Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.10.2025, Az.: 2 PA 99/25

Streit um die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage betreffend Wohngeld; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.10.2025
Aktenzeichen
2 PA 99/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1021.2PA99.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 16.07.2025 - AZ: 4 A 395/24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen. Nach Vollendung der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Anderes gilt, wenn ein Kläger im Wohngeldrechtsstreit anspruchsbegründende Umstände, die in seiner Sphäre verortet und von ihm darzulegen sind, ohne sachliche Gründe erst zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs vorträgt und dies zur Abhilfeentscheidung durch den Beklagten führt. Maßgeblich bleibt in diesem Fall der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 16. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2025 ausgesprochene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, mit der sie sich zum einen gegen die Ablehnung von Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Juni 2024 (Bescheid des Beklagten vom 16. September 2024) und zum anderen gegen die Rückforderung bereits gezahlten Wohngeldes für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Mai 2024 (Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2024) wendet, bleibt ohne Erfolg.

1. Das gilt zunächst, soweit sich die Klage gegen die Ablehnung von Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Juni 2024 durch den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2024 richtet und die Klägerin die Zahlung von Wohngeld ab diesem Zeitpunkt begehrt. Dem Klageantrag fehlt die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18; v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 13 und v. 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 166 Rn. 81 m.w.N; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Kommt zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgeht (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09 -, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 166 Rn. 85 m.w.N.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (Senatsbeschl. v. 23.1.2013 - 2 PA 387/12 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 18.3.2024 - 14 PA 94/23 -, juris Rn. 8 u. v. 29.6.2012 - 12 PA 69/12 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 1.4.2020 - 6 So 168/19 -, juris Rn. 3; offengelassen: BVerwG, Beschl. v. 26.9.2007 - 10 C 37.07 -, juris Rn. 1). Entscheidungsreife tritt dabei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.1.2021 - 8 PA 6/21 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 21.1.2019 - 1 PKH 49/18 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 16.8.2023 - 11 S 2717/22 -, juris Rn. 5).

a) Gemessen daran hatte die Rechtsverfolgung der Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, der mit Eingang der Klageerwiderung vom 13. Mai 2025 vorlag, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 16. September 2024 angenommen, dass die Klägerin ein Mietverhältnis vortäusche. Sie zahle tatsächlich keine Miete, sondern habe diese nur mit ihrer Tochter sowie deren Ehemann vereinbart, um Wohngeldleistungen zu erhalten. Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei daher missbräuchlich. Es bestehe nach § 21 Nr. 3 WoGG kein Anspruch auf Wohngeld.

Nach § 3 Abs. 1 WoGG besteht ein Anspruch auf Mietzuschuss nur dann, wenn die wohngeldberechtigte Person Wohnraum gemietet hat. Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 WoGG formulierten Zweck der Sozialleistung soll durch den Mietzuschuss angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich gesichert werden. Daraus wird allgemein geschlussfolgert, dass Mietzinszahlungen auch tatsächlich anfallen müssen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 29.5.2012 - 4 LA 114/12 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2011 - 12 A 2783/10 -, juris Rn. 19 ff.; Berlit, infoalso 2014, 243, 251; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 78. Ed., Stand: 1.9.2025, § 3 WoGG Rn. 6). Dies ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, wonach derjenige, der Wohngeld beantragt hat, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind, auch nachzuweisen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des Wohngeldgesetzes, vgl. § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 WoGG. Insoweit trifft den jeweiligen Kläger als Hilfesuchenden die materielle Beweislast und dem folgend auch die Darlegungslast (BVerwG, Urt. v. 16.1.1974 - VIII C 117.72 -, juris Rn. 22 f. und Urt. v. 2.6.1965 - V C 63.64 -, juris Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 11.1.2021 - 12 ZB 20.3055 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urt. v. 20.2.1998 - 8 A 5181/95 -, juris Rn. 6 ff.). Bestehen Zweifel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, obliegt es dem Hilfesuchenden, diese durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen, insbesondere wenn es sich wie hier um aus seinem persönlichen Lebensbereich stammende Umstände handelt. Kommt er dem nicht nach, so ist es insbesondere auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, seinen Vortrag durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen (SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 7.6.2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 20.2.1998 - 8 A 5181/95 -, juris Rn. 6 ff.).

Ausgehend von diesen Maßstäben war es im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Beklagten in seinem Bescheid vom 16. September 2024, ein Wohngeldanspruch bestehe aus den dort genannten Gründen nicht, im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben würde. Insbesondere war das Verwaltungsgericht mangels eines schlüssigen Vortrags der Klägerin nicht ernsthaft zur Durchführung einer Beweisaufnahme angehalten. Denn die Klägerin hatte weder plausibel dargelegt, dass sie in der Vergangenheit (Dezember 2022 bis einschließlich Mai 2024) Miete an ihre Tochter und deren Ehemann gezahlt hatte, noch hat sie zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Mietzahlungen nachvollziehbar behauptet bzw. belegt.

Ausweislich des am 1. Oktober 2015 geschlossenen Mietvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Tochter sowie deren Ehemann war die Miete nebst Nebenkosten monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats kostenfrei auf das Konto der Vermieter zu zahlen (§ 5 des Mietvertrages). Dass es vor dem Hintergrund der Klägerin nicht bewusst gewesen sein will, die Zahlung der Miete durch bargeldlose Zahlungen ggf. auch nachweisen zu müssen, ist aufgrund dieser von der Klägerin selbst eingegangenen vertraglichen - und damit rechtlichen - Verpflichtung schon nicht nachzuvollziehen. Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin in ihrem persönlichen Schreiben vom 17. September 2024 angegeben, dass die Mietzahlungen in Form von Bargeldzahlungen sowie zusätzlich in Form von Lebensmitteleinkäufen für ihre Vermieter erfolgten. Dies hat die Klägerin aber weder für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum (Dezember 2022 bis einschließlich Mai 2024) nachgewiesen, noch ist anhand der vorliegenden Quittungen aus den Monaten Januar, Februar und März 2024 sowie anhand der für diesen Zeitraum vorliegenden Kontoauszüge ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt Bargeldzahlungen erfolgten bzw. welche Lebensmitteleinkäufe bzw. in welcher konkreten Höhe diese der Begleichung der geschuldeten Miete (jedenfalls in den drei Monaten) dienten. Dies hätte die Klägerin, wenn es mit Blick auf das Näheverhältnis zwischen ihr und ihren Vermietern eine grundsätzlich nicht auszuschließende, aber dennoch vom Mietvertrag abweichende Vereinbarung gegeben haben sollte, jedoch konkret nachweisen müssen. Aus den vorgelegten Unterlagen sind tatsächliche Mietzahlungen in Höhe von 610 Euro monatlich nicht ohne weiteres und insbesondere nicht widerspruchsfrei nachvollziehbar. So enthalten die von der Tochter der Klägerin jeweils am Anfang der Monate Januar bis März 2024 ausgestellten Quittungen den Zusatz "dankend erhalten", aber - ausgehend von dem Vortrag der Klägerin - sollen Zahlungen im Laufe des Monats durch teilweise Bargeldzahlungen und Lebensmitteleinkäufe getätigt worden sein. Die Klägerin hat auch nicht plausibel dazu vorgetragen, aus welchen Gründen ein solcher jedenfalls nicht naheliegende Zahlungsweg gewählt worden sein soll. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin rund 1.100 Euro Rente erhielt und ausweislich ihrer Kontoauszüge kaum monatliche Fixkosten hatte, erscheint eine solche "gesplittete" Mietzahlung nicht ohne weiteres nachvollziehbar und dürfte trotz des bestehenden Näheverhältnisses zwischen der Klägerin und ihren Vermietern eher lebensfremd sein, zumal beide Parteien über Girokonten verfügen. Ein Grund hierfür erschließt sich auch nicht aus den Umständen, die zur Rechtfertigung des erstmaligen Wohngeldantrages von der Klägerin im Schreiben vom 17. September 2024 (Wegfall der häuslichen Gemeinschaft infolge des Todes der Schwester im November 2022 und infolge des Wegfalls des Pflegegeldes die nicht ausreichende Rente zur Deckung der Lebenserhaltungskosten) vorgetragen worden sind. Nur der Vollständigkeit halber sei bereits in diesem Zusammenhang erwähnt, dass dieser Erklärungsansatz und die Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz vom 31. Juli 2025 (Angewiesenheit der Vermieter auf Mieteinnahmen für die Baufinanzierung aufgrund des Bezuges von Elterngeld infolge der Geburt des zweiten Kindes) nur schwerlich miteinander zu vereinbaren sind.

b) Allerdings hat der Beklagte der Klägerin, nachdem diese mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 die Kopie einer elektronischen Steuererklärung ihrer Vermieter für das Jahr 2023 sowie erstmals Kontoauszüge vorgelegt hatte, die die Einrichtung eines Dauerauftrages für Mietzahlungen von Oktober 2024 bis Mai 2025 belegen, mit Bescheiden jeweils vom 15. Juni 2025 für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (1/09) und für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Mai 2026 (1/10) monatliches Wohngeld in Höhe von 388,00 Euro bzw. 403,00 Euro bewilligt. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese nachgereichten Dokumente und der diesbezügliche Vortrag auch aus Sicht des Senats eine geänderte Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen würden, folgt daraus nicht, dass im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostengesuch dem Klageantrag Erfolgsaussichten zuzusprechen waren.

