Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.05.2024, Az.: 8 U 46/23
Widerruf der auf den Abschluss des Restwertleasingvertrags gerichteten Willenserklärung durch Ausüben des Widerrufsrechts innerhalb der Frist
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.05.2024
- Aktenzeichen
- 8 U 46/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 35157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - AZ: 2 O 2637/19
Rechtsgrundlage
- § 355 Abs. 2 S. 1 BGB
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Gründe
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag über 14.200 € sowie den Feststellungsantrag, sämtliche Geldbeträge zurück zu gewähren, die zwischen dem 23. Oktober 2019 und der Rechtskraft des Urteils auf das zum Leasingvertrag gehörende Konto geflossen sind, zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin hat ihre auf den Abschluss des (Restwert-)Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, weil sie das aus § 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 495 Abs. 1, § 355 BGB folgende Widerrufsrecht nicht binnen der 14-tägigen Frist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) ausgeübt hat (hierzu unter Ziffer 1) und ihr ein Widerrufsrecht im Sinne der § 312g Abs. 1, § 355 BGB nicht zusteht (hierzu unter Ziffer 2).
1. Nach der mit Wirkung vom 13. Juni 2014 eingefügten Regelung des § 356b BGB setzt die Ingangsetzung der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen voraus, dass dem Darlehensnehmer das Original oder die Abschrift der Vertragsurkunde oder des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers zur Verfügung gestellt wird (§ 356b Abs. 1 BGB) und diese Urkunde alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Anforderungen ergaben sich zuvor aus der Regelung des § 495 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, die auf Leasingverträge im Sinne des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB infolge der Verweisung in § 506 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden war. Mit der am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Streichung des bisherigen § 495 Abs. 2 BGB, der Einfügung des § 356b BGB und der in diesem Zusammenhang unterbliebenen Erstreckung der Verweisung in § 506 Abs. 1 BGB auf die Regelung des § 356b BGB sind die sich hieraus ergebenden Anforderungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist jedenfalls nicht (mehr) unmittelbar auf das für Leasingverträge geltende Widerrufsrecht anwendbar.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die unterbliebene Erstreckung der Verweisung des § 506 Abs. 1 BGB auf die Regelung des § 356b BGB und die hieraus folgende Entkoppelung des Anlaufens der Widerrufsfrist von der Erteilung der Pflichtangaben auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht und dies eine planwidrige Regelungslücke begründet, die durch eine analoge Anwendung des § 356b BGB auf Leasingverträge geschlossen werden könnte (so OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 32 U 5462/19, juris, Rn. 50). Denn selbst wenn die Regelung des § 356b BGB entsprechend anzuwenden wäre, wäre die Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss angelaufen, weil der Klägerin bei Vertragsschluss eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, die alle erforderlichen Pflichtangaben im Sinne der § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde diese gemäß § 506 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet.
Nr. 2 lit. f) der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten enthält folgende Angaben:
"Soweit der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag zu verzinsen. Für verspätete Zahlungen wird dem Verbraucher der gesetzliche Verzugszins berechnet. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs."
Diese Unterrichtung ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 und vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 11). Lediglich bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) erfordert die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 33).
aa) Vorliegend haben die Parteien keinen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie geschlossen. Denn der hier zu beurteilende Leasingvertrag mit Restwertgarantie im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB unterfällt nicht der Verbraucherkreditrichtlinie.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff "Leasingvertrag" im Sinne Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditlinie einen Vertrag, mit dem eine der Parteien der anderen Partei einen Kredit zur Finanzierung der Nutzung eines Gegenstands, dessen Eigentümerin sie bleibt und den die andere Partei bei Vertragsende zurückgeben oder kaufen kann, im Wege der Miete gewährt, wobei die meisten mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf die andere Partei übergehen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 134). Dass der hier von den Parteien geschlossene Vertrag diese Merkmale aufweist, steht vorliegend nicht im Streit. Jedoch werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie diejenigen Leasingverträge ausgenommen, die keine Verpflichtung des Verbrauchers enthalten, den Gegenstand des Vertrags am Ende seiner Laufzeit zu kaufen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 135). Vorliegend ist die Klägerin nicht verpflichtet das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zu kaufen. Vielmehr war nach Nr. 8 Abs. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten der Erwerb des Fahrzeugs nach Vertragsende ausgeschlossen.
