§ 5 AnstNIAG - Durchführung der Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) 1Die NIA führt ihre Aufgaben nach § 4 auf Grundlage von Infrastrukturvereinbarungen mit dem Land durch. 2In der jeweiligen Infrastrukturvereinbarung sind bezogen auf die betreffenden Gebäude insbesondere zu regeln
- 1.
die Beauftragung der NIA mit der Durchführung einer in § 4 Nr. 1 oder 2 genannten Baumaßnahme durch das Land sowie
- 2.
die Pflicht zum Abschluss eines Mietvertrags zwischen der NIA und dem Land nach Maßgabe der Sätze 3 und 4.
3Die zu vereinbarende Laufzeit des Mietvertrags beträgt 33 Jahre; ist die betriebsübliche Nutzungsdauer kürzer, so kann eine entsprechende kürzere Laufzeit vereinbart werden. 4Die zu vereinbarende Miete ist der Höhe nach so zu bemessen, dass sie über die Laufzeit des Mietvertrags die Kosten der NIA für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 einschließlich der Kosten für die Finanzierung nach § 6 und den an das Land zu zahlenden Erbbauzins deckt. 5Der Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 setzt voraus, dass das Land in seinem Haushaltsplan eine Verpflichtungsermächtigung ausgewiesen hat, in der alle zum Zeitpunkt der Ausweisung absehbaren Rechtsverpflichtungen des Landes aus der Infrastrukturvereinbarung und dem abzuschließenden Mietvertrag nach Satz 2 Nr. 2, die zu Ausgaben des Landes führen, abgebildet sind. 6Für die Zeit nach Ablauf der Laufzeit des Mietvertrags nach Satz 3 kann ein weiterer Mietvertrag geschlossen werden, aufgrund dessen dem Land weiterhin der Gebrauch des Gebäudes gegen Zahlung einer die Kosten deckenden Miete gewährt wird.
(2) 1Die NIA führt ihre Aufgaben grundsätzlich auf Grundstücken aus, die ihr vom Land durch Bestellung eines Erbbaurechts zur Verfügung gestellt werden. 2Bei der Erbbaurechtsbestellung ist zu vereinbaren, dass die NIA dem Land
- 1.
für aufstehende Baulichkeiten keine Entschädigung zu leisten, aber
- 2.
mit Beginn der Mietzahlungspflicht aufgrund des Mietvertrags einen Erbbauzins zu zahlen
hat.
(3) 1Für die Erledigung der Bauaufgaben und die notwendigen Maßnahmen zur Bauunterhaltung bedient sich die NIA des SBN im Wege der Organleihe. 2Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
(4) Im Übrigen sind die Behörden und Einrichtungen des Landes verpflichtet, der NIA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.