Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.10.2024, Az.: 20 U 8/24

Richten der Aufgaben des Steuerberaters nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.10.2024
Aktenzeichen
20 U 8/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:1028.20U8.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 25.04.2024 - AZ: 4 O 134/22

Fundstellen

  • DB 2025, 1681-1684
  • DStRE 2025, 1400-1406
  • FA 2025, 62
  • GmbH-Stpr. 2025, 151-152
  • GmbH-Stpr. 2025, 277
  • MDR 2025, 156-157
  • NWB 2024, 3573
  • r+s 2025, 139-144

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich stets nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (Anschluss an: BGH, Urteile vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, NZG 2013, 675 Rn. 14 und vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, NJW 1995, 958).

  2. 2.

    Ist der Steuerberater mit der Finanzbuchhaltung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für einen konkreten Gewerbebetrieb mandatiert, ist er ohne entsprechende Anhaltspunkte bzw. berechtigte Zweifel nicht verpflichtet zu ermitteln, ob der Mandant für einen weiteren Gewerbebetrieb einen anderen Steuerberater mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt hat. Es besteht keine allgemeine und umfassende Pflicht zur Ausermittlung des umsatzsteuerrelevanten Sachverhalts.

  3. 3.

    Die Kündigung des Steuerberatervertrages ohne wichtigen Grund zur Unzeit kann zwar nach § 627 Abs. 2 BGB zur Leistung von Schadensersatz verpflichten, führt aber grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (Anschluss an: BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11, NJW 2013, 1591 Rn. 14 und vom 24. Juni 1987 - Iva ZR 99/86, NJW 1987, 2808).

  4. 4.

    Eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn diese so rechtzeitig vor Fristablauf erfolgt, dass dem Mandanten noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sich an einen anderen Steuerberater zu wenden und diesen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen zu lassen.

In dem Rechtsstreit
S. S.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt D. B.
gegen
M. K.
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
S. Rechtsanwälte
1. B und P GbR
2. C. B.
- Streitverkündete -
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts C. durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts O., den Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und den Richter am Oberlandesgericht L. am 28. Oktober 2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 140.000,00 EUR festzusetzen.

  2. 2.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts H. durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  3. 3.

    Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

  4. 4.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war Inhaber eines Kiosks in H., den er Anfang November 2019 eröffnete und im Jahr 2021 veräußerte; die Gewerbeabmeldung erfolgte zum 1. Januar 2022. Außerdem betrieb er bis in das Jahr 2019 einen Kiosk in L.; dort erfolgte die Gewerbeabmeldung zum 9. März 2020.

Die steuerrechtliche Beratung für den Kiosk in L. erfolgte durch die Streitverkündeten. Mit der laufenden Finanzbuchhaltung und der Vorbereitung der Umsatzsteueranmeldungen für den Kiosk in H. beauftragte der Kläger den Beklagten. Dieser wiederum beauftragte seinerseits die Zeugin T. mit der Bearbeitung des steuerrechtlichen Mandats.

Für die Monate November und Dezember 2019 meldete der Beklagte für den Kiosk in H. Umsätze in Höhe von 3.951,00 EUR (19 %) und 607,00 EUR (7 %) sowie 4.588,00 EUR (19 %) und 644,00 EUR (7 %) an das Finanzamt. Auf dieser Grundlage erstellte er in der Folge auch die Einnahmen-Überschussrechnung für die Zeit von November bis Dezember 2019 mit einem Überschuss in Höhe von 590,24 EUR und übersandte diese am 18. A. 2021 an das Finanzamt H.-N..

Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 (Anlage, Anlagenband Beklagter) teilte das Finanzamt H.-N. dem Beklagten mit, dass in den Voranmeldungen Umsätze in Höhe von 214.431,00 EUR (19 %) und 13.114,00 EUR (7 %) angemeldet worden seien, während in der Umsatzsteuererklärung die Umsätze mit 8.653,00 EUR (19 %) und 1.441,00 EUR (7 %) erklärt worden seien, so dass um Stellungnahme und um Übersendung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerverprobung oder gegebenenfalls Abgabe geänderter Erklärungen gebeten werde.

In der Folge erfuhr der Beklagte erstmals davon, dass der Kläger einen weiteren Kiosk in L. unterhielt und insoweit eine andere Kanzlei mit den Steuerangelegenheiten beauftragt sei. Am 13. August 2021 teilte der Beklagte dem Finanzamt H.-N. mit, dass Daten über einen anderen Betrieb trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorliegen würden, so dass keine Umsatzsteuerberichtigung für das Jahr 2019 möglich sei (Anlage, Anlagenband Beklagte).

Mit Bescheid vom 9. September 2021 (Anlage, Anlagenband Kläger) erfolgte die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt H.-N., das die Besteuerungsgrundlagen für 2019 im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 230.826,15 EUR festsetzte. Dieser Bescheid wurde dem Beklagten zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Am 3. November 2021 erging sodann der - dem Kläger zugestellte - Bescheid für 2019 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Verspätungszuschlag und Zinsen (Anlage, Anlagenband Kläger). Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgte auf der Grundlage von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 242.826,00 EUR und setzte sich zusammen aus der Mitteilung des Finanzamtes H.-N. über Einkünfte in Höhe von 230.826,15 EUR und der Mitteilung des Finanzamtes B. über Einkünfte in Höhe von 12.000,00 EUR. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt Einkommensteuer in Höhe von 64.636,00 EUR, Verspätungszuschlag in Höhe von 484,00 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.554,98 EUR fest.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte es unterlassen habe, gegen den ihm zugestellten Bescheid über die Besteuerungsgrundlagen für 2019 fristgemäß Einspruch einzulegen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass diese Besteuerungsgrundlagen nicht zutreffend gewesen seien. Wie die vom Finanzamt festgestellte Höhe von 230.826,15 EUR zustande komme, entziehe sich der Kenntnis des Klägers; durch die Streitverkündeten sei die Meldung nicht erfolgt. Das Schreiben vom 6. Mai 2021 sei ihm nicht von der Zeugin T. übergeben worden. Es habe am 25. Juni 2021 auch keine Besprechung zu diesem Schreiben gegeben und der Kläger sei auch nicht mehrfach darauf angesprochen worden. Das Verhalten des Beklagten sei auch kausal für die Rechtsgutverletzung des Klägers gewesen: Hätte der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt, wäre eine Klärung der realen Besteuerungsgrundlagen möglich gewesen und der Steuerschaden in Höhe von 68.674,98 EUR wäre nicht entstanden. Der Schaden sei nur entstanden, weil der Bescheid rechtskräftig geworden sei und der Kläger keine Einkommensteuer in dieser Höhe schulde.

Das Mandat zwischen ihm und dem Beklagten sei auch nicht gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben vom 14. September 2021 sei weder dem Kläger noch einem seiner Mitarbeiter übergeben worden. Von der Kündigung habe er bis zu dem Rechtsstreit keine Kenntnis gehabt. Er sei am 14. September 2021 auch gar nicht in dem Kiosk gewesen, sondern habe gearbeitet und sei anschließend mit seiner Freundin zu einer Geburtstagsfeier eines Bekannten gefahren. Selbst wenn aber die Kündigung übergeben worden sei, würde das den Beklagten nicht exkulpieren, weil er über die Besonderheit eines Bescheids zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und darüber hätte aufklären müssen, dass dieser Grundlage für die spätere Festsetzung der Einkommensteuer sei.