bb) Zudem führt nach der mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, juris Rn. 33 ff.) geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlerhafte Belehrung über den Verzugszins (auch) im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer diese Pflichtangabe erhalten hat. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) beginnt die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (EuGH aaO Rn. 265, 267). Gemäß diesem Verständnis ist § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB richtlinienkonform auszulegen (BGH, aaO Rn. 34).
Nach diesen Maßgaben führt das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nicht zu einer fehlerhaften Belehrung. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Klägerin hätte den streitgegenständlichen Leasingvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Ein solcher Verbraucher hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 35).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Pflichtangaben zum "Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang" (Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) nicht fehlerhaft oder unvollständig.
aa) Die auf Seite 3 des Leasingvertrags unter der Überschrift "Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren" erteilten Informationen genügen den Anforderungen, da die Beklagte dort die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle als zuständige Schlichtungsstelle benannt und durch die Bezugnahme auf die Regelung des § 14 UKlaG die erfassten Streitigkeiten und damit die Zugangsvoraussetzungen konkretisiert hat. Zudem wird aufgeführt, dass die Beschwerde schriftlich und unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und gegebenenfalls unter Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen zu erheben ist. Zudem wurde dargestellt, dass die Beschwerde auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden kann. Eine weitere Konkretisierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen war nicht geboten, da es die Beklagte durch die Verweisung auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht hat, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris, Rn. 38).
bb) Selbst bei Unterstellung, dass der vorliegende Leasingvertrag in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fallen würde, wären die erteilten Informationen ordnungsgemäß. Denn im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 45).
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren unstreitig kostenfrei ist. Insoweit erfordert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a). Das Wort "gegebenenfalls" impliziert, dass über Kosten nur informiert zu werden braucht, wenn es sie gibt. Andernfalls wäre das Wort unnötig. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht einen fehlenden Hinweis auf Kosten dahin, dass jedenfalls für ihn keine anfallen bzw. nur für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder anderen Vertreter (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 46). Wie bereits dargestellt wurde über die physische und elektronische Erreichbarkeit der Beschwerdestelle sowie über die formalen Voraussetzungen, denen das Schlichtungsverfahren unterliegt, informiert.
cc) Jedoch würde selbst, wenn man unterstellt, dass die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren unvollständig wären, dies nicht dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Denn § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB ist - wie dargestellt - richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 34). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Klägerin hätte den streitgegenständlichen Leasingvertrag auch geschlossen, wenn er noch weitere Angaben zum Schlichtungsverfahren erhalten hätte, insbesondere hinsichtlich der Kostenfreiheit. Er hätte diesen Angaben, insbesondere da das Schlichtungsverfahren für ihn kostenfrei ist, keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, sodass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden wäre.
c) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 506 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre aus § 506 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
aa) Soweit die Klägerin, (wohl) gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - Rs. C-66/19, Rn. 49) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19; jeweils Rn. 16) einwendet, dass die Widerrufsinformation eine unzulässige Kaskadenverweisung ("Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. ...) erhalten hat.") enthalte, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie, dem der hier zu beurteilende Leasingvertrag mit Restwertgarantie im Sinne des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht unterfällt (siehe oben unter 1 a aa).
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, nach der ein solcher Verweis klar und verständlich ist und damit den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB genügt (vgl. BGH, vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 15 f.), im Rahmen der Entscheidungen vom 27. Oktober 2020 lediglich für den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie aufgegeben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19; jeweils juris Rn. 16). Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag mit Restwertgarantie ohne Erwerbsverpflichtung (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (siehe oben unter 1 a aa).
bb) Anders als die Klägerin meint, stellt sich die verwendete Widerrufsinformation auch nicht in Bezug auf die Informationen über den Fristbeginn im Falle der Nachholung von Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB als fehlerhaft oder unklar dar.
