel holte er nicht ein.
Den von A.D. gezahlten Betrag teilten K.G. und J.W. abweichend von ihrer allgemeinen Abrede so untereinander auf, dass K.G. 6.000,- € und J.W. 4.000,- € verblieben.
Fall 5: M.K.
Spätestens Ende Mai 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem türkischen Staatsangehörigen M.K. gegen Zahlung von 15.000,- € über die rechtswidrige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 38a Abs. 1 AufenthaltsG. Dieser Aufenthaltstitel ist Ausländern zu gewähren, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben und sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen. Er berechtigt innerhalb der ersten 12 Monate zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt. Danach ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet.
Wie von K.G., J.W. und M.K. von Anfang an geplant, sorgte K.G. dafür, dass M.K. zum Schein bei seinem Onkel in L. als Mieter angemeldet wurde. Außerdem beschaffte K.G. eine gefälschte Plastikkarte mit einen unbefristeten griechischen Aufenthaltstitel auf M.K.s Namen. Damit sollte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthaltsG nach außen hin vorgetäuscht werden.
Nachdem M.K. den vereinbarten Betrag an K.G. gezahlt hatte, erteilte J.W. am 10.11.2022 die deutsche Aufenthaltserlaubnis, indem er M.K. eine vorläufige Bescheinigung in Papier über die Erteilung des Titels aushändigte und gleichzeitig die Herstellung einer entsprechenden Plastikarte im Scheckartenformat durch die Bundesdruckerei für die dauerhafte Nutzung im Rechtsverkehr veranlasste. Die Karte wurde M.K. etwa zwei bis drei Wochen später ausgehändigt.
Die Hälfte des von M.K. erlangten Bargeldes gab K.G. später wie vereinbart an J.W. weiter.
Fall 6: Mo.T.
Spätestens im Februar 2022 einigte sich K.G. mit dem aus Syrien stammenden staatenlosen Palästinenser Mo.T. gegen Zahlung von 10.000,- € auf die rechtswidrige Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gem. § 8 StAG durch J.W.
Noch vor Zahlung des vereinbarten Betrages an K.G. nahm J.W. wegen der versprochenen Geldzahlung die Einbürgerung am 21.07.2022 in seinem Büro vor, obwohl die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Denn Mo.T. hatte seine Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie seine Fähigkeit, für seinen am 28.12.2020 geborenen Sohn O.T. Unterhalt zu zahlen, nicht nachgewiesen. Obwohl schon die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Mo.T. nicht vorlagen, bürgerte J.W. in Abstimmung mit K.G. zugleich mit Mo.T. auch dessen Sohn O. als Annexentscheidung gem. § 10 Abs. 2 StAG mit ein.
Wie mit J.W. zuvor besprochen filmte K.G. die Einbürgerung, um sie später als Werbematerial zu verwenden. Mo.T. war in dieses Vorgehen erkennbar eingeweiht. Mehrfach wandte er sich der Kamera zu und verneigte sich lächelnd mit der rechten Hand auf der Brust, um seine Dankbarkeit gegenüber K.G. auszudrücken. Außerdem musste er lachen und wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse wiederholt ansetzen, um die Worte "Bundesrepublik Deutschland" einigermaßen richtig auszusprechen. Unmittelbar nach Verlassen des Büros fotografierte und filmte K.G., wie T. stolz seine Einbürgerungsurkunde präsentierte und erneut mit Gesten seine Dankbarkeit ausdrückte.
Da Mo.T. seine Mitwirkung an den Film- und Fotoaufnahmen im Vorfeld sowie Hilfe bei der Akquise weiterer Kunden zugesagt hatte, musste er nicht die ansonsten bei den Angeklagten üblichen 15.000,- €, sondern nur 10.000,- € in bar für seine Einbürgerung zahlen. Diesen Betrag zahlte er - aus Gründen, die die Kammer nicht aufklären konnte - jedoch nicht, sodass es nicht zu der vereinbarten hälftigen Beuteteilung zwischen J.W. und K.G. kam.
Fall 7: M.T.
Spätestens Anfang Mai 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem aus Syrien stammenden staatenlosen Palästinenser M.T. auf die Zahlung von 10.000,- € für die rechtswidrige Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gem. § 8 StAG.
Nach Zahlung des vereinbarten Betrages an K.G. nahm J.W. die Einbürgerung am 14.06.2022 in seinem Büro vor, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Zum einen fehlte der gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderliche Nachweis, dass der Antragsteller in der Lage ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Eine Prüfung, ob M.T. in der Lage war, Unterhalt für seine am XX.YY.2018 geboren Tochter E.T. und seinen am XX.YY.2019 geborenen Sohn H.T. zu leisten, wurde von J.W. bewusst nicht vorgenommen. Zum anderen fehlte auch der gem. Nr. 8.1.2.2.1 der Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht (nachfolgend Nds. VV-StAR) i. V. m. § 10 Abs. 4 StAG erforderliche Nachweis von Sprachkenntnissen in Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (nachfolgend GER). Im Übrigen standen auch die Identität und die Staatsangehörigkeit von M.T. nicht fest. Eine ausreichende Prüfung und Dokumentation in der Akte nahm J.W. nicht vor.
Den von M.T. gezahlten Betrag teilten die Angeklagten hälftig untereinander auf.
Fall 8: I.Ko.
Spätestens Ende Juli 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem türkischen Staatsangehörigen I.Ko. gegen Zahlung von 15.000,- € auf die rechtswidrige Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG. Dabei handelte es sich um eine Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern zu gewähren ist, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben. Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland.
K.G. sollte die notwendigen Vorbereitungen treffen, insbesondere I.Ko. beim Einwohnermeldeamt in L. anmelden und eine gefälschte Plastikkarte im Scheckkartenformalt mit einem italienischen Daueraufenthaltstitel beschaffen. Anschließend sollte J.W. den Aufenthaltstitel erteilen. Allen Beteiligten war bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG nicht vorlagen, weil I.Ko. tatsächlich keinen italienische Aufenthaltstitel hatte.
Nachdem I.Ko. eine Anzahlung von 8.000,- € geleistet hatte, meldete K.G. ihn unter Vorlage einer Vollmacht beim Einwohnermeldeamt in L. an und beschaffte die italienische Aufenthaltskarte. J.W. lehnte danach jedoch gegenüber K.G. die Erteilung des Titels ab, weil er den Eindruck gewonnen hatte, dass sein Vorgesetzter in diesem Fall bereits Verdacht geschöpft hatte ("Mein Chef ahnt schon etwas!"). Er ging davon aus, aufgrund des für ihn unvertretbar hohen Entdeckungsrisikos keine andere Wahl zu haben.
Als K.G. daraufhin I.Ko. mitteilte, dass er doch keinen deutschen Aufenthaltstitel erhalten werde, forderte dieser seine Anzahlung zurück. K.G. zahlte den Betrag zurück und es kam nicht mehr zu der zwischen K.G. und J.W. vereinbarten hälftigen Teilung des Gewinns.
Fall 9: Ö.Do.
Spätestens Ende Juni 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit seinem guten Freund, dem türkischen Staatsangehörigen Ö.Do., gegen Zahlung von 8.000,- € auf die rechtswidrige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 AuslG. Dabei handelte es sich um eine zeitlich unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. K.G. sollte in Abstimmung mit J.W. die dafür notwendigen Vorbereitungen treffen, d. h. insbesondere Ö.Do. helfen, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Anschließend sollte J.W. den Aufenthaltstitel erteilen. Die von Ö.Do. geleistete Zahlung sollte hälftig zwischen den beiden Angeklagten aufgeteilt werden. Allen Beteiligten war von Anfang an bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Titels gem. § 28 Abs. 2 AufenthaltsG aus mehreren Gründen nicht vorlagen:
(1) Es bestand ein entgegenstehendes Ausweisungsinteresse. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthielt eine nicht getilgte Vorstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe vom 27.02.2022. Diese Vorstrafe lag über der Geringfügigkeitsgrenze von 30 Tagessätzen. Vor allem aber gab es nach Aktenlage zwei offene Ermittlungsverfahren gegen Ö.Do. wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetzes. Da der Ausgang beider Verfahren völlig offen war, hätte die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis nach § 79 Abs. 2 AuslG ausgesetzt werden müssen.
(2) Es fehlte der erforderliche Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B 1 des GER oder den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses.
(3) Die Sicherung des Lebensunterhaltes stand nicht fest und wurde auch nicht ausreichend geprüft, weil lediglich ein Gehaltsnachweis von Ö.Do. in die Ausländerakte aufgenommen wurde, aber keine nachvollziehbare Berechnung der Unterhaltsverpflichtungen für Ö.Do. und seine Angehörigen durchgeführt wurde.
Nachdem Ö.Do. den vereinbarten Betrag an K.G. gezahlt hatte, erteilte J.W. am 09.07.2022 die versprochene Niederlassungserlaubnis. Bei der Ausübung des von § 28 Abs. 2 AufenthaltsG grundsätzlich eingeräumten Ermessens ließ er sich - über die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen hinaus - maßgeblich von der Geldzahlung durch Ö.Do. leiten. Der von Ö.Do. gezahlten Betrag wurde von den Angeklagten hälftig untereinander aufgeteilt.
Fall 10: S.Kh.
Spätestens Ende Juli 2024 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem syrischen Staatsangehörigen S.Kh. auf die Zahlung von 15.000,- € für die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft. Die Abwicklung dieser Vereinbarung sollte K.G. unterstützen, indem er als Kontaktperson zwischen S.Kh. und J.W. tätig werden und gegebenenfalls erforderliche Dokumente im Original oder als Fälschung beschaffen sollte. Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorlagen.
In der Folgezeit nahm K.G. von S.Kh. zunächst 4.000,- € und später weiteren Raten bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtbetrages in Höhe von 15.000,- € entgegen. Zudem beschaffte er auf Anforderung durch J.W. die Totalfälschung eines Sprachzertifikats für Zuwanderer, das S.Kh. Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des GER bescheinigte. J.W. nahm das Dokument zur Akte, obwohl im klar war, dass es sich um eine Totalfälschung handelte.
Am 25.08.2024 nahm J.W. die Einbürgerung von S.Kh. gem. gem. § 8 StAG vor, obwohl der gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderliche Nachweis fehlte, dass der Antragsteller in der Lage ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Ferner fehlte der gem. Nr. 8.1.2.2.1 Nds. VV-StAR in Verbindung mit § 10 Abs. 4 StAG erforderliche Nachweis von Sprachkenntnissen in Deutsch auf dem Niveau B 1 des GER. Beide Umstände waren den Angeklagten auch bewusst.
Als Annexentscheidung zur Einbürgerung von S.Kh. bürgerte J.W. auch dessen vier minderjährige Kinder ein. Dabei handelte es sich um das am 01.03.2008 in Syrien geborenen Kind A. S.Kh., das am XXX.2009 in Syrien geborene Kind B. S.Kh., das am XXX.2015 in Syrien geborene Kind C. S.Kh. sowie das am XXX.20218 in D. geborene Kind D. S.Kh.
Die von S.Kh. geleistete Anzahlung vereinnahmte K.G. zunächst für sich, teilte aber die weiteren Raten so auf, dass die insgesamt von S.Kh. gezahlte Summe hälftig zwischen ihm und J.W. aufgeteilt wurde.
Fall 11: I.A.K.
Spätestens im Juni 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit dem staatenlosen Palästinenser I.A.K. auf die Zahlung von 5.000,- € in bar für die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft gem. § 10 StAG. Die Abwicklung dieser Vereinbarung sollte K.G. unterstützen, indem er als Kontaktperson zwischen I.A.K. und J.W. tätig werden und gegebenenfalls erforderliche Dokumente im Original oder als Fälschung beschaffen sollte. Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorlagen.
I.A.K. zahlte die Hälfte des vereinbarten Betrages an K.G. als Anzahlung. Dieser meldete ihn beim Einwohnermeldeamt in L. an. Nachdem I.A.K. auch den Rest des vereinbarten Betrages gezahlt hatte, bürgerte J.W. ihn am 08.12.2022 gem. § 10 StAG ein. Die Voraussetzungen für diese Anspruchseinbürgerung ohne Ermessen lagen aus mehreren Gründen nicht vor:
(1) Entgegen § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 StAG waren die Identität und die Staatsbürgerschaft von I.A.K. nicht geklärt.
(2) Es fehlte der gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG erforderliche Nachweis, dass I.A.K. in der Lage ist, den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten.
(3) Entgegen § 12a Abs. 3 StAG wurde das Einbürgerungsverfahren nicht ausgesetzt, obwohl gegen I.A.K. in zwei Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wurde. Beide Verfahren betrafen jeweils den Vorwurf des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls und des schweren Bandendiebstahls.
Den von I.A.K. gezahlten Betrag von 5.000,- € teilten die beiden Angeklagten hälftig untereinander auf.
Fall 12: N.Kb.
Spätestens Ende Oktober 2022 einigte sich K.G. in Abstimmung mit J.W. mit der georgischen Staatsangehörigen N.Kb. gegen Zahlung von 15.000,- € auf die rechtswidrige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG. Dabei handelte es sich um eine Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern zu gewähren ist, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben. Sie berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland.
K.G. sollte die notwendigen Vorbereitungen treffen, insbesondere N.Kb. beim Einwohnermeldeamt in L. anmelden und eine gefälschte Plastikkarte im Scheckkartenformat mit einem langfristigen griechischen Aufenthaltstitel beschaffen. Anschließend sollte J.W. den Aufenthaltstitel erteilen. Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG nicht vorlagen, weil N.Kb. tatsächlich keinen griechischen Aufenthaltstitel hatte. Von dem zu zahlenden Betrag von 15.000,- € sollte K.G. vorab 5.000,- € für die Beschaffung der gefälschten griechischen Aufenthaltskarte erhalten. Der verbleibende Rest von 10.000,- € sollte hälftig zwischen den Angeklagten aufgeteilt werden.
Nachdem N.Kb. eine Anzahlung von 4.000,- € geleistet hatte, gab K.G. diese in voller Höhe an J.W. weiter. Dann meldete er N.Kb. unter Vorlage einer Vollmacht beim Einwohnermeldeamt in L. an und beschaffte für sie eine gefälschte Plastikkarte mit dem griechischen Aufenthaltstitel. Danach organisierte er für die Stellung des Antrages und die Abnahme von Fingerabdrücken mit einem Fingerabdruckscanner einen Termin bei J.W. Im Anschluss an diesen Termin im Ausländeramt besuchte K.G. mit N.Kb. ein Café in L. Dort wurden beide von Polizisten des örtlichen Polizeikommissariats fotografiert, denen die vor Ort nicht bekannte N.Kb. wegen ihres teuren Autos und ihrer extravaganten Erscheinung aufgefallen war. Als die Polizisten die Fotos an das Ausländeramt weiterleiteten, erfuhr J.W. davon. Er und K.G. entschieden daraufhin gemeinsam, dass N.Kb. doch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten solle, weil beiden das Entdeckungsrisiko unvertretbar hoch erschien. Anschließend zahlte K.G. einen Betrag in Höhe der geleisteten Anzahlung an N.Kb. zurück.
Fall 13: M.Ta.
Im Einvernehmen mit J.W. vereinbarte K.G. spätestens im Mai 2022 mit dem türkischen Staatsangehörigen M.Ta. gegen Zahlung von 15.000,- € die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AufenthaltsG. K.G. sollte die dafür notwendigen Vorbereitungen treffen. Danach sollte J.W. den Aufenthaltstitel erteilen. Allen Beteiligten war bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels nicht vorlagen, weil die vom Gesetz vorausgesetzte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit einem minderjährigen, ledigen Kind nicht bestand und darüber hinaus auch die Unterhaltsfähigkeit des Antragstellers nicht nachgewiesen war.
M.Ta. zahlte zunächst 5.000,- € an. Wie von Anfang an geplant gab er in seinem Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis bewusst wahrheitswidrig an, dass er gemeinsam mit der Mutter S.R. der Vater des am XXX.2015 geborenen deutschen Kindes X.R. sei. Er habe regelmäßig Kontakt zu diesem Kind und wolle die Personensorge ausüben. Tatsächlich war jedoch Ö.Do. (Fall 9) der Vater des Kindes und M.Ta. hatte auch keinen regelmäßigen Kontakt zu dem Kind, welches ihn nur als "Onkel" kannte. Diese Umstände waren nicht nur M.Ta., sondern auch den beiden Angeklagten bewusst.
Des Weiteren beabsichtigte J.W. in Abstimmung mit K.G., die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl ausreichende Nachweise über M.Ta.s Unterhaltsfähigkeit für sich und seine Angehörigen nicht vorlagen und J.W. auch keine entsprechende Prüfung der Unterhaltsfähigkeit vorgenommen hatte. Allen Beteiligten war klar, dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorlagen.
Am 15.06.2022 erteilte J.W. die Aufenthaltserlaubnis und veranlasste für den dauerhaften Nachweis des Titels im Rechtsverkehr die Herstellung einer entsprechenden Plastikkarte im Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei. Bei Aushändigung der Karte zahlte M.Ta. die restlichen 10.000,- €. Sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung teilten die Angeklagten hälftig untereinander auf.
Fall 14: M.Ki.
und
Fall 15: Mu.Ki.
Im Einvernehmen mit J.W. vereinbarte K.G. spätestens Anfang Oktober 2022 - in gesonderten Gesprächen und unabhängig voneinander - mit den beiden türkischen Staatsangehörigen M.Ki. (Fall 14) und seinem Bruder Mu.Ki. (Fall 15) gegen Zahlung von jeweils 15.000,- € die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG. Dabei sollte K.G. die dafür notwendigen Vorbereitungen treffen. Dazu gehörte insbesondere, die Brüder beim Einwohnermeldeamt in L. anzumelden, um die Zuständigkeit des Ausländeramtes L. zu begründen und jeweils einen gefälschten griechischen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt in der EU auf ihren Namen zu beschaffen. Danach sollte J.W. jeweils einen Aufenthaltstitel gem. § 38a AufenthaltsG erteilen. Allen Beteiligten war bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Nachdem jeder der Brüder die Hälfte des auf ihn entfallenden Betrages gezahlt hatte, wurde K.G. aktiv und beschaffte für jeden von ihnen gefälschte griechische Aufenthaltskarten sowie gefälschte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen. Zudem meldete er sie beim Einwohnermeldeamt in L. an. Als die Brüder darüber hinaus jeweils auch den Rest des vereinbarten Betrages gezahlt hatten, nahm J.W. bei einem Termin im Ausländeramt in L. ihre Fingerabdrücke mit einem Fingerabdruckscanner, um die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG durch ihn vorzubereiten.
Sämtliche Zahlungen teilten die Angeklagten hälftig untereinander auf. Allerdings zog sich die Bearbeitung der Sache einige Zeit hin, weil sie viele Kunden hatten. Als die Angeklagten schließlich bemerkten, dass es im Ausländeramt schon einen Verdacht gegen J.W. gab, erschien ihnen das Risiko einer weiteren Tatausführung unvertretbar hoch und J.W. erteilte den versprochenen Aufenthaltstitel nicht. Gleichwohl behielten sie das von den Brüdern Ki. gezahlte Geld für sich und K.G. vertröstete die Brüder, dass es mit der Aufenthaltserlaubnis noch dauern würde.
Fall 16: A.Kd.
Im Einvernehmen mit J.W. einigte sich K.G. spätestens Ende Oktober 2022 mit der albanischen Staatsangehörigen A.Kd. auf die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von mehreren tausend Euro für die Erteilung einer Aufenthaltstitels in Deutschland gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG. Dabei sollte K.G. die dafür notwendigen Vorbereitungen treffen. Dazu gehörte insbesondere, sie beim Einwohnermeldeamt in L. anzumelden, um die Zuständigkeit des Ausländeramtes L. zu begründen und für sie einen gefälschten griechischen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt in der EU auf den Namen A.Kd. zu beschaffen. Danach sollte J.W. einen Aufenthaltstitel gem. § 38a Abs. 1 AufenthaltsG erteilen. Allen Beteiligten war bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels nicht vorlagen.
Nachdem A.Kd. den vereinbarten Geldbetrag oder einen wesentlichen Teil davon als Anzahlung in bar an K.G. übergeben hatte, meldete er sie am 01.11.2022 beim Einwohnermeldeamt in L. an. Zudem beschaffte er für sie einen gefälschten griechischen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt in der Europäischen Union auf den Namen A.Kd. Die von A.Kd. geleistete Zahlung in unbekannter Höhe teilte K.G. hälftig mit J.W. Aus Gründen, die die Kammer nicht aufklären konnte, wurde der gemeinsame Tatplan jedoch nicht weiter in die Tat umgesetzt und J.W. erteilte den Aufenthaltstitel schließlich nicht.
Fall 17: A.I. (Vornamen) A. (Nachname)
Im Einvernehmen mit J.W. einigte sich K.G. spätestens Anfang Dezember 2022 mit dem ägyptischen Staatsangehörigen A.I.A. auf die Zahlung von 15.000,- € für die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft durch J.W. K.G. sollte die dafür notwendigen Vorbereitungen treffen, insbesondere A.I.A. beim Einwohnermeldeamt in L. anmelden. Danach sollte die Einbürgerung durch J.W. vorgenommen werden. Allen Beteiligten war bewusst, dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich nicht vorlagen, weil A.I.A. sich bislang nur aufgrund eines Visums gem. § 16b Abs. 1 AufenhaltsG in Deutschland aufgehalten hatte, das zum Aufenthalt für ein Studium berechtigt, aber keine anrechenbare Zeit für eine Einbürgerung gem. § 10 StAG begründet.
K.G. meldete A.I.A. beim Einwohnermeldeamt in L. an und vereinbarte mit J.W. einen Termin im Ausländeramt für eine Vorbesprechung der Einbürgerung. Im Beisein von J.W. übergab A.I.A. bei diesem Termin am 06.12.2022 insgesamt 15.000,- € in bar an K.G. Im Einvernehmen mit J.W. gab K.G. später von dem erhaltenen Betrag ein Teilbetrag von 3.000,- Euro an einen anderen Ausländer mit dem Spitznahmen "A. Glatze" weiter, weil dieser Kunden an K.G. und J.W. vermittelt hatte. Die verbleibenden 12.000,- € teilten K.G. und J.W. später hälftig untereinander auf.
Aus Gründen, die die Kammer nicht aufklären konnte, kam es nicht zu der vereinbarten Einbürgerung des A.I.A. Der von A.I.A. gezahlte Betrag wurde nicht an ihn zurückgezahlt.
III.
A. Die Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten sowie den Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Im Hinblick auf die berufliche Stellung von J.W. hat die Kammer ergänzend mehrere Zeugen aus seinem beruflichen Umfeld gehört. Dazu gehörten insbesondere der Zeuge Sch. (Erster Kreisrat im LK L.-D.), der Zeuge K. (Leiter des Ordnungsamtes im LK L.-D. und unmittelbarer Vorgesetzter von J.W.) sowie die Zeuginnen St. und H. (beides Kolleginnen von J.W.). In Bezug auf die für K.G. nachträglich zu bildende Gesamtstrafe wurde das Urteil des Landgericht Lü. vom 17.06.2024 verlesen (Az.: 22 KLs 5/24).
B. Feststellungen zur Sache
1. Der Tatplan der Angeklagten
a) Einlassung K.G.:
K.G. hat sich zum Tatplan der Angeklagten - umfassend geständig - so wie festgestellt eingelassen. Dabei hat er persönlich Angaben gemacht und Nachfragen aller Verfahrensbeteiligten spontan und nachvollziehbar beantwortet. Seine Angaben waren in sich plausibel und passten zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Übrigen. Die Kammer erachtet das Geständnis als glaubhaft und schließt eine wahrheitswidrige Selbstbelastung mit Sicherheit aus.
Als Reaktion auf die Einlassung von J.W. hat K.G. weitere glaubhafte Angaben gemacht. Er habe zwar ein Auto von J.W. gekauft, es sei aber bei den Taten nie darum gegangen, dass er mit den Taten den Kaufpreis für dieses Auto finanziert. Er habe J.W. auch nicht bedroht oder zum Schein Nachrichten von dessen Mobiltelefon versandt. Vielmehr sei die ganze Sache für ihn und J.W. ein Geschäft gewesen, dass sie gleichberichtigt betrieben hätten.
b) Einlassung J.W.
J.W. hat einen gemeinsamen Tatplan mit K.G. bestritten. Soweit er im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten Geld erhalten habe, seien dies Zahlungen von K.G. auf den Kaufpreis eines Autos gewesen (dazu aa). An den angeklagten Taten habe er allein deshalb mitgewirkt, weil K.G. ihn massiv bedroht habe (dazu bb). Soweit die Polizei auf seinem Mobiltelefon belastende Chatnachrichten sichergestellt habe, seien diese Nachrichten tatsächlich von K.G. geschrieben worden, um J.W. zu belasten (dazu cc). Die Kammer würdigt diese Einlassung von J.W. als zweifelsfrei widerlegt.
aa) Keine Zahlung auf den Kaufpreis eines Autos
J.W. hat angegeben, er habe seinen gebrauchten VW Golf GTI im Internet zum Verkauf angeboten. K.G. habe ihn auf das Auto angesprochen und man habe sich auf einen Kaufpreis von rund 20.000,- € mit Ratenzahlung geeinigt. Die ersten beiden Raten habe K.G.s Frau gezahlt, danach seien die Raten ausgeblieben. K.G. habe ihn dann über Monate vertröstet, sei zweitweise ganz verschwunden und habe dann wieder zwei Raten bezahlt. Dann habe K.G. ihn erneut vertröstet. Die Geschichte habe kein Ende genommen und er habe immer noch einen Großteil des Kaufpreises nicht erhalten. Anfang September 2020 sei er dann von K.G. wegen der Voraussetzungen einer Einreise im Fall A.D. angesprochen worden. Er habe K.G. die Rechtslage erläutert und gemeint, dass es wohl gar kein Problem sei. Einige Wochen später habe K.G. erklärt, dass er "pleite" sei und die weiteren Raten für das Auto daher nicht mehr zahlen könne. K.G. habe aber der Familie D. vorspiegeln wollen, dass es mit einer Aufenthaltserlaubnis schwierig wäre, damit sie dafür eine schöne Summe Geld bezahlen. K.G. habe gemeint, er selbst könne damit wohl 10.000,- € verdienen und eine Rate von 5.000,- € für das Auto an J.W. zahlen, vielleicht auch 2.000,- € mehr. Da alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen hätten, habe er - J.W. - dann die Akte völlig korrekt bearbeitet. Gleichwohl habe er die vereinbarte Rate trotz mehrfacher Aufforderung nicht erhalten. Ergänzend zu dieser Einlassung hat J.W. bei seiner Einlassung zu den einzelnen Tatvorwürfen konkrete Beträge benannt, die K.G. bei der Übergabe von Bargeld ausdrücklich als Kaufpreis für das an ihn verkaufte Auto bezeichnet haben soll.
