Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: 8 LA 96/24
Keine Verpflichtung eines berufsständischen Versorgungswerks zur Ermöglichung einer abschlagsfreien Inanspruchnahme von Alterssicherungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze gegenüber schwerbehinderten Mitgliedern; Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie Absicherung ihrer Hinterbliebenen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.10.2025
- Aktenzeichen
- 8 LA 96/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1030.8LA96.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.07.2024 - AZ: 7 A 3954/23
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
- § 3 Abs. 1 AGG
- Art. 3 Abs. 3 GG
Amtlicher Leitsatz
Ein berufsständisches Versorgungswerk ist nicht verpflichtet, schwerbehinderten Mitgliedern eine abschlagsfreie Inanspruchnahme von Alterssicherungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in gleicher Weise zu ermöglichen wie die gesetzliche Rentenversicherung.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 7. Kammer - vom 9. Juli 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.396,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem seine Klage gegen die Minderung seiner Altersrente wegen Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsantrag (allein) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 32). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, juris Rn. 15 u. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 32).
Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage,
"... Muss die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (die per Gesetz über das C. (RVNG) vom 14.03.1982 ermächtigt ist) und die in ihrer Satzung eine (uneingeschränkte) Altersrente für ihre Mitglieder anbietet, im Rahmen ihres Versorgungswerkes Ihren schwerbehinderten Mitgliedern (i.S.d Schwerbehindertengesetzes mit einem GdB ab 50%), im Rahmen der zugesicherten Altersrente, Anrechnungszeiten für den vollen Bezug der versicherten Rentenanwartschaft in Bezug auf (analog) § 15 Ziff.3 der Satzung gewähren, da gemäß der gesetzlichen Regelung der Schwerbehindertenrente in § 37 Satz 1 Ziff. 1 SGB Vl, ein Bezug dieser vollen Altersrente ab dem 65 Lebensjahr möglich ist und weil in § 11 Ziff. 1 Lit.1 der Satzung des Versorgungswerkes eine ALTERRENTE (uneingeschränkt) als Leistung gewährt wird, die im Rahmen des feststehenden Rechtsbegriffs der "Altersrente" und des engen Bezuges der Satzung auf das SGB VI, eine Altersrente i.S.d § 33 Abs.2 Ziff.3 SGB VI (eine gesetzliche Inhaltsbestimmung des Rechtsbegriffs der Altersrente) darstellt, gewähren,"
versteht der Senat nach dem vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen mitgeteilten Sachverhalt und dem klägerischen Antrag erster Instanz dahin, dass der - seit dem 17. Dezember 2019 schwerbehinderte Kläger (GdB 50) - eine rechtliche Klärung anstrebt, ob die Satzungsregelungen des Beklagten einen Versorgungsabschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme seiner Altersbezüge auch bei schwerbehinderten Versorgungsberechtigten vorsehen dürfen oder der Satzungsgeber insoweit verpflichtet ist, eine Gleichstellung mit dem System der gesetzlichen Rente nach dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches vorzunehmen, das diesem Personenkreis (bei Erreichen der Wartezeit von 35 Jahren) einen abschlagsfreien Renteneintritt zwei Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ermöglicht (s. § 236a SGB VI).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Zulassungsbegründung in der Formulierung seiner Rechtsfrage in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinreichend dargelegt hat; jedenfalls hat sie die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht. Die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, schwerbehinderten Mitgliedern die Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu ermöglichen, ist auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsnormen, insbesondere Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG sowie §§ 3 Abs. 1 u. 2, Abs. 1 Nr. 6 AGG, und der zur Frage der Verpflichtung der berufsständischen Altersversorgungssysteme, der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Versorgungsansprüche vorzusehen, zu verneinen, ohne dass es insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Der Beklagte ist bei der Regelung der Versorgungsansprüche für seine Mitglieder zwar nicht völlig frei von Vorgaben, die sich aus seiner Aufgabe ergeben, eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung zu gewährleisten. Er muss in seiner Satzung indes keine dem SGB VI identischen Anspruchsgewährleistungen vorsehen. Im Einzelnen:
Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen erfüllen die Aufgabe der Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie die Absicherung ihrer Hinterbliebenen und gehören damit zur sog. ersten Säule der Alterssicherungssysteme (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 11.4.2024 - 8 LB 30/22 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Sie müssen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Versorgungsaufgaben übernehmen, so dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen dieser in den Strukturen vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u. 1 BvR 1484/86 -, juris Rn. 51; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1.2.2022 - 9 S 2011/20 -, juris Rn. 102). Berufsständische Versorgungswerke haben eine substitutive Funktion im Verhältnis zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen, wenn sie den normativen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genügen, was Voraussetzung für ihre Mitglieder ist, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Hiervon abgesehen ist geklärt, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien handelt. Bundesrechtliche Vorschriften über Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung begründen keine bundesrechtlichen Vorgaben für die landesrechtliche Regelung von Einzelfragen der berufsständischen Versorgung. Soweit der Gesetzgeber in der gesetzlichen Sozialversicherung einen anderen Weg als der Satzungsgeber gewählt hat, macht dies die Regelung der Satzung nicht verfassungswidrig, weil berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 3.7.1998 - BVerwG 1 B 54.98 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens hat der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung der Regelungen des Versorgungswerkes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum; ihm obliegt es, den Kreis der Versorgungsberechtigten und den Umfang der Leistungen so abzugrenzen, dass die Versorgungslast nicht unangemessen erhöht wird, wie auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Leistungsempfänger und den Belangen der beitragspflichtigen sowie auch der übrigen Mitglieder des Versorgungswerkes herzustellen (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 11.4.2024 - 8 LB 30/22 -, juris Rn. 25 u. v. 31.5.1995 - 8 L 6101/94 -, juris Rn. 13; § 12 Abs. 4, Abs. 6 Nr. 3 HKG).
