Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.01.2025, Az.: 4 KN 2/20
Veröffentlichung des amtlichen Verkündungsblatts in gedruckter Papierform (hier: naturschutzrechtliche Schutzgebietsveordnung)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.01.2025
- Aktenzeichen
- 4 KN 2/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0110.4KN2.20.00
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 4 S. 7 NAGBNatSchG i.d.F.v. 19.02.2010
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das amtliche Verkündungsblatt i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG in der hier zum Verkündungszeitpunkt noch maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) musste in gedruckter Papierform veröffentlicht werden (Fortführung der Senatsrspr., vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -,juris Rn. 25).
- 2.
Der Anforderung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 NKomVG, wonach das (gedruckte) amtliche Verkündungsblatt in ausreichender Auflage erscheinen muss, ist jedenfalls mit dem Druck und dem Vorhalten eines einzigen Exemplars am Sitz der erlassenden Kommune nicht genüge getan (vgl. bereits Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -juris Rn. 34).
Tenor:
Die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet "Fledermauswälder südlich und östlich Dörverden" in der Gemeinde Dörverden vom 2. Januar 2019 ist unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragssteller vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet "Fledermauswälder südlich und östlich Dörverden" in der Gemeinde Dörverden vom 2. Januar 2019.
Diese Verordnung wurde vom Kreistag des Antragsgegners am 14. Dezember 2018 beschlossen. Die Ausfertigung durch den Landrat erfolgte am 2. Januar 2019. Bekannt gemacht wurde die Verordnung am 25. Januar 2019 in der Ausgabe 04/2019 des Amtsblatts für den Landkreis Verden. Gemäß der damaligen Praxis des Antragsgegners wurde ein Exemplar des Amtsblatts gedruckt im Kreishaus vorgehalten. Nach Ablauf eines Kalenderjahres wurden alle Amtsblätter dieses Jahres gebunden und sodann in der Bücherei des Landkreises aufbewahrt. Daneben stellte der Antragsgegner ein PDF-Exemplar des Amtsblatts in seinem Internetauftritt zum Abruf bereit. Zudem wies der Antragsgegner in den Tageszeitungen Verdener Aller-Zeitung sowie Verdener Nachrichten/Achimer Kurier auf die Veröffentlichung im Amtsblatt hin.
Lage und Grenzen des ca. 70 ha großen, aus zwei Teilflächen bestehenden Landschaftsschutzgebiets ergeben sich aus § 1 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (VO) in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Karten. Das Landschaftsschutzgebiet ist flächenidentisch mit den zwei im Kreisgebiet des Antragsgegners liegenden Teilflächen des Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebiets Nr. 422 "Mausohr-Habitate nördlich Nienburg" (§ 1 Abs. 4 VO). Schutzgegenstand sind nach § 2 Abs. 1 VO zwei Waldgebiete, die der Fledermausart Großes Mausohr (Myotis myotis) als Jagdlebensraum dienen. In § 2 Abs. 2 bis 4 VO sind der allgemeine und besondere Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets sowie die Erhaltungsziele des mit diesem unter Schutz gestellten FFH-Gebiets geregelt.
§ 3 VO enthält Regelungen über Handlungen, die im Landschaftsschutzgebiet verboten sind, in § 4 VO sind eine Reihe von Erlaubnisvorbehalten für weitere Handlungen enthalten und § 5 VO umfasst Freistellungen, unter anderem für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße Forstwirtschaft.
