Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.04.2025, Az.: 5 U 74/24

Enden der Verjährungshemmung infolge Anrufung der Schlichtungsstelle

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.04.2025
Aktenzeichen
5 U 74/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 13767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2025:0416.5U74.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 07.11.2024 - AZ: 7 O 2165/23

Fundstellen

  • GesR 2025, 373-375
  • MDR 2025, 1206-1207
  • NJW-RR 2025, 724-726
  • ZAP EN-Nr. 270/2025
  • ZAP 2025, 522
  • r+s 2025, 652-654

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verjährungshemmung infolge Anrufung der Schlichtungsstelle endet im Falle fehlenden Einverständnisses der Gegenseite mit Ablauf des Tages, an dem die Schlichtungsstelle veranlasst, dass das fehlende Einverständnis dem Antragsteller bekannt gegeben wird.

  2. 2.

    Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig durch das Datum des Schreibens der Schlichtungsstelle gekennzeichnet, in welchem diese dem Antragsteller diesen Umstand mitteilt. Es kommt demgegenüber im Regelfall für das Ende der Hemmung nicht darauf an, wann das Schreiben tatsächlich bei der Schlichtungsstelle in den Postausgang gelangt oder wann es zur Post gelangt ist.

In dem Rechtsstreit
AA, Ort1
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
(...)
Geschäftszeichen: (...), Gerichtsfach: (...)
gegen
Klinikum Oldenburg AöR, vertreten durch den Vorstand, Rahel-Strauß-Straße 10, 26133 Oldenburg
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
(...)
Geschäftszeichen: (...)
hat das Oberlandesgericht Oldenburg - 5. Zivilsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2025 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das am 07.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg (7 O 2165/23) wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  3. 3.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit seiner Behandlung in dem Krankenhaus BB, dessen Träger die Beklagte ist, in der Zeit vom 27.10.2018 bis zum 07.11.2018 in Anspruch. Der Kläger wurde in der Universitätsklinik CC stationär behandelt, wo er sich am 06.11.2018 einem Herzkathetereingriff unterzog. Er hat den Behandlern vorgeworfen, dass er während seines stationären Aufenthalts einen Thalamusinfarkt / Schlaganfall erlitten habe, den die Behandler standardunterschreitend nicht erkannt und demzufolge auch nicht zeitgerecht behandelt hätten.

Mit Schreiben vom 17.11.2020, eingegangen bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern am 23.11.2020, hat der Kläger ein Schlichtungsverfahren u.a. gegen die Beklagte beantragt; der Antrag ist der Beklagten am 14.12.2020 zugegangen. Mit Schreiben vom 13.1.2021 lehnte die Beklagte die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ab, was dem Kläger mit Schreiben der Schlichtungsstelle vom 15.1.2021 mitgeteilt wurde. Unter dem 28.08.2023, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen und am 05.10.2023 der Beklagten zugestellt, hat der Kläger Klage erhoben. Mit Blick auf die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung hat er bestritten, dass jenes Schreiben, mit welchem die Schlichtungsstelle mitgeteilt habe, dass die Beklagte sich auf ein Schlichtungsverfahren nicht einlasse, bereits am 15.01.2021 in den Postausgang gelangt sei; dies könne in gleicher Weise spätestens am Dienstag, den 19.01.2021 geschehen sein, weil es ihm am 20.01.2021 zugegangen sei. Für das Ende der Hemmung komme es aber nicht auf das Datum des Schreibens an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem es in den Postausgang bei der Schlichtungsstelle gelangt sei.

Die Beklagte hat Behandlungsfehler bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Blick auf das Ende der Hemmung hat sie die Ansicht vertreten, dies entspreche dem Datum des Mitteilungsschreibens, also Freitag dem 15.01.2021.

Das Landgericht hat der Argumentation der Beklagten folgend die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er vertritt weiterhin die Ansicht, es komme für das Ende der Hemmung darauf an, wann das Schreiben über das Scheitern der Schlichtung in den Postausgang der Schlichtungsstelle gelangt sei bzw. wann es abgesandt worden sei. Er meint, dies ergebe sich bereits aus der Auslegung des Begriffs "Veranlassung der Bekanntgabe"; dies bedeute, dass der Erklärende alles in seiner Macht Stehende getan haben müsse, um die Bekanntgabe zu bewirken. Er meint, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2015 - Az IV ZR 405/14 - ergebe sich dies auch, wenn der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung, wann die Bekanntgabe veranlasst sei, an das OLG zurückverwiesen habe, obgleich das Datum des Schreibens im Revisionsverfahren bekannt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 06.11.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg - Az. 7 O 2165/23 -

  1. 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.421,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden über 2.421,07 EUR hinausgehenden materiellen sowie jedweden über 6.000,00 EUR hinausgehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die stationäre Behandlung in der Universitätsklinik CC in der Zeit vom 27.10.2018 bis einschließlich 07.11.2018 entstanden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat eine amtliche Auskunft der Schlichtungsstelle der niedersächsischen Ärztekammer eingeholt, wann das Schreiben verfasst und wann es in den Postausgang gelangt sei.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Übrigen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht etwaige Ansprüche des Klägers als verjährt erachtet und deshalb die Klage abgewiesen.