Schließlich seien dem Kläger durch eine unerwartete Kontopfändung über den festgesetzten Betrag weitere Schäden entstanden. Hinsichtlich deren Bezifferung wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 10. März 2024 (Bl. 9 ff. d. eA.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass das Mandat mit dem Kläger bereits am 14. September 2021 durch Kündigung (Anlage Bl. 25 d.A.) beendet worden sei. Die Kündigungserklärung sei dem Kläger durch die Zeugin T. in seinen Geschäftsräumen ausgehändigt worden. Außerdem würden die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhen, sondern auf tatsächlich gemeldeten Umsätzen. Diese Meldung sei - nach Auskunft des Finanzamtes - durch die Streitverkündeten erfolgt, die Umsätze in Höhe von 214.431,00 EUR und 13.114,00 EUR angemeldet hätten. Der Kläger habe zudem für das Jahr 2019 mindestens einen entsprechenden Umsatz erzielt, so dass die festgesetzte Einkommensteuerschuld auch nicht fehlerhaft festgesetzt worden sei. Der Beklagte habe mit Schreiben des Finanzamtes H.-N. vom 6. Mai 2021 erstmals von den weiteren Voranmeldungen in Höhe von 214.431,00 EUR und 13.114,00 EUR Kenntnis erlangt. Dieses Schreiben habe die Zeugin T. dem Kläger ausgehändigt und ihn darauf hingewiesen, dass dringend die weiteren Umsätze aufzuklären seien. In einer weiteren Besprechung am 25. Juni 2021 habe die Zeugin dem Kläger gesagt, dass er das Schreiben des Finanzamtes unverzüglich den Streitverkündeten vorlegen müsste, dessen Namen er auch erst später erfahren habe. Am 21. Juli 2021 habe die Zeugin T. den Kläger erneut zu einer Aufklärung des Schreibens des Finanzamtes und dem Aufsuchen der Streitverkündeten gedrängt, weil die Jahreserklärung des Beklagten aufgrund weiterer Voranmeldungen Dritter nicht anerkannt worden sei.

Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts H. hat die Klage - nach Anhörung der Parteien und Zeugenvernehmung - durch Urteil vom 25. April 2024 (Bl. 204 ff. d. eA.), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 540 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch habe, weil der Beklagte keine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag verletzt habe. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, gegen den Bescheid vom 9. September 2021 Einspruch einzulegen, weil er das Mandatsverhältnis wirksam gekündigt habe und diese Kündigung dem Kläger spätestens am 17. September 2021 zugegangen sei. Dies folge zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin T. habe glaubhaft ausgesagt, dass sie das Kündigungsschreiben spätestens innerhalb von drei Tagen an den Kläger übergeben habe. Dass die Zeugin sich in zeitlicher Hinsicht nicht sicher gewesen sei, stehe der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen. Außerdem sei die Zeugin auch glaubwürdig. Dem würden die Angaben der Zeugen L., K. S. und S. S. nicht entgegenstehen. Diese könnten sich entweder nicht erinnern oder nur Angaben zu dem Geschehen am 14. September 2021 machen, nicht aber zu den folgenden Tagen. Einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO habe es nicht bedurft. Der Beklagte habe das Vertragsverhältnis gem. § 627 Abs. 1 BGB kündigen dürfen. Außerdem habe der Kläger sich gemäß § 627 Abs. 2 BGB die Dienste anderweitig beschaffen können, weil die Einspruchsfrist noch bis zum 10. Oktober 2021 gelaufen sei. Selbst wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt sein sollte, habe ein wichtiger Grund vorgelegen, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte auch nicht seine Aufklärungspflichten verletzt. Er habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Finanzamt H.-N. hohe Umsätze gemeldet worden seien und dies aufzuklären sei. Zudem habe der Beklagte den Kläger in seinem Kündigungsschreiben auf die am 10. Oktober 2021 ablaufende Einspruchsfrist hingewiesen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 25. April 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 21. Mai 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt, die er - nach Fristverlängerung bis zum 25. Juli 2024 - mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet hat. Außerdem hat er Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt.

Der Kläger trägt vor, dass die Entscheidung des Landgerichts überraschend gewesen sei, weil für den Fall der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T. um weiteren Hinweis gebeten worden sei. Die Streitverkündeten hätten bzgl. des Kiosks in L. für die ersten drei Quartale 2019 Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von 47.290,00 EUR, 67.293,00 EUR und 49.448,00 EUR abgegeben. Infolge der unterlassenen Mitteilung der Umsätze für den Kiosk in H. für Oktober 2019 durch den Beklagten habe das Finanzamt die Umsätze für das vierte Quartal in Höhe von 50.400,00 EUR geschätzt. Eine Rücksprache mit den Streitverkündeten sei nicht erfolgt. Aufgrund der hohen Umsätze in den Voranmeldungen habe das Finanzamt die Schätzung in Höhe von 225.207,58 EUR vorgenommen, nachdem der Beklagte auf Nachfragen des Finanzamtes vom 6. Mai, 22. Juni und 27. Juli 2021 nicht zu der Diskrepanz zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung vorgetragen habe. Die Kündigung des Steuermandats sei durch die Zeugen des Klägers glaubhaft widerlegt worden. Der Kläger sei bereits seit Mai 2021 als Telefonberater in Vollzeit als Arbeitnehmer tätig gewesen und zwar auch am 15., 16. und 17. September 2021, sodass er zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr arbeitsbedingt nicht im Kiosk anwesend gewesen sei.

Der Beklagte habe mehrere Pflichtverletzungen begangen. Zunächst habe er die Umsätze für Oktober 2019 nicht gemeldet, was zu einer Schätzung des Finanzamtes für das vierte Quartal geführt habe. Außerdem habe er den umsatzsteuerrelevanten Sachverhalt nicht ausermittelt und geprüft, ob auf dieselbe Umsatzsteuernummer des Klägers weitere Umsatzsteuervoranmeldungen für den Kiosk in H. durch die Streitverkündeten erfolgt seien. Der unterlassene Informationsaustausch des Berufungsbeklagten mit dem Finanzamt zur krassen Diskrepanz zwischen Umsätzen in den Voranmeldungen und den erklärten Werten in der Umsatzsteuerjahreserklärung stelle einen groben Verstoß gegen die steuerberatende Tätigkeit dar. Ein durchschnittlich handelnder Steuerberater hätte unverzüglich zur Klärung des Sachverhalts die behördliche Akte angefordert oder mit dem Kläger gesprochen. Schließlich habe der Beklagte nicht gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9. September 2021 Einspruch eingelegt. Eine Kündigung sei nicht erfolgt, weil der Kläger in dem maßgebenden Zeitraum nicht vor Ort gewesen sei. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen nach § 627 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Die Kündigung sei ferner zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte nicht eine Verlängerung der Einspruchs- und Begründungsfrist beantragt habe. Es habe auch kein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen, weil der Kläger nicht seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Als Folge seien dem Kläger der Steuerbelastungsschaden und die Kontopfändungsschäden zu ersetzen, weil diese nicht entstanden wären, wenn es nicht zur behördlichen Pfändung des Kontos im Jahr 2022 gekommen wäre.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Landgerichts H. vom 25. April 2024 abzuändern und den Berufungsbeklagten nach Maßgabe der Schlussanträge des Berufungsklägers in erster Instanz zu verurteilen,

  2. 2.