Der Antragsteller hat am 3. Januar 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung führt er aus, dass bereits die Veröffentlichung der Verordnung nicht den Anforderungen aus § 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) entspreche. Das Verkündungsblatt sei nicht in einer ausreichenden Druckauflage erschienen. Es reiche nicht aus, die Verordnung im Internet zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf auszudrucken. Zudem sei der Verlag nicht eindeutig benannt worden. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoße auch gegen das Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung (LV), weil die in ihrer Einleitung enthaltene Aufzählung von Vorschriften des BNatSchG und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) einen Zitierungsüberschuss in nicht nur geringfügigem Ausmaß beinhalte. Die Verordnung genüge zudem nicht den Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG für eine Schutzerklärung von Gebieten als Teil des Netzes "Natura 2000". Es fehle an einer Konkretisierung der gebietsbezogenen Erhaltungsziele durch quantifizierte und messbare Kriterien. In materieller Hinsicht hätten zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nicht vorgelegen. Ein Gutachten aus dem Jahr 2016 habe keine Nachweise des Großen Mausohrs in den unter Schutz gestellten Flächen erbracht. Lediglich die einmalige Beobachtung der Art in dem Gebiet gemäß einem Gutachten aus dem Jahr 2002 rechtfertige nicht die Ausweisung als Schutzgebiet. Der Erlass der Verordnung lasse sich auch nicht allein damit rechtfertigen, dass die fraglichen Bereiche zuvor in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden seien. Allein die FFH-Gebietsmeldung zwinge nicht zum Erlass einer Schutzverordnung nach nationalem Recht. Die genannten Mängel setzten sich im Wortlaut der Verordnung und in der amtlichen Begründung fort. § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 VO unterstelle, dass die beiden Waldgebiete der Fledermausart Großes Mausohr aus Jagdlebensraum dienten, ohne dass entsprechende aussagekräftige Nachweise vorlägen. In der Verordnungsbegründung werde vielmehr darauf hingewiesen, dass die erfassten Waldgebiete angesichts der überwiegend vorhandenen Nadelforstkulturen und Douglasien nicht den optimalen Habitatbedingungen für Jagdgebiete des Mausohrs entsprächen. Da das Große Mausohr in den örtlichen Bereichen nicht in signifikanter Weise auftrete, könne die Verordnung nur dazu dienen, die Fledermausart in diesem Bereich erst künftig anzusiedeln. Die in der Unterschutzstellung liegende Inhaltsbestimmung des Eigentums stelle sich als unverhältnismäßig dar, wenn etwa andere, für eine Unterschutzstellung besser geeignete Gebiete vorhanden seien. Die Verbote des § 3 VO seien auf dieser Grundlage nicht zu rechtfertigen. Im Versagungstatbestand des § 4 VO fänden sich weitere Einschränkungen, die mangels Großen Mausohrs nicht gerechtfertigt werden könnten. Selbiges gelte insofern, als die in § 5 VO geregelten Freistellungen wiederum unter Einschränkungen gestellt worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Fledermauswälder südlich und östlich Dörverden", veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Verden vom 25. Januar 2019, für unwirksam zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, dass die Veröffentlichung der Landschaftsschutzgebietsverordnung den Anforderungen des § 11 NKomVG genüge. Das amtliche Verkündungsblatt des Landkreises Verden sei das im Kreishaus gedruckte Exemplar des Amtsblatts. Nach Ablauf des Kalenderjahres würden die Amtsblätter gebunden und in der Bibliothek des Landkreises vorgehalten. Daneben erfolge zur besseren Information der Bürger eine Veröffentlichung in den beiden örtlichen Tageszeitungen Verdener Aller-Zeitung sowie Verdener Nachrichten/Achimer Kurier sowie im Internetauftritt der Kreisverwaltung. Hiermit sei eine maximale Informationsmöglichkeit für die Bürger gegeben. Der Versand des Amtsblatts an interessierte Dritte (zuletzt 18 Institutionen, keine Privatpersonen) sei mangels weiterer Nachfrage bereits seit 2004 eingestellt und somit auch keine weiteren Exemplare mehr gedruckt worden. Im Amtsblatt werde der Landkreis Verden als Herausgeber und die Schriftleitung benannt, womit eindeutig ersichtlich sei, wie man an ein Exemplar des Amtsblatts gelangen könne. Die Anforderung der ausreichenden Auflage in der heutigen Zeit auf die gedruckte Papierausgabe zu beschränken, sei nicht mehr zeitgemäß. Eine Veröffentlichung in der Tageszeitung sei in § 11 NKomVG ausdrücklich vorgesehen. Auch über die Veröffentlichung im Internet bestehe für interessierte Bürger eine bessere Informationsmöglichkeit. Auch die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung lägen vor. Die Voraussetzungen des Zitiergebots nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV würden von der Verordnung eingehalten. Im Übrigen seien auch die Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG gewahrt. Wie allgemein im Land Niedersachsen vorgesehen würden die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in einem