Die Kammer erachtet diese Angaben für unglaubhaft. Zwar hat K.G. nach insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten ein Auto an J.W. verkauft. Die Weitergabe von Bargeld nach Begehung der festgestellten Taten an J.W. steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises für das Auto. Dies ergibt sich unter anderem aus einer Reihe von Notizzetteln, die von der Polizei im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei J.W. sichergestellt gestellt wurden. Dabei handelte es sich jeweils um Listen mit Namen, von denen die meisten mit den Namen der Abnehmer in den vorliegend festgestellten Fällen identisch sind. Diesen Namen wurden in den Listen jeweils bestimmte Beträge zugeordnet, die auf mehreren Zetteln in die Kategorien "versprochen / bekommen / offen" gegliedert waren. Hinsichtlich dieser Notizen fällt als erstes auf, dass sie sich auf bestimmte Abnehmer von Aufenthaltstiteln oder Staatsbürgerschaften beziehen. Weder auf den Notizzetteln noch auf irgendeinem anderen bei J.W. sichergestellten Dokument fand sich eine Abrechnung für Teilbeträge des Kaufpreises eines Autos. Vor allem aber gingen die aufgelisteten Beträge weit über den in Rede stehenden Kaufpreis von 20.000,- € hinaus. So wird auf einem Zettel etwa für "King G. / 80.000" notiert. Auf zwei weiteren Zetteln wurden die als "offen" gekennzeichneten Beträge am Ende zu einem Gesamtbetrag addiert, nämlich einmal zu "52.000" und einmal zu "164.000". Diese Art der kriminellen Buchführung lässt sich mit J.W.s Einlassung, es sei ihm nur darum gegangen, den Kaufpreis für sein Auto zu erhalten, nicht vereinbaren.
Des Weiteren hat auch die Vernehmung der Zeugen ergeben, dass es bei den Taten um Beträge ging, die weit über den angeblichen Kaufpreis des Autos hinausgingen. So haben bereits die Zeugen H.N. (Fall 1) und G.N. (Fall 2) glaubhaft angegeben, für ihre Aufenthaltsgenehmigungen jeweils 15.000,- € bezahlt zu haben. Hinzu kamen die erheblichen Einnahmen aus den übrigen festgestellten Fällen.
Im Ergebnis ist mithin für alle festgestellten Taten sicher auszuschließen, dass die von J.W. entgegengenommenen Beträge Zahlungen auf den Kaufpreis seines Autos sein sollten. Soweit er die Beträge bei einigen Taten näher konkretisiert hat, wird dies in der nachfolgenden Beweiswürdigung zum besseren Verständnis erwähnt, ohne noch einmal auf die Glaubhaftigkeit einzugehen.
bb) Keine Bedrohung durch K.G.
(a) J.W. hat sich umfangreich dahingehend eingelassen, dass er sich zur Tatzeit in einer ausweglosen Situation befunden habe, weil K.G. ihn massiv bedroht habe.
So habe K.G. im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung für das Auto erzählt, dass er auch anderen Personen Geld schulde. Einige hätten jedoch schon "freiwillig" auf die Rückzahlung verzichtet. Denen sei schon klar, was sonst passieren würde. K.G. habe dabei gelacht und J.W. sei klar gewesen, dass die Personen bedroht worden seien. K.G. habe auch von seiner einflussreichen Großfamilie erzählt, sodass J.W. Angst gehabt und so getan habe, als seien sie Freunde.
Ein anderes Mal habe K.G. gesagt, noch einfacher sei es doch, wenn er den Kunden sage, dass J.W. sich weigere, an den Taten mitzuwirken, also "aus der Reihe tanze". Die Kunden würden aus Clanfamilien stammen. J.W. wäre doch sicher klar, dass die zu allem fähig wären. K.G. würde dann erstmal abtauchen und abwarten, bis etwas über J.W. in der Zeitung stehe. Daraufhin habe J.W. sich kaum noch auf die Straße getraut und sei direkt von der Arbeit nach Hause gegangen.
Des Weiteren habe K.G. angekündigt, selbst gefälschte ukrainische Passe für bestimmte Kunden besorgen zu wollen und habe dabei darauf gedrängt, dass J.W. den Kunden im vereinfachten Verfahren Aufenthaltstitel erteilen solle. K.G. habe gesagt, dass das doch ein Millionengeschäft sei. Als J.W. dies strikt abgelehnt habe, habe K.G. geäußert, dass J.W. wohl nicht richtig verstanden habe. Das Ganze sei keine Bitte, sondern eine Ansage. Auf J.W.s Frage, was denn passieren würde, wenn er nicht mitmache, habe K.G. gedroht, J.W. wisse doch, was man alles für nette Filmchen im Internet erstellen könnte. Wenn K.G. sich darum kümmere, werde J.W. anschließend wie eine Sau durchs Dorf getrieben, weil dessen Chef sicher wissen wolle, dass er ein Spieler sei. Hintergrund sei gewesen, dass K.G. ihn bei einem Pokerturnier gefilmt habe. Tatsächlich habe er aber nur an zwei Turnieren teilgenommen. Er habe in diesem Moment nur noch Panik gehabt und gesagt, dass er K.G. natürlich helfen werde.
K.G. habe auch damit gedroht, dass J.W.s Chef etwas passiere, wenn J.W. sich nicht füge. Er habe gesagt: "Wenn der Probleme macht, kommt er weg! Außerdem ist es nicht schön, wenn man morgens ohne Schwanz aufwacht."
Einmal habe K.G. sogar in J.W.s Auto gesessen, immer wieder auf das Armaturenbrett geschlagen und gefordert, das J.W. tue, was von ihm verlangt werde. Unfälle kämen schneller als man denke. Auch J.W.s Familie könne schnell mal Opfer eines Unfalls sein. Auf einem Parkplatz habe K.G. auch einmal "eine Waffe" gezeigt und dazu gefragt: "Ist die nicht schön?"
Später habe K.G. Fotos und Videomaterial mit den Worten vorgelegt, er habe auch ein paar nette Videos in J.W.s Büro gedreht, die er herumzeigen könne. J.W. sei deswegen einfach nur verzweifelt gewesen und habe die Aufenthaltstitel erteilt.
(b) Bei der Einlassung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung.
Denn abgesehen von J.W.s Einlassung hat die gesamte Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für eine Bedrohung durch K.G. ergeben. Dies gilt insbesondere für den Inhalt von mehreren hundert Sprach- und Chatnachrichten zwischen den beiden Angeklagten und auch zwischen Dritten, die im Selbstleseverfahren mit Hilfe der polizeilichen Auswerteberichte in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der Zeuge KHK Ms., der seinerzeit Hauptermittlungsführer war, ist in seinem Bericht über den gesamten Gang der Ermittlungen auch auf den Inhalt dieser Nachrichten eingegangen und hat nachvollziehbar erläutert, wie Sender und Empfänger jeweils von der Polizei identifiziert wurden. In der großen Zahl von Chat- und Sprachnachrichten waren allenfalls kleinere Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Vorwürfe erkennbar, die nicht über das hinausgehen, was man zwischen (kriminellen) Geschäftspartnern als üblich voraussetzen kann.
Vor allem aber gab es eine Reihe von Nachrichten, in denen J.W. ausdrücklich seinen Anteil an der Beute fordert. Dies betraf nicht nur schriftliche Nachrichten, sondern auch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Sprachnachrichten. Der scharfe Ton, den J.W. dabei gegenüber K.G. anschlug, ist mit einer subjektiv ausweglosen Situation von J.W. nicht vereinbar. Wenn J.W. tatsächlich nur aufgrund einer Bedrohungslage an den Taten mitgewirkt hätte, dann wäre er vermutlich der erste Erpresste gewesen, der ganz selbstbewusst einen Beuteanteil fordert und über die ihm versprochenen und erhaltenen Zahlungen auch noch auf Notizzetteln Buch führt.
Ferner ist nicht plausibel, warum J.W. die Drohungen überhaupt ernstgenommen haben sollte. Wenn er nur zweimal im Leben ein Pokerturnier besucht haben will und dabei einmal gefilmt worden wäre, so würde sich daraus kein ernst zu nehmendes Erpressungspotenzial ergeben. Der vage geäußerte Vorwurf, er sei ein "Spieler", kann ihn nicht ernsthaft dazu motiviert haben, 17 Taten der Bestechlichkeit und einen Fall der Vorteilsannahme zu begehen
Des Weiteren ist J.W.s Einlassung auch unter einem anderen Gesichtspunkt nicht überzeugend: Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum J.W. keinerlei Angaben dazu gemacht hat, warum er nicht die Polizei eingeschaltet hat. Gerade in Bezug auf die angebliche Bedrohung seiner selbst, seiner Familie und seines Vorgesetzten hätte sich diese Möglichkeit aufgedrängt und wäre auch erfolgversprechend gewesen. Die Möglichkeit, dass K.G. willens und in der Lage war, J.W. selbst oder anderen Personen trotz Einschaltung der Polizei ernsthaften Schaden zuzufügen, ist auszuschließen. Zudem hätte J.W. vorhersehen können, dass K.G. bei Einschaltung der Polizei keine Chance mehr gehabt hätte, sein lukratives Geschäft mit Aufenthaltsgenehmigungen und Einbürgerungen aufrechtzuerhalten. Im Zusammenhang mit der möglichen Einschaltung der Polizei fällt auch auf, dass J.W. nach eigenen Angaben auch keiner anderen Vertrauensperson von der angeblichen Bedrohung berichtet haben will, die in der Hauptverhandlung zu diesem Thema hätte vernommen werden können.
Schließlich fällt auch auf, dass J.W.s Angaben zu einer Bedrohung mit einer "Waffe" auf einem Parkplatz ausgesprochen blass und detailarm waren. Unter den Begriff der Waffe fallen zahlreiche Gegenstände vom Pfefferspray bis zur scharfen Selbstladepistole, wobei auch letztere unterschiedlich aussehen können. Gleichwohl hat J.W. seine Einlassung in diesem Punkt in keine Weise näher konkretisiert.
Im Ergebnis ist daher für sämtliche der festgestellten Taten eine Bedrohung durch K.G. sicher auszuschließen. Soweit J.W. bei den einzelnen Tatvorwürfen auf bestimmte Bedrohungshandlung durch K.G. Bezug genommen hat, wird dies bei den Einzeltaten zum besseren Verständnis erwähnt, ohne noch einmal auf die Glaubhaftigkeit der Einlassung einzugehen.
cc) Keine fingierten Nachrichten von K.G.
Soweit J.W. vorgehalten wurde, dass ihn viele der in die Hauptverhandlung eingeführten Chat- und Sprachnachrichten erheblich belasten, hat er sich dahingehend eingelassen, dass K.G. ihn mit Drohungen dazu gezwungen habe, die Nachrichten an K.G. zu schreiben oder ihm den Text von Sprachnachrichten vorgegeben habe, die er dann habe aufnehmen müssen. In einigen Fällen habe sich K.G. einfach J.W.s Telefon gegriffen und damit Nachrichten an sich selbst geschrieben.
Abgesehen davon, dass aus den oben genannten Gründen keine Bedrohungslage bestand, hält die Kammer diese Einlassung auch aus anderen Gründen für fernliegend. Denn mit Hilfe der bei K.G. und J.W. sichergestellten Mobiltelefone hat die Polizei mehrere hundert Chat- und Sprachnachrichten gesichert. Diese haben ein in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Bild der Zusammenarbeit zwischen J.W. und K.G. ergeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht vorstellbar, dass K.G. überhaupt in der Lage gewesen sein könnte, ständig und mit passenden Uhrzeiten widerspruchsfreie Nachrichten mit J.W.s Telefon zu generieren. Zudem hätte er diese Nachrichten dann auch noch mit seinem eigenen Mobiltelefon passend beantworten müssen. Dabei hätte K.G. zusätzlich darauf achten müssen, dass diese fingierten Nachrichten nicht im Widerspruch zu den Nachrichten mit Dritten stehen, die zum Teil ebenfalls von der Polizei sichergestellt und ausgewertet wurden.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich ist, welches Interesse K.G. an solchen Nachrichten gehabt haben sollte, wenn er angeblich bereits durch seine Drohungen in der Lage gewesen sein soll, J.W. zur Mitwirkung an den Taten zu zwingen. Die von J.W. gelieferte Begründung, K.G. habe Beweismittel gegen J.W. schaffen wollen und gesagt: "Wenn ich untergehe, gehst du mit!" überzeugt nicht. Denn ein Grund, warum K.G. mit großem Aufwand die Strafverfolgung gegen den von ihm angeblich zur Mitwirkung gezwungenen J.W. hätte absichern wollen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Jedes Beweismittel für eine Tatbeteiligung von J.W. wäre mittelbar immer auch ein Beweismittel gegen K.G. gewesen, woran er vernünftigerweise kein Interesse haben konnte.
Im Übrigen steht diese Würdigung nicht im Widerspruch dazu, dass K.G. mit J.W. den Inhalt einzelner Nachrichten abgesprochen hat. Wenn beispielsweise J.W. in Absprache mit K.G. in einem Fall an K.G. schrieb, er werde erst tätig werden, wenn er einen bestimmten Geldbetrag erhalten hat, so konnte K.G. diese Nachricht bei den Abnehmern vorzeigen und von ihnen leichter einen Vorschuss fordern. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass Nachrichten gegen den Willen von J.W. versandt wurden.
2. Die Einzelnen Taten
Fall 1: H.N.
und
Fall 2: G.N.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: Der Angeklagte K.G. hat das Tatgeschehen zu Beginn der Hauptverhandlung so wie festgestellt eingeräumt. Dabei hat er insbesondere angegeben, dass die N.s nicht nur die in der Anklage genannten 10.000,- €, sondern sogar 15.000,- € pro Person gezahlt hätten.
J.W.: Der Angeklagte J.W. hat angegeben, dass K.G. ihm Lichtbilder von ukrainischen Pässen mit der Frage übersandt habe, ob diese beim Ausländeramt "durchgehen" würden. Er habe dies bejaht. Die Beschaffung eines solchen Passes sollte K.G. jeweils 5.000,- € kosten. Als die N.s dann im Amt erschienen seien, habe er sie erkennungsdienstlich behandelt. Mit der anschließenden Antragstellung habe er aber nichts zu tun gehabt. Der Termin sei von seinem Kollegen Herrn S. und seiner Kollegin Frau De. durchgeführt worden. Er - J.W. - habe natürlich gewusst, dass die N.s keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt hätten. Er habe es gleichwohl nicht unterbunden. K.G. habe ihm gesagt, dass er jeweils 10.000,- € von den N.s erhalten habe. Wochen später habe er von K.G. 4.000,- € als Kaufpreis für sein Auto erhalten. Er habe also "kein Geld direkt von den N.s" erhalten.
2. Weitere Beweismittel
Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten K.G. für uneingeschränkt glaubhaft. Denn die Zeugen H. und G.N. haben unabhängig voneinander bestätigt, dass sie jeweils 15.000,- € für den gefälschten ukrainischen Pass und die Aufenthaltserlaubnis gezahlt hätten. Auch das übrige Tatgeschehen haben sie - soweit es Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung war - so wie festgestellt beschrieben. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, als der Angeklagte K.G. sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und er zu dieser Zeit keinesfalls sicher sein konnte, dass die beiden Zeugen einige Hauptverhandlungstage später tatsächlich vor Gericht erscheinen und seine Angaben unabhängig voneinander bestätigten würden. Im Übrigen wurden ergänzend dazu die gegen die beiden Zeugen ergangenen Strafbefehle in der Hauptverhandlung verlesen.
Ferner hat der Zeuge D.B. - ein Mitarbeiter bei der Ausländerbehörde der Hansestadt Lü. - bekundet, dass er im Laufe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Aktenrevision durchgeführt habe. Dabei habe er festgestellt, dass im Antrag für den Aufenthaltstitel als Geburtsort "Charkow" in der Ostukraine angegeben worden sei, während im Pass "Zakapartska Oblast" in der Westukraine genannt worden sei, was nach seiner Erfahrung jedem Sachbearbeiter hätte auffallen müssen. Zudem habe er keinen Hinweis darauf gefunden, dass zumindest eine Prüfzifferberechnung vorgenommen worden sei, um die Echtheit der ukrainischen Pässe zu überprüfen. Auch sei das Einreisedatum der N.s aus der Akte nicht nachvollziehbar gewesen. Diese Angaben des Zeugen passen zu den im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten.
Des Weiteren wurden in der Wohnung des Angeklagten J.W. zwei Notizzettel sichergestellt mit diversen Namen von verschiedenen Abnehmern der vorliegend festgestellten Taten und mit dazugehörigen Beträgen. Auf dem ersten Zettel hat J.W. sich handschriftlich unter anderem notiert: "UKR 4.000/10.000". Auf dem zweiten Zettel heißt es: "2 x N. UKR, versprochen 10.000, bekommen 4.000, offen 6.000". Passend dazu wurde in der Wohnung des Angeklagten K.G. ein dritter Notizzettel sichergestellt, auf dem notiert ist: "UkRA 4.000/10.000". Die Kammer geht davon aus, dass die Abkürzung "UKR" für Ukrainer steht und alle Notizzettel sich auf die N.s beziehen. Die Zahlen halten einen Zwischenstand zu vereinbarten Geldzahlungen fest, und zwar bezogen auf die 10.000,- €, die jeweils für J.W. und K.G. nach Abzug der Aufwendungen für die Beschaffung der Pässe verbleiben sollten.
Ergänzend wurden polizeiliche Auswerteberichte in die Hauptverhandlung eingeführt mit WhatsApp-Chats zwischen den beiden Angeklagten, zwischen K.G. und Ö.Do. sowie zwischen K.G. und Mo.T. Auch die Ausländerakte zu G.N. wurde eingeführt.
Aus diesen Beweismitteln ergab sich, dass sich das Tatgeschehen so wie festgestellt zugetragen hat. Insbesondere wurde die Versendung von Fotos türkischer Reisepässe der N.s von K.G. an J.W. und die tatbezogene Kommunikation zwischen den Angeklagten belegt. Beispielsweise sendete K.G. am 08.08.2022 um 12:34 Uhr eine Nachricht an J.W., die auszugsweise lautet:
[Hervorhebungen durch die Kammer]
"J. ich habe kein Problem mit dir. Das Ding ist einfach. Guck mal ich sag dir ehrlich. Du machst diesen Vorschlag mit den Ukra-Sachen. Du sagst, ja wenn das wäre, das wär Bombe und das wird klappen. Ich drum dass es klappt, ja. Bezahle durch geliehenes Geld diese Sachen. Weil so ein Pass kostet 5.000,- €. Ich habe jetzt 10.000,- € geliehen. Mich um beide Arschhaare verschuldet, nur damit ich das bezahlen kann und du und ich richtig Batzen machen. Jetzt sagst du wieder, oh das könnte ein Problem sein, das könnte ein Problem sein. Digga was ist los. Sag mir einfach, was ich machen muss, damit ich das alles bezahlen kann. [...] Junge diese Ukra-Dinger müssen Sonntag. Fehlen 5.000,- €. Müssen bis Sonntag bezahlt werden. Plus du musst noch Geld kriegen. Versetz dich mal in meine Lage. Diese Ukra-Dinge sind der Schlüssel komplett nach draußen. [...] Und diese Ukra-Dings das ist ein Millionengeschäft, ein Millionengeschäft. Du ja, Digga lass. Wir können sogar. Lass mal 200 Leute machen. 200 Leute. Das sind 3 Millionen Euro. Lass da irgendwas passieren. Du hast 1,5 in der Tasche, Junge bist du behindert. Das verdienst du in 1 Million Jahren nicht. Du musst auch mal logisch denken".
Soweit die Einlassung des Angeklagten J.W. von den Feststellungen der Kammer abweicht, wurde sie durch die glaubhafte Einlassung des Angeklagten K.G. und die ergänzend erhobenen Beweismittel zweifelsfrei widerlegt. Die Kammer schließt dabei aus, dass J.W. mit der eigentlichen Antragstellung "nichts zu tun" gehabt haben könnte. Denn nach den glaubhaften Angaben der Zeugen G. und H.N. hat er sie auf den Termin bei einem anderen Sachbearbeiter gezielt vorbereitet. Auch der Umfang der von K.G. an J.W. weitergeleiteten Gelder steht fest. Da J.W. selbst Kontakt mit den N.s hatte, hätte er ohne weiteres durch Nachfrage feststellen können, wieviel sie an K.G. bezahlt haben und wie groß demnach sein hälftiger Beuteanteil sein müsste. Die Kammer schließt daher aus, dass K.G. entgegen seiner Einlassung weniger als die Hälfte an J.W. weitergeleitet haben könne. Dies gilt umso mehr, als es außer den Fällen 1 und 2 noch eine Reihe weitere Fälle gab, in denen K.G. und J.W. vertrauensvoll zusammengearbeitet haben.
Im Übrigen erfolgte die Zahlung wie bereits oben festgestellt erkennbar als Gewinnverteilung aus einem kriminellen Geschäft und nicht als Zahlung für den Kaufpreis eines Autos.
Fall 3: S.I.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: Der Angeklagte K.G. hat die Tat so wie festgestellt eingeräumt. Mit der Einbürgerung habe es nicht geklappt, was wohl an den Vorstrafen des Kunden gelegen habe. Die Anzahlung in Höhe von 4.000,- oder 5.000, € habe er daher wieder zurückgezahlt.
J.W.: Der Angeklagte J.W. hat geschildert, K.G. sei im Mai 2022 auf ihn zugekommen. Jemand, der in Deutschland lebe, wolle eingebürgert werden. Alle Voraussetzungen dafür lägen vor. Man könne solchen Leuten ja sagen, dass sie den deutschen Pass nur bekämen, wenn sie zahlten. J.W. habe daraufhin wahrheitsgemäß geantwortet, dass er nur einbürgern werde, falls tatsächlich alle Voraussetzungen dafür vorliegen sollten. Nachdem er das Ausländerzentralregister eingesehen und festgestellt habe, dass nichts gegen die Einbürgerung gesprochen habe, habe er K.G. mitgeteilt, er solle "den Kunden ruhig schicken". Der Mann sei dann am 03.05.2022 in J.W.s Büro erschienen. Er habe ein Beratungsgespräch durchgeführt und dem Mann einen Einbürgerungsantrag ausgehändigt. Danach habe er von der Sache nichts mehr gehört.
2. Weitere Beweismittel
Die Kammer erachtete die geständige Einlassung von K.G. für uneingeschränkt glaubhaft. Dafür spricht insbesondere, dass er nachweislich Aktivitäten in Bezug auf eine Einbürgerung des S.I. entfaltet hat.
So ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chat-Verlauf per WhatsApp zwischen K.G. und M.T. (Fall 7), dass K.G. am 31.05.202 das Foto eines deutschen Reiseausweises von S.I. an T. übersandt hat. K.G. forderte T. auf, "diesen Mann" beim Einwohnermeldeamt anzumelden, dann bekomme T. jeden Monat Geld von dem Mann. Noch am selben Tag bestätigte T., dass er den Mann angemeldet habe. Die Unterlagen werde er K.G. am nächsten Tag geben. Auf Nachfrage von K.G., ob der Mann, dessen Foto er geschickt habe, auch zu 100 Prozent angemeldet worden sei, bestätigte T. dies und nannte die Anschrift: L. Str. 2 im L. Am 12.07.2022 fragte K.G. ein zweites Mal nach und T. übermittelte ihm daraufhin noch einmal die genannte Adresse.
Nach den Ermittlungen der Polizei wurde die genannte Anschrift auch für die Anmeldungen der beiden N.s (Fall 1 und 2) sowie für I.A.K. (Fall 11) genutzt. Als Wohnungsgeber wurde jeweils M.T. eingetragen. In allen Fällen ging es darum, einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Ausländeramtes L. nachzuweisen.
Allerdings konnte eine tatsächliche Anmeldung von S.I. in der L. Straße durch eine Meldeanfrage der Polizei nicht bestätigt werden. Nach den Ermittlungen der Polizei war S.I. ursprünglich in W.-T. gemeldet und dann ab dem 11.07.22 in W. im Landkreis L.-D., also ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Ausländeramtes L. Am 01.12.2022 wurde er beim Einwohnermeldeamt als unbekannt verzogen angemeldet. Seit dem 03.04.2023 ist er wieder in W.-T. gemeldet. Wenngleich es mithin nie zu einer Anmeldung des S.I. in der L. Straße gekommen ist, so ist jedenfalls erkennbar, dass K.G. sich sehr um eine solche Anmeldung bemüht hat und dass S.I. nur relativ kurze Zeit im Zuständigkeitsbereich des Ausländeramtes L. gewohnt hat. Im Gesamtzusammenhang mit den übrigen festgestellten Fällen schließt die Kammer aus, dass K.G. unentgeltlich oder für einen geringeren Preis als die von ihm selbst genannten 15.000,- € - die bei den Angeklagten der übliche Preis für eine Einbürgerung waren - tätig geworden ist. Ferner ist aufgrund der Einlassung von K.G. von einer Anzahlung von mindestens 4.000,- € auszugehen.
