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§ 16 NBeurtVO-Steuer - Beurteilungsvorgespräch

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung - NBeurtVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Bevor die Erstbeurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Erstbeurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch zu führen. 2Hierzu kann eine andere vorgesetzte Person, die nicht Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist, hinzugezogen werden. 3In diesem Gespräch sollen das Leistungs- sowie das Eignungs- und Befähigungsbild im Allgemeinen, das die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung der Beamtin oder des Beamten abgeglichen werden. 4Die Durchführung dieses Gesprächs ist im Beurteilungsvordruck aktenkundig zu machen.

(2) 1Auf das Beurteilungsvorgespräch kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten das Gespräch nicht geführt werden kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3Die Beteiligung der Beamtin oder des Beamten erfolgt dann im schriftlichen Verfahren. 4Der Beamtin oder dem Beamten ist der Beurteilungsvordruck mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 3 im Entwurf zu übermitteln und ihr oder ihm eine allgemeine Einschätzung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes zur Stellungnahme zu übersenden.