Eine Verpflichtung zur Übernahme des Versorgungsstandards der gesetzlichen Rentenversicherung folgt insbesondere nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI, der u.a. verlangt, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit erbringen, da diese Verpflichtung bereits durch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt wird. Es genügt, dass der Versicherungsschutz der berufsständischen Versorgungseinrichtung im Wesentlichen dem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig ist; es gibt keinen Grundsatz, nach dem Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks mindestens denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.1991 - BVerwG 1 B 46.91 -, juris Rn. 7). Im Übrigen lässt sich die der rentenrechtlichen Privilegierung schwerbehinderter Menschen im gesetzlichen Rentenversorgungssystem zu Grunde liegende gesetzgeberische Motivation auch nicht in gleicher Weise auf die Regelungswerke der berufsständischen Versorgungswerke übertragen. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Jahr 1972 eingeführt. Die im Wesentlichen schon damals normierten Voraussetzungen (Altersgrenze, Wartezeit, Schwerbehinderteneigenschaft, Hinzuverdienstgrenze) machen deutlich, dass der Gesetzgeber das flexible vorzeitige Altersruhegeld für schwerbehinderte Menschen, die langjährig versichert waren, als typisierte Erwerbsminderungsrente ansah. Der Gesetzgeber verfolgte damit vor allem sozialpolitische Erwägungen, zugleich aber auch arbeitsmarktpolitische Ziele und hoffte darauf, dass die frei werdenden Arbeitsplätze durch jüngere Arbeitslose besetzt werden würden, wodurch die Ausgaben der Arbeitsförderung sinken würden (BT-Drs. 8/2119, S. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese sozial- und arbeitsmarktpolitischen Zwecke für die Träger der berufsständischen Versorgungswerke nicht in gleicher Weise Geltung beanspruchen können.
Ein Rechtsanspruch auf Besserstellung schwerbehinderter Pflichtmitglieder des Beklagten bei der Regelung der Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Renteneintritt lässt sich auch weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), noch aus dem spezifischen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder aus dem Normen des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes herleiten.
Zunächst ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG den jeweiligen Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG begründet ebenso wenig wie das spezielle Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass ein Normgeber die Regelungen eines anderen Normgebers für seinen Zuständigkeitsbereich übernimmt. Eine Selbstverwaltungskörperschaft ist nicht durch den Gleichheitssatz gehindert, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Kompetenzbereich erlassen hat (BVerwG, Urt. v. 25.7. 2007 - BVerwG 6 C 27.06 -, juris Rn. 23; s. auch BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 -, juris Rn. 181). Dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz begünstigende Regelungen für die Inanspruchnahme der Altersrente schwerbehinderter Personen getroffen hat, zwingt daher den Landesgesetzgeber, in dessen Gesetzgebungskompetenz die Regelung des gesetzlichen Rahmens der berufsständischen Versorgung fällt, ebenso wenig wie die beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaft als Satzungsgeberin, von Verfassungs wegen nicht, entsprechende Regelungen zu treffen.
Eine direkte Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG oder eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG liegt ohnehin nicht vor, da in den satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten nicht an das Vorliegen einer Behinderung angeknüpft wird und der Kläger wegen seiner Behinderung auch keine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere, nicht behinderte Person. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass eine von Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG erfasste indirekte Ungleichbehandlung oder eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG vorliegt (ebenso VG Trier, Urt. v. 29.4.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris Rn. 27f.). Dies würde voraussetzen, dass die (neutral formulierten) satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten vorwiegend Behinderte faktisch belasten würden. Der Kläger erstrebt jedoch nicht die Abwehr einer Benachteiligung, sondern eine die Personengruppe der schwerbehinderten Pflichtmitglieder gegenüber anderen Mitgliedern des Versorgungswerkes privilegierende Sonderstellung. Eine solche Regelung muss der Beklagte indes in die Satzung seines Versorgungswerkes nicht zwingend aufnehmen. Das Versorgungswerk des Beklagten finanziert sich ausschließlich aus Beiträgen seiner Pflichtmitglieder, die durch ihre Zahlungen individuelle Versorgungsansprüche erwerben. Seine finanziellen Mittel sind daher - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der die Zahlungen in Höhe des gesetzlichen Versorgungsniveaus gegebenenfalls durch ergänzende staatliche Leistungen gewährleistet werden - auf das Aufkommen der Beiträge und die gebildeten Rücklagen begrenzt. Der Beklagte muss daher in besonderer Weise bei der Gewährung von Versorgungsansprüchen berücksichtigen, dass jede Privilegierung einer bestimmten Personengruppe notwendig zu geringeren Leistungen an die übrigen Versorgungsempfänger oder aber zu höheren Beiträgen für die zahlenden Mitglieder des Versorgungswerkes führt. Dies zeigt, dass die Entscheidung, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht in die Satzung des Versorgungswerkes aufzunehmen, auf vertretbaren Gründen beruht (vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 23.11.2009 - 8 K 1232/07 -, juris Rn. 43). Sie steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang, wonach eine an sachgerechten Kriterien ausgerichtete Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung trotz grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden muss, damit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt ist. Die für die Rechtssetzung jeweils zuständigen Organe können ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf den verschiedenen Gebieten der sozialen Sicherung von Hinterbliebenen unterschiedliche Konzepte verwirklichen, sofern sie nur in sich sachgerecht sind (BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 -, juris Rn. 100).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an der nicht angegriffenen Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).