Allerdings war nicht mit der für eine Verurteilung erforderliche Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Geldzahlung für eine rechtswidrige Einbürgerung vereinbart wurde. Zum einen haben K.G. und J.W. übereinstimmend angegeben, dass eine Einbürgerung möglich gewesen wäre. Zum anderen hat die Auswertung der vorhandenen Aktenbestände keine tragfähigen Beweise für eine beabsichtigte rechtswidrige Einbürgerung ergeben. Dabei ist die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass eine Anspruchseinbürgerung ohne Ermessensspielraum durch J.W. beabsichtigt war, sodass eine Rechtswidrigkeit der geplanten Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs in Betracht kam.
Die Einlassung des Angeklagten J.W., wonach es jedenfalls mit ihm keine Verabredung über eine Geldzahlung gegeben habe, ist durch die glaubhafte Einlassung von K.G. widerlegt. Die Kammer geht davon aus, dass K.G. sich in diesem Einzelfall, so wie in allen anderen Fällen auch, eng mit J.W. abgestimmt hat und es beiden um einen maximalen Gewinn durch die Vermittlung einer Einbürgerung ging.
Fall 4: A.D.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: Die Erteilung des Aufenthaltstitels für A.D. sei nicht Teil eines Geschäftsmodells mit J.W. gewesen sei. Es habe weder ein Zahlungsversprechen noch eine Zahlung gegeben. Vielmehr sei A.D. der Cousin seiner Ehefrau, dem er als Freundschaftsdient nur einen schnellen Termin bei J.W. verschafft habe. Den Titel habe A.D. später auch bekommen. Er könne nicht sagen, ob die Abkürzung "abd" auf einem der sichergestellten Notizzettel für "A.D." stehe. Er wisse nicht, was diese Abkürzung bedeuten solle. Davon abweichend hat K.G. am elften Hauptverhandlungstag nach intensiven Vorhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft eingeräumt, es könne sein, dass er Geld von A.D. genommen habe. Es sei schon fünf Jahre her.
J.W.: K.G. habe ihn Anfang September 2020 angesprochen, dass A.D. einen Aufenthaltstitel benötige. Naiv habe er geantwortet, dass dies wohl kein Problem sei, denn A.D. sei ja angemeldet, habe ein gültiges Visum und einen Arbeitsvertrag. Einige Wochen später habe K.G. dann gesagt, er wolle A.D. erzählen, dass "alles schwierig sei mit dem Titel". J.W. solle die Akte vorrangig bearbeiten. K.G. könne so 10.000.- € verdienen und 5.000,- € oder 7.000,- € auf den Kaufpreis des Autos an J.W. bezahlen.
Der albanische Pass von A.D. sei abgelaufen gewesen und ein neuer Pass erstellt worden. Daher habe auch eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen. Dies sei im Behördenkreis immer so gehandhabt worden. Alle erforderlichen Dokumente hätten vorgelegen. Eine fehlende Gehaltsabrechnung erinnere er nicht, gegebenenfalls müsse er sie übersehen haben. Da jedenfalls ein Arbeitsvertrag vorgelegen habe, seien die wirtschaftlichen Verhältnisse aus seiner Sicht ausreichend gewesen.
Es sei richtig, dass er von seinem Mobiltelefon eine Nachricht an K.G. versandt habe, wonach er A.D. keinen Termin geben werde, wenn er nicht zuvor 7.000,-. € erhalte. Diese Nachricht habe er aber nur geschrieben, weil K.G. ihn bedroht und ihm den Inhalt der Nachricht so vorgegeben habe. K.G. haben die Nachricht bei A.D. vorzeigen wollen, um diesen zu einer Zahlung zu veranlassen. In dieser Sache habe er aber nie Geld erhalten. K.G. habe ihn wegen des Kaufpreises für das Auto immer wieder vertröstet.
2. Weitere Beweismittel
Für die Kammer steht fest, dass 10.000,- € als Gegenleistung für die rechtswidrige Erteilung des Aufenthaltstitels vereinbart waren und auch gezahlt wurden.
a) K.G. hat eine Zahlung - in unbenannter Höhe - zuletzt als möglich eingeräumt. J.W. hat angegeben, dass es K.G. darum gegangen sei, 10.000,- € von A.D. zu erlangen. J.W. habe dann hiervon 7.000,- € erhalten sollen. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass es jedenfalls darum ging, im Rahmen des gemeinsamen Geschäftsmodells Geld für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von A.D. zu erlangen. Eine Bedrohungslage schließt die Kammer aus den bereits zum gemeinsamen Tatplan dargestellten Gründen aus.
Weitergehend ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen J.W. und K.G. ganz konkret, dass 10.000,- € von der Familie D. gezahlt werden sollten, wobei J.W. noch 7.000,- € erhalten sollte. So schrieb K.G. unter anderem am 05.07.2020, dass J.W. sagen solle, dass er bereits Geld von K.G. bekommen habe, damit "die" bei K.G. ihre Schulden bezahlen würden. Damit wollte K.G. erkennbar gegenüber A.D. behaupten, dass er bei J.W. in Vorleistung getreten sei, um A.D. zu einer Zahlung zu motivieren. Weiter schrieb er, dass J.W. sagen solle, dass "es 10k waren und K.G. schon 3 bezahlt habe, 7 müssen noch, oder mehr." Zusätzlich übersandte K.G. an J.W. das Foto eines albanischen Passes und eines EU-Visums, ausgestellt auf A.D. Am 10.07.2020 antwortet J.W. an K.G., dass A.D. ohne Probleme einreisen und sich Arbeit suchen könne. In einer weiteren Nachricht fragte J.W., ob "der echt 10 mache, wo er das herbekomme". K.G. Antwortete in einer Sprachnachricht, dass "er" ja anders gar keine Möglichkeit habe, wenn "er" herkomme, müsse er Arbeit finden und mit dem Chef [gemeint war J.W.] reden, er müsse tausend Sachen machen. Es sei nicht K.G.s Problem, wo "die das" [gemeint ist Geld] hernehmen. Sein Problem sei nur wie sie [gemeint sind K.G. und J.W.] es ausgeben. Es folgten zahlreiche weitere Nachrichten, aus denen unter anderem hervorgeht, dass J.W. den Fall A.D. bevorzugt bearbeiten und dies A.D. auch so vermitteln wollte. K.G. verwendete dabei mehrfach die Abkürzung "abd", die erkennbar für A.D. steht. Nachdem die Bundeagentur für Arbeit am 21.09.220 die Zustimmung für eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitgerberbindung erteilt hatte, schrieb J.W. an K.G. "Abd ist alles durch. Hat alles geklappt". Am nächsten Tag schrieb J.W. um 09:53 Uhr, dass er einen Termin - erkennbar für die Erteilung und Aushändigung der Erlaubnis an A.D. - eintrage und ergänzte: "Und ich hole mir heute Abend die 7 Frösche ab [gemeint ist von K.G.], kannst ihm sagen, sonst gibt es den Termin nicht." Damit war erkennbar die Zahlung von 7.000,- € gemeint.
Neben dem umfangreichen Chatverkehr sind mehrere Notizzettel sichergestellt worden. Auf einer bei J.W. sichergestellten handschriftlichen Notiz ist "Ö. 15, 35" notiert. Auf einem weiteren bei ihm sichergestellten Notizzettel ist "Ö. 4000/4000" notiert. Auch bei K.G. wurde ein handschriftlicher Zettel mit "Ö. 4000/4000" sichergestellt. In Anbetracht der hier genannten Beträge, die möglicherweise Zwischenabrechnungen sind und nicht exakt mit dem Inhalt des Chatverkehrs übereinstimmen, geht die Kammer zugunsten von J.W. im Ergebnis davon aus, dass A.D. für den Aufenthaltstitel tatsächlich 10.000,- € an K.G. gezahlt hat, der davon jedenfalls 4.000,- € an J.W. weitergeleitet hat.
d) Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Ausländerakte von A.D. ergibt sich, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 19c Abs. 1 AufenthaltsG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV zur Ausübung einer Beschäftigung rechtwidrig war.
Grundlage des nach behördlichem Ermessen zu erteilenden Titels ist ein konkretes Arbeitsverhältnis, weshalb die Bindung an einen konkret benannten Arbeitgeber zwingend als Nebenbestimmung in den Titel aufzunehmen ist. Die zuständige Bundesagentur für Arbeit hatte im Beteiligungsverfahren unter dem 10.09.2020 ihre Zustimmung zu einer Beschäftigung bei der Firma Abc. Bau in D. erteilt. Am 22.09.2020 mit Gültigkeit bis zum 12.10.2021 erteilte J.W. gleichwohl den Aufenthaltstitel, ohne eine Arbeitgeberbindung als Nebenbestimmung aufzunehmen. Dem Verlängerungsantrag von A.D. vom 10.05.2021 sowie einem beigefügten Schreiben der Firma XXYYZZ Bau in L. nebst Arbeitsvertrag war zu entnehmen, dass er den Arbeitgeber gewechselt hatte. Gleichwohl erteilte J.W. am 10.05.2021 mit Gültigkeit bis zum 09.05.2025 auch diesen (Verlängerungs-) Titel, ohne eine solche Bindung als Nebenbestimmung aufzunehmen. Auch die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitgeberwechsel holte er nicht ein.
Ergänzend dazu hat die Kammer den Zeuge D.B. - ein Mitarbeiter bei der Ausländerbehörde der Hansestadt Lü. - gehört, der im Ermittlungsverfahren eine Aktenrevision durchgeführt hatte. Dieser hat die aus den Akten ersichtlichen Tatsachen nochmals anschaulich erläutert und Nachfragen aller Verfahrensbeteiligten beantwortet. Seine abschließende Einschätzung, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht rechtskonform war, stimmte mit der rechtlichen Würdigung überein, welche die Kammer in eigener Verantwortung getroffen hat.
Fall 5: M.K.
1. Einlassung der Angeklagten
K.G.: Der Angeklagte K.G. hat das Tatgeschehen so wie festgestellt eingeräumt. Der Kontakt zu M.K. sei über dessen Onkel, den Zeugen I.T., zustande gekommen. K.G. habe ein Foto des türkischen Reisepasses von M.K. an J.W. übersandt, der daher die Staatsangehörigkeit von M.K. mit Sicherheit gekannt habe. Außerdem habe ihm J.W. gesagt, dass es eine Mail in den Akten gebe, wonach M.K. nie in Griechenland gelebt habe. J.W. habe dazu gemeint, dass dies zum Problem werden könne.
J.W.: K.G. habe ihn gebeten, den Onkel von M.K. aufzusuchen. Diesem habe er allgemeine Informationen über die Einreise seines Neffen nach Deutschland gegeben. Irgendwann sei K.G. zu J.W. gekommen und habe gesagt, das M.K. in Deutschland bleiben wolle. K.G. habe einen griechischen Aufenthaltstitel "besorgt". Als J.W. gesagt habe, der ist Türke, das wird nichts, habe K.G. ihn bedroht. Er sei in diesem Moment nur noch verzweifelt gewesen und habe den Aufenthaltstitel trotz Kenntnis des gefälschten griechischen Aufenthaltstitels erteilt. Ein erstes Treffen habe im Mai stattgefunden und die Bearbeitung im August begonnen. K.G. habe erklärt, dass J.W. 4.000,- € für den Kaufpreis des Autos bekommen würde und vielleicht auch weitere Raten. Tatsächlich habe J.W. in dieser Sache jedoch kein Geld erhalten.
2. Weitere Beweismittel
Die Einlassungen der Angeklagten stimmen insoweit überein und sind insoweit auch glaubhaft, als J.W. im Zusammenwirken mit K.G. gegen Entgelt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, obwohl beiden bewusst war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Die von J.W. behauptete Bedrohungslage und die angeblichen in Aussicht gestellten Zahlungen auf den Kaufpreis des Autos hat es dagegen aus den bereits oben unter III B 1 b bb dargestellten Gründen nicht gegeben. Die übereinstimmenden Teile der Einlassungen, aber auch die darüberhinausgehenden Angaben von K.G. wurden durch die weiteren von der Kammer erhobenen Beweismittel belegt. Die Kammer hält daher K.G.s Einlassung für glaubhaft. Soweit die Einlassung von J.W. davon abweicht, ist diese widerlegt.
Auf einem von J.W. genutzten Laptop konnte eine Datei mit einer Tabelle als digitaler Notizzettel sichergestellt werden. Darin notierte er unter anderem: "I. Neffe / versprochen 4.000 / bekommen 0 / offen 4.000". Dabei ist "I." als Spitzname von I.T. zu verstehen. Der Zeuge I.T. hat selbst angegeben, dass "I." sein Spitzname sei. Die Kammer ordnet diese Notiz von J.W. als Zwischenabrechnung auf eine mögliche Anzahlung von M.K. ein, die nicht im Widerspruch zur Einlassung von K.G. steht, wonach insgesamt 15.000,- € gezahlt worden seien. Vor allem aber ist J.W.s Notiz ein starkes Indiz dafür, dass Ziel seines Handelns die Erlangung von Geld als Gegenleistung für den deutschen Aufenthaltstitel war.
Aus den weiteren im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten ergab sich Folgendes: Ausweislich der polizeilichen Auswerteberichte der sichergestellten Mobiltelefone gab es umfangreichen Chat-Verkehr zwischen J.W. und K.G. in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für M.K. So versandte K.G. am 23.05.2025 zwei Audionachrichten an J.W. und informierte ihn über ein geplantes Treffen mit I.T. Zu diesem Treffen, in dem von I.T. betriebenen Xyz.-Grill in L. sollte, auch J.W. komme. Die Nachricht lautet auszugsweise:
[Hervorhebungen durch die Kammer]
"J., J., J., weiß ich, hast du auch recht, ne? Es geht darum, dass er das gleiche machen will, wie A., seinen Scheiß-Neffen hierherholen, ja? Er ist hier gemeldet. Es geht einfach nur darum, dass wir ihm einfach nur sagen, es geht, es geht ja auch. Ein Visum schicken meine Fresse, sowas. Und halt, dass wir da was klären können. Und mehr nicht. Das ist doch, dass ist Junge, das ist alles richtig Geld. Alter. Du siehst doch selber, was die Leute anbringen. Und aus Dings sein Geld sind heute wieder 1000 Euro schon geworden, pro Tag. Rechne das mal."
J.W. antwortet darauf, dass er zu dem Treffen mitkomme. Er mahnt aber zur Vorsicht, denn ein Besuch des Neffen sei nur per Visum möglich.
Aus dem weiteren von der Polizei ausgewerteten Chat-Verkehr nebst den dabei übersandten Fotos ergibt sich weiter, dass I.T. eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung für M.K. unterschrieben hat und dass M.K. am 02.08.2023 in das Bundesgebiet eingereist und sich ab dem 13.04.2023 bei seinem Onkel aufgehalten hat. Dazu passend wurde bei K.G. im Rahmen einer Durchsuchung eine von Vermieterseite noch nicht ausgefüllte Bestätigung für M.K. als Wohnungsnehmer (Mieter) sowie eine Seite eines Reisepasses von M.K. mit einem darauf befindlichen Visum für den Schengenraum aufgefunden.
Aus einem weiteren Auswertebericht der Polizei ergibt sich die Chat-Kommunikation zwischen K.G. und dem mutmaßlichen Fälscher des griechischen Aufenthaltstitels. Dabei hat K.G. unter anderem ein Passbild an den mutmaßlichen Fälscher übersandt, das in dem später verwendeten gefälschten griechischen Dokument verwendet wurde.
Aus der ebenfalls eingeführten Ausländerakte ergab sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a AufenthaltsG durch J.W. Diese wurde am 10.11.2022 mit Wirkung bis zum 09.11.2023 erteilt. Als Nebenauflage war die Beschäftigung im Xyz.-Grill in L., also bei I.T., angeordnet. Außerdem enthält die Akte die Kopie einer griechischen Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat für "LONG-TERM-RESIDENCE" und die Kopie eines türkischen Reisepasses jeweils ausgestellt für M.K.
Der Zeuge D.B., ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Hansestadt Lü., hat angegeben, eine Revision der Ausländerakte durchgeführt zu haben. Der Zeuge hat in tatsächlicher Hinsicht insbesondere folgende Auffälligkeiten hervorgehoben:
Die Prüfziffer der Dokumentennummer des griechischen Aufenthaltstitels habe einen Hinweis auf ein mögliches Falsifikat ergeben. Gleichwohl sei das vorgelegte Dokument nicht noch einmal näher überprüft worden.
Die vorgeschriebene Sicherheitsabfrage gem. § 73 AufenthaltsG und eine Verpflichtung zu einem Integrationskurs seien gleichfalls nicht vorgenommen worden.
Die Zeugin Dr. K., Leiterin der Rechtsabteilung beim Landkreis L.-D., hat ebenfalls angegeben, eine Revision der Ausländerakte durchgeführt zu haben. Auch sie hat bekundet, dass die Tatsachengrundlage der Akte aus ihrer Sicht nicht geklärt gewesen sei. Abgesehen davon hätte die Akte nach der internen Geschäftsverteilung eigentlich von Frau De. bearbeitet werden müssen.
In der Zusammenschau der genannten Beweismittel würdigt die Kammer die Einlassung von K.G., wonach von Anfang an die Zahlung von 15.000,- € gegen die Erteilung eines rechtswidrigen Titels vereinbart war, als uneingeschränkt glaubhaft.
Die von den Feststellungen abweichenden Angaben der Zeugen M.K. und I.T. waren unglaubhaft:
Der Zeuge M.K. hat angegeben, er sei türkischer Staatsbürger. Er sei nach Deutschland eingereist und habe bei seinem Onkel I.T. gearbeitet, der sich um alle Unterlagen gekümmert habe. K.G. habe ihm eine deutsche Aufenthaltskarte gegeben, als er im Laden des Onkels gewesen sei. Es sei an niemanden Geld gezahlt worden.
Der Zeuge I.T. hat angegeben, sein Neffe sei mit einem Touristenvisum eingereist, um in seinem Imbiss zu arbeiten. K.G., der von dem Zeugen eine Wohnung über dem Imbiss angemietet habe, habe Hilfe zugesagt. Später seien K.G. und J.W. in den Imbiss gekommen und J.W. habe gesagt, welche Papiere er brauche. Der Zeuge habe dann seinen Neffen angemeldet, so wie es von K.G. vorgeschlagen worden sei. Sein Neffe habe dann bei ihm gearbeitet. Der Zeuge habe nicht gewusst, dass mit den Papieren, die sein Neffe bekommen habe, etwas nicht in Ordnung sei. K.G. habe kein Geld gewollt und der Zeuge habe auch nichts gezahlt. Es sei zwar richtig, dass ein Strafbefehl gegen den Zeugen wegen Bestechung von J.W. rechtskräftig geworden sei, aber er habe mit dem Rechtsanwalt vor Eintritt der Rechtskraft eigentlich noch mal reden wollen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass diese Darstellung nicht dazu passe, dass der Rechtsanwalt in seinem Namen den Einspruch gegen den Strafbefehl ausdrücklich zurückgenommen habe, so bleibe er trotzdem bei seinen Angaben. Es sei alles ein Freundschaftsdienst von K.G. gewesen und es sei kein Geld geflossen.
Die Angaben der Zeugen waren jeweils von einer deutlichen Entlastungstendenz gekennzeichnet. Beide Zeugen gaben sich naiv und stellten sich erkennbar dumm. Zugleich betonten sie ohne Nachfrage von Anfang an, dass sie sicher seien, dass kein Geld gezahlt worden sei. Der Zeuge I.T. konnte darüber hinaus nicht erklären, warum er den Einspruch gegen den Strafbefehl durch seinen Rechtsanwalt hat zurücknehmen lassen, obwohl er angegeben hat, völlig unschuldig zu sein. Neben diesem unglaubhaften Aussageverhalten ist schon die Existenz der gefälschten griechischen Aufenthaltskarte mit den Angaben der Zeugen nicht vereinbar. Die Möglichkeit, dass K.G. ohne Zahlung von Geld und ohne Wissen der beiden Zeugen eine solche Karte beschafft und zur Erlangung des Aufenthaltstitels verwendet haben könnte, schließt die Kammer mit Sicherheit aus.
Fall 6: Mo.T.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: Er und J.W. hätten mit der Einbürgerung der Brüder Mo. und M.T. nichts zu tun gehabt und es sei auch nie etwas gezahlt worden. Er selbst habe aber mit den Brüdern Werbung für Einbürgerungen gemacht. J.W. habe die Brüder gut gekannt und sei öfter in deren Döner-Imbiss gewesen.
J.W.: Auf Wunsch von K.G. habe er sich die Ausländerakten der Brüder angesehen. Er sei davon ausgegangen, dass sie staatenlos seien und dass sie einen Anspruch auf Einbürgerung hätten. Später habe K.G. dann gesagt, dass er wieder seine "Masche" abziehen würde, also trotz Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen Geld für die Einbürgerung fordern wolle. Er habe damit gedroht, dass J.W. und dessen Vorgesetzten etwas zustoßen würde. J.W. habe auf Druck von K.G. einen Behördenbrief an die Brüder Schreiben müssen, dass die Einbürgerungen unmittelbar bevorstünden. Dadurch sollten die Brüder Kredit bei der Bank bekommen und K.G. bezahlen können. Da die Brüder nicht gezahlt hätten, habe K.G. mit dem Handy von J.W. Nachrichten an sich selbst geschrieben, um diese Nachrichten den Brüdern zu zeigen und sie unter Druck zu setzen. J.W. selbst habe die Akten ordnungsgemäß bearbeitet. Es könne aber sein, dass er Altersvorsorge und Krankenversicherung nicht geprüft habe, da er diese Voraussetzungen nicht gesehen habe. Da er den Restkaufpreis für sein Auto habe bekommen wollen, habe er K.G. gesagt, dass nichts passiere, wenn T. nicht an J.W. zahle. Er habe aber in dieser Sache trotzdem kein Geld bekommen.
2. Weitere Beweismittel
Soweit die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten nicht mit den Feststellungen übereinstimmen, wurden sie durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt und die Angeklagten überführt.
a) Die Vereinbarung, dass 10.000,- € für die Einbürgerung gezahlt werden sollten, ergibt sich aus den bei den beiden Angeklagten sichergestellten Notizzetteln und dem Chat-Verkehr zwischen K.G. und Mo.T.
Nach der insoweit glaubhaften Einlassung von J.W. sollte Mo.T. Geld für seine Einbürgerung zahlen. Dazu passt ein bei ihm sichergestellter, maschinenschriftlicher Zettel mit insgesamt zehn verschiedenen Namen von Abnehmern und den Kategorien "Name / Versprochen / bekommen / offen". Eine Zeile auf diesem Zettel lautet "T. Mo. / 5000 / 0 / 5000", woraus sich ergibt, dass J.W. den von ihm erwarteten hälftigen Beuteanteil in Höhe 5000,- € notiert hat. Auf einem weiteren in seiner Wohnung sichergestellten handschriftlichen Zettel heißt es dann "T. 1, 5000/5000" und "T. 2, 0/5000". Dieser Zettel ist so auszulegen, dass J.W. in Bezug auf Mo.T. (also "T. 2") kein Geld erhalten hat, während er im Fall M.T. (also "T. 1" = Fall 7) von den gezahlten 10.000,- € einen Anteil von 5.000,- € erhalten hat. Die Unterscheidung, dass es sich bei "T. 1" um M.T. und bei "T. 2" um Mo.T. gehandelt hat, ergibt sich insbesondere aus der Einlassung von J.W. zu M.T. (Fall 7). Denn dort hat er sich - im Gegensatz zu Mo.T. (Fall 6) - dahingehend eingelassen, dass er insgesamt 5.000,- € erhalten habe.
Der Beuteanteil von K.G. ergibt sich aus einem bei ihm sichergestellten Notizzettel, auf dem es unter anderem heißt: "T. 1 4000/5000" und "T. 2 0/5000". Mithin hat K.G. zu einem bestimmten Zeitpunkt notiert, dass er im Fall M.T. auf seinen Anteil in Höhe von 5.000,- € bereits 4.000,- € erhalten hat und noch 1.000,- € offen sind. Folgerichtig hat er also von Mo.T. - trotz der Vereinbarung - tkein Geld bekommen.
Die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten werden nicht nur durch die sichergestellten Notizzettel widerlegt, sondern auch durch die polizeiliche Auswertung des umfangreichen Chatverkehrs zwischen K.G. und Mo.T. Aus der Vielzahl von Nachrichten, die sich sowohl auf die Anträge der Brüder T. selbst als auch auf andere Abnehmer beziehen, ist beispielhaft eine Nachricht vom 23.05.2022 hervorzuheben, in der Mo.T. bei K.G. nachfragte, "wie teuer unbefristet" sei, woraufhin K.G. antwortete, dass es 10.000,- € kosten würde wenn es "leicht" sei und 15.000,- wenn es "schwer" sei. Dann folgt noch ein Nachsatz von K.G., dass es "immer schwer" sei.
Ergänzend dazu wurden in der Hauptverhandlung die von K.G. bei der Einbürgerung gefertigten Foto- und Videoaufnahmen in Augenschein genommen, die das in den Feststellungen beschriebene Geschehen mit den Gesten der Dankbarkeit von Mo.T. zeigen.