    dem Berufungskläger unter Beiordnung des Unterzeichners als Prozessbevollmächtigten für die Berufung gegen das angefochtene Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das ihm günstige erstinstanzliche Urteil. Es sei bereits nicht zutreffend, das Gegenstand des Steuerrechtsmandats zwischen den Parteien die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2019 gewesen sei. Vielmehr sei der Beklagte (unstreitig) lediglich mit der laufenden Finanzbuchhaltung sowie der Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen ab November 2019 beauftragt gewesen. Die Schätzung des Finanzamtes für das vierte Quartal werde mit Nichtwissen bestritten. Eine Rücksprache mit den Streitverkündeten habe schon deshalb nicht erfolgen können, weil dem Beklagten bis zu dem Schreiben des Finanzamtes vom 6. Mai 2021 weder bekannt gewesen sei, dass der Kläger einen weiteren Kiosk in L. betreibe noch dass insoweit weitere Voranmeldungen beim Finanzamt erfolgt seien oder dass ein weiterer Steuerberater (die Streitverkündeten) tätig sei. Das sei erstmals in dem Gespräch am 25. Juni 2021 zur Sprache gekommen. Der Kläger sei insoweit mehrfach erfolglos um Aufklärung ersucht worden, sodass wegen der fehlenden Mitarbeit schließlich das Mandat gekündigt worden sei.

Erstmals mit der Berufungsbegründung mache der Kläger insgesamt vier Pflichtverletzungen des Beklagten geltend. Der Beklagte sei nicht mit der Meldung von Umsätzen für Oktober 2019 mandatiert gewesen und dies sei auch nicht möglich gewesen, weil der Kiosk in H. erst seit November 2019 betrieben worden sei. Außerdem habe der Beklagte versucht, entsprechende Aufklärung bei dem Kläger zu betreiben, habe also versucht, den umsatzsteuerrechtlichen Sachverhalt zu ermitteln. Das sei durch die Zeugin T. unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 6. Mai 2021 sowie am 25. Juni und 21. Juli 2021 geschehen. Soweit der Kläger eine fehlende Aufklärung aufgrund der Schreiben des Finanzamtes geltend mache, sei eine solche Aufklärung aufgrund der verweigerten Mitwirkung des Klägers trotz entsprechender Hinweise nicht möglich gewesen. Es sei auch nicht Aufgabe oder Pflicht des Beklagten, eigenständige Sachverhaltsermittlung beim Finanzamt vorzunehmen. Darüber hinaus sei das Landgericht zutreffend von dem Zugang der Kündigung spätestens am 17. September 2021 ausgegangen. An die entsprechende Beweiswürdigung sei das Berufungsgericht gebunden. Die Kündigung sei auch nicht zur Unzeit erfolgt und es habe ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorgelegen.

Schließlich sei dem Kläger auch kein kausaler Schaden entstanden, weil der Vortrag des Klägers dazu unsubstantiiert und unschlüssig sei. Denn mit der Berufungsbegründung habe der Kläger eingestanden, dass die Streitverkündeten für den Kiosk in H. insgesamt Umsätze von 164.031,00 EUR angemeldet hätten. Selbst wenn (nur) Umsätze in Höhe von 50.400,00 EUR vom Finanzamt zu viel festgesetzt worden wären, würde sich bei einer Nicht-Berücksichtigung dieser Umsätze keinesfalls ergeben, dass der Kläger gar keine Einkommensteuer zu zahlen gehabt hätte. Soweit es die von dem Kläger infolge der Kontopfändung geltend gemachten Schadenspositionen betreffe, fehle es ebenfalls an der Kausalität. Im Hinblick auf einen Schaden habe der Kläger bereits nicht den erforderlichen Gesamtvermögensvergleich vorgenommen, obwohl von der Beklagten darauf hingewiesen worden sei. Der Kläger trage nicht vor, welche Umsätze richtigerweise beim Finanzamt hätten angemeldet werden müssen und in welcher Höhe der Kläger dann Steuern zu zahlen gehabt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Zudem hat die Berufung nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewiesen.

Im Einzelnen:

1.

Die Einzelrichterin des Landgerichts hat zwar gegen § 297 i.V.m. § 308 ZPO verstoßen, weil sie dem Beklagten etwas zugesprochen hat, was dieser nicht beantragt hat, indem sie die Klage auch hinsichtlich der Klageerweiterung abgewiesen hat, obwohl der Beklagte insoweit keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat. Dieser Mangel wurde jedoch im Berufungsverfahren geheilt.

a) Nach § 297 Abs. 1 ZPO sind die Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen (Satz 1). Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden (Satz 2). Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten (Abs. 2). Daran fehlte es jedoch vorliegend.

In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2023 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 68.674,98 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2023, S. 1 = Bl. 71 d.A.). In dem Folgetermin am 12. März 2024 stellten die beiden Prozessbevollmächtigten zwar zunächst die Anträge wie zu Protokoll vom 3. April 2023. Sodann wies jedoch der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, "dass der Antrag der nunmehr gestellt wird nicht mehr der Antrag wie zu Protokoll vom 3.4.2023 ist, sondern der Klageantrag zu 1 aus der Klagerweiterung vom 10. März 2024" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024, S. 2 = Bl. 155 d. eA.). Mit dem Schriftsatz vom 10. März 2024 hatte der Kläger nämlich seine Klage um weitere behauptete Schadenspositionen aus der Kontopfändung erweitert (Bl. 8 d. eA.). Die Beklagtenvertreterin erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, "dass sie sich heute nicht zu den Anträgen aus der Klagerweiterung einlasse" bzw., dass "die durch den Klägervertreter eingereichte Klageerweiterung (...) durch die Beklagtenvertreterin in den Anträgen noch nicht berücksichtigt werden [konnte]" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024, S. 2 f. = Bl. 155 f. d. eA.). Insoweit ist bereits unklar, ob sich die "Nichteinlassung" auf einen eigenen (abweisenden) Antrag oder (nur) auf den Inhalt des Antrags aus der Klageerweiterung bezog. Jedenfalls hat die Beklagte ausweislich des Protokollinhalts nicht die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klageerweiterung beantragt. Dies erfolgte erst mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2024 (Bl. 176 d. eA.) und damit nach der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024.

Wird ein - wie hier im Hinblick auf die Klageerweiterung auf Klageabweisung gerichteter - Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, so kann über die Streitsache keine Sachentscheidung ergehen, weil die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 ZPO fehlt (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl., § 297 Rn. 15; Musielak/Voit/Huber/Röß, ZPO, 21. Aufl., § 297 Rn. 4). Trifft das Gericht dennoch eine Sachentscheidung, so ist diese im Wege der Berufung (§§ 511 ff. ZPO) oder der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 542 ff. ZPO) rechtsmittelfähig.

b) Allerdings ist eine Heilung dieses Mangels möglich. Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn die Partei sich die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen macht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 20 und vom 20. April 1990 - V ZR 282/99, NJW 1990, 1910 (1911) [BGH 20.04.1990 - V ZR 282/88]; BAG, NJW 2015, 1548 [BAG 18.11.2014 - 1 AZR 257/13] Rn. 19; Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 82. Aufl., § 308 Rn. 28; BeckOK ZPO/Elzer, ZPO § 308 Rn. 69 ff. [Stand: 1. September 2024]).

Dies zugrunde gelegt wurde der erstinstanzliche Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO hier im Berufungsverfahren geheilt, indem der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat (Bl. 62 d. eA.).