Zwar kann ein späterer Zeitpunkt als derjenige der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblich sein, wenn durch eine spätere Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erstmals hinreichende Erfolgsaussichten entstanden sind (NdsOVG, Beschl. v. 12.1.2023 - 13 PA 279/22 -, juris Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 13.5.2019 - OVG 11 M 27.18 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 10.4.2019 - 8 ZB 18.30660 -, juris Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77 m.w.N). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überschreiten die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen sind beziehungsweise insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abzustellen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.3.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 7). Eine solche Praxis findet in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO aber eine Grenze, wenn zwischen den Beteiligten um die Erforderlichkeit von Mitwirkungshandlungen eines Beteiligten gestritten wird und der die Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte seine Aussicht, im Prozess zu obsiegen, allein dadurch erhöht, dass er - ohne hierzu durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst zu sein - die streitige Mitwirkungshandlung im laufenden Gerichtsverfahren erbringt. Hilft der Prozessgegner dem Klagebegehren hierauf zeitnah ab, ist zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzanliegens auf die Zeitspanne zwischen Eintritt der Bewilligungsreife und dem Zeitpunkt unmittelbar vor Erbringung der Mitwirkungshandlung abzustellen. Andernfalls hätte es der die Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte selbst bei von Anfang an absehbarer Aussichtslosigkeit seines im Rechtsstreit vertretenen Standpunkts in der Hand, allein durch rechtzeitiges Nachgeben in der Sache das Kostenrisiko seiner Prozessführung auf öffentliche Haushalte abzuwälzen. Die Eröffnung einer solchen Möglichkeit wird aber weder durch § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 VwGO noch durch den Verfassungsgrundsatz der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.8.2023 - 11 S 2717/22 -, juris Rn. 5, vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2023 - 14 PA 103/23 -, juris Rn. 4).

Diese Grundsätze sind auch dann einschlägig, wenn ein Kläger anspruchsbegründende Umstände, die - wie hier - in seiner Sphäre verortet und von ihm darzulegen sind, ohne sachliche Gründe erst zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs vorträgt. Denn dieser Fall ist in wesentlichen Gesichtspunkten mit der zuvor dargestellten Konstellation vergleichbar. Es entspricht nicht der Billigkeit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.3.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 7), abweichend vom Grundsatz auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, obwohl sie tatsächliche Mietzahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum aus eigenem Verschulden zunächst nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. nachgewiesen hatte. Die Klägerin hätte bereits lange vor Eintritt der Bewilligungsreife - jedenfalls mit der (sehr spät vorgelegten) Klagebegründung - ihre Kontobewegungen für die Zeit ab Oktober 2024 substantiiert zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machen und diese - ggf. nach und nach - belegen können. Ein Grund dafür, dass sie das erst zu einem so späten Zeitpunkt gemacht hat, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit sich die Klägerin gegen die Rückforderung bereits gezahlten Wohngeldes für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Mai 2024 durch den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2024 wendet, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Senat lässt offen, ob auch hinsichtlich dieses Klageantrags nach den zuvor dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage am 13. Mai 2025, dem Eingang der Klageerwiderung, abzustellen ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil der Beklagte insoweit der Klage nicht abgeholfen hat und die Angelegenheit zwischen den Beteiligten weiterhin streitig ist. Dem Prozesskostenhilfegesuch ist aber jedenfalls auch dann nicht zu entsprechen, wenn - zugunsten der Klägerin - ihr zeitlich nachgehender Vortrag und insbesondere die mit dem Schriftsatz vom 10. Juni 2025 übermittelten Unterlagen bei einer Entscheidung berücksichtigt werden. Denn auch in diesem Fall dürfte sich der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2024 über die Rücknahme der Wohngeldbescheide 1/04 und 1/05 jeweils vom 14. März 2023 und die Rückforderung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 7.221 Euro als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat bei seiner auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 SGB X gestützten Entscheidung über die Rücknahme der Wohngeldbescheide vom 14. März 2023 maßgeblich darauf abgestellt, dass das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Verwaltungsakte aufgrund arglistiger Täuschung nicht schutzwürdig sei. Die arglistige Täuschung sei durch falsche Angaben zur Miete hervorgerufen. Denn es bestehe ein offensichtlich fingiertes Mietverhältnis, bei dem die Miete nur zu dem Zweck vereinbart worden sei, um Wohngeldleistungen zu erhalten. Nachweise zu tatsächlichen Mietzahlungen habe die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2022 bis einschließlich Mai 2024) nicht vorgelegt.