In Anbetracht der genannten Beweismittel haben die Angaben des Zeugen Mo.T., der in der Hauptverhandlung zum Teil bewusst unwahre Angaben gemacht hat, die Angeklagten nicht entlastet. So hat der Zeuge angegeben, er habe kein Geld gezahlt. Er habe J.W. nur zweimal gesehen, nämlich bei der Aushändigung des Antrages und bei der Einbürgerung. J.W. habe ihm erklärt, dass seine Frau nicht eingebürgert werden könne, da sie nicht arbeite. K.G. habe mit der Einbürgerung aber nichts zu tun gehabt habe. Er, T., sei bei der Einbürgerung allein mit J.W. in dessen Büro gewesen. Auf den Vorhalt, dass es ein Video von der Einbürgerung gebe, hat der Zeuge angegeben, das Video selbst gedreht zu haben, indem er sein Mobiltelefon auf den Schreibtisch gestellt habe. Auf den weiteren Vorhalt, dass diese Behauptung nicht mit der Kameraperspektive und dem mehrfachen Wechsel der Perspektive vereinbar sei, räumte der Zeuge dann ein, dass K.G. doch anwesend gewesen sei und die Aufnahmen angefertigt habe. Er habe das zuerst nicht sagen wollen, weil er Angst vor K.G. habe, der in seinem Döner-Imbiss Stammkunde gewesen sei. K.G. habe das Video von der Einbürgerung später anderen Leuten gezeigt. Die Frage, warum er auf dem Video mehrfach seine Dankbarkeit zur Schau gestellt habe, wollte der Zeuge nicht beantworten.
Der Zeuge gab weiter an, dass K.G. für die Einbürgerung Geld von ihm gefordert habe. Es nicht ersichtlich, warum der Zeuge dies fälschlich behaupten sollen, zumal er damit K.G., vor dem er angeblich Angst hat, zu Unrecht belasten würde. Für Richtigkeit der Aussage in diesem Punkt spricht zudem, dass K.G. in den übrigen Fällen jeweils Geld gefordert hatte.
Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass der Zeuge wegen seiner Mitwirkung an den Film- und Fotoaufnahmen und der Werbung von weiteren Kunden statt der ansonsten üblichen 15.000,- € nur einen reduzierten Preis von 10.000,- € zahlen musste. Dafür spricht auch ein Chat zwischen K.G. und Mo.T. vom 22.05.2022. Darin bittet Mo.T. bei K.G. um einen Rückruf, da er "einen neuen Kunden" für K.G. habe, woraufhin K.G. ihn bittet, zum Xyz.-Grill zu kommen. Später schreibt K.G., dass Mo. "das mal bitte fertig machen solle, wegen Abu Tamam". Er, K.G., wolle "morgen deswegen gleich zu J." (erkennbar ist gemeint: J.W.) gehen.
b) Die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung vom Mo.T. ergibt sich aus Folgendem:
Aus der Einbürgerungsakte ergab sich, dass J.W. am 21.07.2022 Mo.T. nach Ausübung seines Ermessens gem. § 8 StAG eingebürgert hat. Diese Einbürgerung war bereits deshalb rechtswidrig, weil die gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderlichen Nachweise eine Kranken- und Pflegeversicherung fehlten. Ein von Mo.T. vorgelegtes Schreiben der AOK nimmt lediglich darauf Bezug, dass dieser "beitrittsberechtigt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V" sei. Es wird aber gerade nicht bestätigt, dass er als Selbstständiger davon Gebrauch gemacht hat, sich freiwillig bei der AOK zu versichern. Auch fehlen Angaben zur Altersversicherung des Antragstellers sowie zur Unterhaltsfähigkeit gegenüber seinem minderjährigen Kind. Dazu passt, dass T. - offenbar zutreffend - schon in seinem Antrag auf Einbürgerung angekreuzt hatte: "Für Altersversorgung ist gesorgt: nein."
Im Übrigen fehlten nicht nur die Voraussetzungen von § 8 StAG, sondern auch die für eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG, da Mo.T. den erforderlichen Regelaufenthalt von acht Jahren noch nicht erreicht hatte.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer den Zeugen Di. - einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Landkreises H. - vernommen. Dieser hat angegeben, eine Revision der Einbürgerungsakte vorgenommen zu haben. Er sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Einbürgerung nicht hätte erfolgen dürfen. Für den Antragsteller seien keine Vorsorge für Krankheit, Pflege und Alter nachgewiesen worden und auch die Unterhaltsfähigkeit für das minderjährige Kind sei nicht belegt worden. Da der Antragsteller nicht hätte eingebürgert werden dürfen, sei auch die Einbürgerung des minderjährigen Sohnes rechtswidrig gewesen. Sodann hat der Zeuge den Inhalt der Einbürgerungsakte nochmals erläutert und Nachfragen aller Verfahrensbeteiligen beantwortet. Dies hat die Kammer in die Lage versetzt, anhand der aus der Akte ersichtlichen Tatschen eine eigenständige rechtliche Bewertung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung zu treffen. Diese stimmte mit der des Zeugen überein.
Im Übrigen waren auch die Angaben des Antragstellers zu seinem Einkommen in der Einbürgerungsakte nicht schlüssig. So hat er beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung für seinen Dönerimbiss vorgelegt, wonach er im Dezember 2021 insgesamt 6.762,- € vor Steuern erwirtschaftet haben soll. Im Widerspruch dazu hat er aber in seinem Antrag auf Einbürgerung genau diesen Betrag als monatlichen Nettoverdienst angegeben.
Des Weiteren fiel auf, dass das Datum des Antrages nachträglich handschriftlich auf den 07.02.2021 (statt vorher 07.02.2022) geändert wurde, obwohl auf demselben Dokument die Unterschrift von J.W. mit Stempel vom 18.07.2022 und auch alle anderen Antragsunterladen auf 2022 datiert sind. Die Zeugin Dr. K., Mitarbeiterin im Rechtsamt des Landkreises L.-D., hat dazu angegeben, dass bei einer von ihr durchgeführten Aktenrevision auch die nachträgliche Änderung von Daten aufgefallen sei, die für sie keinen Sinn ergeben hätten. Nach ihrer Einschätzung hätte eine Einbürgerung von T. nach dem gesamten Akteninhalt nicht erfolgen dürfen.
Die Möglichkeit, dass J.W. einzelne Voraussetzungen der Einbürgerung übersehen oder versehentlich nicht geprüft haben könnte, schließt die Kammer aus. Denn ausweislich der als Zeugen vernommene Vorgesetzten (Zeugen Sl. und K.) und Kollegen (Zeugen Dr. K., St. und H.) verfügte er über sehr gute Fachkenntnisse und hatte deswegen sogar eine herausgehobene Stellung im Ausländeramt inne. Zudem hat er für seine Diensthandlung Geld angenommen, was auch gegen ein Versehen spricht. Ferner fehlten im hier vorliegenden Fall gleich mehrere Voraussetzungen für die Einbürgerung. In der Gesamtschau ist ein Versehen des Angeklagten daher auszuschließen.
Im Übrigen war die Erteilung der Staatsbürgerschaft ermessensfehlerhaft. Denn J.W. ließ sich bei der Ausübung des von § 8 StAG eingeräumten Ermessens maßgeblich von dem in Aussicht gestellten Geldbetrag leiten.
Fall 7: M.T.
1. Einlassungen der Angeklagten
Hinsichtlich der Einlassungen der Angeklagten kann zunächst auf die Ausführungen zu Mo.T. (Fall 6) verwiesen werden.
K.G. hat ergänzend betont, dass er mit M.T. eng befreundet gewesen sei. Dieser habe nichts zahlen wollen und habe auch nicht gezahlt. Er und J.W. hätten ihn beim Dolmetschen und bei "anderen Sachen" um Hilfe gebeten. Er habe auch kein Geld von M.T. an J.W. weitergeleitet. Er wisse nicht, warum er J.W. in einem Chat aufgefordert haben soll, einen behördlichen Brief an M.T. zu schreiben, um diesen zur Zahlung zu motivieren. M.T. habe auch kein Schreiben des Ausländeramtes mit einer vorläufigen Zusage einer Einbürgerung gebraucht, um bei der Bank einen Kredit zu bekommen. Im Übrigen wisse er auch nichts von einem manipulierten B 1 Sprachzertifikat.
In der Hauptverhandlung wurde ein Video abgespielt, das auf einem bei K.G. sichergestellten Mobiltelefon gespeichert war. Darauf ist eine erhebliche Menge von Goldschmuck zu sehen, der auf einem Tisch liegend präsentiert wird. K.G. erklärte dazu, er habe dieses Video in der Wohnung von M.T. aufgenommen. Der Schmuck sei als Anzahlung für eine Einbürgerung von dessen Onkel gedacht gewesen. K.G. habe ihn ein Pfandhaus gebracht und den Erlös von 10.000,- oder 12.000,- € mit J.W. geteilt. Der Onkel habe für die Einbürgerung 15.000,- € zahlen sollen. Später hätten K.G. und J.W. dem M.T. gesagt, dass es mit der Einbürgerung des Onkels "nicht klappen" würde. K.G. habe den Goldschmuck dann wieder ausgelöst und an M.T. zurückgegeben.
J.W. hat seine Einlassung zu Fall 6 dahin ergänzt, dass M.T. angestellt gewesen sei, im Unterschied zu seinem Bruder also ein Einkommen gehabt habe. Ihm hätte aber das B 1 Sprachzertifikat gefehlt. K.G. habe gesagt, es werde nachgereicht. J.W. habe sich nichts dabei gedacht, da M.T. sich schon mehr als sechs Jahre in Deutschland aufgehalten habe und zu einem Sprachkurs verpflichtet gewesen sei. Zudem habe ein Einbürgerungstest vorgelegen, der ein wesentlich höheres Sprachniveau voraussetze. Später habe er die Einbürgerung vorgenommen, obwohl M.T. das Sprachzertifikat zur Übergabe der Urkunde nicht mitgebracht habe. Er habe zunächst 1.900,- € von K.G. erhalten mit der Bemerkung, dass er jetzt mit seinen Raten für das Auto fast durch sei. Danach habe er noch zwei weitere Raten gezahlt. Insgesamt habe er 5.000,- € von K.G. erhalten.
2. Weitere Beweismittel
Die Kammer hält die Einlassungen der beiden Angeklagten nur in geringem Umfang für glaubhaft. Glaubhaft ist die Einlassung von K.G., er sei mit M.T. eng befreundet gewesen. M.T. habe außerdem den beide Angeklagten beim Dolmetschen "und anderen Sachen" geholfen. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Goldschmuck für die Einbürgerung des Onkels bestimmt gewesen. Die Einlassung von J.W. ist nur insoweit glaubhaft, als er angegeben hat, er habe M.T. eingebürgert, obwohl das Sprachzertifikat für Niveau B 1 des GER nicht vorgelegen habe und er habe dafür insgesamt 5.000,- € von K.G. erhalten. Die weitergehenden Feststellungen zur Sache beruhen dagegen auf der Beweisaufnahme im Übrigen.
a) Für die Zahlung von 10.000,- € für die Einbürgerung gilt Folgendes:
Wie bereits oben zu Mo.T. (Fall 6) ausgeführt wurde, haben sich sowohl J.W. als auch K.G. für M.T. jeweils einen hälftigen Beuteanteil von 5.000,- Euro auf Notizzetteln notiert. Dies passt auch zu der Einlassung von J.W., wonach er von K.G. insgesamt 5.000,- für die Einbürgerung von M.T. erhalten habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass J.W. sich zu Unrecht selbst belastet haben könnte, weil er tatsächlich gar kein Geld bekommen hat, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Wenn aber J.W. seinen hälftigen Beuteanteil bekam, muss dasselbe auch für K.G. gelten, der nach der gemeinsamen Abrede das Geld von den Abnehmern entgegennahm und erst danach die Hälfte an J.W. abgab. Die abweichende Einlassung von K.G. erklärt sich erkennbar daraus, dass er seinen guten Freund M.T. und dessen Bruder vor Strafverfolgung und vor dem Entzug ihrer Staatsbürgerschaften schützen möchte.
Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Auswertung des Chatverkehrs zwischen K.G. und M.T. haben beide mit weit über hundert Textnachrichten miteinander kommuniziert. Dabei ging es teilweise um Familienangehörige von M.T. und zahlreiche weitere Ausländer (wie z. B. S.Kh. - Fall 10), die er K.G. als Abnehmer von Aufenthaltstiteln und Staatsbürgerschaften zugeführt hat oder zuführen wollte. Es ging aber auch um die Abwicklung der Einbürgerung von M.T. selbst ("Heute Abi bekommts du alles wie wir gesagt haben und nach 3 bis 4 Wochen holst du deinen Pass ab..."), wobei K.G. auch darauf hinweist, dass er J.W. noch bezahlen müsse ("... wenn du die Zettel hast, dann muss ich auch den deutschen Mann bezahlen."). Außerdem ging es in den Chats darum, dass es Probleme gab, weil andere Ausländer neidisch waren, weil M.T. seinen deutschen Pass so schnell bekommen hatte.
b) Für die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung gilt Folgendes:
aa) Ausweislich der Einbürgerungsakte hat J.W. eine Einbürgerung erteilt, ohne gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG i. V. m. Nr. 8.1.1.1.4 Nds. VV-StAR zu prüfen, ob M.T. imstande war, sich selbst und sein Kind zu ernähren. Zwar hatte J.W. zunächst eine Prüfung seines Einkommens anhand von Gehaltsabrechnungen vorgenommen. Jedoch wurden bei der Bearbeitung des Antrages unmittelbar vor der Einbürgerung - abweichend vom vorgesehenen Verwaltungsverfahren - keine aktualisierten Nachweise verlangt, obwohl das Jobcenter im Vorfeld darauf hingewiesen hatte, dass M.T. inzwischen arbeitslos geworden war. In diesem Fall wäre eine Einbürgerung nur zulässig gewesen, wenn hätte prognostiziert werden können, dass der Antragsteller künftig in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Der Inhalt der Akten bot für eine positive Prognose jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Des Weiteren hätte J.W. aktuelle Unterlagen zum Einkommen auch deshalb anfordern müssen, weil eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf vorzunehmen gewesen wäre, um zu klären, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, der eine Einbürgerung ebenfalls ausgeschlossen hätte. Er konnte nach Aktenlage nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass das Einkommen so hoch ist, dass kein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
In Bezug auf den von M.T. geschuldeten Unterhalt für die XX.YY.2018 geboren Tochter E.T. und den am XX.YY.2019 geborenen Sohn H.T. wurde ausweislich der Einbürgerungsakte überhaupt keine Prüfung vorgenommen. Auch vor diesem Hintergrund war die Einbürgerung rechtswidrig.
bb) Im Übrigen hätte J.W. die Einbürgerung auch nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen müssen. Denn Nr. 8.1.2.1.1 Nds. VV bestimmt, dass der Antragsteller bei Einbürgerungen gem. § 8 StAG Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 StAG haben soll. Die setzt Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe B 1 des GER voraus. Dies war J.W. offensichtlich auch bewusst. Denn er hat nach seiner eigenen Einlassung auf die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats gedrängt. Später hat er die Einbürgerung vorgenommen, obwohl er wusste, dass das Zertifikat weiterhin fehlte. Entgegen seiner Einlassung kann aus einer Aufenthaltsdauer von sechs Jahren und der Verpflichtung, einen Sprachkurs zu besuchen, nicht pauschal auf ausreichende Deutschkenntnisse geschlossen werden. Es kommt auch nicht auf das Bestehen des Einbürgerungstests an, weil dieser nur aus 33 Multiple-Choice-Fragen besteht und damit die Fähigkeit, frei zu sprechen und zu schreiben, gar nicht abfragt. Außerdem wäre der Verweis auf § 10 Abs. 4 in der oben genannten Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift schlicht überflüssig, wenn der Einbürgerungstest stets die sprachlichen Fähigkeiten ausreichend nachweisen würde.
Darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung auch daraus, dass J.W. sich bei der Ausübung des Ermessens maßgeblich durch die Geldzahlung und damit von sachfremden Erwägungen im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs hat leiten lassen.
cc) Im Übrigen kam eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG nicht in Betracht, da der dafür erforderliche Regelaufenthalt von 8 Jahren noch nicht erreicht war und Tatbestände für eine Verkürzung dieser Zeit nicht vorlagen.
dd) Die Kammer hat den Zeugen Di. vernommen, einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Landkreises H. Dieser hat angegeben, eine Revision der Einbürgerungsakte vorgenommen zu haben. Er sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Einbürgerung nicht hätte erfolgen dürfen. Insbesondere habe der Antragsteller die Unterhaltsfähigkeit für sich selbst und sein Kind nicht nachgewiesen. Da der Antragsteller nicht hätte eingebürgert werden dürfen, sei auch die Einbürgerung des Kindes rechtswidrig gewesen. Sodann hat der Zeuge den Inhalt der Einbürgerungsakte nochmals erläutert und Nachfragen aller Verfahrensbeteiligen nachvollziehbar beantwortet. Dies hat die Kammer in die Lage versetzt, noch einmal alle Tatsachen kritisch zu hinterfragen, anhand derer sie - unabhängig von der Einschätzung des Zeugen - ihre eigene rechtliche Bewertung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung getroffen hat.
Fall 8: I.Ko.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: Um I.Ko. sei es im Juni oder Juli 2022 gegangen. Dieser habe für einen unbefristeten Aufenthaltstitel 15.000,- € zahlen sollen und davon 8.000,- angezahlt. Danach habe K.G. ihn beim Einwohnermeldeamt in L. angemeldet und eine gefälschte italienische Aufenthaltskarte beschafft. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei aber von J.W.s Seite aus nicht möglich gewesen. Warum, wisse er nicht mehr. I.Ko. habe seine Anzahlung zurückverlangt und auch zurückbekommen.
J.W.: K.G. habe ihn auf I.Ko. angesprochen und dabei durchblicken lassen, dass dieser keine italienische Aufenthaltskarte habe. Als er K.G. gesagt habe, dass er den Titel nicht erteilen wolle, habe dieser gedroht, J.W.s Chef zu töten. Er habe aufs Armaturenbrett des Autos geschlagen und "eine Waffe" gezeigt. K.G. habe auch erklärt, dass er etwas brauche, um die Bearbeitung durch J.W. nachzuweisen. Daher habe er K.G. einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister gegeben, was diesem aber auf Dauer nicht genügt habe. K.G. sei gemeinsam mit I.Ko. und Ö.Do. (Fall 9) bei ihm erschienen. J.W. habe daraufhin erklärt "alles läuft". Einen Chat-Verkehr mit K.G. erinnere er nicht. Im Zweifel habe K.G. wieder mit J.W.s Mobiltelefon an sich selbst geschrieben. K.G. habe 4.000,- € an ihn zahlen wollen, er habe aber nichts bekommen.
2. Weitere Beweismittel
Die Kammer erachtet die Einlassung von K.G. für glaubhaft, da sie durch die Ergebnisse der weiteren Beweisaufnahme gestützt wird. Denn ausweislich des Chatverkehrs wurde K.G. am 11.07.2022 das Lichtbild des türkischen Reisepasses von I.Ko. von Ö.Do. (Fall 9) übersandt. Im September 2022 wurde K.G. von einem Chatteilnehmer mit dem Decknahmen "Zaza" das Foto eines italienischen Aufenthaltstitels auf den Namen I.Ko. übersandt. Allerdings waren auf dieser Aufenthaltskarte der Name I.Ko. und ein italienisches Wort falsch geschrieben, sodass es sich möglicherweise noch um einen Entwurf handelte, jedenfalls aber um eine Fälschung.
Schließlich wurde ein umfangreicher Chatverkehr zwischen K.G. und I.Ko. sichergestellt, den letzterer unter dem Decknahmen "Italienisches Sexy Hotel" geführt hat. Darin teilt I.Ko. unter anderem mit, dass er mit J.W. gesprochen und auf die Dringlichkeit hingewiesen habe. Auch K.G. solle bei J.W. Druck machen. In einer späteren Nachricht schreibt K.G. dann an I.Ko.: "Für was haben wir deinen Pass und Ausweis genommen, Bruder? Wir haben die Sachen genommen, damit wir was fälschen können, damit sie niemals auf den Trichter kommen, dass deine Sachen und Urkunden falsch sind." Dabei bezieht sich die Formulierung "wir" erkennbar auf K.G. und J.W. Zur Höhe der vereinbarten Zahlung von I.Ko. werden dann Verhandlungen geführt, wobei über Beträge zwischen zunächst 7.000,- € und später 20.000,- € gesprochen wird, was die Einlassung von K.G., es seien letztlich 15.000,- € mit einer Anzahlung von 8.000,- € vereinbart worden, plausibel erscheinen lässt.
Am 26.01.2023 schrieb dann J.W. an K.G. "Von I.Ko. brauch ich Pass und Karte und Ri. die Karte", woraufhin K.G. bestätigte, dass er "die Sachen bringen wird." Dabei ist zu ergänzen, dass nach den weiteren polizeilichen Ermittlungen der gesondert verfolgte Ri. in verschiedenen Fällen als Fälscher für K.G. Aufenthaltskarten und andere Dokumente hergestellt oder beschafft hat. Des Weiteren wurde auf einem von J.W. genutzten Computer eine Liste mit verschiedenen Namen von Abnehmern im hiesigen Verfahren sichergestellt. Hierauf findet sich auch der Name "I.Ko." mit zutreffendem Geburtsdatum und Anschrift. Dahinter findet sich der ergänzende Eintrag "Antrag Aufenthalt und Stellenbeschreibung (Zettel für Arbeitsamt)". Dies belegt, dass auch J.W. in dieser Sache aktiv geworden ist.
Soweit J.W. einräumt, dass K.G. ihm 4.000,- € versprochen habe, ist dies glaubhaft, bezieht sich aber nur auf dessen Anteil an der vereinbarten Anzahlung und nicht auf den zu erwartenden Gesamtbetrag. Im Übrigen ist J.W.s Einlassung zu einer angeblichen Bedrohungslage und den angelblich von K.G. auf J.W.s Mobiltelefon geschriebenen Nachrichten als widerlegt anzusehen, wie bereits oben unter III B 1 zum Tatplan der Angeklagten ausgeführt wurde.
Fall 9: Ö.Do.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: Ö.Do. sei ein guter Freund von ihm, der nichts bezahlt habe, weil er neue Kunden gebracht habe, wie beispielsweise I.Ko. (Fall 8). Er habe für Ö.Do. "irgendetwas besorgt", möglicherweise ein B 1 Sprachzertifikat. Außerdem habe er J.W. nach einer Aufenthaltserlaubnis für Ö.Do. gefragt, der dann ohne Bezahlung eine Erlaubnis erteilt habe. Wenn ihm bei J.W. eine sichergestellte Liste vorgehalten werde, auf der Ö.Do.s Name und ein konkreter Betrag stehe, dann gehe ihn das nichts an.
J.W.: K.G. habe ihm gesagt habe, dass er einen Kunden habe, der alle Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfülle. Ö.Do. sei bei ihm erschienen, weil der zuständige Sachbearbeiter S. erkrankt gewesen sei. Er habe sich mit Ö.Do. unterhalten, der besser als das Niveau B 1 habe sprechen können. Danach habe K.G. auf eine schnelle Bearbeitung gedrängt, weil Ö.Do.s schwangere, türkische Ehefrau bereits illegal eingereist sei. Er sei davon ausgegangen, dass Ö.Do. einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gehabt habe. Falls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aus der Ausländerakte ersichtlich gewesen sei, müsse er es übersehen haben.
Bei einem persönlichen Treffen habe er 2000,- € von Ö.Do. bekommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er Geld von einem Ausländer bekommen habe. Er sei "total überrumpelt" gewesen und habe das Geld einfach behalten. Des Weiteren habe er noch 2.000,- € von K.G. bekommen, verbunden mit den Worten, dass dies die letzte Rate für das Auto sei.
2. Weitere Beweismittel
a) Die Entgegennahme von 8.000,- € durch die beiden Angeklagten als Gegenleistung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus Folgendem:
J.W. hat - insoweit glaubhaft - angegeben, dass er insgesamt 4.000,- für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis angenommen habe. Diese Einlassung lässt sich durch einen bei ihm sichergestellten Notizzettel verifizieren, auf dem er "Ö. 4000/4000" notiert und durchgestrichten hat. Der Betrag lässt - aufgrund der üblichen Beuteteilung zwischen den Angeklagten - auf einen insgesamt gezahlten Betrag von mindestens 8.000,- € schließen. Soweit J.W. in seiner Einlassung darüber hinaus angegeben hat, er sei von Ö.Do. "überrumpelt" worden und habe von K.G. nur den Restkaufkaufpreis für sein Auto erhalten, ist dies nicht glaubhaft, wie bereits oben unter III B 1 zum Tatplan der beiden Angeklagten ausgeführt wurde.
Die denkbare Möglichkeit, dass nur J.W. bezahlt wurde, während K.G. von seinem guten Freund Ö.Do. Geld kein Geld erhielt, schließt die Kammer aus einer Reihe von Gründen aus. Denn K.G. hat sich gerade nicht in diesem Sinne eingelassen, sondern in der Hauptverhandlung darauf beharrt, dass Ö.Do. gar kein Geld gezahlt habe. Auch J.W.s Einlassung bietet keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich er selbst Geld angenommen hätte. Vor allem aber erhielt K.G. auch in allen anderen Fällen einen hälftigen Beuteanteil. Die Vermittlung von Neukunden durch Ö.Do. kann auch kein Grund dafür gewesen sein, dass allein J.W. Geld erhalten hätte. Denn von Ö.Do.s Akquise von Neukunden profitierten beide Angeklagte gleichermaßen. Die Beschaffung von Neukunden durch Ö.Do. mag ein Grund dafür gewesen sein, dass er möglicherweise nur die - im Verhältnis zu anderen Fällen geringere - Summe von 8.000,- € bezahlen musste. Dieser Preisnachlass führte aber nicht zu einem Verzicht von K.G. auf dessen Anteil.