2.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 675 BGB i.V.m. dem Steuerberatervertrag hat.

a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger den Beklagten im Hinblick auf den Kiosk in H. ab November 2019 mit der laufenden Finanzbuchhaltung und der Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt beauftragt hat. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts werden von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen. Es besteht somit ein Steuerberatervertrag.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte jedoch keine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB begangen. Insoweit ist der Kläger beweisfällig geblieben.

Mit der Berufungsbegründung wirft der Kläger dem Beklagten - teilweise über das erstinstanzliche Vorbringen hinaus - die folgenden Pflichtverletzungen vor:

  • Nichtmeldung der Umsätze für Oktober 2019 (BB S. 10 f. = Bl. 82 f. d. eA.).

  • Nichtausermittlung des umsatzsteuerrelevanten Sachverhaltes (BB S. 11 = Bl. 83 d. eA.).

  • Nicht erfolgter Informationsaustausch mit dem Finanzamt H.-N. (BB S. 11 = Bl. 83 d. eA.).

  • Nicht erfolgter Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes H.-N. vom 09. 09. 2021 (BB S. 11 f. = Bl. 83 f. d. eA.).

aa) Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich stets nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, NJW 1995, 958). In diesem Rahmen ist der Steuerberater zur umfassenden Tatsachenermittlung verpflichtet. Außerdem ist er im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und auch ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - IX ZR 186/14, NJW 2015, 2336 [BGH 13.05.2015 - IV ZR 138/14] Rn. 7 und vom 23. März 2006 - IX ZR 140/03, NJW-RR 2006, 1070 Rn. 7; BeckOGK BGB/Teichmann, BGB § 675 Rn. 1323 mwN [Stand: 1. Juni 2023]). Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Rn. 10). Allerdings obliegt ihm keine allgemeine Rechtsberatung, sondern nur eine Beratung in steuerlichen Fragen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 186/14, aaO). Dabei ist grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen; dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, NJW 2012, 3165 Rn. 37 und vom 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574). Auf Basis einer eingehenden und umfassenden Belehrung trifft der Mandant eine eigenverantwortliche Entscheidung. Die pflichtgemäße Beratung soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Rn. 10). Gibt der Mandant zu erkennen, dass er keines Rates bedarf, so schränkt eine solche Aussage die Beratungspflicht nur ein, wenn der Mandant über die Auswirkungen seines Verzichts informiert ist (BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1326 m.w.N.). Eine Anweisung des Mandanten vermag den Steuerberater zumindest dann nicht zu entlasten, wenn der Mandant dabei aufgrund fehlender Fachkenntnis steuerliche Nachteile nicht bedacht haben könnte. Ansonsten gilt aber gem. §§ 675, 665 BGB, dass der Steuerberater die Weisungen seines Mandanten befolgen muss, selbst wenn sich hieraus wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile für den Mandanten ergeben. Dabei ist vorauszusetzen, dass der Mandant über die nachteiligen Folgen seines Wunsches belehrt wurde und die Weisung dennoch aufrechterhält (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487 und vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13, NJW 2015, 770 Rn. 19).

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt grundsätzlich, dass der Mandant die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Regressanspruchs beweisen muss. Das gilt unabhängig davon, welche Vorwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 177/06, BeckRS 2008, 23053 Rn. 3 und vom 10. Mai 2012 - IX ZR 167/11, BeckRS 2012, 12405 Rn. 2; jew. mwN). Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Insoweit wird dem Mandanten allerdings der Beweis einer negativen Tatsache auferlegt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten sind zwar nicht geeignet, eine Änderung der üblichen Beweislastverteilung zu begründen. Dem jeweiligen Beweisgegner wird aber eine gesteigerte Substantiierungspflicht auferlegt (sog. sekundäre Behauptungslast). Der Steuerberater darf sich gegenüber der Behauptung des Mandanten, ein bestimmter Hinweis oder eine gebotene Belehrung sei unterblieben, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen oder allgemein behaupten, er habe den Mandanten ausreichend oder ʺumfassendʺ über die Sach- und Rechtslage unterrichtet bzw. ihn ʺpflichtgemäß befragtʺ. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern und insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Dabei wird nicht verlangt, dass der Steuerberater das Beratungsgespräch nach Ort und Zeit genau einordnet, sondern nur die Erläuterung, dass, unter welchen Umständen und sinngemäß wie er den Mandanten unterrichtet hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485 Rn. 12; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569 und vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1136.1).

bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt hat der Kläger eine Pflichtverletzung des Beklagten durch die behauptete Nichtmeldung der Umsätze für Oktober 2019 weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Das klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren steht - ungeachtet der §§ 529, 531 ZPO - im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag und ist auch in sich nicht schlüssig.

Der Kläger übersieht, dass der Kiosk in H. - nach den nicht angegriffenen Feststellungen im landgerichtlichen Urteils (LGU S. 2) - erst seit Anfang November 2019 betrieben wird. Das Mandat des Beklagten bezog sich insoweit auf die laufende Finanzbuchhaltung und die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt. Eine Umsatzsteuervoranmeldung durch den Beklagten für Oktober 2019 war deshalb denklogisch ausgeschlossen. Denn weder unterhielt der Kläger in diesem Monat einen Geschäftsbetrieb in H. noch bestand ein Steuerberatervertrag mit dem Beklagten. Welche Umsätze der Beklagte für Oktober 2019 an das Finanzamt hätte melden sollen, wenn der Betrieb des Kiosks noch gar nicht aufgenommen worden war, wird von dem Kläger nicht schlüssig dargelegt. Für die Monate November und Dezember 2019 hat der Beklagte pflichtgemäß gehandelt und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung an das Finanzamt gemeldet (Anlage, Anlagenband Beklagte). Dass möglicherweise für den Kiosk in H. keine Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal erfolgte, so dass es deshalb zur Schätzung kam, begründet keine Pflichtverletzung des Beklagten.

Darüber hinaus ist der klägerische Vortrag für den Senat auch nicht nachvollziehbar. Einerseits sollen die Streitverkündeten für den Kiosk in H. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten drei Quartale 2019 in Höhe von 47.290,00 EUR, 67.293,00 EUR und 49.448,00 EUR vorgenommen haben. Andererseits soll aufgrund der Nichtmitteilung der Umsätze für den Kiosk in H. für das vierte Quartal eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgt sein. Der Kläger vermengt an dieser Stelle die beiden Geschäftsbetriebe in L. und in H., weil die Schätzung naturgemäß (der Kiosk in H. wurde erst im November 2019 eröffnet) nur den Kiosk in L. betroffen haben kann, für den der Beklagte aber kein steuerrechtlich beratendes Mandat hatte.

cc) Außerdem hat der Beklagte auch nicht seine vermeintliche Pflicht zur Ausermittlung des umsatzsteuerrelevanten Sachverhaltes verletzt. Der Kläger überspannt die an den Beklagten als Steuerberater zu stellenden Anforderungen.

(1) Das klägerische Vorbringen ist bereits nicht schlüssig, soweit geltend gemacht wird, es wäre im Rahmen der ordnungsgemäßen, üblichen Mandatsaufnahme zu ermitteln gewesen, dass auf dieselbe Umsatzsteuernummer des Klägers weitere Umsatzsteuervoranmeldungen für den Kiosk in B. durch die Streitverkündeten erfolgt seien. Dass solche Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten drei Quartale des Jahres 2019 durch die Streitverkündeten erfolgten, ergibt sich zwar aus der - erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet (§§ 529, 531 ZPO) vorgelegten - Anlage BK1. Erstinstanzlich hat der Kläger aber noch behauptet, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, wie die vom Finanzamt festgestellte Höhe von 230.826,15 EUR zustande komme und dass die Meldungen nicht durch die Streitverkündeten erfolgt seien. Im Übrigen trägt der Kläger nunmehr selbst vor, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten drei Quartale den Kiosk in L. betroffen haben.

(2) Die weiteren Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Streitverkündeten können auch nicht für den Kiosk in H. erfolgt sein, weil dieser erst seit November 2019 betrieben wurde.

(3) Es entspricht darüber hinaus auch nicht der ordnungs- und pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung des Steuerberaters, zu ermitteln, ob auf dieselbe Umsatzsteuernummer weitere Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt sind bzw. weitere Geschäftsbetriebe bestehen.

(a) Auf Grundlage des Vertrages ist der Steuerberater zur umfassenden Tatsachenermittlung verpflichtet. Seine primäre Informationsquelle ist dabei der Mandant, den insoweit eine Obliegenheit zur Mitwirkung trifft. Der Berater ist allerdings für die vollständige Informationsermittlung insoweit verantwortlich, als der Mandant die Bedeutung bestimmter Umstände nicht immer einzuschätzen vermag. Daher muss der Berater um zusätzliche Informationen bitten, wenn ihm die vom Mandanten zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichen. Auf die Richtigkeit der Angaben des Mandanten darf sich der Steuerberater grundsätzlich verlassen, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die berechtigte Zweifel an diesen Angaben wecken (vgl. BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1350; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearb. 2017, § 675 B Rn. 199; jew. m.w.N.).

(b) Im vorliegenden Fall konnte und durfte der Beklagte davon ausgehen, alleine die Finanzbuchhaltung und die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Kiosk in H. ab November 2019 übernommen zu haben. Es bestanden keine objektiven Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger einen weiteren Steuerberater (die Streitverkündeten) beauftragt hatte und dass dieser Umsatzsteuervoranmeldungen vornehmen würde. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, den Beklagten darüber in Kenntnis zu setzen, dass er einen weiteren Kiosk in L. betreibt und die Streitverkündeten ebenfalls mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt hat. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste der Beklagte nicht "ins Blaue" hinein nachfragen, ob - was bei lebensnaher Betrachtung auch fernliegend war - ein weiterer Steuerberater tätig war. Allein der Umstand, dass Umsätze natürlicher Personen stets auf eine Umsatzsteuernummer laufen (so BB S. 11 = Bl. 83 d. eA.), muss kein Indiz für einen Steuerberater sein, dass der Mandant möglicherweise weitere Geschäftsbetriebe hat oder Steuerberater mandatiert hat.

dd) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass der Beklagte im Hinblick auf die mit Schreiben des Finanzamtes von 6. Mai 2021 mitgeteilte Diskrepanz zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung habe tätig werden müssen. Eine Pflichtverletzung hat der Kläger insoweit nicht bewiesen.

(1) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (LGU S. 8):

"Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin T. fest, dass der Beklagte den Kläger durch die Zeugin T. mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Finanzamt H.-N. hohe Umsätze gemeldet worden seien und dies aufzuklären sei. Zudem wies der Beklagte den Kläger in seinem Kündigungsschreiben vom 14.09.2021 auf die am 10.10.2021 ablaufende Einspruchsfrist hin."

(2) Diese Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 286 ZPO ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch mit der Berufung nicht konkret angegriffen.

(a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bestehen allerdings Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 210/12, juris Rn. 9 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219).

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797).

(b) Im konkreten Fall bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Solche werden weder von dem Kläger dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, insbesondere sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, die dem Landgericht insoweit bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen wären.

Selbst wenn man hier - entgegen den vorangehenden Ausführungen - unterstellen würde, dass die Vernehmung der Zeugin T. unergiebig war, würde dies nichts an der den Kläger treffenden Darlegungs- und Beweislast ändern. Seiner gesteigerten Substantiierungspflicht ist der Beklagte hier nachgekommen, indem er erstinstanzlich wiederholt und dezidiert zu den - von ihm behaupteten - Gesprächen und deren Inhalt anlässlich der Übergabe des Schreibens des Finanzamtes vom 6. Mai 2021 sowie am 25. Juni 2021 und am 21. Juli 2021 vorgetragen hat (Bl. 13 f., 22R, 60 f. und 68 f. d.A.). Bei Übergabe des Schreibens sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dringend die weiteren Umsätze aufzuklären, weil diese nicht vom Beklagten angemeldet worden seien. Am 25. Juni 2021 sei der Kläger aufgefordert worden, das Schreiben vom 6. Mai 2021 dem anderen Steuerberater (den Streitverkündeten) vorzulegen. Schließlich sei der Kläger am 21. Juli 2021 zur Aufklärung des Schreibens vom 6. Mai 2021 gedrängt worden, weil die vom Beklagten angemeldete Jahreserklärung aufgrund weiterer Voranmeldungen nicht anerkannt worden sei. Der Kläger habe darauf nicht reagiert und sei nicht tätig geworden. Angesichts dieser vom Beklagten behaupteten Belehrungen und Ratschläge sowie der behaupteten fehlenden Reaktion des Klägers war es sodann an dem Kläger, diesem substantiierten - und der sekundären Darlegungslast gerecht werdenden - Vortrag des Beklagten entgegenzutreten und Beweis anzutreten. Dies ist jedoch nicht erfolgt, so dass der Kläger für seine Behauptung, dass der Beklagte die erforderlichen Informationen nicht bei dem Kläger eingeholt bzw. diesen nicht in Kenntnis gesetzt habe, beweisfällig geblieben ist.

ee) Schließlich hat der Beklagte - entgegen der Ansicht des Klägers und der Streitverkündeten - auch nicht pflichtwidrig gehandelt, weil er gegen den Bescheid für 2019 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 9. September 2021 keinen Einspruch eingelegt hat.

(1) Der Berater muss in Bezug auf mögliche Rechtsbehelfe eine eigenverantwortliche und informierte Entscheidung des Mandanten ermöglichen. Hierzu hat er alle Informationen derart an den Mandanten weiterzuleiten, dass dieser die Möglichkeit hat, sich rechtzeitig vor Fristablauf für oder gegen die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu entscheiden (BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1369; MüKoBGB/Heermann, 9. Aufl., § 675 Rn. 47; jew. m.w.N.).

Bei Beendigung des Mandats muss der Berater auf laufende Fristen hinweisen, wenn er erkennt, dass der Auftraggeber darauf vertraut, dass der Berater alles Erforderliche veranlassen werde bzw. bereits veranlasst habe. Der Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfassend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden. Der Steuerberater muss aber auf eine ihm erkennbare Gefahr, die dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats insbesondere durch den mit einem Rechtsverlust verbundenen Ablauf einer Frist droht, jedenfalls dann hinweisen, wenn er die Gefahr selbst mitverursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99, NJW 2001, 1644 (1645); BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1371).

(2) Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T., L., K. S. und S. S. davon ausgegangen, dass der Steuerberatervertrag durch die spätestens am 17. September 2021 dem Kläger übergebene Kündigungserklärung des Beklagten wirksam beendet worden sei.

(a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich vielmehr zunächst in der Behauptung, dass eine persönliche Übergabe der Kündigungserklärung durch die Zeugen K. S. und S. S. glaubhaft habe widerlegt werden können (BB S. 7 = Bl. 79 d. eA.). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen - gegenteiligen - Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil werden dadurch nicht ansatzweise begründet.

