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Abschnitt 1 AVNHintG - Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1.1 Die Hinterlegungsstelle i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 NHintG führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung "Amtsgericht - Hinterlegungsstelle -". Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.

1.2 Hinterlegungskasse ist die Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts am Ort der Hinterlegungsstelle.

1.3 Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit der Erledigung von Kassengeschäften befasst sein. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)