Aus der polizeilichen Auswertung des Chatverkehrs zwischen K.G. und Ö.Do. im Zeitraum 05.07.2022 und 25.04.2023 ergibt sich, dass beide zahlreiche Nachrichten ausgetauscht haben, in denen es um die Vermittlung einer Reihe von Neukunden durch Ö.Do. ging, sowie darum, dass J.W. nicht bereit sei, ohne Anzahlung in dieser Sache tätig zu werden. K.G. versucht insoweit zu vermitteln und erklärte Ö.Do. auch, dass sich die ganze Sache verzögere, weil mehrere Kollegen von J.W. bereits misstrauisch geworden seien und Fragen stellen würden. Das ganze Büroklima habe sich verändert. In der Gesamtschau belegt daher auch die Auswertung des Chatverkehrs, dass K.G. und J.W. sich mit Ö.Do. geeinigt haben, gegen Zahlung eines bestimmten Betrages eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
b) Die Rechtswidrigkeit der erteilten Niederlassungserlaubnis ergibt sich insbesondere aus Folgendem:
aa) Der Inhalt der Ausländerakte war Grundlage für die Feststellungen zur fehlenden Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes und zum entgegenstehenden Ausweisungsinteresse. Daraus ergab sich insbesondere ein Auszug aus dem Bundeszentralregister mit einer nicht tilgungsreifen Vorstrafe durch Strafbefehl des AG Schwerin vom 20.06.2018 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,- €. Diese Vorstrafe, die über der anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze von 30 Tagessätzen lag, begründete für Ö.Do. ein Ausweisungsinteresse.
Ferner befanden sich in der Ausländerakte eine Mitteilung des Polizeikommissariats Uelzen vom 26.10.2021 über ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und eine Mitteilung des Polizeikommissariats L. vom 24.03.2020 über ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Diese Mitteilungen hätten zu einer Aussetzung des Verfahrens gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 AufenthaltsG führen müssen, wovon J.W. aber in Anbetracht der gewährten Barzahlung bewusst abgesehen hat. Ein Sonderfall des § 79 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG, wonach über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann, lag nicht vor. Denn weitere Tatsachen, die es J.W. möglicherweise erlaubt hätten, den konkreten Ausgang der beiden Strafverfahren zu prognostizieren, lagen in der Akte ebenfalls nicht vor. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich um zwei Verfahren handelt und Ö.Do. bereits eine Vorstrafe hatte.
Soweit J.W. sich dahingehend eingelassen hat, dass er eine etwaige Vorstrafe übersehen haben müsse, folgt die Kammer dem nicht. In Anbetracht der Entgegennahme eines erheblichen Geldbetrages, der Mehrzahl von Fehlern bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis und in der Gesamtschau mit den Feststelllungen zu den übrigen Taten schließt die Kammer ein bloßes Versehen des besonders versierten Sachbearbeiters J.W. mit Sicherheit aus.
bb) Die Einlassung von K.G., es könne sein, dass er Ö.Do. einen B 1 Sprachzertifikat "besorgt" habe, kann im Kontext seiner gesamten Einlassung zu allen angeklagten Fällen nur so verstanden werden, dass er möglicherweise ein gefälschtes Zertifikat beschafft hat. Ob dies so war, kann jedoch offenbleiben, da weder solch ein Zertifikat noch ein anderer Sprachnachweis Bestandteil der Ausländerakte war. Stattdessen hat J.W. die Kopie eines Textes des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu § 10 StAG zur Akte genommen, wonach vom Nachweis durch Vorlage eines Sprachzertifikats abgesehen werden kann, wenn die Behörde in einem persönlichen Gespräch die Überzeugung gewinnt, dass der Einbürgerungsbewerber "offensichtlich" über die geforderten Sprachkennnisse verfügt. Dazu hat J.W. in einem handschriftlichen Vermerk mit Datum vom 28.07.2022 festgehalten, dass ein Zertifikat in der Akte nicht auffindbar sei, er aber im persönlichen Gespräch überzeugt worden sei, dass Sprachkenntnisse deutlich über dem Niveau B 1 des GER vorhanden seien. Dieses Vorgehen war indes unzulässig, weil es im vorliegenden Fall gar nicht um eine Einbürgerung nach § 10 StAG ging, sondern um eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Dies war J.W. auch bewusst, wie sich aus einer wenige Blätter zuvor von ihm abgehefteten Kopie aus einem Kommentar zum Aufenthaltsgesetz ergibt, den er teilweise auch mit Textmarker bearbeitet hat. Nach diesem Kommentar sind Sprachkenntnisse insbesondere nach § 28 Abs. 2 AufenthaltsG erforderlich und durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder einen standardisierten Deutschtests der Kompetenzstufe B 1 nachzuweisen. Die Vorlage des entsprechenden Nachweises obliege dem Antragsteller im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1 AufenthaltsG. Nach dem Inhalt der Ausländerakte hat Ö.Do. indes weder das Zertifikat vorgelegt noch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen. Zudem erfolgte im persönlichen Gespräch mit J.W. auch keine Überprüfung der schriftlichen Fähigkeit auf dem Niveau B 1 des GER. Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse war mithin nicht gegeben.
Im Übrigen hat die Zeuge S.R. - die längere Zeit mit Ö.Do. liiert war - glaubhaft angegeben, dass Ö.Do. nach ihrer Kenntnis keinen Deutschtest gemacht habe. Er habe sich zwar ein Buch und eine CD gekauft, aber keine Lust gehabt, zum Deutschkurs zu gehen.
cc) Ergänzend zu ihrer eigenständigen Bewertung des Inhalts der Ausländerakte hat die Kammer den Zeugen D.B. vernommen. Dieser hatte als Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Hansestadt Lü. im Ermittlungsverfahren eine Revision der Ausländerakte durchgeführt. In der Hauptverhandlung hat er den Inhalt der Akte nochmals erläutert, Nachfragen beantwortet und die Tatsachen benannt, aufgrund derer die Kammer im Wege der eigenen kritischen Beurteilung zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 AufenthaltsG bei Erteilung des Titels nicht vorlagen. Dazu gehörten insbesondere das bestehende Ausweisungsinteresse aufgrund nicht nur vereinzelter und geringfügiger Verstöße gegen Rechtsvorschriften gem. § 54 Abs. 9 AufenthaltsG sowie die wegen der laufenden Strafverfahren gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 AufenthaltsG gebotene Aussetzung des Verfahrens.
Darüber hinaus hat der Zeuge nachvollziehbar erläutert, dass bereits nach einem Vermerk der Ausländerbehörde, die zeitlich vor dem Ausländeramt des Landkreises L.-D. zuständig gewesen sei, kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestanden habe. Nach dem Wegzug von Ö.Do. ins Ausland am 20.07.2021 und der Zuzugsmeldung in L. zum 01.04.2022 habe sich der Sachverhalt nicht geändert. Vielmehr hätten bei der Entscheidung von J.W. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erst recht nicht vorgelegen.
Fall 10: S.Kh.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: S.Kh. sei ein syrischer Staatsbürger gewesen, der bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel gehabt habe und bei dem alle Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft vorgelegen hätten, insbesondere ein Arbeitsvertrag und in Deutschland geborene Kinder. Ob S.Kh. schon eine B 1 Zeugnis gehabt habe, erinnere er nicht. Er wüsste jedenfalls nicht, dass er eine solches Zeugnis beschafft habe. S.Kh. habe vereinbarungsgemäß 15.000,- in Raten gezahlt. Diesen Betrag habe er mit J.W. hälftig geteilt.
J.W.: K.G. habe ihn wegen S.Kh. angesprochen, der einen Aufenthaltstitel oder besser noch einen deutschen Pass habe bekommen wollen. Er habe die Akte bearbeitet und sei dabei stets von einer Anspruchsberechtigung ausgegangen. S.Kh. habe einen Arbeitsvertrag vorgelegt, aus dem sich ein sichereres Einkommen ergeben habe. Er habe bei der Bearbeitung der Akte gemeinsam mit dem Job-Center ermittelt, dass ein Berechnungsfehler des Job-Centers vorgelegen habe. Danach habe S.Kh. tatsächlich keinen Anspruch auf Leistungen vom Job-Center gehabt, sondern allenfalls Anspruch auf Wohngeld, was aber bei einer Einbürgerung unschädlich sei. Er habe K.G. immer wieder vergeblich nach dem B 1 Sprachzertifikat gefragt und ihm auch erklärt, dass die Sache noch nicht abschlussreif sei. K.G. habe daraufhin gesagt, dass andere Leute ihm Druck machen würden und habe J.W. "mit einer "Waffe bedroht". K.G. habe zugesagt, 4.000,- € an ihn zu zahlen. Er habe aber weder am Tag der Einbürgerung noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Geld erhalten.
2. Weitere Beweismittel
a) Die Zahlung von 15.000,- € als Gegenleistung für die Einbürgerung ergibt aus der insoweit glaubhaften Einlassung von K.G. sowie aus der der polizeilichen Auswertung zahlreicher Chatnachrichten zwischen K.G., J.W. und M.T. (Fall 7).
Durch die Chatnachrichten wird belegt, dass M.T. (Fall 7) den Kontakt zwischen S.Kh. und K.G. hergestellt hat. K.G. übersandte dann am 15.02.2022 das Bild einen Aufenthaltstitels von S.Kh. an J.W., verbunden mit der Anfrage nach dessen Aufenthaltsstatus und dessen Chancen auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland. J.W. teilte mit, dass S.Kh. Flüchtling sei, der - wenn er keine Sozialleistungen beziehe - einen unbefristeten Aufenthalt oder eventuell einen deutschen Pass bekommen könne. In der Folgezeit wurden diverse Nachrichten ausgetauscht, in denen es um die alsbald ablaufende Aufenthaltserlaubnis von S.Kh., eine deswegen erforderliche Fiktionsbescheinigung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die erforderlichen Dokumente für eine Einbürgerung und die von ihm zu leistende Anzahlung ging. So schrieb J.W. unter anderem am 23.05.2022: "... bei S. [gemeint ist S.Kh.] brauche ich noch Unterlagen ... dann kriege ich das auch hin."
Als es in der Folgezeit zu Problemen mit der Einbürgerung kam, erinnerte S.Kh. in einer Nachricht an K.G. daran, dass er Videos von Geldübergaben habe. Dabei ging es um insgesamt 11.800,- €, die S.Kh. in drei Einzelbeträgen an T., K.G. und J.W. bezahlt hatte. In weiteren Nachrichten ärgerten sich K.G. und J.W., dass S.Kh. ihnen nicht mitgeteilt habe, dass seine Frau Geld vom Jobcenter beziehe und auch S.Kh. selbst aufstockende Leistungen erhalte, weil er vier Kinder habe. Als K.G. nach einigem hin und her vorschlug, dass J.W. trotzdem eine Einbürgerung nur für S.Kh. erteilen solle, antwortete J.W.: "Nee, selbst für S. [gemeint ist S.Kh.] nicht. Jobcenter hat gesagt, dass er auch vom Jobcenter noch zusätzlich zu seinem Gehalt Geld kriegt.". Dann schrieb J.W. weiter an K.G.: "Diggi, guck mal, wir haben jetzt viele, viele andere Sachen, viel, viel Wichtigere, die deutlich mehr bringen. Da müssen wir uns jetzt drauf konzentrieren." In einer weiteren Nachricht ermahnt er K.G., dass dieser erst seine Schulden bei J.W. bezahlen solle, bevor er weitere Termine mit Ausländern vereinbare.
Es folgten diverse weitere Chatnachrichten, in denen es um verschiedene Schwierigkeiten mit S.Kh. ging. Dabei schrieb J.W. u. a. an K.G.: "Außerdem musst du noch B 1 Test machen man." K.G. antwortet: "Hab ich ..." und "Doch man..." und schließlich einlenkend "M.T. [gemein T., Fall 7] hat das auch nicht!" J.W. regiert mit: "Weil du mir versprochen hat, dass du es noch holst. Und wieder hast du dein Wort nicht gehalten. Wenn das einer rauskriegt, bin ich am Arsch." Schließlich sagt K.G. zu, dass er das B1 Sprachzertifikat und den Einbürgerungstest in B. "besorgen" werde. J.W. bleibt skeptisch und reagiert mit: "... das ist schlimm genug, dass S. noch Geld vom Jobcenter kriegt. Wie soll ich das überhaupt geradebiegen? ... So, da krieg ich erstmal was mir zusteht ..." Nach weiterem hin und her schreibt K.G. an J.W. zwei Tage vor der Einbürgerung von S.Kh.: "Hauptsache der Bastard ist diese Woche fertig. Das sind doch 15.000 Euro. Das ist für dich kein Geld oder was? Das ist fast dein Jahresgehalt, Junge, ..." J.W. stimmt zu mit: "Jahaaaa ich mache das doch. Das weißt du ..." Es folgen weitere Nachrichten bis unmittelbar vor den Termin zur Einbürgerung in J.W.s Büro am 25.08.2022.
Die Gesamtschau der zahlreichen Chatnachrichten hat bestätigt, dass K.G. und J.W. vollkommen gleichberechtigt zusammengearbeitet haben und mit S.Kh. eine Gegenleistung von 15.000,- € vereinbart haben. Dabei war beiden Angeklagten erkennbar bewusst, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorlagen, weil S.Kh. Sozialleistungen bezog und ein Nachweis seiner Sprachkenntnisse nicht vorlag.
Die Einlassung von J.W., es sei für ihn nur um einen Anteil von 4.000,- € gegangen, ist widerlegt. Zwar konnten auf einem von ihm genutzten Computer und auf Notizzetteln mehrere Eintragungen zu "S.", also S.Kh., mit "0 / 4.000" oder ähnlichen Formulierungen wie "versprochen / bekommen" sichergestellt werden. Dabei handelt es sich erkennbar um Zwischenabrechnungen, die sich auf eine noch zu leistende Anzahlung von 4.000,- beziehen. Eine solche Notiz schließt jedoch keinesfalls aus, dass J.W. im weiteren Verlauf doch noch Geld bekommen hat.
Diese Würdigung steht auch nicht im Gegensatz zu der insoweit glaubhaften Einlassung von K.G., wonach der vereinnahmte Betrag von 15.000,- € hälftig zwischen den Angeklagten geteilt worden sei.
bb) Die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ergibt sich aus Folgendem:
a) J.W. hat entgegen Nr. 2.1.6. Nds. VV-StAR den genauen Beginn des Aufenthaltes nicht in der Einbürgerungsakte vermerkt. Aus der Ausländerakte ergibt sich jedoch, dass S.Kh. 2015 als syrischer Flüchtling eingereist ist, am 11.05.2021 einen Einbürgerungsantrag gestellt hat und am 25.08.2022 eingebürgert wurde. Damit kam eine Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG nicht in Betracht, weil diese einen rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren voraussetzt und Tatbestände für eine Verkürzung der Wartezeit nicht vorlagen. Allein möglich war eine Ermessenseinbürgerung gem. § 8 StAG, die bei anerkannten Flüchtlingen nach sechs Jahren erfolgen kann. Dafür fehlten indes zwei Voraussetzungen, nämlich dem Nachweis der Unterhaltsfähigkeit und der Deutschkenntnisse.
b) Unterhaltsfähigkeit: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG hat der Antragsteller seine Fähigkeit nachzuweisen, sich und seine Angehörigen zu ernähren (Unterhaltsfähigkeit gem. in Nr. 1.8.1.1.4. Nds. VV-StAR). Die danach gebotene Bedarfsberechnung hat J.W. erkennbar bewusst falsch vorgenommen.
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit legte er den Bruttobetrag von 2.303,- € aus der Lohnabrechnung vom Mai 2022 zugrunde. Es wurden dann nur die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und eine Pauschbetrag nach § 11 B Abs. 2 SGB II abgezogen. Dabei hat er es unterlassen, nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 + 2 SGB II auch Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzuziehen. Bei einer Addition von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich ein Betrag von 475,87 €. Dies wiederum führt aber nicht mehr zu einem Überschuss von 279,- € sondern zu einem Bedarf von 190,- €. Damit war indes die Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben und eine Einbürgerung weder nach § 8 StAG noch nach § 10 StAG möglich.
J.W.s Einlassung, das Jobcenter habe eingeräumt, den Leistungsbezug von S.Kh. falsch berechnet zu haben, überzeugt nicht. Die Einbürgerungsakte enthält zwar einen kurzen Schriftwechsel zwischen ihm und dem Jobcenter. Dieser endet jedoch damit, dass die Sachbearbeiterin des Jobcenters weiter darauf beharrte, dass S.Kh. Sozialleistungen beziehe, weshalb sie als Anlage die Auszahlungsbelege der letzten Monate und den Bewilligungsbescheid beifüge. Es könne daher sein, dass S.Kh. mit seinem aktuellen Gehalt noch aufgefordert werde, Wohngeld zu beantragen. Dieser E-Mail waren als Anhang zwei Dateien mit den Namen "snipimage.JPG." und "jadice.printing.pdf" beigefügt, bei denen es sich offensichtlich um Screenshots handelte. Ausdrucke davon befinden sich aber nicht in der Akte. Vielmehr schließt sich unmittelbar nach der Mail vom Jobcenter die von J.W. fehlerhaft erstellte Berechnung zur Unterhaltsfähigkeit an. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass J.W. die Anlagen zur E-Mail des Jobcenters bewusst nicht als Ausdruck zur Akte genommen und stattdessen seine (fehlerhafte) Berechnung in der Akte abgeheftet hat, um seine bewusst fehlerhafte Sachbearbeitung zu verschleiern. Dafür spricht auch, dass auf seinem dienstlichen Notebook - ohne Zuordnung zur Ausländer- oder Einbürgerungsakte S.Kh. - zwei automatische Sicherungsdateien mit den oben genannten Dateibezeichnungen durch die Polizei gesichert werden konnten. Demnach sind die in Rede stehenden Dateien J.W. tatsächlich zugegangen, wurden von ihm aber nicht zur Akte genommen.
c) Sprachtest: Der gem. Nr. 8.1.2.2.1 der Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht - Nds. VV-StAR - i. V. m. § 10 Abs. 4 StAG erforderlichen Nachweis von Sprachkenntnissen in Deutsch auf dem Niveau B 1 des GER lag bei der Einbürgerung von S.Kh. nicht vor.
Die Angeklagten haben sich insoweit nur vage eingelassen. J.W. gab an, er habe K.G. mehrfach aufgefordert, das Zertifikat zu "beschaffen", was auch den oben wiedergegebenen Chatnachrichten entspricht ("Außerdem musst du noch B 1 Test machen man.") und sich bei sinnhaftem Verständnis nur auf ein gefälschtes Dokument beziehen kann. K.G. gab an, sich nicht sicher zu sein, ob er das Zertifikat "beschafft" habe. Jedenfalls aber befindet sich in der Einbürgerungsakt ein Deutsch-Test für Zuwanderer, der S.Kh. Deutschkennnisse auf dem Niveau B 1 des GER bescheinigt. Nach einem Ermittlungsvermerk der Polizei handelt es sich dabei jedoch um eine Totalfälschung, weil das Layout nicht dem entspricht, welches in solchen Fällen von der ausstellenden "t. GmbH" verwendet wird. Zudem wurden die Teilnehmernummer und die Teilnehmerdaten von S.Kh. bei der ausstellenden "t. GmbH" nie gespeichert. Dies belegt, dass K.G. auf Anforderungen von J.W. ein gefälschtes Dokument beschafft hat, weil S.Kh. mangels ausreichender Sprachkenntnisse ein solches Zertifikat nicht legal bekommen konnte. Dies gilt umso mehr, als in einem polizeilichen Auswertevermerk zur Ausländerakte festgehalten wurde, dass der Sachbearbeiter S. am 05.07.2022 in einem Prüfbogen festgehalten hat, dass eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden könne. Die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache lägen nicht vor. In der Gesamtschau hat die Kammer daher keine Zweifel, dass beide Angeklagte sich der fehlenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerung bewusst waren und J.W. die Einbürgerung nur wegen der von S.Kh. geleisteten Zahlung vornahm.
d) Ergänzend zu ihrer eigenständigen Bewertung des Inhalts der Einbürgerungsakte hat die Kammer den Zeugen Di. vernommen. Dieser ist Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Landkreises H. und hatte im Ermittlungsverfahren eine Revision der Ausländerakte durchgeführt. In der Hauptverhandlung hat er den Inhalt der Akte nochmals erläutert und unter anderem die Tatsachen benannt, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen für die Einbürgerung von S.Kh. ergeben. In tatsächlicher Hinsicht hat er ergänzend glaubhaft erläutert, dass aus der Einbürgerungsakte nicht hervorgehe, wie die Identität des Antragstellers geklärt worden sei. Dazu wäre ein Dokument des Heimatstaates mit einem Lichtbild erforderlich gewesen. Das in der der Akte enthaltene Dokument mit einem Lichtbild - vermutlich ein Auszug aus einem Familienbuch - erfülle diese Voraussetzungen erkennbar nicht und sei auch nicht übersetzt worden. Es habe dem Antragsteller daher nicht zugeordnet werden können. Die Kammer hat hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung eine eigene Wertung vorgenommen, aber die dafür zugrundeliegenden Tatsachen anhand der Aussage des Zeugen noch einmal kritisch hinterfragt. Im Ergebnis kommt die Kammer zu demselben Schluss, nämlich dass die Einbürgerung rechtswidrig war.
Fall 11: I.A.K.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: Alle Voraussetzungen für die Einbürgerung des staatenlosen I.A.K. hätten vorgelegen. Daher habe er für I.A.K. auch keine Dokumente besorgt. Von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen I.A.K. wisse er nichts. Er sei unsicher, was I.A.K. haben zahlen sollte. Es seien wohl 5.000,- € oder 8.000,- € gewesen. Die vereinbarte Summe sei von I.A.K. auch tatsächlich gezahlt worden, nämlich zur Hälfte als Anzahlung und zur Hälfte bei Ausstellung der Einbürgerungsurkunde am 08.12.2022. Das Geld sei wie üblich hälftig zwischen ihm und J.W. aufgeteilt worden.
J.W.: K.G. habe ihm Mitte Juni 2022 gesagt, dass ein Kunde eingebürgert werden wolle. Er habe dann festgestellt, dass die Ausländerbehörde B. trotz Ausweisungsinteresse die Aufenthaltserlaubnis verlängert habe. Nach seiner Prüfung habe ein syrischer Pass vorgelegen. Eine angebliche Staatenlosigkeit sei für ihn nicht erklärbar. Alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung hätten vorgelegen; er habe einen Mietvertrag für eine Wohnung in B. und einen Arbeitsvertrag dort gesehen. Er sei von K.G. die ganze Zeit über zu einer schnellen Bearbeitung gedrängt worden. Es habe zwar offene Strafverfahren gegen I.A.K. gegeben, er sei jedoch davon ausgegangen, dass es nicht zu einer Verurteilung von über 90 Tagessätzen komme. Den Abschluss der Ermittlungen habe er wegen der Bedrohungslage durch K.G. nicht abgewartet.
2. Weitere Beweismittel
a) Die Entgegennahme von mindestens 5.000,- € als Gegenleistung für die Einbürgerung und die hälftige Beuteteilung zwischen den Angeklagten ergeben sich aus der - insoweit glaubhaften - geständigen Einlassung von K.G. Seine Unsicherheit, ob 5.000,- oder 8.000,- € gezahlt wurden, ist in Anbetracht der nicht unerheblichen Zahl der angeklagten Taten nachvollziehbar. Die Kammer hat den Feststellungen nur den Mindestbetrag von 5.000,- € zu Grunde gelegt. Dieser im Vergleich zu den übrigen Einbürgerungen niedrige Betrag, lässt sich aus den begrenzten finanziellen Möglichkeiten von I.A.K. oder aber damit erklären, dass I.A.K. der Schwager von M.T. ist (Fall 4), der wiederum ein guter Freund von K.G. war.
Im Übrigen wird der Umstand, dass I.A.K. ein Kunde von K.G. und J.W. war, durch die polizeiliche Auswertung des bei K.G. sichergestellten Mobiltelefons belegt. Daraus ergibt sich, dass M.T. (vgl. Fall 7) am 04.06.2022 ein Foto an K.G. übersandt hatte, das den bis zum 21.11.2024 gültigen deutschen Aufenthaltstitel von I.A.K. gem. § 28 Abs. 2 AufenthaltsG zeigt. In dem anschließenden Chat bittet T. darum, dass auch für seinen Schwager I.A.K. "ein deutscher Pass gemacht" werden soll. K.G. sichert daraufhin zu, sich darum zu kümmern.
J.W. hat sich zu der Frage, ob er einen Anteil an der Beute erhalten habe, nicht eingelassen. Anhaltspunkte dafür, dass J.W. kein Geld aus dieser Tat erlangt hat, haben sich nicht ergeben. Insofern folgt die Kammer der glaubhaften Einlassung von K.G. und geht davon aus, dass der vorliegende Fall ebenso wie die übrigen Fälle gehandhabt wurde. J.W.s Behauptung, er sei von K.G. bedroht worden, ist die Kammer bereits aus den oben unter III B 1 b bb zur allgemeinen Abrede zwischen den Angeklagten genannten Gründen nicht gefolgt.
b) Die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ergibt sich aus Folgendem:
aa) Zunächst fällt auf, das I.A.K. den Einbürgerungsantrag mit Datum vom 24.06.2022 unterschrieben hat. Den Vermerk, dass diese Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen wurde, hat J.W. jedoch erst am 29.11.2022 mit Unterschrift und Dienstsiegel beglaubigt. Ein sachlicher Grund, warum die Unterschrift erst mehr als fünf Monate später von J.W. beglaubigt wurde, ist nicht ersichtlich.
bb) Aus der Einbürgerungsakte ergibt sich, dass J.W. die Einbürgerung am 08.12.2022. vorgenommen hat. Entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StAG hat er die Identität und die Staatsbürgschaft von I.A.K. jedoch nicht zuvor geklärt. Nach dem Inhalt der Einbürgerungsakte hat I.A.K. weder eine Geburtsurkunde noch einen Pass vorgelegt, sondern nur ein syrisches Travel-Document. Syrische Behörden geben dieses Dokument häufig an staatenlose Palästinenser aus, um ihnen legale Grenzübertritte zu ermöglichen. Es ist aber weder ein Staatsangehörigkeits- noch ein Identitätsnachweis.