Erstmals mit der Berufungsbegründung - und von der Beklagten mit der Berufungserwiderung bestritten - behauptet der Kläger zudem, dass er am 15. September 2021 zwischen 08:01 und 17:44 Uhr, am 16. September 2021 zwischen 08:18 und 17:55 Uhr sowie am 17. September 2021 zwischen 08:10 und 18:00 Uhr arbeitsbedingt nicht in dem Kiosk in H. gewesen sei. Erstinstanzlich bezog sich sein Vorbringen jedoch stets nur auf die Abwesenheit am 14. September 2021.

Unzweifelhaft handelt es sich dabei um ein neues Angriffsmittel i.S.d. § 531 ZPO, d.h. tatsächliches und rechtliches Vorbringen, das der Durchsetzung des geltend gemachten Begehrens dient und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug nicht vorgebracht wurde (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO § 520 Rn. 65 ff. m.w.N.). Die Begründung der Berufung mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln erfordert jedoch nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. Daher hat der Berufungsführer näher darzutun, dass das Eingangsgericht einen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), dass ein Verfahrensmangel - etwa wegen eines gebotenen, aber nicht erteilten Hinweises gemäß § 139 ZPO - vorliegt (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder dass die Partei einen Umstand oder dessen Relevanz für das angefochtene Urteil in erster Instanz ohne Nachlässigkeit nicht gekannt hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ob die vom Berufungsführer bezeichneten Umstände die Zulassung tatsächlich rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO § 520 Rn. 69).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Es wird nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände das neue und von dem Beklagten bestrittene Vorbringen zur örtlichen Abwesenheit des Klägers am 15., 16. und 17. September 2021 nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre.

(b) Ungeachtet dessen bestehen auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage der Übergabe der Kündigungserklärung durch die Zeugin T. an den Kläger.

Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Aussage der Zeugin unter dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, dass diese zeitlich nicht mehr einzuordnen vermocht hat, wann genau sie die Kündigungserklärung dem Kläger zwischen dem 14. und 17. September 2021 ausgehändigt hat. Das stehe der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen, weil die Zeugin nachvollziehbar habe begründen können, warum sie sich wiederrum an bestimmte Umstände erinnern könne. Die Zeugin habe auch detailliert beschrieben, wie und wo die persönliche Übergabe von Schriftstücken an den Kläger in der Regel erfolgt sei. Ferner habe sie glaubhaft geschildert, dass sie sämtliche Unterlagen an den Kläger persönlich übergeben habe.

Die klägerische Behauptung, dass die Zeugin nur eine Kopie des Kündigungsschreibens gesehen habe, ist unzutreffend. Die Zeugin hat insoweit ausgesagt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024, S. 4 = Bl. 157 d. eA.):

"Ich übergebe nur verschlossene Umschläge an meine Mandanten. Herr K. hat mir eine Kopie der Kündigung gezeigt und mir gesagt, dass diese in dem Umschlag drin sei. Ich kann mich an die genauen Umstände des Treffens mit Herrn K. nicht mehr erinnern. Wir saßen uns gegenüber, er zeigte mir die Kündigung, das Schriftstück. Ich habe das Schriftstück auch gelesen und bin mir sicher, dass dieses in dem Umschlag war. Ich kann nicht mehr genau erinnern wie die Übergabe erfolgte. In der Regel ist es ein kurzes Tauschgeschäft, ich hole mir Zigaretten, der Kläger bekommt die Schriftstücke. So war es auch mit der Kündigung. Ich habe das Schriftstück kommentarlos übergeben."

(Hervorhebung durch den Senat)

(c) Außerdem hat das Landgericht nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es nicht darauf hingewiesen hat, dass es die Aussage der Zeugin T. für glaubhaft und ergiebig hält. Selbst wenn das erstinstanzliche Gericht - von dem Beklagten bestrittenen - einen solchen Hinweis angekündigt hätte, übersieht der Kläger, dass bei behaupteten Versäumnissen im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht von der betroffenen Partei darzustellen ist, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen hätte und wie weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, juris Rn. 14 und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004; Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier; der Kläger hat mit der Berufungsbegründung nicht dargelegt, was er konkret bei einem entsprechenden Hinweis vorgetragen bzw. inwieweit er Beweis angetreten hätte.

(3) Gemäß § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraussetzungen sind bei der Beauftragung eines Steuerberaters gegeben. Zur fristlosen Kündigung sind sowohl der Berater als auch der Auftraggeber berechtigt (BGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538 Rn. 9 und vom 2. Mai 2019 - IX ZR 11/18, NJW-RR 2019, 1459; jew. m.w.N.). Mithin konnte der Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch sein Schreiben vom 12. O. 2021 wirksam kündigen.

(4) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf § 627 Abs. 2 BGB, wonach die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Der Dienstberechtigte muss sich die Dienste noch rechtzeitig anderweitig beschaffen können.

(a) Selbst wenn die Kündigung hier ohne wichtigen Grund zur Unzeit erfolgt sein sollte, verpflichtet das den Dienstpflichtigen nach § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zur Leistung von Schadensersatz. Die Kündigung ist aber gleichwohl grundsätzlich wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86, NJW 1987, 2808; BeckOGK BGB/Günther, aaO § 627 Rn. 65; MüKoBGB/Henssler, aaO § 627 Rn. 37; Staudinger/Temming, aaO § 627 Rn. 29; jew. m.w.N.). Nur ausnahmsweise kann die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sein (MüKoBGB/Henssler, aaO § 627 Rn. 41). Dafür bestehen hier aber keine Anhaltspunkte und solche werden vom Kläger auch nicht dargelegt.

(b) Ungeachtet dessen erfolgte die Kündigung auch nicht zur Unzeit. Eine Kündigung zu Unzeiten liegt nicht vor, wenn ein Mandant einen neuen Rechtsanwalt oder Steuerberater bestellen kann und ihm - außer den Mehrkosten - keine weiteren Nachteile durch die Kündigung des dienstverpflichteten Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters entstehen (vgl. BeckOGK BGB/Günther, aaO § 627 Rn. 61 m.w.N.).

Das war hier der Fall. Die Kündigung nebst dem Bescheid des Finanzamtes vom 9. September 2021 wurde dem Kläger nach den erstinstanzlichen Feststellungen spätestens am 17. September 2021 persönlich ausgehändigt. Die Kündigung erfolgte also nicht kurz vor Fristablauf, sondern dem Kläger stand bis zum 10. Oktober 2021 (dem Fristablauf für den Einspruch) noch ausreichend Zeit zur Verfügung, sich an einen anderen Steuerberater zu wenden und diesen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen zu lassen. Das galt hier umso mehr, als der Kläger mit den Streitverkündeten bereits eine weitere Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei beauftragt hatte.

Soweit der Kläger auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2000, 874 [OLG Düsseldorf 21.12.1999 - 26 U 88/99]) verweist, überzeugt das nicht. Nach dieser Entscheidung muss der Anwalt zunächst zu Gunsten des Mandanten eine Fristverlängerung beantragen, um diesem zu ermöglichen, noch einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, wenn er das Mandat zum Ablauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist niederlegt. Das war hier nicht der Fall, weil die Kündigung bereits zu Beginn der Frist erfolgte und der Kläger so die Möglichkeit hatte, einen anderen Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs zu beauftragen.