Dem Senat erscheint es - auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vortrags der Klägerin - nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu der Überzeugung gelangen wird, die Klägerin habe in dem Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich Mai 2024 die Mietzahlungen in Höhe von 610 Euro monatlich tatsächlich geleistet. Selbst wenn das Verwaltungsgericht über diese Umstände Beweis zu erheben hätte, rechtfertigte dies nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand würde eine solche mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.9.2025 - 2 PA 62/25 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 6.3.2008 - 2 BvR 387/07 -, juris Rn. 14, u. v. vom 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18 ff.), weil es nach wie vor an einem schlüssigen Vortrag zu geleisteten Mietzahlungen mangelt.

Dass die Klägerin ausweislich des mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 vorgelegten Kontobelegs ab Oktober 2024 monatlich 610 Euro an ihre Vermieter gezahlt hat, lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf von für die Vergangenheit behauptete Zahlungen zu. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, dass ihre Vermieter im Jahr 2023 Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 6.890 Euro steuerlich geltend gemacht hätten, dürfte dies ausweislich der in Kopie vorgelegten elektronischen Steuererklärung, die beim zuständigen Finanzamt am 10. Oktober 2024 eingegangen ist, zwar zutreffen. Insofern besteht aus Sicht des Senats auch kein zwingender Widerspruch zu der telefonischen Auskunft gegenüber dem Beklagten am 13. September 2024. Allerdings reicht die Vorlage der Steuererklärung der Vermieter angesichts des unter 1. beschriebenen unplausiblen Vorbringens allein nicht aus, um tatsächliche Mietzahlungen der Klägerin jedenfalls für das Kalenderjahr 2023 zu belegen. Insoweit fehlt es an einem konkreten Vortrag bzw. weiteren Unterlagen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form tatsächlich Mietzahlungen in dieser Zeit erfolgt sein sollen. Ungeklärt ist auch der Umstand, weshalb im Kalenderjahr 2023 Mieteinnahmen in Höhe von 6.890 Euro steuerlich geltend gemacht worden sind, obwohl die Klägerin ausweislich der Ergänzung zum Mietvertrag vom 30. August 2022 nur 530 Euro (zzgl. 80 Euro Nebenkosten) schuldete und demensprechend im Kalenderjahr 2023 nur insgesamt 6.360 Euro (= 530 Euro x 12) zahlen musste. Gänzlich unbelegt bleiben daneben Mietzahlungen für Dezember 2022 sowie für April und Mai 2024. Allein die Behauptung, dass die Miete außerhalb der Monate Januar bis März 2024 ebenfalls teilweise in bar bzw. über Lebensmitteleinkäufe beglichen worden sein soll, reicht - wie bereits ausgeführt - nicht aus.

Die Argumentation der Klägerin im Rechtsmittelschriftsatz vom 31. Juli 2025 zur Plausibilisierung der "Wiederbelebung des Mietvertrages" (Angewiesenheit der Vermieter auf Mieteinnahmen für die Baufinanzierung aufgrund des Bezuges von Elterngeld infolge der Geburt des zweiten Kindes) überzeugt schließlich ebenfalls nicht. Das gilt - wie bereits erwähnt - schon mit Blick darauf, dass dieser Erklärungsansatz nur schwerlich mit den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 17. September 2024 zu vereinbaren ist. Letztere ist wohl nur so zu verstehen, dass die Klägerin schon vor dem 1. Dezember 2022 Miete zahlen musste. Da ihr nach dem Tod der Schwester jedoch ein auskömmlicher Lebensunterhalt gefehlt habe, habe sie erstmals Wohngeld beantragt. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls, dass die Klägerin in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt, dass sie zuvor keine Miete an ihre Vermieter zahlen musste, und sie hervorhebt, das Finanzamt habe die Vermietung an sie im Jahr 2016 als Liebhaberei qualifiziert. Der Erklärungsansatz aus dem Schriftsatz vom 31. Juli 2025 ist ein anderer. Danach soll jahrelang keine Miete gezahlt worden sein, bis die Klägerin ab dem 1. Dezember 2022 aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Vermieter angehalten worden sei, Miete zu zahlen.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).