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Unklarheit oder ein Fehler der Widerrufsinformation nicht damit begründen, dass die Beklagte sie nicht hinreichend klar und verständlich darüber informiert hätte, dass bei einem Fehlen von Pflichtangaben in dem Vertrag, was zugleich zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB führe, die für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderliche Nachholung der Pflichtangaben die Zurverfügungstellung einer die Vertragsänderungen berücksichtigenden Abschrift des Vertrages voraussetzt (§ 356b Abs. 2 Satz 2, § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB). Denn die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgegebene Information über die Widerrufsfrist setzt nicht eine explizite Beschreibung der Modalitäten, unter denen im Sonderfall der § 356b Abs. 2 Satz 2, § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB die Widerrufsfrist in Gang gesetzt werden kann, voraus. Vielmehr genügt die in der Musterwiderrufsinformation in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 gültigen Fassung) vorgesehene Information über die Möglichkeit der nachträglichen Information auf einem dauerhaften Datenträger über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben den Anforderungen. Denn durch die Formulierung der Musterwiderrufsinformation und die damit korrespondierenden Gesetzgebungsmaterialien hat der Gesetzgeber mit Gesetzesrang zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um eine klare und verständliche Information handelt, die den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB genügt, was bei der Auslegung dieser Regelung zu berücksichtigen ist.
(a) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation entspricht insoweit dem - entsprechend den Vorgaben des Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 5 EGBGB auf den vorliegenden Vertragstyp angepassten - Text der Musterwiderrufsinformation in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung:
"Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Leasingnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Leasingnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen."
(b) In der mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 eingeführten ersten Fassung der Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 gültigen Fassung) war die folgende Information über den Beginn der Widerrufsfrist im Falle der Nachholung der Pflichtangaben vorgesehen:
"Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen."
Den Gesetzgebungsmaterialien zur ersten Fassung der Musterwiderrufsinformation lässt sich die Auffassung des Gesetzgebers entnehmen, dass es sich hierbei um eine klare und verständliche Information über den Beginn der Widerrufsfrist im Falle der Nachholung der Pflichtangaben handelt, die sich auch auf den nunmehr in § 356b Abs. 2 Satz 2, § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB geregelten Fall erstreckt, in dem es aufgrund des Fehlens von Pflichtangaben in dem Vertrag zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gekommen war. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19. April 2010 (BT-Drucksache 17/1394, S. 26) heißt es diesbezüglich:
"Mit Satz 4 wird darüber unterrichtet, dass der Darlehensnehmer über nicht bereits im Vertragstext enthaltene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden kann und dass die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt. Damit wird § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 492 Absatz 6 BGB-E im Mustertext berücksichtigt. Der Text der Information insgesamt erfasst dabei auch die Fälle, in denen die Widerrufsfrist gemäß § 494 Absatz 7 Satz 2 BGB-E mit Erhalt der Vertragsabschrift nach § 494 Absatz 7 Satz 1 BGB-E beginnt. Auch hierbei handelt es sich um nachträglich in Textform erhaltene Pflichtangaben. Ergänzt wird dieser Hinweis durch Satz 5. Der Darlehensnehmer erfährt, dass er im Fall nachgeholter Pflichtangaben gesondert auf den dadurch ausgelösten Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist. Die Musterwiderrufsinformation braucht deshalb nicht mit Angaben zu dem nicht gesetzeskonformen Fall des Nachholens von Pflichtangaben und den erforderlichen Voraussetzungen überfrachtet zu werden."
Die Passage, "der Text erfasst dabei auch die Fälle, in denen die Widerrufsfrist gemäß § 494 Absatz 7 Satz 2 BGB-E mit Erhalt der Vertragsabschrift nach § 494 Absatz 7 Satz 1 BGB-E beginnt", bezieht sich auf die nunmehr in § 356b Abs. 2 Satz 2, § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB geregelten Fälle. Denn die in dem Zitat des Regierungsentwurfs in Bezug genommene Regelung des § 494 Abs. 7 Satz 1 und 2 BGB (in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung) sah vor, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellt, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus der in dem Vertragstext unterbliebenen Angabe der Pflichtangaben im Sinne der § 494 Abs. 2 bis 6 BGB (in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung) ergeben.