Weitere Ungereimtheiten, die J.W. bei ernsthafter Prüfung hätten auffallen müssen, betrafen die Identität und die Staatsbürgerschaft von I.A.K. So hat die Ausländerbehörde in B. in der Ausländerakte als Staatsangehörigkeit an verschiedenen Stellen "XXX - ungeklärt" vermerkt. Zudem enthält die Ausländerakte ein Schreiben vom 03.07.2020 an die Ausländerbehörde B., in der I.A.K. darum bat, seine Staatsangehörigkeit zur prüfen und den Status von "ungeklärt" auf "staatenlos" umzustellen. Dieser Antrag wurde jedoch mit Schreiben des Landesamtes für Einwanderung vom 08.07.2020 abgelehnt, sodass es beim Status "ungeklärt" blieb. Auch auf seinem bis zum 21.11.2024 gültigen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 28 Abs. 2 AufenthaltsG ist als Staatsangehörigkeit nur "----" eingetragen.
Weiter fällt auf, dass I.A.K. zu Beginn seines Einbürgerungsantrages in das Formular als gegenwärtige Staatsangehörigkeit "syrisch" angegeben hat und als frühere Staatsangehörigkeit "palästinensische Syrien". Im Gegensatz dazu führt er dann in der handschriftlichen Begründung als Grund für den Wunsch seiner Einbürgerung unter anderem aus: "Ich bin staatenlos." Am Tag seiner Einbürgerung am 08.12.022 gab er dann - wie vorgeschrieben - eine aktualisierte Erklärung über mögliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse ab. Darin gab er als Staatsangehörigkeit wieder "syrisch" an.
Eine nachvollziehbare Prüfung der Identität von I.A.K., wie sie § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StAG zwingend vorsieht, ist weder in der Ausländerakte noch der Einbürgerungsakte vorhanden. In Anbetracht dessen ist J.W.s Einlassung, er sei von einer syrischen Staatsbürgerschaft ausgegangen und könne sich eine angebliche Staatenlosigkeit nicht erklären, eindeutig widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm - ebenso wie K.G. - bewusst war, dass die Voraussetzungen einer Einbürgerung nicht vorlagen.
bb) Unterhaltssicherung:
Ebenfalls unstimmig sind aus den Einbürgerungsunterlagen ersichtlichen Angaben zu Einkommen und Unterhaltssicherung von I.A.K.
Im Einbürgerungsantrag hat I.A.K. monatliche Bruttoeinkünfte von 1.900,- € angegeben und zugleich angekreuzt: "Alterssicherung "Nein". Der als Anlage beigefügte Arbeitsvertrag vom 14.06.2022 mit Arbeitsbeginn zum 23.07.2022 zwischen I.A.K. und der Fa. Tesla Brandenburg als Montagearbeiter / Maschinenführer im Schichtsystem zum 23.07.2022 weist indes ein Bruttogehalt von 2.666,67 € aus. Wie sich die Abweichungen in den Angaben des Antragstellers erklären sollen, ist der Akte nicht zu entnehmen. Eine nachvollziehbare Berechnung der Unterhaltsfähigkeit erfolgte auch nicht. Gleiches gilt für die erforderliche Alterssicherung, die nach eigenen Angaben des Antragstellers nicht vorhanden war.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass als Arbeitsort des Arbeitsvertrages das Tesla Werk in Grünheide (Mark) in der Nähe von B. angegeben ist. Dabei ist jedoch völlig unklar, wie I.A.K. dort arbeiten wollte oder gearbeitet haben soll, wenn er doch laut dem von ihm vorgelegten Mietvertrag im rund 280 km entfernten L. wohnhaft war, wo er am 15.06.2022 beim Einwohnermeldeamt angemeldet wurde. Hinzu kommt, dass der Wohnungsmietvertrag zwischen I.A.K. und seinem Schwager M.T. (Fall 7) geschlossen wurde. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass die Anmeldung von I.A.K. durch K.G. nur zum Schein in L. erfolgte. Das Ausländeramt L. war daher für eine Einbürgerung gar nicht zuständig, was auch J.W. und K.G. wussten. Auch daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung.
cc) Straftaten
Im Formular des Einbürgerungsantrags war im Feld "Vorstrafen" eingetragen: "Siehe Akte!". Damit war erkennbar die Ausländerakte gemeint. Darin war eine polizeiliche Mitteilung gem. § 87 Abs. 4 AufenthaltsG vom 07.01.2021 enthalten, wonach gegen I.A.K. zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden. Beide Verfahren betrafen jeweils den Vorwurf des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls und des schweren Bandendiebstahls - also keineswegs Bagatelldelikte. Die Mitteilung über die laufenden Strafverfahren erfolgte am 26.11.2021 noch einmal und wurde ebenfalls zur Akte genommen. Zudem wurde I.A.K. am 16.12.2021 schriftlich von der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass ihm zwar eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, wegen der Ermittlungsverfahren aber weiterhin ein Ausweisungsinteresse bestehe.
J.W. hat sich dahingehend eingelassen, es habe zwar offene Strafverfahren gegen I.A.K. gegeben, er sei jedoch davon ausgegangen, dass es nicht zu einer Verurteilung von über 90 Tagessätzen komme. Diese Einlassung ist indes als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Denn nach § 12a Abs. 3 StAG ist die Entscheidung über die Einbürgerung zwingend auszusetzen, wenn gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird. Auf die Einschätzung des jeweiligen Sachbearbeiters der Ausländerbehörde kommt es also gar nicht an.
Des Weiteren enthalten weder die Ausländer- noch die Einbürgerungsakte konkrete Anhaltspunkte dafür, welche Art und Höhe von Strafe I.A.K. nach Abschluss der gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren drohte. Der Regelstrafrahmen des schweren Bandendiebsstahls gem. § 244a Abs. 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Auch dies macht J.W.s Einlassung, er habe mit einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzten gerechnet unglaubhaft. Zudem wäre die gegebenenfalls zu verhängende Strafe nach dem klaren Wortlaut von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG mit anderen bereits verhängten Strafen "zusammenzuzählen" gewesen. Dies ist vorliegend von besonderer Bedeutung, weil I.A.K. ausweislich des ebenfalls in der Einbürgerungsakte befindlichen Auszuges aus dem Bundeszentralregister bereits am 09.10.2020 vom Amtsgericht Tiergarten wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen verurteilt worden war. Eine vollständige Ablichtung der Entscheidung des Amtsgerichts sowie diverse weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Verurteilung befinden sich in der Ausländerakte. Damit wäre selbst bei Hinzurechnung einer nur sehr geringfügigen Geldstrafe der gem. § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG anzuwendende Grenzwert von 90 Tagessätzen für eine Einbürgerung überschritten worden. Offenbar war J.W. sich dieser Problematik auch bewusst, was sich daran zeigt, dass er der Ausländerakte den Ausdruck eines juristischen Kommentars zum sog. Nichtberücksichtigungsermessen gem. § 12a Abs. 1 Satz 4 und 5 StAG beigefügt und mit Markierungen am Rand versehen hat. Ein Fazit oder ein Vermerk zum Ergebnis seiner Recherche hat er indes nicht in die Akte aufgenommen. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen für ein Nichtberücksichtigungsermessen wegen einer nur "geringfügigen" Überschreitung der Grenze für eine Vorstrafe auch nicht vor.
Im Übrigen ist J.W.s Einlassung, er habe den Abschluss der Ermittlungen wegen der Bedrohung durch K.G. nicht mehr abgewartet, bereits aus den zur allgemeinen Abrede zwischen den Angeklagten genannten Gründen unglaubhaft.
cc) Ergänzend zu ihrer eigenständigen Bewertung des Inhalts der Einbürgerungsakte hat die Kammer die Zeugin St. vernommen. Diese hat als Mitarbeiterin des Ausländeramtes L. im Ermittlungsverfahren eine Revision der Ausländerakte durchgeführt. In der Hauptverhandlung hat sie den Inhalt der Akte nochmals erläutert und die Tatsachen benannt, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen für die Einbürgerung von Khatib ergibt. Dies betraf auch das syrische Travel-Document. Zudem hat die Zeugin nachvollziehbar erläutert, dass nach ihrer Einschätzung vor der Einbürgerung erkennbar keine Auswertung der Ausländerakte durch J.W. erfolgt sei.
Fall 12: N.Kb.
1. Einlassungen der Angeklagten
K.G.: N.Kb. sei eine Georgierin gewesen, die 15.000,- € in bar für einen Aufenthaltstitel bezahlen sollte. Sie habe bereits eine Plastikkarte mit einem griechischen Aufenthaltstitel gehabt. Ob die Karte echt gewesen sei, wisse er nicht. Er selbst habe sie jedenfalls nicht gefälscht. Nachdem sie 4.000,- € angezahlt habe, habe er sie mit einer Vollmacht beim Einwohnermeldeamt in L. angemeldet. Danach habe sie bei J.W. einen Termin im Ausländeramt zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit dem Fingerabdrucksensor bekommen.
Zu dem Termin sei N.Kb. mit einem sehr teuren Mercedes und einem männlichen Begleiter erschienen, der wohl eine Art Fahrer oder Bodyguard gewesen sei. Nach dem Termin sei K.G. mit ihr noch in ein Café gegangen. Dort seien beide heimlich von Polizisten aus L. fotografiert worden, denen die extravagante Erscheinung der Frau aufgefallen sei. Die Polizisten hätten die Fotos später an das Ausländeramt weitergeleitet, sodass J.W. davon erfahren habe. Da ihnen das Entdeckungsrisiko unvertretbar hoch erschienen sei, hätten er und J.W. gemeinsam entschieden, dass N.Kb. doch keine Aufenthaltserlaubnis bekommen solle. Einen Betrag in Höhe der geleisteten Anzahlung habe er an N.Kb. zurückgegeben.
J.W.: Im Oktober 2022 habe K.G. ihm gesagt, dass eine Kundin einen Aufenthaltstitel haben wolle und ihm einen gefälschten griechischen Aufenthaltstitel gezeigt. Er habe die Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels abgelehnt, weil neue Lesegeräte für die Überprüfung ausländischen Aufenthaltstitel angeschafft worden seien. Damit seien solche Fälschungen klar erkennbar gewesen. K.G. habe dann verlangt, dass er ein Schreiben an die Kundin verfasse, wonach sie wenigstens ein dauerhaftes Bleiberecht bekomme. Als er auch das abgelehnt habe, sei er von K.G. bedroht worden. Er habe keinen anderen Ausweg gewusst, als das begehrte Schreiben zu verfassen und es K.G. zu übergeben. Der habe ihm darauf "süffisant 4.000,- € in die Hand gedrückt und sei gegangen".
2. Weitere Beweisaufnahme
a) Die von den Angeklagten mit N.Kb. getroffene Vereinbarung über die Zahlung von 15.000,- € für den Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem glaubhaften Geständnis von K.G.
Seine Einlassung wird durch den Polizeibericht über zwei in J.W.s Wohnzimmer sichergestellte Notizzettel gestützt. Auf einem am Computer erstellten und danach ausgedruckten Zettel hat J.W. verschiedene Namen von Abnehmern aus dem hiesigen Verfahren mit dazugehörigen Zahlen notiert. Eine Zeile betrifft "N. (Georgia)", womit erkennbar N.Kb. gemeint ist. In derselben Zeile ist weiter "5.000" als versprochen, "4.000" als bekommen und "1.000" als offen vermerkt. Auf der Vorderseite eines weiteren Notizzettels befinden sich nochmals dieselben Daten. Auf der Rückseite desselben Zettels ist eine weitere Liste abgedruckt, auf der unter anderem der Name "N.Kb." steht, dahinter sind Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt.
Die Kammer geht davon aus, dass J.W. sich Notizen zu seinem eigenen Beuteanteil gemacht hat. Die Höhe von 5.000,- € ergibt sich erkennbar daraus, dass von den insgesamt vereinbarten 15.000,- zunächst 5.000,- € für die Beschaffung der gefälschten griechischen Aufenthaltskarte durch K.G. abgezogen wurden und der verbleibende Rest von 10.000,- € dann zwischen den Angeklagten geteilt werden sollte. J.W. hat mit seiner Einlassung, er habe ohne vorhergehende Abrede 4.000,- € von K.G. erhalten, erkennbar nur das eingeräumt, was er in Anbetracht der zwei bei ihm sichergestellten Notizzettel kaum bestreiten konnte. Im Hinblick auf die vorhergehende Abrede zwischen allen Beteiligten über die Zahlung von 15.000,- wird seine Einlassung durch die Angaben von K.G. widerlegt.
Zugleich ist K.G.s Einlassung widerlegt, N.Kb. habe selbst bereits eine griechische Aufenthaltskarte besessen, von der er nicht gewusst habe, ob sie gefälscht gewesen sei. Denn nach dem kriminaltechnischen Prüfbericht der Bundespolizei Hannover vom 12.06.2023 und dem Ermittlungsbericht der ZKI Lü. vom 29.01.2024 wurde in seiner Wohnung unter der Matratze eines Bettes eine griechischen Aufenthaltskarte auf den Namen N.Kb. sichergestellt, wobei es sich um eine Totalfälschung handelte.
Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass K.G. die Karte zuvor bei einem Fälscher beschafft hatte, damit J.W. sie für die Erteilung des deutschen Aufenthaltstitels nutzen konnte. Denn K.G. hatte - wie von ihm eingeräumt - auch in einigen anderen Fällen gefälschte Dokumente beschafft. Ferner gab es für ihn keinen überzeugenden Grund, eine von N.Kb. selbst beschaffte Karte unter seinem Bett zu verstecken. Vielmehr hätte es ausgereicht, wenn sie ihre Karte zum Termin bei J.W. einfach mitgebracht hätte. Im Übrigen konnte sowohl für K.G. als auch für J.W. kein Zweifel daran bestehen, dass N.Kb. nur deshalb zur Zahlung von 15.000,- € bereit war, weil sie gerade nicht die Rechtstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union und damit keinen Anspruch auf eine deutsche Aufenthaltserlaubnis hatte.
Die Tatbeteiligung von J.W. ergibt auch aus einem bei ihm sichergestellten Computerausdruck in Papier. Dieser enthält auf 41 Seiten Screenshots aus dem Vorgangsbearbeitungssystem der Ausländerbehörde, die mit handschriftlichen Notizen versehen wurde, welche die Polizei J.W. zuordnen konnte. Bei dem Screenshot zu N.Kb. hat er ergänzt:
Stellenbeschreibung Arbeitsamt
Antrag Aufenthaltstitel
Mietvertrag
muss zu S.
Der Ausdruck dieses Dokuments und die Aufbewahrung in J.W.s Wohnung ist durch eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung von J.W. nicht zu erklärten. Vielmehr ging es erkennbar darum, N.Kb. auf die Antragstellung vorzubereiten. Dabei ging J.W. ausweislich seiner Anmerkung - zutreffend - davon aus, dass nach der internen Buchstabenzuständigkeit des Ausländeramtes sein Kollege S. für die Sachbearbeitung zuständig war.
Darüber hinaus hat die Polizei ein von J.W. unterzeichnetes Schreiben des Landkreises L.-D. - Fachdienst 32 Ordnung - vom 23.01.2023 sichergestellt. In diesem an N.Kb. gerichteten Schreiben entschuldigte er sich zunächst wortreich gegenüber N.Kb. für die verzögerte Sachbearbeitung. Dann schrieb er weiter: "Ein dauerhaftes Bleiberecht für Deutschland kann ihnen aber zugesagt werden." Der Zeugen Sl., der als Erster Kreisrat im Landkreis L.-D. Vorgesetzter von J.W. war, hat dazu glaubhaft angegeben, dass solch ein Schreiben durch eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch J.W. nicht zu erklären sei. Denn vom Landkreis würden weder Entschuldigungsschreiben zur Bearbeitungsdauer noch Vorabzusagen über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen versandt.
Schließlich hat die polizeiliche Auswertung des Chatverkehrs von K.G. ergeben, dass er am 24.10.2022 das Lichtbild des georgischen Reisepasses von N.Kb. an J.W. übersandt hat. Dazu fragte er ihn, ob er sie mit dem Pass und einem griechischen Aufenthaltstitel beim Einwohnermeldeamt anmelden dürfe. Er habe dort bereits einen Termin. J.W. antwortete daraufhin, dass sie im System gespeichert und "ein Fall von S." sei. K.G. könne sie anmelden.
b) Die Rechtswidrigkeit der zugesagten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich daraus, dass N.Kb. entgegen § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG keine langfristige Aufenthaltsberechtigung in einem Staat der europäischen Union hatte. Dies war allen Beteiligten auch bewusst.
Ohne dass es noch entscheidend darauf ankam, fehlte es auch an der Zuständigkeit des Ausländeramtes L., weil N.Kb. nur zum Schein unter Vorlage einer Vollmacht von K.G. beim Einwohnermeldeamt L. angemeldet wurde. Dies ergibt sich daraus, dass K.G. bei der Anmeldung die Anschrift L.straße 4 in W. angab, die er auch in anderen Fällen für Anmeldungen seiner Kunden nutzte. Zudem wurde N.Kb. dort bereits kurze Zeit später - offensichtlich nach dem Scheitern der mit den Angeklagten getroffenen Abrede - dort wieder abgemeldet als "unbekannt verzogen".
d) Der Umstand, dass tatsächlich kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist für die Tatbestandsverwirklichung des § 332 StGB irrelevant, da bereits das Versprechen einer rechtswidrigen Diensthandlung ausreicht. Daher kommt es nicht darauf an, warum im vorliegenden Fall der Titel nicht erteilt wurde. Im Hinblick auf die generelle Glaubhaftigkeit der Angaben von K.G. ist jedoch festzuhalten, dass die Kammer in diesem Zusammenhang die Einlassung von K.G. für glaubhaft hält, wonach ihm und J.W. das Risiko der weiteren Tatausführung unvertretbar hoch erschien, weil K.G. und N.Kb. von der Polizei fotografiert worden waren. Die davon abweichende Einlassung von J.W. ist erkennbar von dem Bemühen getragen, nicht einräumen zu müssen, dass es einen gemeinsamen Tatplan mit K.G. gab. Dies gilt unabhängig davon, dass nach den dokumentierten polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen der Mitarbeiter des Ausländeramtes tatsächlich ab einem bestimmten Zeitpunkt Lesegeräte angeschafft wurden, mit denen gefälschte ausländische Aufenthaltskarten identifizierbar waren. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich jedenfalls im vorliegenden Fall die entscheidende Motivation für den Tatabbruch aus den von örtlichen Polizeikräften angefertigten Fotos ergab.
Fall 13: M.Ta.
1. Einlassung der Angeklagten
a) Einlassung K.G.: Der Angeklagte K.G. hat die Tat so wie festgestellt eingeräumt. Dabei gab er auch an, dass es Wochen später zu Problemen gekommen sei, weil die deutsche Mutter des Kindes beim Ausländeramt aufgeklärt habe, wer tatsächlich der Vater ihrer Tochter X.R. sei.
b) Einlassung J.W.: Aufgrund seiner Zuständigkeit für den Buchstaben "T" habe er die Ausländersache M.Ta. seit dessen Umzug in den Landkreis L.-D. im Jahr 2017 bearbeitet. Im Mai 2022 habe sich die Situation von M.Ta. verändert und es sei von da an um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für ihn gegangen. Er habe gewusst, dass M.Ta. nicht der Vater des deutschen Kindes X.R. sei, weil die Ausländerbehörde L.-P. dies bereits im Vorfeld zur Akte mitgeteilt hatte. Jedoch habe die Behörde in L.-P. M.Ta. den Aufenthaltstitel erteilt, vermutlich weil sie davon ausgegangen sei, das M.Ta. sich selbst für den Vater des Kindes gehalten habe. Er habe sich deswegen mit Kollegen besprochen und es habe Einigkeit bestanden, dass es wegen der Vorentscheidung in P. für das Ausländeramt in L. keine andere Möglichkeit gebe als die Verlängerung des Titels. Er selbst hätte die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt, habe sich aber an die Vorentscheidung gebunden gesehen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei mithin rechtmäßig gewesen. Gleichwohl sei K.G. in seinem Büro erschienen und habe davon berichtet, dass er Geld von M.Ta. gefordert habe. K.G. habe gesagt: "Toll, wenn jemand der einen Anspruch hat, trotzdem zahlt!". Als er K.G. eine Gesprächsnotiz der Sachbearbeiterin aus L.-P. gezeigt habe, habe der sich das Blatt seelenruhig genommen und eingesteckt. Dazu habe er süffisant gesagt: "Wer weiß, wofür ich die noch brauche, falls du nicht spurst."
Einige Tage später sei es erneut zu einem Treffen gekommen. K.G. habe erklärt, dass M.Ta. nicht gezahlt hätte und "ein bisschen Nachdruck" brauche. Plötzlich habe K.G. J.W.s Mobiltelefon genommen und eine Nachricht an sich selbst geschrieben. Auf die Nachfrage, was das solle, habe K.G. gesagt, dass er diese Nachricht an M.Ta. "weiterleiten" wolle, damit dieser verstehe, worum es gehe. Er - J.W. - habe die Nachricht nicht verfasst. Sie sei aber von seinem Handy verschickt worden.
Die Sachbearbeitung habe sich hingezogen. K.G. habe immer mehr Druck gemacht. J.W. habe versucht, die Sache in die Länge zu ziehen, damit K.G. aus seinem Leben verschwinde. J.W. habe schließlich immer noch eine Unterschrift der Kindesmutter zur Sorgerechtserklärung gefehlt, sodass er K.G. gebeten habe, mit N.Kb. zu sprechen. "Alternativ" habe er gefragt, ob sie beide "das selber machen sollten, nach dem Motto mach schnell, sonst wird das nichts." Er sei davon ausgegangen, dass K.G. die Unterschrift schon einholen würde. Denn meistens habe K.G. "nachdrückliche Argumente" gehabt.
Nachdem auch im Anschluss daran der Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei, habe K.G. ihm gesagt, dass J.W. 15.000,- € erhalten würde, wenn er die Sache nun unverzüglich bearbeiten würde, dann wäre die Schuld für das Auto getilgt. Tatsächlich habe er von K.G. aber nur 4.000,- Euro erhalten.
2. Weitere Beweisaufnahme
a) Das Geständnis von K.G. ist uneingeschränkt glaubhaft. Es wurde durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt.
Dagegen hat J.W. am Ende seiner Einlassung selbst eingeräumt, dass es eine Vereinbarung zwischen K.G. und M.Ta. gab, wonach M.Ta. 15.000,- € bezahlen sollte. Insoweit stimmt seine Einlassung teilweise mit der von K.G. überein. Unglaubhaft ist seine Einlassung aber insoweit, als K.G. die Vereinbarung mit M.Ta. ohne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit J.W. getroffen haben soll.
Denn ausweislich der polizeilichen Auswertung des Chatverkehrs zählte K.G. am 01.05.2022 im Hinblick auf die von ihm und J.W. zu erzielenden Einnahmen u. a. folgenden Positionen auf: "Ali 1000", "Meins 600", "Plus die Albaner 1000k"; "Plus mu. 10 ali 10". Dabei ist dem Gesamtzusammenhang der Nachrichten zu entnehmen, dass die Kurzform "mu." sich auf M.Ta. bezog. J.W. reagierte auf diese Mail noch am selben Tag wie folgt: "Vor allem Mu. soll endlich.", "Ich lauf nicht noch eine Woche hinterher. Dann hat er Pech." Weiter schrieb J.W.: "Warum Mu. 10??? Du sagst der hat Kohle ohne Ende. Dann soll er auf Schlag endlich sofort alles zahlen." Daraufhin antwortete K.G.: "Man das Ding ist, der kommt aber schwer an seine scheiß Kohle ran, weil er alles... Weil er dachte er wird abgeschoben und das alles in Ausland geschickt hat." Aus diesem Dialog ergibt sich zum einen, dass J.W. aktiv eine Zahlung von M.Ta. eingefordert hat. Zum anderen wird belegt, dieser mehr als 10.000,- € zahlen sollte, was für die Glaubhaftigkeit der Einlassung von K.G. spricht, wonach die Zahlung von 15.000,- € vereinbart war. Dies gilt umso mehr, als auch bei K.G. ein handschriftlicher Notizzettel sichergestellt wurde, auf dem es heißt: "Mu. 4.000 / 15.000".
