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§ 2 ZustVO-ASVS - Aufgaben auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-ASVS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98), und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG).