Abschnitt 1 NBesG§8DRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführungshinweise zu § 8 NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesG§8DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Zur Durchführung des § 8 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.
Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 10. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 86)