Des Weiteren ergibt sich die Glaubhaftigkeit der Einlassung von K.G. aus einem in der Wohnung von J.W. sichergestellten Notizzettel mit den Namen von Abnehmern der im vorliegenden Urteil festgestellten Taten. Auf dem mit einem Computer ausgedruckten Zettel ist in der Zeile für "Mu." vermerkt: "versprochen 15.000 / bekommen 4.000 / offen 11.000." Diese Notiz ist M.Ta. zuzuordnen und belegt, dass J.W. tatsächlich mindestens 4.000,- € erhalten hat. Auch auf einem weiteren handschriftlichen Zettel, der bei J.W. sichergestellt wurde, heißt es: "Mu. 4.000 / 15.000". Die Kammer geht allerdings davon aus, dass es sich bei diesen Notizzetteln nur um Zwischenabrechnungen gehandelt hat, die bei Sicherstellung durch die Polizei nicht auf dem aktuellen Stand waren. J.W. hat mit seiner Einlassung, er habe 4.000,- € erhalten, erkennbar nur das eingeräumt, was er kaum bestreiten konnte. Ob dagegen K.G. tatsächlich J.W. zu irgendeinem Zeitpunkt gesagt hat, dieser könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise die gesamten 15.000,- € erhalten, kann offenbleiben. Denn aus der glaubhaften Aussage von K.G. ergibt sich, dass jedenfalls am Ende des Geschäft 15.000,- € von M.Ta. gezahlt und hälftig zwischen den beiden Angeklagten aufgeteilt wurden. Die davon abweichende Einlassung von J.W. würde bedeuten, dass im vorliegenden Fall - abweichend von allen anderen Fällen - ausschließlich J.W. Geld erhalten sollte und erhalten hätte. Zugleich würde sich daraus ergeben, dass K.G. sich in seiner Einlassung, er habe die Hälfte des Geldes erhalten, wahrheitswidrig selbst belastet hätte. Für diese nur theoretisch denkbare Möglichkeit bestehen indes keine Anhaltspunkte und sie erscheint auch lebensfremd.
b) Die Erteilung des Aufenthaltstitels für M.Ta. gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AufenthaltsG war aus mehreren Gründen rechtswidrig.
aa) Entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsG war M.Ta. nicht Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes. Denn die Zeugin S.R. hat glaubhaft angegeben, dass nicht M.Ta., sondern Ö.Do. der Vater ihrer am XX.YY.2015 geborenen Tochter X.R. sei. Es gebe auch einen Vaterschaftstest, wonach M.Ta. nicht der Vater sei. Ö.Do. und sein Schwager M.Ta. hätten sie bereits während ihrer Schwangerschaft im Jahre 2014 angesprochen und gebeten, M.Ta. als Vater anzugeben, damit dieser in Deutschland bleiben könne. Sie habe eingewilligt und M.Ta. habe die Vaterschaft notariell anerkannt. In der Familie Ö.Do. hätten alle gewusst, wer der Vater des Kindes sei. Gegenüber der Ausländerbehörde in B. habe sie wahrheitswidrig angegeben, dass M.Ta. der Vater sei und sich um das Kind kümmere. Bei weiter Anträgen von M.Ta. in L.-P. sei sie nicht persönlich dabei gewesen. Irgendwann sei M.Ta. dann nach L. umgezogen. Dort sei die Zeugin nur einmal beim Ausländeramt gewesen.
In Übereinstimmung mit dieser Aussage befindet sich in der Ausländerakte von M.Ta. ein Vermerk von Frau Sc., einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde L.-P., vom 20.07.2021. Darin hält sie fest, dass S.R. persönlich erschienen sei und die Hintergründe über die Scheinvaterschaft von M.Ta. aufgeklärt habe. Weiter wird festgehalten, dass S.R. bereits beim Rechtsanwalt gewesen sei und das alleinige Sorgerecht beantragen wolle. Die gesamte Familie Ö.Do. habe von der Falschbeurkundung hinsichtlich der Vaterschaft gewusst. Zudem kenne das Kind Helin M.Ta. nur als "Onkel" und Ö.Do. nur als "Vater". Aus dem zuletzt genannten Umstand zieht die Kammer den Schluss, dass M.Ta. nicht wie ein sein Sorgerecht ausübender Vater Kontakt zu dem Kind hatte.
bb) Aus den Angaben der S.R. und dem Inhalt des Vermerks geht deutlich hervor, dass M.Ta. nicht der Vater von X.R. war und es ihm darüber hinaus auch gar nicht darum ging - wie von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsG vorausgesetzt - tatsächlich die Personensorge für das Kind auszuüben. Die Personensorge hatte er bislang nicht ausgeübt, sondern nur die Rolle des "Onkels" gespielt. Daran sollte sich auch in Zukunft nichts ändern. Für letzteres spricht auch, dass nach dem Inhalt der Ausländerakte inzwischen in der Türkei eine andere Freu geheiratet hatte, die mit ihm - vermutlich illegal - nach Deutschland gereist war, um hier mit ihm zu leben.
Allerdings enthält die Ausländerakte auch eine angeblich am 15.06.2022 vor dem Ausländeramt L. abgegebene Erklärung zur gemeinsamen Personensorge von S.R. und M.Ta. Auf dem Dokument hat J.W. beglaubigt, dass die Unterschrift von S.R. stamme. Indes weicht das Schriftbild der Unterschrift auf der Erklärung auffällig von mehreren anderen Unterschriften von S.R. ab, so z. B. auf einer Ablichtung ihres Personalausweises. Die Zeugin hat auf Vorhalt und bei gemeinsamer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt, dass diese Unterschrift und mehrere andere Unterschriften mit ihrem Namen in der Ausländerakte mit Sicherheit nicht von ihr stammen würden. Ihre Unterschrift entspreche vielmehr dem Schriftbild, wie es z. B. auf dem Personalausweis zu sehen sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Unterschrift von K.G. oder von J.W. gefälscht wurde. Die Möglichkeit, dass J.W. davon nicht gewusst haben könnte - wie in seiner Einlassung behauptet - ist auszuschließen. Denn er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Unterschrift von S.R. stamme, was voraussetzt, dass sie auch in seiner Gegenwart geleistet wurde. Dies war aber schon nach seinen eigenen Angaben nicht der Fall. Ferner nimmt er mit seiner Einlassung wieder auf die angebliche Gefährlichkeit von K.G. Bezug, die diesmal S.R. bedroht haben soll. Abgesehen davon, dass es aus den bereits oben zum Tatplan genannten Gründen keine Drohungen von K.G. gegen J.W. gab, hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte für Drohungen von K.G. gegenüber S.R. Außerdem hätte J.W. eine erzwungene Unterschrift von S.R. nicht beglaubigen dürfen. Außerdem kann bei einer Gesamtwürdigung von Tatplan und den festgestellten Einzelfällen ausgeschlossen werden, dass K.G. ohne Abstimmung mit J.W. oder ohne Kenntnis von J.W. Unterschriften gefälscht haben könnte.
cc) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war auch deshalb rechtswidrig, weil M.Ta. seine Unterhaltsfähigkeit für sich und seine Angehörigen nicht nachgewiesen hatte. Nach Aktenlage hat J.W. eine ausreichende Prüfung nicht vorgenommen. Vielmehr findet sich lediglich ein Gehaltsnachweis mit einem geringen Nettoeinkommen ohne einen Vermerk mit einer Unterhaltsberechnung in der Akte. Des Weiteren bestand das (angebliche) Arbeitsverhältnis nach Aktenlage zum Prüfungszeitpunkt erst einen Monat. Dies reicht aber bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aus, um die erforderliche Prognose für die dauerhafte Sicherung der Unterhaltsfähigkeit zu stellen. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wäre demnach zumindest eine nähere Prüfung der Erwerbshistorie erforderlich, die nach Aktenlage nicht erfolgt ist.
dd) Der Zeuge D.B. hat als Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Hansestadt Lü. eine Aktenrevision durchgeführt. In der Hauptverhandlung hat er den Inhalt der Ausländerakte und die daraus hervorgehenden Tatsachen noch einmal wiedergegeben und eingehend erläutert. Dadurch wurde die Kammer in die Lage versetzt, ihr Verständnis der Aktenlage kritisch zu hinterfragen und eine eigene selbstständige Würdigung der ausländerrechtlichen Rechtslage vorzunehmen. Im Übrigen hat auch der Zeuge D.B. betont, dass nach seiner Einschätzung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war.
ee) In Anbetracht der vereinbarten Geldzahlung schließt die Kammer aus, dass J.W. subjektiv davon ausgegangen sein könnte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Eine rechtliche Bindung an die vorhergehende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde P. bestand objektiv nicht. Selbst wenn er über dieses Thema Gespräche mit Kollegen geführt haben sollte, ist auszuschließen, dass er als Sachkundiger und erfahrener Sachbearbeiter an eine solche Bindung geglaubt haben könnte, zumal er diese angebliche Rechtsauffassung an keiner Stelle der Ausländerakte dokumentiert hat. In der Gesamtschau aller Beweismittel steht vielmehr fest, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war. Zudem hat er sich bei der Ausübung des von § 28 Abs. 2 AufenthaltsG eingeräumten Ermessens erkennbar maßgebend von der geleisteten Geldzahlung beeinflussen lassen.
Fall 14: M.Ki.
und
Fall 15: Mu.Ki.
1. Einlassungen der Angeklagten
a) Einlassung K.G.: Der Angeklagte K.G. hat die Tat so wie festgestellt eingeräumt. In dieser Sache seien zunächst A.P. und später dessen Ehefrau C.P. als Vermittler für die Brüder Ki. aufgetreten. C.P. sei die Schwester der Brüder Ki. Am Ende sei es dann zu einer Vereinbarung mit den Brüdern Ki. selbst gekommen.
b) Einlassung J.W.: Er habe mit dieser Sache grundsätzlich nichts zu tun und bei den Brüdern Ki. weder Fingerabdrücke genommen noch vorläufige Dokumente ausgehändigt. Es sei lediglich so gewesen, dass K.G. ihm am 04.10.2022 Passbilder der beiden Brüder zugesandt habe Dies seien aber nicht die einzigen Passbilder gewesen. Denn K.G. habe "einfach mal 30 Passbilder übersandt - ohne jeglichen Kontext". Er könne auch nicht ausschließen, dass K.G. ihn im Hinblick auf die Fälschung von Dokumenten etwas gefragt habe. Aber er selbst habe "mit diesem Part nie etwas zu tun gehabt".
2. Weitere Beweisaufnahme
Die Kammer erachtet die Einlassung von K.G. für uneingeschränkt glaubhaft. Denn sie wird insbesondere durch die Auswertung des bei K.G. sichergestellten Mobiltelefons bestätigt. Zugleich wird damit die Einlassung von J.W. widerlegt.
Nach der polizeilichen Auswertung des Chatverkehrs hat K.G. sich zunächst mit A.P. über die Beschaffung von Aufenthaltstiteln ausgetauscht. Dabei war K.G. offenbar um eine gewisse Geheimhaltung bemüht, denn er drängte A.P. dazu, künftig eine andere Nummer von K.G. anzuschreiben. Später übersandte K.G. eine Bilddatei mit persönlichen Daten der Brüder Ki. an einen Ra.S., der nach den Auswerteberichten der Polizei mutmaßlich die benötigten griechischen Aufenthaltskarten herstellen sollte. Am 07.10.2022 übersandte K.G. dann ein Foto mit erkennbar gefälschten griechischen Ausweisen für die Brüder Ki. an Ce.P. mit dem Zusatz, dass er diese Ausweise aushändigen werde, sobald er bezahlt worden sei. Nach einigen Verzögerungen kam es schließlich am 15.02.2023 zu einem Termin im Ausländeramt in L.
Die Zeugin C.P. hat dazu angeben, dass sie und ihr Mann den Angeklagten K.G. kennen würden, sich im Übrigen aber auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.
Aus den polizeilichen Auswerteberichten zur Ausländerakte geht hervor, dass den Brüdern Ki. nie eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt wurde.
J.W.s Mitwirkung am Tatgeschehen wird dadurch belegt, dass K.G. ihm - ausweislich der Auswertungsberichte der Polizei - Lichtbilder von den Reisepässen und Führerscheinen der Brüder übersandte mit der Bitte, am Computer eine auf seinen Namen lautende Vollmacht für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt auszudrucken. Wörtlich schrieb er: "Mach mir von beiden Namen eine Vollmacht per ich. PC." In einer Sprachnachricht am 04.10.2022 teilt K.G. dann Folgendes mit: "Also die Vollmachten brauche ich unbedingt, unbedingt, unbedingt, weil die hängen davon ab, ob ich Geld kriege. Weil die Leute das zeigen und sagen, unterschreiben sie hier, unterschreiben sie hier, geben sie Geld blablabla." Als J.W. daraufhin erwiderte, das K.G. "nicht reden, sondern zeigen" solle, übersandte K.G. folgende Sprachnachricht: "Ja, natürlich man, aber ich wollte doch die Summe steigern, digga. Alle kommen heute, heute kommt rein ohne Ende, wirklich ohne fucking Ende, versprochen. Wenn nicht, kack mir ins Gesicht!". Daraufhin stellte J.W. in seiner Antwort unmissverständlich klar: "Dann muss aber auch bei mir ohne Ende ankommen. Das vergisst du gerne!" Gerade dieser Chatverkehr belegt wiederum sehr deutlich, dass J.W. in das gesamte Tatgeschehen eingebunden war und er an dem sich daraus ergebenden Gewinn gleichberechtigt partizipieren sollte. Seine Einlassung, er habe mit der ganzen Sache nicht zu tun, ist damit widerlegt. Im Übrigen ist seine Einlassung, K.G. habe ihm "einfach mal 30 Passbilder übersandt - ohne jeglichen Kontext", schlicht lebensfremd und mit dem Inhalt des umfangreichen Chatverkehrs nicht vereinbar.
Die von K.G. und J.W. versprochenen Aufenthaltserlaubnisse gem. § 38a AufenthaltsG wären - wie allen Beteiligten auch bewusst war - schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil die vorzulegenden griechischen Aufenthaltskarten Totalfälschungen sein sollten.
Fall 16: A.Kd.
1. Einlassungen der Angeklagten
Einlassung K.G.: Er habe überhaupt keine Erinnerung an diesen Namen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass auf einer bei J.W. sichergestellten Liste der Name A.Kd. auftauche, so sage ihm diese nichts.
Einlassung J.W.: Nachdem K.G. ihm Lichtbilder der Brüder Ki. übersandt hatte (Fälle 14 und 15), habe er den Kontakt zu K.G. gemieden und sich regelrecht vor ihm versteckt. Er habe K.G. aufgefordert, sich mit dem jeweiligen Kunden direkt an das Ausländeramt in L. zu wenden und sich dort zu beschweren. Dann würden die Akten dort vorgezogen werden.
2. Weitere Beweisaufnahme
Im Ergebnis haben sich die Angeklagten in Bezug auf A.Kd. nicht zur Sache eingelassen. Sie wurden jedoch durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme im Übrigen zweifelsfrei überführt.
a) Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ergab sich Folgendes:
Bei einer Durchsuchung der Wohnung von K.G. wurde eine Plastikkarte im Scheckkartenformat mit einem griechischen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt in der EU auf den Namen A.Kd. sichergestellt. Ausweislich des Prüfberichts der Bundespolizeiinspektion Hannover handelt es sich dabei um eine Totalfälschung. Ebenfalls in der Wohnung von K.G. wurde ein Schreiben des Landkreises L.-D. vom 06.02.2023 an A.Kd., L.straße 4, 2. Obergeschoss in W. sichergestellt. Darin wird ihr mitgeteilt, dass sie sich beim Einwohnermeldeamt in L. angemeldet habe, weil sei mehr als 90 Tage in Deutschland bleiben wolle. Sie solle daher eine Kopie ihres Reisepasses nebst Visum, eine Begründung für ihren Aufenthalt sowie Unterlagen über ihren zukünftigen Aufenthalt in Deutschland einreichen. Ausweislich des Ausländerzentralregisters erfolgte der Zuzug von einem unbekannten Ort aus. Nach den Ermittlungen laut Auswertebericht der Polizei wurde A.Kd. tatsächlich am 01.11.2022 in L. beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Darüber hinaus wurde in der Wohnung von K.G. ein unterschriebener Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels für A.Kd. mit Datum vom 14.04.2023 aufgefunden. In dem Antrag sind die Daten aus dem albanischen Reisepass von A.Kd. und weitere persönliche Daten eingetragen.
Aus den bei K.G. aufgefundenen Gegenständen zieht die Kammer den Schluss, dass dieser entsprechend dem Tatmuster in den anderen festgestellten Fällen eine gefälschte griechische Aufenthaltskarte für A.Kd. beschafft hat. Dabei ist auszuschließen, dass K.G. abweichend von den übrigen festgestellten Fällen ohne eine feste Zahlungszusage von A.Kd. über mehrere tausend Euro und ohne einen erheblichen Vorschuss auf diese Summe tätig geworden sein könnte.
Für die genannte Einschätzung sprechen auch die polizeilichen Auswerteberichte der mit dem Mobiltelefon von K.G. geführten Kommunikation von K.G. Danach hat ein Anschlussinhaber S.V. am 28.08.2022 ein Foto des albanischen Reisepasses von A.Kd. an K.G. übersandt. Einen Tag später leitete K.G. dieses Foto an einen Anschlussinhaber A.G. weiter, bei dem es sich nach den Ermittlungen der Polizei um den mutmaßlichen Fälscher der griechischen Aufenthaltskarte handelte. Am 10.02.2023 sandte ein K.I. ein Bild von zwei Briefen des Landkreises L.-D., die an A.Kd. adressiert waren, an K.G. weiter.
b) Die Tatbeteiligung von J.W. ergibt sich daraus, dass auf einem von ihm genutzten Computer eine Liste mit 23 Namen sichergestellt wurde. Auf dieser Liste war neben I.Ko. (Fall 8) und N.Kb.(Fall 12) auch der Namen von A.Kd. aufgeführt. In dieser Liste wurden Staatsangehörigkeit, Anschriften, Einzugsdatum und teilweise Notizen zum weiteren Vorgehen in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis festgehalten. So wird etwa für den ersten Namen auf der Liste ("B.") ergänzend zu dessen persönlichen Daten notiert: "Zu Kl. mit: Heiratsurkunde, Gehaltsabrechnung 2-3 Monate von Frau bei La C. und wichtigste: gute Ausrede, warum jetzt erst bei Ausländerbehörde gemeldet." Die Kammer zieht aus der Liste mit dem Vermerk "gute Ausrede ..." den Schluss, dass J.W. damit einen Überblick über die von K.G. beschafften "Kunden" behalten wollte und sein weiteres Vorgehen teilweise schriftlich plante. Zu diesen Kunden gehörte nach der Liste auch A.Kd., was J.W.s Tatbeteiligung belegt.
In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass für A.Kd. als Adresse die "L. Straße 4" genannt wird. Dabei handelt es sich um eine Adresse, die fünf weiteren Namen auf der Liste zugeordnet ist und auch in anderen Fällen immer wieder genannt wurde. Erkennbar hat K.G. diese Anschrift immer wieder für Scheinanmeldungen beim Einwohnermeldeamt benutzt.
c) In der Gesamtschau der bei K.G. und J.W. sichergestellten Unterlagen sowie ihrem üblichen Vorgehen bei den anderen festgestellten Taten bestehen keine Zweifel daran, dass beide im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A.Kd. die Erteilung eines rechtswidrigen Titels verabredet und mit der Umsetzung des Planes auch begonnen haben. Dabei konnte lediglich die Höhe der vereinbarten Zahlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Aus dem Vergleich zu den übrigen festgestellten Taten ergibt sich jedoch, dass es sich um mindestens mehrere tausend Euro gehandelt haben muss.
Fall 17: A.I. (Vornamen) A. (Nachname)
1. Einlassung der Angeklagten
a) Einlassung K.G.: A.I.A. sei ein Ägypter gewesen, der von J.W. gegen Zahlung von 15.000,- € eingebürgert werden sollte. A.I.A. habe ein Kind in Deutschland gehabt, hier studiert und gleichzeitig ein Sicherheitsunternehmen betrieben. Er habe eigentlich alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt, nur noch nicht lange genug in Deutschland gelebt. Irgendwann hätte er die deutsche Staatsbürgerschaft daher ohnehin bekommen. Er habe A.I.A. in L. angemeldet und für ihn einen Termin bei J.W. im Ausländeramt vereinbart. Bei dem Termin in J.W.s Büro hätten sie sich zu dritt 20 Minuten unterhalten, wobei A.I.A. sehr gut Deutsch gesprochen habe. Anschließend hätten sie gegen 18 Uhr noch vor dem Gebäude des Ausländeramtes gestanden. A.I.A. habe J.W. ein Bündel mit Geldscheinen geben wollen, aber J.W. habe nur mit einer Geste auf K.G. gedeutet und gesagt: "Mach das mit ihm aus!". Daraufhin habe K.G. das Geld genommen. Es seien zwischen 10.0000,- und 20.000,- € gewesen.
Von dem erhaltenen Geld habe er einem anderen Ausländer aus Ha. mit dem Spitznamen "A. Glatze" 2.000,- € oder 3.000,- € abgegeben, weil dieser den hier in Rede stehenden A.I.A. mit dem Spitznamen "A. Security" als neuen Kunden zu K.G. gebracht habe. Den Rest habe er mit J.W. hälftig geteilt. Zu einer Einbürgerung sei es nicht gekommen. Der von A.I.A. gezahlten Vorschuss sei nie zurückgezahlt worden.
b) Einlassung J.W.: K.G. sei "mit dem Kunden" zu normalen Sprechzeiten erschienen. Er sei für die Einbürgerung zuständig gewesen und habe ein normales Gespräch mit A.I.A. geführt. Er hab ihm ein Antragsformular gegeben und erläutert, dass aus seiner Sicht nichts gegen eine Einbürgerung spreche. Dann habe er gemerkt, dass der Aufenthaltstitel nur das Studium, nicht aber den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens umfasste, was ein Problem gewesen sei. Er habe A.I.A. daher an Frau Kl., die zuständige Kollegin im Ausländeramt, verwiesen, um dies zu klären. Er selbst habe in dieser Sache nur eine in der Praxis übliche Fiktionsbescheinigung ausgestellt, weil der Aufenthaltstitel von A.I.A. schon mehrere Monate abgelaufen gewesen sei und die Situation anhand der Ausländerakte hätte geklärt werden müssen. Beim Rausgehen habe er gesehen, wie der Kunde K.G. Geld gegeben habe. Er habe daraufhin beide aufgefordert, unverzüglich zu gehen, damit so etwas von niemandem beobachtet werde.
Er selbst habe kein Geld angenommen. Als K.G. zu ihm gesagt habe, dass er auch 6.000,- € verdienen könne, habe er abgelehnt und erklärt, dass es "keinen Anspruch" auf die Einbürgerung gebe. Er sei verwundert, dass K.G. ihn daraufhin nicht bedroht habe. Sie seien einfach auseinandergegangen.
2. Weitere Beweisaufnahme
a) Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten K.G. für glaubhaft und damit zugleich die Einlassung von J.W. für widerlegt, soweit sie den Angaben von K.G. widerspricht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass K.G. klar war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung von A.I.A. nicht vorlagen. Denn abgesehen davon, dass A.I.A. für die Einbürgerung zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrags bereit war, hat K.G. selbst eingeräumt, dass A.I.A. für eine Einbürgerung noch nicht lange genug in Deutschland gelebt habe. Für die Glaubhaftigkeit von K.G.s Einlassung sprechen eine Reihe von Indizien.
Nach seiner Einlassung war von der vereinbarten Zahlung von 15.000,- die Provision für einen Vermittler mit dem Spitznamen "A. Glatze" abzuziehen, sodass bei hälftiger Teilung der verbleibenden 12.000,- € von einem Anteil für J.W. in Höhe von 6.000,- € auszugehen ist. Genau dieser Betrag wird aber durch die bei J.W. sichergestellte computergeschriebene Schuldnerliste in Papier mit verschiedenen Namen und Beträgen gestützt. Darin heißt es in drei Spalten: "A.I.A. / versprochen 6.000 / bekommen 0 / offen 6.000". Zudem wurde bei J.W. ein weiterer Ausdruck derselben Tabelle sichergestellt, der für bestimmte Namen erkennbar aktualisiert wurde, aber für A.I.A. immer noch dieselben Beträge ausweist. Zudem ist "A." einer der Vornamen des A.I.A.
Die Kammer zieht aus den beiden Listen den Schluss, dass J.W. über den ihm versprochenen Beuteanteil Buch geführt hat, und zwar genau in der von K.G. behaupteten Höhe. Dabei steht der Umstand, dass "bekommen 0" vermerkt wurde nicht im Widerspruch zur Einlassung von K.G., wonach J.W. im Rahmen der Beuteteilung tatsächlich 6.000,- € erhalten haben soll. Denn es erscheint ohne weiteres möglich und die Kammer geht auch davon aus, dass J.W. den genannten Betrag erhalten hat, aber seine Liste bis zu deren Sicherstellung durch die Polizei noch nicht aktualisiert hatte. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass nach J.W.s Einlassung A.I.A. zum Termin im Ausländeramt Bargeld mitgebracht hatte, um es zu übergeben.
K.G.s Einlassung wird auch durch die weiteren im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden bestätigt. Aus der polizeilichen Auswertung des mehrere hundert Nachrichten umfassenden Chat-Verkehrs zwischen den beteiligten Personen ergibt sich, dass A.I.A. die Information erhalten hatte, im LK L.-D. würden deutsche Aufenthaltstitel und Einbürgerungen gegen Bezahlung verkauft. Nachdem A.I.A. mit einer ersten Nachricht vom 09.02.2023 den Kontakt zu K.G. hergestellt hatte, hat dieser am 26.04.2023 gegen eine Zahlung von 15.000,- € eine Einbürgerung in Aussicht gestellt. A.I.A. war nach der Chatauswertung bereit, diesen Betrag zu zahlen. Weiter war dem Chatverkehr zu entnehmen, dass es einen Termin im Ausländeramt in L. gegeben hat, bei dem die Rahmenbedingungen für eine Einbürgerung besprochen und eine vereinbarte Anzahlung von 6.000,- € übergeben wurde. Im Übrigen konnten auf dem bei K.G. sichergestellten Mobiltelefon 227 Fotos von Dokumenten festgestellt werden. Darunter befand sich auch ein Foto einer ID-Karte von A.I.A.