Diesen Ausführungen lässt sich demnach nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber den Text der Musterwiderrufsinformation (in seiner ersten Fassung) für ausreichend erachtet hat, um den Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist im Falle der Nachholung von Pflichtangaben zu informieren. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass es der Gesetzgeber darüber hinaus für nicht sinnvoll erachtet hat, die Widerrufsinformation inhaltlich zu überfrachten, indem weitere Informationen zu dem Beginn der Widerrufsfrist in den nunmehr in § 356b Abs. 2 Satz 2, § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB geregelten Fällen erteilt werden.
(c) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dieser gesetzgeberische Wille keine Geltung mehr beanspruchen würde. Dies lässt sich insbesondere nicht aus der Änderung der die Nachholung der Pflichtangaben betreffenden Textpassage der Musterwiderrufsinformation durch das mit Wirkung vom 13. Juni 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBL. I 2013 S. 3642) herleiten, durch die der diesbezügliche Text der Musterwiderrufsinformation dahingehend geändert worden ist, dass die Worte "in Textform" durch "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt worden sind. Denn die nachträgliche Information über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger umfasst - ebenso wie die in der ursprünglichen Fassung der Musterwiderrufsinformation vorgesehene Textform - begrifflich auch die nachträgliche Information über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben durch die Zurverfügungstellung einer die Vertragsänderungen berücksichtigenden Abschrift des Vertrages im Sinne der § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 154/20, juris, Rn. 65). Die in der ursprünglichen Fassung der Musterwiderrufsinformation vorgesehene Textform (§ 126b Satz 1 BGB) und die seit dem 13. Juni 2014 vorgesehene Abgabe der Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b Satz 2 BGB) unterschieden sich lediglich insofern, als die Textform zusätzlich voraussetzt, dass die auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene Erklärung von dem Empfänger auch gelesen werden können muss (vgl. BT-Drucksache 17/12367, S. 70 f.). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, anlässlich der Ersetzung der Worte "in Textform" durch "auf einem dauerhaften Datenträger" den Text der Musterwiderrufsinformation um weitere Einzelheiten zu den Modalitäten der Nachholung der Pflichtangaben in den nunmehr in § 356b Abs. 2 Satz 2, § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB geregelten Fällen zu ergänzen.
(2) Anders als die Klägerin meint, lässt sich eine Unklarheit oder ein Fehler der Widerrufsinformation nicht damit begründen, dass die Beklagte sie nicht hinreichend klar und verständlich darüber informiert hätte, dass bei einem Fehlen von Pflichtangaben in dem Vertrag, nicht über die im Falle der Nachbelehrung einschlägige Länge der Widerrufsfrist von einem Monat (statt 14 Tage) belehrt habe. Auch die Angaben zur Nachholung von Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und der dann für den Widerruf geltenden Monatsfrist entsprechen dem gesetzlichen Muster; auch insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis in der auch vorliegend von der Beklagten verwendeten Formulierung gesetzeskonform informiert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2022 - 6 U 78/21, juris Rn. 28). Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1 c) bb) (1) verwiesen werden.
d) Die Unterrichtung gemäß § 506 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 6 § 3 Nr. 7 EGBGB in der zwischen dem 21. März 2016 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen erfolgte zutreffend. Auf Seite 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags wird die Leasingsonderzahlung mit Fälligkeit zum 24. Mai 2016 aufgeführt. Zudem ergibt sich aus der Seite 1 des vorgenannten Vertrags, dass 48 Leasingraten á 200 € jeweils vorschüssig am 24. des Monats, beginnend am 24. Mai 2016, fällig werden.
e) Die Beklagte hat die Klägerin über ihren Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungs/Zahlungsplans gemäß § 506 Abs. 1, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB klar und verständlich informiert (§ 506 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB). Die entsprechende Information findet sich auf Seite 1 unten links, wo es heißt:
"Der Leasingnehmer hat einen Anspruch darauf, vom Leasinggeber kostenlos einen Zahlungsplan (Tilgungsplan) zu erhalten."
f) Zu den Pflichtangaben gehört gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB auch eine Information über die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese Pflichtangabe hat die Beklagte ordnungsgemäß erteilt, indem sie auf Seite 1 oben als Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Autorité des Marchés Financiers benannt hat. Aus welchen Gründen diese Angabe nicht umfassend sein soll, erläutert die Klägerin nicht.
2. Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 312g Abs. 1 BGB steht der Klägerin nicht zu.
a) Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich der (Restwert-)Leasingvertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB oder als ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB qualifizieren lässt, bestünde ein Widerrufsrecht im Sinne des § 312g Abs. 1 BGB nicht, da der Klägerin ein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 495 Abs. 1 BGB zustand und deshalb gemäß § 312g Abs. 3 BGB der Rückgriff auf das für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorgesehene Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 BGB gesperrt ist (vgl. zum Ganzen auch: BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, juris Rn. 11 ff.). Mit Blick auf den Wortlaut der Regelung des § 312g Abs. 3 BGB und die Gesetzgebungsmaterialien lässt sich auch ausschließen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 BGB lediglich im Falle des Zusammentreffens mit unionsrechtlich vorgegebenen Widerrufsrechten aus § 495, §§ 506 bis 513 BGB zurücktreten zu lassen. Vielmehr lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen, den Widerrufsrechten aus § 495, §§ 506 bis 513 BGB auch dann den Vorrang einzuräumen, soweit es sich nicht um unionsrechtlich vorgegebene Widerrufsrechte handelt.
Bei der mit Wirkung zum 13. Juni 2014 gestrichenen Regelung des § 312d Abs. 5 BGB (in den zwischen dem 1. August 2002 und dem 12. Juni 2014 gültigen Fassungen) handelt es sich um die Vorgängerregelung des am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen § 312g Abs. 3 BGB. Durch die mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBl. 12002 S. 2850) eingeführte Regelung des § 312d Abs. 5 BGB ist ein Vorrang der Widerrufsrechte aufgrund der §§ 499 bis 507 BGB in den seinerzeit gültigen Fassungen gegenüber dem Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge statuiert worden. In dem Gesetzesentwurf ist dies damit begründet worden, dass hierdurch - wie auch durch die Neuregelung des § 312a BGB für Haustürgeschäfte - Abgrenzungsprobleme zwischen konkurrierenden Widerrufsrechten gelöst werden sollten (vgl. BT-Drucksache 14/9266, S. 44 f.). Durch die Neuregelung des § 312a BGB (in der vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) ist das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte und sonstigen Widerrufsrechten neu geregelt und bestimmt worden, dass das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte ausgeschlossen ist, soweit dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 BGB zusteht. Zur Begründung der Neuregelung des § 312a BGB heißt es in dem Gesetzesentwurf (vgl. BT-Drucksache 14/9266, S. 44):
"§ 312a regelt die Abgrenzung des Widerrufsrechts nach § 312 zu Widerrufsrechten nach anderen Vorschriften. Die Abgrenzung war mit der bisher gewählten Formulierung nicht lückenlos. Vor allem aber hatte sich die Frage ergeben, wieweit der in dieser Vorschrift bestimmte Vorrang des Verbraucherdarlehensrechts vor dem Haustürwiderrufsrecht reicht. Es ist erwogen worden, in § 312a zu bestimmen, dass der Vorrang des Verbraucherdarlehensrechts nicht für Immobiliardarlehensverträge, die zugleich Haustürgeschäfte sind, gilt. Das hätte aber dazu geführt, dass Verbraucherdarlehensverträge nach unterschiedlichen Vorschriften widerruflich gewesen wären, je nachdem, für welche Vertriebsform sich der Darlehensgeber entschieden hätte. Diese unterschiedliche Behandlung wäre nicht zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber die Widerruflichkeit von Darlehensverträgen unabhängig von der Vertriebsform wegen des in dem Geschäft selbst liegenden Risikos eingeführt hat. Die Widerruflichkeit von Immobiliardarlehensverträgen muss und soll daher im Verbraucherdarlehensrecht geregelt werden. In § 312a soll deshalb jetzt eindeutig geregelt werden, dass ein Widerrufsrecht nach § 312 ausscheidet, wenn dem Verbraucher bereits nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356 BGB bzw. nach den §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zusteht. Diese Abgrenzung dient der systematischen Klarheit. Sie schmälert aber nicht das Schutzniveau. Denn die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs bzw. Rückgaberechts sind im Wesentlichen gleich. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass die für bestimmte Vertragstypen geregelten Widerrufsrechte für den Verbraucher in dem einen oder anderen Punkt günstiger sind. Aus der Formulierung "zusteht" ergibt sich, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 nur gilt, wenn nach den anderen Vorschriften ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auch tatsächlich gegeben ist. Ist das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen, bleibt dagegen das Widerrufsrecht nach § 312 erhalten."
Zu der parallel erfolgten Einführung des Widerrufsrechts für Immobiliardarlehensverträge heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 14/9266, S. 47):
"Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 kann der gänzliche Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen nicht erhalten bleiben. Auf jeden Fall muss die Widerruflichkeit solcher Verträge hergestellt werden, wenn sie zugleich Haustürgeschäfte sind. Um dies zu erreichen, sind zwei Varianten erwogen worden:
Zunächst wäre es denkbar, für solche Immobiliardarlehensverträge das Widerrufsrecht nach § 312 vorzusehen.
Denkbar wäre aber auch, für solche Immobiliardarlehensverträge das für alle anderen Verbraucherdarlehensverträge geltende Widerrufsrecht des § 495 vorzusehen.
Die zweite Variante ist vorzugswürdig. Sie führt dazu, dass für alle Verbraucherdarlehensverträge die gleichen Regeln gelten und Widersprüche vermieden werden. Die andere Variante würde zu einer unübersichtlichen Regelung führen. Es ist zweckmäßiger, dem Verbraucher in solchen Fällen dasjenige Widerrufsrecht einzuräumen, das für alle anderen Darlehensverträge auch besteht. [...] Durch die Streichung der bislang in Nummer 1 vorgesehenen Ausnahme werden Immobiliardarlehensverträge dem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertragsrecht unterstellt. Das hat insbesondere zur Folge, dass Immobiliardarlehensverträge generell widerruflich werden. Der Widerruf richtet sich allerdings nach § 495 und nicht nach § 312, was angesichts der inhaltlich gleichen Ausgestaltung unproblematisch ist. Mangels EG-rechtlicher Vorgaben muss das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen allerdings nicht zwingend ausgestaltet werden, wie dies bei den übrigen Darlehensverträgen der Fall ist. Dementsprechend wird in § 506 Abs. 3 vorgesehen, dass die Kreditinstitute ein solches - in einer Übergangszeit - durch eine besondere Vereinbarung abbedingen können."
Diesen Ausführungen lässt sich die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen, unionsrechtlich vorgegebene Widerrufsrechte im Einzelfall auch dann zurücktreten zu lassen, wenn diese mit einem rein nationalen Widerrufsrecht konkurrieren. Dies zeigt sich an dem in der Gesetzesbegründung ausdrücklichen erörterten Anwendungsvorrang des nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Widerrufsrechts für Immobiliardarlehensverträge gegenüber dem unionsrechtlich vorgegebenen Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte.
b) Selbst wenn der Gesetzgeber bezüglich Restwertleasingverträgen hinter den Anforderungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (künftig: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) zurückgeblieben wäre, wäre aufgrund des ausdrücklich in § 312g Abs. 3 BGB angewendeten Anwendungsvorgangs eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich (vgl. zu § 312d Abs. 5 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3 BGB: BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, juris Rn. 14). Denn die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 23). Vorliegend wäre auch dann, wenn die Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie ein (im Verhältnis zu § 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB) weitergehendes Widerrufsrecht (z.B. mit einem anderen Fristbeginn) für im Fernabsatz abgeschlossene Restwertleasingverträge gebieten würde, keine richtlinienkonforme Auslegung von § 312g Abs. 3 BGB möglich. Denn eine solche Auslegung überschritte aufgrund der unter Ziffer 2 a) dargestellten Erwägungen aufgrund des eindeutigen Wortlauts, dem Sinn und Zweck des § 312g Abs. 3 BGB und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte.
c) Daher kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie vorliegend eröffnet ist. Insoweit setzt Art. 1 Abs. 1 der Fernabsatzdienstleistungsrichtlinie den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen voraus. Nach Art. 2 lit. a) ist ein "Fernabsatzvertrag" jeder zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossene, Finanzdienstleistungen betreffende Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Zur Auslegung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (künftig: Verbraucherrechterichtlinie) zum sachlich vergleichbaren Art. 2 Abs. 7 der Verbraucherrechterichtlinie heranzuziehen.
In Bezug auf diese Vorschrift hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass für die Einstufung eines Vertrags als "Fernabsatzvertrag" das Erfordernis der ausschließlichen Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit dieser Personen nicht nur für den Abschluss des Vertrags als solchen gilt, sondern auch für dessen Anbahnungsphase gilt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 164). Wenn der Verbraucher und ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler in der Anbahnungsphase des Vertrags gleichzeitig körperlich anwesend sind, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, vom Vorliegen eines unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrags auszugehen (EuGH, aaO Rn. 167). Damit sind Verträge, die zwar mit dem Unternehmer unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurden, aber Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und einem im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnden Vermittler waren, bei denen der Verbraucher, da der Vermittler körperlich anwesend war, insbesondere Informationen erhielt und dem Vermittler Fragen zu dem ins Auge gefassten Vertrag oder dem gemachten Angebot stellen konnte, um jeden Zweifel an der Tragweite seiner etwaigen vertraglichen Bindung an den Unternehmer auszuräumen, nicht als "Fernabsatzvertrag" einzustufen (EuGH, aaO Rn. 170). Dagegen kann ein Vertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, als "Fernabsatzvertrag" eingestuft werden, wenn in der Phase der Anbahnung des Vertrags mit dem Unternehmer neben dem Verbraucher ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler körperlich anwesend war, dessen Rolle sich aber darauf beschränkte, dem Verbraucher die Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand zu ermöglichen und gegebenenfalls den Antrag des Verbrauchers entgegenzunehmen und dem Unternehmer zu übermitteln, ohne dass er mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm Informationen zur Verfügung stellen konnte (EuGH, aaO Rn. 171; ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen [C-617/21] wurde im Register des Europäischen Gerichtshofs gestrichen, nachdem das Landgericht Ravensburg am 2. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass es dieses Vorabentscheidungsersuchen im Lichte des Urteils vom 21. Dezember 2023 nicht aufrechterhalten möchte).
(2) Diesbezüglich hat die Beklagte vorgetragen, dass die Mitarbeiter des Autohauses befugt gewesen seien, den Leasingvertrag zu verhandeln und verbindliche Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen. Die Mitarbeiter seien auch in der Lage gewesen, Fragen der Kunden zu beantworten und Unklarheiten auszuräumen und würden auch regelmäßig geschult. Bei dem Autohaus handele es sich um einen Vertragshändler der Beklagten. Es sei ständig im Auftrag der Beklagten damit betraut, Darlehens- und Leasingverträge für die Beklagte abzuschließen. Die Zusammenarbeit sei auch auf Dauer angelegt (GA II 62R und 159). Dies zugrunde gelegt, würde es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handeln. Ob dieses zutreffend ist oder die Behauptung der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, dass die Mitarbeiter des Autohauses keine Verhandlungsgehilfen der Beklagten und nicht in der Lage gewesen seien, Auskunft im Zusammenhang mit der Finanzierung zu geben (GA II 55R f.), kann aufgrund der Ausführungen unter 2 a) und b) offen bleiben.