Auch hat der Beklagte als Steuerberater seine Pflichten bei Beendigung des Mandats gewahrt. Insbesondere hat er den Kläger auf die laufende Einspruchsfrist und das Fristende (am 10. Oktober 2021) hingewiesen. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger auf jeden Fall Einspruch gegen den Bescheid einlegen sollte, weil ihm ansonsten durch Schätzungen des Finanzamtes wirtschaftliche Nachteile drohen würden. Dazu sei die Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Umsatzsteueranmeldungen für 2019 notwendig. Weitere Hinweise des Beklagten waren nicht erforderlich und werden von dem Kläger auch nicht konkret behauptet.

(c) Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung nach § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB kam es demnach nicht mehr entscheidungserheblich an.

c) Das Landgericht hat schließlich dahinstehen lassen, ob im Streitfall ein kausaler Schaden vorliegt. Deshalb wird an dieser Stelle nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Kläger - eine Pflichtverletzung unterstellt - einen kausalen Schaden weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren schlüssig dargelegt hat.

aa) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den Grundregeln der §§ 249 ff. BGB. Zu ersetzen ist derjenige Schaden, der kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, das heißt ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (BGH, Urteile vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 17 ff.; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 75/12, ZInsO 2013, 671 Rn. 10; Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20). Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung eines rechtlichen Beraters zur Folge hatte, ist danach zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (BGH, Urteile vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 17 ff.; vom 22. März 1990 - IX ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9).

Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem beim Auftraggeber eingetretenen Schaden hat dieser zu beweisen. Insoweit kommen ihm aber, da es sich dabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt, Beweiserleichterungen zu Hilfe. Es gilt nicht § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 19. September 2019 - IX ZR 22/17, NJW 2020, 843 Rn. 15 und vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, NJW-RR 2001, 1351 (1353); BeckOK BGB/D. Fischer, BGB § 675 Rn. 50 [Stand: 1. Mai 2024]; MüKoBGB/Heermann, aaO § 675 Rn. 34; jew. m.w.N.). Es genügt insoweit, wenn der darlegungs- und beweisbelastete Geschädigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. Steht der Eintritt eines Schadens fest, ist es dem Gericht in der Regel verwehrt, die Klage allein deshalb abzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert zur Höhe vorgetragen hat. Es muss vielmehr prüfen, ob aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts im Wege der Schätzung zumindest ein Mindestschaden festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, NJW 2015, 867 Rn. 73; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO § 287 Rn. 14 ff. m.w.N. [Stand: 1. März 2024]). Eine Schätzung gem. § 287 ZPO setzt allerdings voraus, dass die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben. Das Gericht kann und muss von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - III ZR 47/90, juris m.w.N.).

bb) Steuerlast

Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines kausalen Schadens im Hinblick auf die mit dem Bescheid für 2019 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Verspätungszuschlag und Zinsen festgesetzte Einkommensteuer (64.636,00 EUR), Verspätungszuschlag (484,00 EUR) und Solidaritätszuschlag (3.554,98 EUR). Dem Landgericht und dem Senat ist mangels hinreichender Anhaltspunkte eine Schätzung gem. § 287 ZPO verwehrt, weil auch ein Mindestschaden nicht feststellbar ist.

(1) Der Kläger hat noch erstinstanzlich vorgetragen, dass der (rechtskräftige) Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2019 unzutreffend sei. Er würde folglich in der vom Finanzamt festgesetzten Höhe keine Einkommensteuer schulden, weil die festgesetzten Einkünfte aus den Gewerbebetrieben nicht seine tatsächlichen Einkünfte widerspiegeln würden.

(2) Mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger nunmehr (erstmals) vor, dass die Streitverkündeten für den Kiosk in L. Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten drei Quartale des Jahres 2019 in Höhe von 47.290,00 EUR, 67.293,00 EUR und 49.448,00 EUR vorgenommen hätten. Das belegt er mit einer - erstmals im Berufungsverfahren und damit den Regelungen der §§ 529, 531 ZPO unterliegenden - Auskunft des Finanzamtes H.-N. (Anlage BK1 = Bl. 95a d. eA.), in der es heißt:

"Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 1 - 2 wurden elektronisch von der Kanzlei B. übermittelt. Es werden Umsätze zu 19% in Höhe von 47.290 € (1. Quartal) und 67.293 € (2. Quartal) erklärt. Das 3. Quartal wurde ebenfalls durch B. übermittelt, ein Finanzbeamter hat mehrfach mit einer Mitarbeiterin der Kanzlei telefoniert und konnte die übermittelten Werte vergleichen, hier wurden Umsätze zu 19 % in Höhe von 49.448 € erklärt."

Dieses klägerische Vorbringen zugrunde gelegt fehlt es allerdings an einem kausalen Schaden. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Kiosk in L. durch die Streitverkündeten unzutreffend gewesen sind. Wenn man diese Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von insgesamt 164.031,00 EUR zugrunde legt und davon ausgeht, dass (wenn überhaupt) die Schätzung des Finanzamtes für das vierte Quartal 2019 in Höhe von 50.400,00 EUR unzutreffend war, beruht jedenfalls nicht die gesamte vom Finanzamt festgesetzte Steuerlast in Höhe von 68.664,98 EUR auf einer - hier unterstellten - Pflichtverletzung des Beklagten. Dass der Kläger, wie von ihm behauptet, gar keine Einkommensteuer zu zahlen gehabt hätte, steht im offenen Widerspruch zu den (unstreitigen) Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Streitverkündeten für den Kiosk in L.

Darüber hinaus würde der geltend gemachte Schaden in Gestalt der Steuerlast auch nicht auf der (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten beruhen, weil er unstreitig nur die Finanzbuchhaltung und die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Kiosk in H. zu betreuen hatte und nicht pflichtwidrig hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Kiosk in L. durch die Streitverkündeten gehandelt hat. Sollten die Streitverkündeten falsche Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet haben, käme allein ihre Haftung in Betracht.

cc) Kontopfändung

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass die weiter geltend gemachten Schadenspositionen kausal auf einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten beruhen. Insbesondere fehlt es an der schlüssigen Darlegung, dass dem Kläger durch die Kontopfändung (unterstellt die Pfändung beruht auf einer pflichtwidrig durch den Beklagten verursachten Steuerfestsetzung) die notwendige Liquidität zur Zahlung derjenigen Kosten entzogen wurde, die er "sowieso" zu zahlen hatte, und dass er sich diese nicht anderweitig beschaffen konnte. Darüber hinaus fehlt auch die Darlegung des Gesamtvermögensvergleichs durch den Kläger. Soweit es die Anwaltskosten betrifft, hat der Kläger weder die tatsächliche Inanspruchnahme der Erstberatung schlüssig dargelegt noch die Zahlung der entsprechenden Gebühren.

(1) Die Forderung der F. GmbH in Höhe von 808,21 EUR beruht auf offenen Mitgliedsbeiträgen bei der B. GmbH und ist dem Kläger dementsprechend nicht kausal durch eine Pflichtverletzung des Beklagten entstanden. Im Übrigen handelt es sich um "Sowieso-Kosten", die dem Kläger auch entstanden wären, wenn der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hätte. Folglich sind auch die Anwaltskosten nicht zu erstatten.

(2) Gleiches gilt für die Forderung der WEG H. in Höhe von 2.781,45 EUR für Hausgeld in den Jahren 2020 b. 2022. Diese Forderungen beruhen nicht kausal auf einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten und wären auch ohne eine solche von dem Kläger zu zahlen gewesen. Größtenteils sind die Forderungen bereits vor dem Bescheid vom 9. September 2021 bzw. der Kontopfändung im Februar 2022 entstanden. Auch die Anwaltskosten sind nicht zu erstatten.

(3) Soweit es die Forderung der N. Bank in Höhe von 11.142,43 EUR betrifft, bleibt nach dem Vorbringen des Klägers nicht nur unklar, um was für eine Forderung es sich insoweit handelt; der pauschale Verweis auf Anlagen ersetzt keinen Sachvortrag. Ausweislich der Anlage K9 (Bl. 26 d. eA.) könnte es sich um einen offenen Dispokredit und damit im Zusammenhang stehende Inkassokosten handeln. In welchem Zusammenhang das mit einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten stehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ungeachtet dessen scheint der Dispokredit nach den vorgelegten Unterlagen bereits vor der Kontopfändung überzogen worden zu sein. Folglich sind auch Anwaltskosten nicht zu erstatten.

(4) Weiter macht der Kläger eine Forderung der Bundeskasse H. für das Bundesverwaltungsamt in Höhe von 6.335,00 EUR im Hinblick auf die Rückzahlung eines Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geltend. Der Zahlungsrückstand resultiert aus dem Zeitraum zwischen Dezember 2020 und Juli 2023. Auch das steht in keinem kausalen Verhältnis zu einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten oder der Kontopfändung. Nicht nur ist der Zahlungsrückstand offenbar teilweise vor dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. September 2021 entstanden. Zudem hätte der Kläger die Darlehensschuld auch ohne eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Beklagten zu zahlen gehabt. Anwaltskosten sind ebenso nicht zu erstatten.

(5) Dasselbe gilt für die Tilgung des Kredits bei der C. in Höhe von 2.624,11 EUR, den der Kläger auch erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt aufgenommen hat, und zwar im November 2021. Die damit im Zusammenhang stehende Forderung hätte der Kläger auch ohne eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Beklagten zu zahlen gehabt, so dass sie nicht hierauf beruht. Das er dazu in der Lage gewesen wäre, behauptet der Kläger schon nicht. Folglich sind auch die Anwaltskosten nicht zu ersetzen.

(6) Unklar bleibt nach dem klägerischen Vorbringen auch, warum infolge der Kontopfändung eine - zeitlich davor entstandene - Forderung der Firma K. in Höhe von 934,17 EUR - die auf einem Einkauf bei I. im F. 2022 beruht - nicht gezahlt werden konnte. Anwaltskosten sind auch insoweit nicht zu erstatten.

(7) Weiter macht der Kläger eine ab A. 2023 entstandene Forderung der Firma V. GmbH in Höhe von 134,29 EUR nebst Anwaltskosten geltend. Auch diese Forderung hätte der Kläger ohne eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Beklagten bzw. die Kontopfändung zu zahlen gehabt, so dass es an der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden fehlt.

(8) Dasselbe gilt für die Rundfunkbeiträge in Höhe von 557,08 EUR, wobei hier nicht einmal schlüssig dargelegt wird, in welchem Zeitraum der Rückstand entstanden sein soll. Der Anlage K14 lässt sich nur ein Rückstand in Höhe von 55,08 EUR für November 2023 bis Januar 2024 entnehmen sowie ein - nicht näher konkretisierter - Kontostand von -502,00 EUR.

(9) Das klägerische Vorbringen zu der Pfändung von Mieteinnahmen seit November 2022 in Höhe von 11.900,00 EUR ist nicht schlüssig. Ausweislich der Anlage K15 (Bl. 111 d. eA.) geht es um eine Forderung in Höhe von 708,95 EUR, bis zu deren Höhe Mietzins gepfändet werden sollte. Belege für die Pfändung und Einziehung der Mietforderungen werden auch nicht vorgelegt. Im Übrigen wäre diese Forderung auch ohne eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Beklagten zu begleichen gewesen, so dass auch Anwaltskosten nicht zu erstatten sind.

(10) Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Betrag in Höhe von 524,93 EUR auf begangenen Ordnungswidrigkeiten des Klägers und nicht auf einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten beruht. In welchem Zusammenhang das mit einer Pflichtverletzung oder Kontopfändung stehen soll, bleibt unklar. Anwaltskosten sind ebenfalls nicht zu erstatten.

(11) Die rückständigen Versicherungsbeiträge bei der E. (KFZ-Versicherung) in Höhe von 282,10 EUR beruhen ebenfalls nicht auf einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten oder der Kontopfändung, sondern auf dem Vertragsschluss des Klägers. Sie wären von dem Kläger auch bei ordnungsgemäßem Verhalten zu zahlen gewesen. Ferner handelt es sich um die Versicherungsprämie für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 aufgrund des Vertragsschlusses zum 1. Januar 2022. Deshalb sind auch keine Anwaltskosten zu erstatten.

(12) Für die Versicherungsbeiträge bei der A. AG in Höhe von 2.239,97 EUR gilt dasselbe. Sie scheinen ausweislich der Anlage K18 (Bl. 127 d. eA.) für eine Baufinanzierung bzw. ein Darlehen entstanden zu sein, wobei aber nicht dargelegt wird, wann die Rückstände entstanden sind. Vorgelegt wird nur die Ankündigung der Vollstreckung vom 20. April 2022. Daneben wird ein Schreiben für eine A. Risikolebensversicherung vorgelegt. Es bleibt unklar, was beides mit einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten zu tun haben soll bzw. inwieweit die Kontopfändung hierfür ursächlich sein soll. Anwaltskosten sind folglich auch nicht zu erstatten.

(13) Die Kosten für die Eintragungsbekanntmachungen im Grundbuch nach § 55 GBO in Höhe von 636,50 EUR sind ebenfalls nicht zu erstatten, weil weder eine Pflichtverletzung vorliegt (s. oben) noch die Kausalität der Kosten infolge einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten schlüssig dargelegt wird. Dementsprechend sind auch keine Anwaltskosten zu ersetzen.

(14) Die Forderungen der E. AG in Höhe von 1.843,63 EUR beruht auf dem Bezug von Gas im Zeitraum vom 27.05.2022 bis 31.05.2023 und offenen Abschlagszahlungen im Juni, Juli und August 2023. Inwieweit das auf einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten beruhen soll, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Gasbezugskosten hätte der Kläger sowieso zu zahlen gehabt. Auch Anwaltskosten sind nicht zu erstatten.

(15) Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Herbeiführung von Schufa-Eintragungen. Der Kläger legt bereits entsprechende Schufa-Eintragungen nicht schlüssig dar. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Zur Begleichung der Forderungen wäre der Kläger auch ohne eine (unterstellte) Pflichtverletzung verpflichtet gewesen. Dass ihm durch die Kontopfändung die erforderliche Liquidität zur Begleichung dieser Forderungen entzogen wurde, wird nicht schlüssig dargelegt.

3.

Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, kommt die Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht, soweit der Kläger nicht aus Gründen der Kostenersparnis seine Berufung zurücknimmt.

4.

Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren keinen Erfolg. Insoweit kann offenbleiben, dass bereits die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 114 Abs. 1, § 117 Abs. 2 ZPO genügt, weil beispielsweise keine Belege beigefügt sind. Unabhängig davon bietet die Rechtsverfolgung unter Zugrundelegung der vorangehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Lediglich vorsorglich wird an dieser Stelle - auch für die Abrechnung der Kosten - darauf hingewiesen, dass der Kläger für die Klageerweiterung in Höhe von 63.530,82 EUR erstinstanzlich keine Prozesskostenhilfe beantragt hat.