zweiten Schritt im Rahmen der Managementplanung festgelegt. Bei der Meldung der in Rede stehenden Flächen als FFH-Gebiet und bei der Schutzgebietsausweisung hätten die naturschutzfachlichen Voraussetzungen laut dem Standarddatenbogen durchaus vorgelegen. Auch wenn das Gebiet derzeit nur suboptimal als Jagdhabitat geeignet sei, werde seine Nutzung durch das Große Mausohr doch durch Gutachten belegt. In der Folge der Festsetzung des Gebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sei dieses gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zu einem geschützten Bestandteil von Natur und Landschaft zu erklären gewesen. Beide Teilgebiete seien im Übrigen im Landschaftsrahmenplan 2008 als Gebiete dargestellt worden, die sogar die Kriterien für die Ausweisung als Naturschutzgebiet erfüllten. Die in der Verordnung getroffenen Regelungen wahrten auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei die mildeste der nach § 20 Abs. 2 BNatSchG in Betracht kommenden Schutzgebietskategorien ausgewählt worden. Die betroffenen Flächeneigentümer seien intensiv in das Verfahren eingebunden und auf ihre Belange sei, soweit dies möglich war, Rücksicht genommen worden. Viele Vorgaben für die forstliche Bewirtschaftung ergäben sich bereits aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Zudem seien die Regelungen des Niedersächsischen Erlasses zur Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus werde die forstwirtschaftliche Nutzung des Gebiets durch die Verordnung kaum eingeschränkt. Eine Unterschutzstellung anderer, besser geeigneter Gebiete komme als milderes Mittel entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht. Zudem stehe das östliche Teilgebiet bereits seit 1984 unter Landschaftsschutz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über den Normenkontrollantrag entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Diese Vorschriften sind im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Stand 45. EL Januar 2024, § 47 Rn. 81; Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 73).
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 75 NJG enthält eine dementsprechende Bestimmung, so dass die Verordnung des Antragsgegners über Landschaftsschutzgebiet "Fledermauswälder südlich und östlich Dörverden" vom 2. Januar 2019 der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Die Antragstellung ist innerhalb des Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt, die mit der Bekanntgabe der Verordnung im Amtsblatt für den Landkreis Verden vom 25. Januar 2019 zu laufen begann.
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Eigentümer von im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen kann er geltend machen, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist wegen eines formellen Mangels insgesamt unwirksam. Der Antragsgegner hat die Verordnung nicht in einer Weise verkündet, die den hierfür zum Zeitpunkt der Verkündung geltenden landesgesetzlichen Vorgaben genügt.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft als Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG) sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in § 14 NAGBNatSchG in der hier zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104; die Umbenennung in Niedersächsisches Naturschutzgesetz - NNatSchG - erfolgte erst mit Änderungsgesetz v. 22.9.2022, Nds. GVBl. S. 578) geregelt. § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG bestimmt insofern, dass die Verkündung der Verordnung im amtlichen Verkündungsblatt, oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt erfolgt.
Hinsichtlich der Auswahl des Publikationsmediums, dessen sich die Naturschutzbehörde bei der Verkündung der Verordnung zu bedienen hat, stellt § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG eine abschließende Sondervorschrift dar, welche die allgemeine Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 NKomVG verdrängt (vgl. Senatsurt. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 25 u. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -, juris Rn. 19 sowie - 4 KN 368/15 -, juris Rn. 34). Nach letztgenannter Regelung - in der hier zum Zeitpunkt der Verkündung maßgeblichen Fassung vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226) - erfolgt die Verkündung von Verordnungen einer Kommune nach Maßgabe näherer Bestimmungen durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die in § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG getroffene Sondervorschrift bewirkt insofern aber, dass den niedersächsischen Landkreisen bei der Verkündung einer naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnung von den drei in § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomVG genannten Verkündungsformen nach dem hier noch maßgeblichen Rechtsstand allein die Verkündung in einem in Papierform gedruckten amtlichen Verkündungsblatt zur Verfügung steht (vgl. Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -, juris Rn. 19, 23 ff.). Eine wirksame Verkündung der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet scheidet damit vorliegend von vornherein aus.