Soweit J.W. angegeben hat, er habe die Einbürgerung nicht vorgenommen und A.I.A. bei dem Termin im Ausländeramt geraten, sich wegen der Klärung des Problems an seine Kollegin Kl. zu wenden, wird diese Einlassung nicht durch den Inhalt der Akten gestützt und ist auch nicht plausibel. Denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass A.I.A. sich anschließend tatsächlich an Frau Kl. gewandt hätte, was bei einem solchen Ratschlag von J.W. nahe gelegen hätte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum J.W. ihn überhaupt an eine Kollegin hatte verweisen sollen. Denn er war beim Ausländeramt der alleinige Sachbearbeiter für Einbürgerungen und zudem als faktischer Leiter des Amtes selbst Ansprechpartner für schwierige Fälle. Was seine Kollegin im Gegensatz zu J.W. hätte klären können, ist nicht ersichtlich.
Die Kammer schließt in diesem Gesamtzusammenhang auch aus, das J.W. erst im Besprechungstermin am 06.12.2022 gemerkt hat, dass der bestehende Aufenthaltstitel nur für die Durchführung eines Studiums erteilt wurde, was einer Einbürgerung entgegensteht.
b) Die K.G. und J.W. zugesagte Einbürgerung wäre rechtswidrig gewesen, was allen Beteiligten auch bewusst war. Dies ergibt sich insbesondere aus den zahlreichen im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten.
Aus der Ausländerakte mit dem Ausländerzentralregister ergibt sich, dass A.I.A. am 20.06.2016 ein Aufenthaltstitel gem. § 16b Abs. 1 AufenthaltsG - also für ein Studium in Deutschland - erteilt wurde. Dieser Titel wurde auf derselben Rechtsgrundlage mehrfach verlängert mit Wirkung bis zum 14.10.2022. Nach Ablauf des Titels wurden Fiktionsbescheinigungen durch dei Ausländerämter in Wu., L. und schließlich wieder Wu. erteilt. An der Rechtsgrundlage des Studienaufenthalts änderten diese Fiktionen nichts.
Ein Studienaufenthalt ist jedoch kein gewöhnlicher (Dauer-) Aufenthalt im Sinne von § 10 StAG. Erst dann, wenn - nach dem in Deutschland absolvierten Studium - der vorübergehende Studienaufenthalt in einen auf Dauer angelegten Aufenthaltszweck übergeht, kann dieser als gewöhnlicher Aufenthalt im Rahmen einer Einbürgerung angerechnet werden. Anhaltspunkte für einen solchen Übergang sind der Einbürgerungsakte jedoch nicht zu entnehmen. So enthält der in der Ausländerakte befindliche Antrag auf Einbürgerung keine Eintragungen in den dafür vorgesehenen Feldern für Schule und Ausbildung. Die Frage nach den Personalien der Eltern des Antragstellers hat A.I.A. - offensichtlich in Ermangelung ausreichender Sprachkenntnisse - so beantwortet, dass er ein zweites Mal seine eigenen persönlichen Daten und die seiner Frau im vorgedruckten Feld für die Personalien der Eltern eingetragen hat. In dieses Bild fügt sich auch der am selben Tag ausgefüllte Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ein, in dem als Zweck des Aufenthalts "Erwerbstätigkeit" angekreuzt ist und nicht etwa "Ausbildung" oder "Schule".
Die vorgenannten Bedenken gegen eine Einbürgerung müssen auch dem als Sachbearbeiter erfahrenen J.W. beim Aktenstudium aufgefallen sein. Denn abgesehen von den bereits genannten Auffälligkeiten geht aus einer E-Mail vom 04.01.2022 und einem Brief vom 26.01.2022 hervor, dass die für Aufenthaltserlaubnisse zuständige Mitarbeiterin beim Ausländeramt L., Frau Kl., bei A.I.A. nachgefragt habe, warum er ohne Erlaubnis eine Arbeit aufgenommen habe, obwohl er sich nur mit einem Studentenvisum in Deutschland aufhalte. Diese Frage hat A.I.A. indes nie beantwortet. Demnach war die Besonderheit des Aufenthalts nur zu Studienzwecken mehrfach Thema in den Akten.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass A.I.A. sich erkennbar nur zum Schein am 11.11.2022 in L. angemeldet hatte. Denn aus der Ausländerakte ergibt sich, dass er ohne erkennbaren Grund von Wu. nach L. umgezogen ist, obwohl er einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in Wu. vorgelegt hat und dort seine hochschwangere Frau mit einem weiteren Kind wohnen blieb. Zuvor war in Wu. sein Antrag aus seinem studentischen Aufenthalt gem. § 18b Abs. 1 AufenthaltG heraus eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, bereits abgelehnt worden. Am 06.12.2022 sprach er dann in einem Termin bei J.W. vor. Nachdem aber keine Einbürgerung in L. erfolgte und J.W. eine Fiktionsbescheinigung für den Aufenthalt in Deutschland mit Wirkung bis zum 13.09.2023 erteilt hatte, meldete sich A.I.A. am 09.05.2023 wieder nach Wu. um.
Ergänzend zum Selbstleseverfahren hat die Kammer den Zeuge D.B. - einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Hansestadt Lü. - gehört, der im Ermittlungsverfahren eine Aktenrevision durchgeführt hatte. Dieser hat die aus den Akten ersichtlichen Tatsachen nochmals anschaulich erläutert und Nachfragen aller Verfahrensbeteiligten hierzu beantwortet. Dabei hat er betont, dass eine Einbürgerung rechtswidrig gewesen wäre.
3. Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme zu allen festgestellten Taten
Sowohl die Beweiswürdigung der Kammer hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten als auch in Bezug auf die festgestellten Einzelfälle beruht nicht auf einer isolierten Würdigung einzelner Beweismittel. Vielmehr hat die Kammer sämtliche Beweismittel in einer Gesamtschau gewürdigt und wechselseitig zueinander in Bezug gesetzt. Dabei hat die Kammer besonders sorgfältig bedacht, dass K.G.s Einlassung zwar weit überwiegend, aber nicht in allen Punkten als glaubhaft gewürdigt wurde. Diese differenzierende Würdigung erscheint jedoch insbesondere unter zwei Gesichtspunkten als gerechtfertigt. Zum einen wurden Teile der glaubhaften Einlassung von K.G. durch Zeugenaussagen bestätigt. Dies gilt auch für zahlreiche Dokumente und Lichtbilder, die in einem mehrere tausend Seiten umfassenden Selbstleseverfahren und durch Augenscheinnahme eingeführt wurden. Zum anderen erklären sich K.G.s Angaben, soweit sie unglaubhaft sind, daraus, dass er ihm nahestehende Personen vor Strafverfolgung oder Widerruf ihrer Aufenthaltstitel und Einbürgerungen schützen wollte. Deshalb haben die für unglaubhaft erachteten Teile seine Einlassung seine Glaubwürdigkeit nicht generell in Frage gestellt.
Die Kammer hat auch bedacht, dass die Angaben von J.W. teilweise durch die Einlassung von K.G. und andere Beweismittel bestätigt wurden und daher glaubhaft waren. Gleichwohl konnte seiner Einlassung überwiegend nicht gefolgt werden, weil sie wiederum durch die Einlassung von K.G. und andere Beweismittel klar widerlegt ist. Diese differenzierende Würdigung erklärt sich insbesondere daraus, dass J.W. in einigen Einzelfällen nur das eingeräumt hat, was er in Anbetracht der Beweislage nicht ernsthaft bestreiten konnte.
4. Zu den Hilfsbeweisanträgen
a) Verlesung von Vernehmungsprotokollen des Mitangeklagten K.G.
Die Verteidigerin des Angeklagten J.W. hat für den Fall, dass das Gericht den Angeklagten schuldig sprechen sollte, hilfsweise beantragt, sämtliche Protokolle der polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen des Mitangeklagten K.G. zu verlesen. Denn seinen Angaben fehle jegliche Kontinuität.
Der Antrag wird gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, da die Beweiserhebung unzulässig ist.
Erklärungen eines Angeklagten können gemäß § 254 StPO verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll oder einer Bild-Ton-Aufzeichnung enthalten sind. Im Umkehrschluss können Protokolle polizeilicher Vernehmungen des Beschuldigten nicht verlesen werden. Die von § 254 StPO abweichenden Vorschriften der §§ 250 Satz 2, 251 StPO sind nicht auf Beschuldigte anwendbar, da sie nach dem klaren Wortlaut der Normen nur für Zeugen, Sachverständige und frühere Mitbeschuldigte gelten.
Zu einer über den Antrag hinausgehenden Beweiserhebung von Amts wegen - etwa durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamten - hat sich die Kammer in diesem Zusammenhang nicht veranlasst gesehen. Denn die bereits durchgeführte Beweisaufnahme hat ein in sich geschlossenes Bild ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass noch nicht erhobene Beweismittel die bisherigen Ergebnisse erschüttern könnten, haben sich nicht ergeben. Dies gilt umso mehr, als im Hilfsbeweisantrag der Verteidigerin nicht mitgeteilt wird, welchen Inhalt die Vernehmungsprotokolle haben sollen und welche konkreten Schlüsse daraus gezogen werden sollen.
b) Einholung eines graphologischen Gutachtens
Die Verteidigerin des Angeklagten J.W. hat für den Fall, dass das Gericht den Angeklagten schuldig sprechen sollte, hilfsweise beantragt, ein graphologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Aus dem Gutachten werde sich ergeben, dass es sich bei der Handschrift auf dem Asservat 2.2.6.19 um die Handschrift des Angeklagten K.G. handele.
Der Antrag wird gem. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt, da die Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der oben unter III 1 bis 3 dargestellten Beweiswürdigung. Darin wird mehrfach auf verschiedene Notizzettel mit Namen und dazugehörigen Beträgen Bezug genommen, von denen einige in der Wohnung von J.W. und andere in der Wohnung von K.G. sichergestellt wurden. Indes beruht die Beweiswürdigung der Kammer nicht auf dem als Asservat 2.2.6.19 sichergestellten Zettel, der nach dem Beweisantrag graphologisch untersucht werden soll. Dies ergibt sich daraus, dass auf dem Asservat 2.2.6.19 neun Namen aufgelistet werden, von denen sieben Namen erkennbar in keinem Zusammenhang zu den im hiesigen Verfahren festgestellten Taten stehen. Nur zwei Namen - nämlich "Ö." und "S." - passen zu den von der Kammer festgestellten Taten 9 (Ö.Do.) und 10 (S.Kh.). Für beide Taten kam es jedoch nicht auf das Asservat 2.2.6.19 an, weil die Namen der zwei genannten Abnehmer bereits auf anderen von der Polizei sichergestellten und asservierten Zetteln zu finden ist, auf die die Kammer ihre Beweiswürdigung gestützt hat. Hinzu kommen die übrigen von der Kammer unter III 1 bis 3 benannten Beweismittel.
Stellt man das von der Verteidigung behauptete Beweisergebnis - wonach das bei J.W. sichergestellte Asservat 2.2.6.19 von K.G. geschrieben sei - gedanklich in die Beweiswürdigung der Kammer ein, so ändert dies nichts am bisherigen Ergebnis der Beweiswürdigung. Denn der Umstand, dass zu den bei J.W. sichergestellten Dokumenten auch ein tatsächlich von K.G. geschriebener Zettel gehört, zwingt nicht zu dem Schluss, dass J.W. eine oder mehrere der ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen hat. Die Kammer zieht diesen Schluss auch nicht. Dabei ist auch zu bedenken, dass J.W. und K.G. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig miteinander zusammengearbeitet haben. Dies lässt die Möglichkeit, dass K.G. im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit einen von ihm geschriebenen Zettel zu irgendeinem Zeitpunkt an J.W. übergeben oder in dessen Wohnung zurückgelassen hat, als naheliegend erscheinen. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden dadurch aber nicht in Frage gestellt.
Im Übrigen hat die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung keine Veranlassung gesehen, eine weitere Beweiserhebung in Richtung der von der Verteidigung benannten Beweistatsache durchzuführen.
c) Zeugnis eines Vertreters des Jobcenters L.-D. im Fall 4
Die Verteidigerin des Angeklagten J.W. hat für den Fall, dass das Gericht den Angeklagten schuldig sprechen sollte, hilfsweise beantragt, in Bezug auf A.D. (Fall 4) einen instruierten Vertreter der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter L.-D.) als Zeugen zu hören. Dieser werde bekunden, dass von Seiten des Jobcenters keine Bedenken bestanden hätten, die Zustimmung für einen Arbeitgeberwechsel von A.D. zu dessen neuem Arbeitgeber "ABC Bau" zu erteilen.
Der Antrag wird gem. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt, da die Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Die Beweiswürdigung der Kammer zum Fall A.D. ergibt sich aus den Ausführungen oben unter III 1 bis 3 und dort insbesondere zu Fall 4. Stellt man in dieses Beweisergebnis die behauptete Beweistatsache - also die Bereitschaft des Jobcenters, eine Zustimmung zum Arbeitgeberwechsel zu erteilen - gedanklich als bewiesen ein, so ändert sich das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht. Denn für die Rechtswidrigkeit der Diensthandlung im Rahmen von § 332 StGB kommt es nicht darauf an, wie der Amtsträger hätte handeln können, sondern wie er tatsächlich gehandelt hat. Im vorliegenden Fall hat J.W. die erforderliche Nebenbestimmung für einen neuen Arbeitgeber nicht in die von ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgenommen, was rechtswidrig war. Ob er auf die Nebenbestimmung hätte verzichten können, wenn die Bundesagentur eine Zustimmung zum Arbeitgeberwechsel erteilt hätte, bleibt als hypothetischer Kausalverlauf außer Betracht. Maßgebend ist allein, dass die tatsächlich vorgenommene Amtshandlung rechtswidrig war.
Im Übrigen versteht die Kammer den Beweisantrag nicht so, dass Beweis darüber erhoben werden soll, ob eine Nebenbestimmung mit dem neuen Arbeitgeber rechtlich zulässig gewesen wäre. Denn diese Beweiserhebung würde auf die Beantwortung einer inländischen Rechtsfrage abzielen, die von der Kammer selbst vorzunehmen wäre, sodass ein derartiger Beweisantrag ohnehin gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als unzulässig abzulehnen wäre.
IV.
1. Rechtliche Würdigung J.W.
J.W. hat sich in 16 Fällen der Bestechlichkeit im besonders schweren Fall gem. §§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 2 (gewerbsmäßig) StGB schuldig gemacht (Fälle 1, 2 und 4 bis 17). Dabei handelte er in allen Fällen gewerbsmäßig, weil er sich jeweils eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen wollte. Im Fall 6 hat er sich einen Vorteil versprechen lassen (§ 332 Abs. 1 Variante 2 StGB) und in allen anderen Fällen hat er einen Vorteil angenommen (§ 332 Abs. 1 Variante 3 StGB).
Sämtliche Taten bezogen sich nicht auf einen Vorteil großen Ausmaßes im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da dies in jedem Einzelfall eine Zahlung von mindestens 50.000,- € voraussetzt, was vorliegend nicht der Fall war.
Er hat sich des Weiteren einer Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Fall 3), indem er sich im Rahmen einer einheitlichen Tatbestandsverwirklichung einen Vorteil in Höhe von 15.000,- € hat versprechen lassen und danach den Vorteil in Höhe der Anzahlung von 2.000,- € auch angenommen hat.
Sämtliche Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
2. Rechtliche Würdigung K.G.
K.G. hat sich in 16 Fällen der Beihilfe zur Bestechlichkeit im besonders schweren Fall gem. §§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr.1a, Abs. 2 Nr. 3 (gewerbsmäßig) i. V. m. §§ 27, 28 Abs. 2 schuldig gemacht (Fälle 1, 2 und 4 bis 17). Da er in allen Fällen selbst gewerbsmäßig handelte, war gem. § 28 Abs. 2 StGB der erhöhte Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. Nr. 3 auch auf ihn anzuwenden, jedoch gemildert gem. § 27 Abs. 2 StGB.
Mit seinen Handlungen hat er sich an den Taten von J.W. beteiligt und nicht etwa an den strafbaren Bestechungen durch die wechselnden Abnehmer. Denn er handelte gemeinsam und gleichberechtigt mit J.W. und beide folgten einem gemeinsamen und auf Dauer angelegten Tatplan. Seine Handlungen zielten darauf ab, gemeinsam mit J.W. ein kriminelles Geschäftsmodell zu betreiben. Soweit K.G. Bargeld an J.W. übergab, wollte K.G. damit nicht J.W. beeinflussen, sondern die bereits erlangte Beute mit ihm teilen. Hintergrund war, dass er, wie von Anfang an geplant, das Bargeld als Kontaktperson von den Abnehmern entgegengenommen hatte.
Auch wenn er mit dem Willen zur Tatherrschaft objektiv etwa gleichwertige Tatbeiträge mit J.W. erbracht hat, ist seine Beteiligung zwingend als Beihilfe gem. § 27 StGB zu qualifizieren. Denn ihm fehlte die von § 332 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Amtsträgereigenschaft als Täterqualität.
Eine doppelte Strafmilderung gem. § 27 Abs. 2 StGB wegen Beihilfe und gem. § 28 Abs. 1 StGB wegen Fehlens der Täterqualifikation kam nicht in Betracht, weil vorliegend allein die fehlenden Täterqualifikation zur Anwendung von § 27 StGB geführt hat und derselbe Umstand nicht doppelt zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 26, 54; Fischer, StGB, § 28 Rz. 7).
K.G. hat sich ferner der Beihilfe zur Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 i. V. m. § 27 StGB schuldig gemacht (Fall 3).
Sämtliche Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
V.
1. Strafzumessung J.W.
Die Kammer erachtet für J.W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
a) Für die Fälle 1, 2 und 4 bis 17 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB lag in keinem Fall vor, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen zur konkreten Strafzumessung Bezug genommen wird.
Für den Fall 3 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB ausgegangen
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
er nicht vorbestraft ist,
er bereits während der Hauptverhandlung seine Anstellung im öffentlichen Dienst verloren hat und voraussichtlich in Zukunft nicht mehr im öffentlichen Dienst wird arbeiten können,
in den Fällen 3, 8, 12, 14, 15, 16 und 17 die versprochene Dienstleistung tatsächlich nicht erbracht wurde,
er einen Teil der erlangten Gelder an die Abnehmer zurückgezahlt hat,
er die Taten teilweise eingeräumt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat,
er auf das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von rund 18.000,- € sowie alle übrigen bei ihm sichergestellten Gegenstände, die aber nur geringen wirtschaftlichen Wert hatten, verzichtet hat.
Dagegen war zu seinen Lasten zu bedenken, dass
das gesamte Tatbild durch ein professionelles Vorgehen gekennzeichnet war,
im Fall 17 die deutsche Staatsangehörigkeit versprochen und in den Fällen 7, 10, 11 auch tatsächlich verliehen wurde, es also um eine Diensthandlung von herausgehobener Bedeutung ging, wobei die Kammer jedoch die Miteinbürgerung von Kindern einzelner Abnehmer nicht strafschärfend berücksichtigt hat,
die jeweils erbeuteten Geldbeträge - mit Ausnahme des Falles 16 - von erheblicher Höhe waren.
Auf dieser Grundlage hat die Kammer folgende Einzelfreiheitstrafen verhängt:
| Fall 1 - H.N. | zwei Jahre Freiheitfe |
|---|---|
| Fall 2 - G.N. | zwei Jahre Freiheitsstrafe |
| Fall 3 - S.I. | ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 4 - A.D. | zwei Jahre Freiheitsstrafe |
| Fall 5 - M.K. | zwei Jahre Freiheitsstrafe |
| Fall 6 - Mo.T. | zwei Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 7 - M.T. | zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 8 - I.Ko. | ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 9 - Ö.Do. | zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 10 - S.Kh. | zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 11 - I.A.K. | zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 12 - N.Kb. | ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 13 - M.Ta. | zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 14 - M.Ki. | ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 15 - Mu.Ki. | ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 16 - A.Kd. | ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 17 - A.I.A. | zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe. |
c) Die Kammer hat unter maßvoller Schärfung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe im Fall 10 (S.Kh.) als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Dabei war für Bemessung der konkreten Höhe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zugunsten des Angeklagten insbesondere von Bedeutung, dass er nicht vorbestraft ist und es sich vorliegend um eine Serie von Straftaten handelt, bei der von einer zunehmend sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist.
2. Strafzumessung K.G.
Die Kammer erachtet für K.G. - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil der Kammer vom 17.06.2024 (Az. 22 KLs 5/24) - eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren für tat- und schuldangemessen.
a) Für die Fälle 1, 2 und 4 bis 17 ist die Kammer vom Strafrahmen des §§ 332 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, der in einem ersten Schritt wegen der Beihilfe gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und in einem zweiten Schritt zusätzlich wegen Aufklärungshilfe gem. § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. v StPO zu mildern war. Letzteres ergab sich daraus, dass der Angeklagte K.G. bereits bei seinen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren Angaben zu Tatsachen gemachten, hat die den Ermittlungsbehörden bis dahin nicht bekannt waren und dass diese Angaben weit über seine eigenen Tatbeiträge hinausgingen. Dadurch konnte zum einen die Tatbeteiligung des Mitangeklagten J.W. und zum anderen bis dahin nicht bekannte weitere Korruptionsstraftaten beim Ausländeramt des Landkreises L.-D. aufgeklärt werden.
Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB lag nicht vor, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen zur konkreten Strafzumessung Bezug genommen wird.
Für den Fall 3 ist die Kammer von einem ebenfalls wegen Beihilfe und Aufklärungshilfe doppelt gemilderten Strafrahmen gem. §§ 331, 27 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass
er sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung umfassend geständig eingelassen und für sein Verhalten entschuldigt hat,
in den Fällen 3, 8, 12, 14, 15, 16 und 17 die versprochene Dienstleistung tatsächlich nicht erbracht wurde,
er einen Teil der erlangten Gelder an die Ausländer zurückgezahlt hat,
er auf alle bei ihm sichergestellten Gegenstände, die aber nur geringen wirtschaftlichen Wert hatten, verzichtet hat.
Zu seinen Lasten war indes zu bedenken, dass
er nicht unerheblich vorbestraft ist, wenn auch nicht einschlägig,
das gesamte Tatbild durch professionelles und arbeitsteiliges Vorgehen gekennzeichnet war,
im Fall 17 die deutsche Staatsangehörigkeit versprochen und in den Fällen 7, 10, 11 auch tatsächlich verliehen wurde, es also um eine Diensthandlung von herausgehobener Bedeutung ging, wobei die Kammer jedoch die Miteinbürgerung von Kindern einzelner Antragsteller nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
die jeweils erbeuteten Geldbeträge - mit Ausnahme des Falles 16 - von erheblicher Höhe waren.
Auf dieser Grundlage hat die Kammer folgende Einzelfreiheitstrafen verhängt:
| Fall 1 - H.N. | ein Jahr Freiheitstrafe |
|---|---|
| Fall 2 - G.N. | ein Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 3 - S.I. | sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 4 - A.D. | ein Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 5 -M.K. | ein Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 6 - Mo.T. | ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 7 - M.T. | ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 8 - I.Ko. | neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 9 - Ö.Do. | ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 10 - S.Kh. | ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 11 - I.A.K. | ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 12 - N.Kb. | neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 13 - M.Ta. | ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 14 - M.Ki. | neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 15 - Mu.Ki. | neun Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 16 - A.Kd. | sechs Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 17 - A.I.A. | ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe |
b) Des Weiteren waren - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Lünebürg vom 17.06.2024 (Az.: 22 KLs 1005 Js 3386/24 (5/24) einzubeziehen.
Dies betraf eine Einzelstrafe von sieben Jahren wegen eines am 21.04.2024 begangenen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Erpressung, Computerbetrug und gefährlicher Körperverletzung sowie eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen eines am 23.04.2024 begangenen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition.
c) Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unter maßvoller Schärfung der höchsten Einzelstrafe von sieben Jahren für die Tat vom 21.04.2024 als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren gebildet. Für die Bemessung der konkreten Höhe waren insbesondere das Geständnis des Angeklagten, die bei einer Serie von Straftaten zunehmend sinkende Hemmschwelle und das insgesamt zu erwartende Strafübel durch die Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe von Bedeutung.
VI.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat die Kammer gem. § 73 Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB wie folgt angeordnet:
| TatNr. | Name des Abnehmers | Einziehungsbetrag K.G. | Einziehungsbetrag J.W. | Einziehungsbetrag J.W. u. K.G. als Gesamtschuldner |
|---|---|---|---|---|
| 1 | H.N. | € 10.000,- | --- | € 5.000,- |
| 2 | G.N. | € 10.000,- | --- | € 5.000,- |
| 3 | S.I. | € 2.000,- | --- | € 2.000,- |
| 4 | A.D. | € 6.000,- | --- | € 4.000,- |
| 5 | M.K. | € 7.500,- | --- | € 7.500,- |
| 6 | Mo.T. | --- | --- | --- |
| 7 | M.T. | € 5.000,- | --- | € 5.000,- |
| 8 | I.Ko. | € 4.000,- | --- | € 4.000,- |
| 9 | Ö.Do. | € 4.000,- | € 2.000,- | € 2.000,- |
| 10 | S.Kh. | € 7.500,- | --- | € 7.500,- |
| 11 | I.A.K. | € 2.500,- | --- | € 2.500,- |
| 12 | N.Kb. | --- | --- | € 4.000,- |
| 13 | M.Ta. | € 7.500,- | --- | € 7.500,- |
| 14 | M.Ki. | € 3.750,- | --- | € 3.750,- |
| 15 | Mu.Ki. | € 3.750,- | --- | € 3.750,- |
| 16 | A.Kd. | --- | --- | --- |
| 17 | A.I.A. | € 9.000,- | --- | € 6.000,- |
| mithin gesamt | € 82.500,- | € 2.000,- | € 69.500,- |
Es war daher ein Betrag von insgesamt € 154.000,- als Wert von Taterträgen einzuziehen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.