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Abschnitt 6 AufenthG§25bARdErl - Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§25bARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG finden auch im Rahmen des § 25b AufenthG grundsätzlich Anwendung. Es sind allerdings Einschränkungen zu beachten:

6.1 Sicherung des Lebensunterhalts

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vollständige Lebensunterhaltssicherung) findet nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Anwendung und wird insofern durch die speziellere Regelung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (überwiegende Lebensunterhaltssicherung) verdrängt. Darüber hinaus kann die Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen trotz Bezugs von Sozialleistungen (§ 25b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 AufenthG) erteilt werden (vgl. Nummern 4.4.3 und 4.7). Ein weiteres Absehen von der Lebensunterhaltssicherung über die in § 25b AufenthG normierten Fälle kommt nicht in Betracht.

6.2 Geklärte Identität

Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) findet auch bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Allerdings führt § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG insofern zu einer Verschärfung, als in Fällen, in denen die Abschiebung aufgrund vorsätzlicher Falschangaben oder Täuschungshandlungen oder Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungshandlungen ausgesetzt ist, die Erteilung zwingend zu versagen ist (vgl. Nummer 5.1).

Für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG ist § 25b Abs. 8 AufenthG zu beachten. Ein ausnahmsweises Absehen von der Voraussetzung der geklärten Identität ist entgegen der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur in atypischen Ausnahmefällen möglich (§ 25b Abs. 8 Satz 1 AufenthG), sofern die Ausländerin oder der Ausländer nicht bereits die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat (§ 25b Abs. 8 Satz 2 AufenthG). Sofern Betroffene Passpapiere nicht in zumutbarer Weise erlangen können, sollte sich das weitere Verfahren an dem sog. Stufenmodell zur Identitätsklärung orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19; darüber hinaus Nummer 2.3 der Anwendungshinweise des BMI zu § 104c AufenthG und Nummer 60c.2.3.2 der Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung). Im Rahmen des Stufenmodells sollen die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange und das Recht der Betroffenen, eine Klärung ihrer Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden. Im Fall der (beabsichtigten) Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG hat die Ausländerbehörde darzulegen, welche Handlungsoptionen aus ihrer Sicht noch bestehen, um Identitätspapiere zu beschaffen und warum ggf. bisherige Mitwirkungshandlungen aus behördlicher Sicht nicht ausreichen.

6.3 Erfüllung der Passpflicht

Die Passpflicht nach § 3 AufenthG muss regelmäßig erfüllt werden. Dies hat grundsätzlich durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpasses zu erfolgen.

Sofern kein Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliegt und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, kann der Abschluss einer Integrations- und Zielvereinbarung angebracht sein. Hierbei ist festzulegen, welche konkreten und ernsthaften Mitwirkungshandlungen zur Passbeschaffung oder Identitätsklärung als zumutbar erachtet und von der oder dem Betroffenen erwartet werden.

Eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage soll im Einzelfall - unter der Voraussetzung, dass die Erteilungsvoraussetzungen dann vorliegen und keine Ausschlussgründe bestehen - ausgestellt werden, wenn dies die Passbeschaffung erleichtert.

In den Fällen, in denen die Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden glaubhaft gemacht wird, aber es nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu beschaffen, weil beispielsweise hierfür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste oder weil aufgrund der Betreuung minderjähriger Kinder eine Ausreise nicht möglich ist, soll bis zum Wegfall dieser Hindernisse die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Die Ausländerin oder der Ausländer ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wegfall der Hindernisse die Passpflicht durch Vorlage eines Nationalpasses zu erfüllen ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Wird die Passpflicht trotz vorheriger Belehrung nach dem Wegfall der Hindernisse nicht erfüllt, ist die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig zu versagen.

Ob im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege - gegebenenfalls zunächst - von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden kann, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige, die die Passpflicht noch nicht erfüllen, kann im Rahmen der "Familienerteilung" in Betracht kommen, wenn die zeitnahe Erfüllung der Passpflicht bereits absehbar ist.

Wird vom Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen, befreit dies die Ausländerin oder den Ausländer nicht zugleich von der allgemeinen Obliegenheit, die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG sowie die Pflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG und § 56 AufenthV zu erfüllen (vgl. Nummer 5.3.2.4 AVV-AufenthG). Zu beachten ist grundsätzlich, dass die Passlosigkeit jedenfalls dann zur Versagung führt, wenn sie im Zusammenhang mit einer Handlung i. S. des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG steht.

6.4 Ausweisungsinteresse

Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse vorliegen darf, findet nur eingeschränkt Anwendung, da die spezielleren Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG großzügiger gefasst sind. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen ausgeschlossen sein (vgl. Nummer 5.2).

Aus dem Nichtvorliegen gravierender Straffälligkeit i. S. des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann im Umkehrschluss jedoch nicht geschlossen werden, dass bei straffällig gewordenen Ausländerinnen oder Ausländern bis zu der genannten Strafbarkeitsschwelle in jedem Fall eine - gesetzlich normierte - Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können auch Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 2 Nrn. 2a bis 10 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, wobei von der Anwendung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann. Hiervon sollte im Rahmen des eröffneten Ermessens insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn trotz der strafrechtlichen Verstöße weiterhin von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass eine nachhaltige Integration voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht nur über Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung verfügt, sondern diese auch beachtet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14; hierzu auch Nummer 3.2).

Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt sind, ist regelmäßig von nicht ausreichenden Integrationsleistungen auszugehen und das Ermessen i. S. von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulasten der oder des Betroffenen auszuüben. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 wurde mit Wirkung vom 27.02.2024 u. a. ein zusätzliches schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in § 54 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG normiert, wenn Ausländerinnen oder Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 17., 19. oder 20. Abschnitt des StGB, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen wurden, mehrfach rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gesetzgebers, auch in den Fällen des Ausweisungsinteresses i. S. des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG einen zwingenden Versagungsgrund festzustellen und im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber durch die Einordnung der o. g. Straftatbestände unter die Ausweisungstatbestände des § 54 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG vorgenommenen Gewichtung der ausweisungsrechtlichen Schwere dieser Straftaten, kommt ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Regel nicht in Betracht.

Bei Verurteilungen i. S. des § 54 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 AufenthG ist ebenfalls regelmäßig von keiner nachhaltigen Integration auszugehen (vgl. Bundestags-Drucksache 18/4097, S. 45). Eine Erteilung kommt jeweils dann ausnahmsweise in Betracht, wenn bei Betrachtung und Bewertung aller Umstände dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Hierbei ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den für einen Daueraufenthalt sprechenden privaten Interessen der oder des Betroffenen und ihren oder seinen Integrationsleistungen einerseits und den hiergegen sprechenden öffentlichen Interessen (z. B. Art und Schwere der Straftat, gegenwärtig ausgehende Gefahr) andererseits vorzunehmen.

Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Zielrichtung des § 25b Abs. 1 AufenthG das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelmäßig zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers auszuüben und überzogene Anforderungen an die oder den Betroffenen - insbesondere bei Vorliegen von Straftaten, die nur von Ausländerinnen und Ausländern begangen werden können - zu vermeiden. Insbesondere stehen Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländerinnen oder Ausländern begangen werden können, der Annahme der nachhaltigen Integration nicht entgegen.

§ 5 Abs. 2 AufenthG findet keine Anwendung (§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)