§ 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG regelt allerdings nicht die näheren Anforderungen, die für die Verkündung einer naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnung in einem (gedruckten) amtlichen Verkündungsblatt gelten. Hinsichtlich der Modalitäten der Verkündung in einem amtlichen Verkündungsblatt bleibt es daher bei der Geltung der allgemeinen Regelungen, die § 11 Abs. 2 NKomVG hierzu trifft (Senatsurt. v. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 25 m.w.N.). § 11 Abs. 2 Satz 1 NKomVG in der hier maßgeblichen Fassung (s.o.) bestimmt insofern, dass das amtliche Verkündungsblatt in ausreichender Auflage erscheinen muss. Dies erfordert, dass die Auflage des amtlichen Verkündungsblatts jedenfalls so groß sein muss, dass sich die Betroffenen vom Erlass und vom Inhalt der dort veröffentlichten Rechtsnormen verlässlich Kenntnis verschaffen können und diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Anzulegen ist ein bedarfsorientierter Maßstab, der den jeweiligen lokalen Gegebenheiten Rechnung trägt. Eine Auflagenstärke ist daher ausreichend, wenn sie sich am mutmaßlichen Bedarf und Bezugsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert. Der Druck und das Vorhalten eines einzigen Exemplars des amtlichen Verkündungsblatts reicht zur Wahrung dieser Anforderungen jedenfalls nicht aus, zumal für den Fall des Verlusts des einzigen Exemplars nicht einmal gewährleistet ist, dass dauerhaft überprüft werden kann, ob das kommunale Ortsrecht ordnungsgemäß verkündet und damit wirksam in Kraft gesetzt worden ist (vgl. Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -, juris Rn. 34 ff., 48).
Den vorgenannten Anforderungen genügt die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung im Amtsblatt des Antragsgegners - Nr. 04/2019 - vom 25. Januar 2019 nicht, weil, wie der Antragsgegner selbst ausgeführt hat, entsprechend seiner damaligen Praxis von dem Amtsblatt lediglich ein einzelnes Exemplar ausgedruckt worden ist, welches im Kreishaus des Antragsgegners vorgehalten wird. Die Ausführungen des Antragsgegners, dass der Druck weiterer Exemplare und der Versand an interessierte Dritte bereits seit dem Jahr 2004 aufgrund nicht mehr vorhandenen Bezugsinteresses eingestellt worden seien, ändert hieran schon deshalb nichts, weil bei dem Vorhalten lediglich eines einzelnen Papierexemplars schon dem Verlustrisiko nicht hinreichend vorgebeugt wird. Die hypothetische Möglichkeit eines Nachdrucks des Papier-Amtsblatts aus einer digital vorgehaltenen Ausgabe vermag insofern keine Abhilfe zu schaffen, da hierdurch eine nachträgliche vollumfängliche Kontrolle des gedruckten Original-Amtsblatts nicht mehr gewährleistet werden kann, etwa wenn es darum geht, zu überprüfen, ob die in dem Amtsblatt mitveröffentlichten Verordnungskarten im zutreffenden Maßstab abgedruckt worden sind (vgl. Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -, juris Rn. 37). Zudem fehlt es bei dem Vorhalten lediglich eines einzelnen Exemplars im Kreishaus des Antragsgegners auch unabhängig von einem nicht mehr vorhandenen Bezugsinteresse von Dritten an einer hinreichenden Gewährleistung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des gedruckten Original-Amtsblatts, wie dies etwa auch durch ein Vorhalten bei kreisangehörigen Kommunen gewährleistet werden kann (vgl. Senatsurt. v. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 26).
Den Fehler bei der Verkündung der Verordnung kann der Antragsgegner aber dadurch ex nunc beheben, dass er die Verordnung erneut gemäß der aktuellen Fassung von § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG verkündet. Diese Vorschrift lässt nunmehr ausdrücklich auch die Verkündung in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune i.S.d. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 NKomVG in der aktuellen Fassung zu. Ist eine naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnung wegen eines Verfahrensfehlers nicht wirksam geworden bzw. nichtig, bedarf es keiner Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens. Es genügt vielmehr, den Fehler zu beheben und eventuell nachfolgende Verfahrensschritte zu wiederholen (vgl. Senatsurt. v. 29.9.2020 - 4 KN 308/19 -, juris Rn. 21; v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -, juris Rn. 43; v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 84; v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).
Im Hinblick darauf, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung bereits wegen der nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden Verkündung unwirksam ist, kommt es auf die weiteren vom Antragsteller gerügten Verfahrensfehler und materiell-rechtlichen Einwände im vorliegenden Verfahren nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.