Der Senat tritt der Ansicht des Landgerichts bei, wonach das Datum des Abschlussschreibens der Schlichtungsstelle hier maßgeblich für die Bestimmung des Hemmungsendes ist.

Im Einzelnen:

Die Verjährungsfrist hat begonnen mit Ablauf des 31.12.2019. Verjährung wäre ohne Hemmung eingetreten mit Ablauf des 31.12.2022. Die erst am 28.08.2023 erhobene Klage wäre ohne Hemmung erkennbar zu spät erhoben, um eine weitere Hemmung nach § 204 BGB Abs.1 Nr.1 BGB noch herbeiführen zu können.

Das Schlichtungsverfahren, das der Kläger zeitweilig vor der seinerzeit gemeinsamen Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammern betrieben hat, hat zwar gemäß § 204 Abs.1 Nr.4 lit b BGB zu einer zeitweiligen Hemmung in unverjährter Zeit geführt. Allerdings hat die Hemmung nur 55 Tage und nicht 58 Tage angedauert, was unter Einschluss der 6-Monatsfrist des § 204 Abs.3 BGB zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 24.08.2023 führt, so dass trotz der zwischenzeitlichen Hemmung die Klage am 28.08.2023 zu spät erhoben ist, als dass sie mit Blick auf die Verjährungsfrist noch Wirkung hätte entfalten können.

Zwar ist es richtig, dass etwas Anderes gölte, wenn die Hemmung, wie der Kläger geltend macht, erst nach 58 Tagen geendet hätte, weil in diesem Fall das Ende der Hemmung erst mit Ablauf des 28.08.2023 eingetreten wäre, weil der 27.08.2023 ein Sonntag war (§ 222 Abs.2 ZPO) und der Kläger für sich die Vorwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen könnte (dass tatsächlich zwischen Eingang der Klage und Zustellung mehr als ein Monat liegt, ist nicht vom Kläger zu vertreten, sondern beruht auf der Saumseligkeit des Landgerichts).

Die Hemmung hat allerdings bereits mit Ablauf des 15.01.2021 und nicht erst mit Verstreichen des 19.01.2021 ihr Ende gefunden, weil bereits am 15.01.2021 die Bekanntgabe, dass die Beklagte sich auf das Schlichtungsverfahren nicht einlassen wollte, veranlasst worden war, was analog § 204 BGB Abs.1 Nr.4 lit b die Hemmung beendet (BGH NJW 2016, 236 [BGH 28.10.2015 - IV ZR 405/14] (237)).

Dabei ist aus Sicht des Senates maßgeblich, dass am 15.01.2021 der Sachbearbeiter der Schlichtungsstelle das entsprechende Schreiben verfasst und sich dessen mit dem Ziel der Übermittlung an die Beklagte entäußert hat. Demgegenüber ist es unerheblich, wann das Schreiben tatsächlich die Poststelle der Schlichtungsstelle erreicht hat oder gar, wann es einem Zustelldienst übergeben worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 2016, 236 (237) [BGH 28.10.2015 - IV ZR 405/14] überzeugend ausgeführt, dass und warum für die Berechnung des Endes der Hemmung sinnvollerweise auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Mitteilung vom Scheitern der Schlichtung veranlasst ist.

Wenn es, wie hier, um die Mitteilung geht, dass sich ein Gegner auf das Verfahren nicht einlassen will und deshalb das Schlichtungsverfahren insoweit nicht durchgeführt wird, ist regelmäßig das Datum jenes Schreibens maßgeblich, denn mit Zeichnung dieses Schreibens veranlasst der verantwortliche Entscheidungsträger der Schlichtungsstelle regelmäßig die Mitteilung, dass die Schlichtung gescheitert ist.

