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Anlage BauGOPZRdErl 2026 - Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bibliographie

Titel
Baugebührenordnung; Preisindexzahl
Redaktionelle Abkürzung
BauGOPZRdErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220
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Nr.GebäudeartenRohbauwert
EUR/m3
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1.Wohngebäude208
2.Wochenendhäuser183
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen281
4.Schulen265
5.Kindertageseinrichtungen238
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten238
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten279
8.Krankenhäuser309
9.Versammlungsstätten238
10.Hallenbäder257
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 74
11.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m364
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 50
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen158
12.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss283
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen174
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind206
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind246
16.Tiefgaragen285
17.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer 1)90
17.1.2sonstige Bauart74
17.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
17.2.1Bauart schwer 1)78
17.2.2sonstige Bauart64
17.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer 1)64
17.3.2sonstige Bauart50
18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 187
19.Stallgebäude 2)
19.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1Bauart schwer 1)87
19.1.2sonstige Bauart62
19.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
19.2.1Bauart schwer 1)71
19.2.2sonstige Bauart56
19.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer 1)56
19.3.2sonstige Bauart46
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2)46
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2)32
22.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen167
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude75
24.Gewächshäuser
24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 56
24.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 32

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 % und bei Hochhäusern um 10 % zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 EUR/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 2. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 113)