Gegen die Idee, es sei in dieser Konstellation vielmehr maßgeblich, wann das Schriftstück tatsächlich in den Postausgang gelangt sei, spricht bereits der Wortlaut des § 204 Abs.1 Ziff.4, denn veranlassen bedeutet lediglich, dass ein Kausalverlauf final in Gang gesetzt wird, nicht dass er auch vollendet sein müsste. Die finale Entscheidung trifft indessen der Sachbearbeiter, nicht etwaige nachgeordnete ausführende Organe. Das Datum des entsprechenden Schreibens gibt regelmäßig auch das Datum der entsprechenden Entscheidung wieder. Es entspricht gerichtsbekannt allgemeiner Verwaltungspraxis, dass das Datum regelmäßig die Zeichnung des Entscheidungsträgers markiert und damit gleichzeitig den Zeitpunkt wiedergibt, zu dem der verantwortliche Entscheidungsträger die Sachentscheidung getroffen hat. So ist es auch hier, wie die Ärztekammer in ihrer amtlichen Auskunft dem Senat bestätigt hat. Deswegen bedarf es an dieser Stelle auch keiner weiteren Ausführungen, wie mit Sonderfällen zu verfahren ist, in denen abweichende Verwaltungsroutinen bestehen.

Der Senat hält es für nicht zielführend und unpraktikabel, stattdessen, wie dies der Kläger meint, darauf abzustellen, wann das Schreiben in den Postausgang der Schlichtungsstelle gelangt ist. So könnte in diesem Fall der Empfänger den Fristbeginn ohnehin nicht eigenständig feststellen, weil dem Schreiben bei Empfang nicht anzusehen ist, wann es zur Post gelangt ist; wollte er sichergehen, müsste er vorsorglich zur Berechnung des Hemmungsendes und damit der zu wahrenden Verjährungsfrist ohnehin das Datum des Schreibens als frühesten denkbaren Zeitpunkt notieren, zu dem das Schreiben bei der Schlichtungsstelle in den Postausgang gelangt sein kann. Hinzu kommt, dass dieser Zeitpunkt -anders als jener, zu dem Entscheidungsträger die Unterschrift unter dem Ablehnungsschreiben leistet- gar nicht notwendigerweise aus der Akte ersichtlich sein wird. Ohne Not würde zudem bei dieser Sichtweise ein späteres Gerichtsverfahren verkompliziert, weil auf die Behauptung späteren Postausgangs möglicherweise nach Jahren ein Zeugenbeweis zu erheben wäre, dessen Ertrag regelmäßig zweifelhaft sein wird. Für diese Komplikation besteht wenig Anlass, wenn sich der Empfänger des Schreibens regelmäßig ohnehin an dem Datum des Schreibens wird orientieren müssen (s.o.). Die sachliche Entscheidung der zuständigen unterzeichnenden Person wird regelmäßig die Entscheidung mitumfassen, dass das gezeichnete Schriftstück dem Empfänger zugesandt werden möge. Warum man diesen gut bestimmbaren, eindeutigen Zeitpunkt, der die inhaltliche Entscheidung zur Übersendung markiert, ersetzen sollte durch den zufälligen, für Außenstehende nicht erkennbaren und unzureichend dokumentierten Zeitpunkt des Postausgangs, ist nicht begründbar, will man nicht juristische Probleme um ihrer selbst willen konstruieren.

Der Entscheidung des BGH vom 28.10.2015 (NJW 2016, 236 [BGH 28.10.2015 - IV ZR 405/14]) ist nichts Anderes zu entnehmen; soweit der Bundesgerichtshof dort die Sache aufgehoben und zurückverwiesen hatte, ging es um die Klärung der Frage, wann die Mitteilung veranlasst war, nachdem das Berufungsgericht dies nicht geklärt hatte, weil es auf einen vorherigen Zeitpunkt abgestellt hatte, nämlich auf den Zeitpunkt, zu dem die Ablehnung des Antragsgegners bei der Schlichtungsstelle eingegangen war. Dass die Zurückverweisung nicht von dem Gedanken geleitet war, das Berufungsgericht möge den tatsächlichen Postausgang feststellen, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass im dortigen Fall das Mitteilungsschreiben bereits einen Tag nach Erstellung bei dem Antragsteller eingegangen war, also Erstellung und Postausgang notwendigerweise am gleichen Tag stattgefunden haben mussten, insoweit also kein Klärungsbedarf bestanden hat. Dem entspricht, dass der 6. Senat in seinem Urteil vom 17.01.2017 (VI ZR 239/15 - Juris Rn. 20 = BGHZ 213, 281) ganz unproblematisch das Datum des Mitteilungsschreibens mit dem Hemmungsende gleichsetzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat befindet sich mit seiner Auslegung, wie dargelegt, im Gleichklang mit der Rechtsprechung des BGH, so dass keine Veranlassung bestanden hat. die Revision zuzulassen.