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Abschnitt 8 AVNot - Führung des Landeswappens, Siegel, Schilder

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

8.1 Notarinnen und Notaren ist es gestattet,

8.1.1
das Landeswappen (§ 1 Abs. 1 NWappG) auf Urkunden, Urkundendeckblättern und nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot auf Namensschildern sowie

8.1.2
das Wappentier (springendes weißes Ross, § 1 Abs. 1 NWappG) auf dem Amtssiegel

zu führen. Jede andere Führung des Landeswappens oder des Wappentiers ist unzulässig.

8.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DONot, Nummer 2.4 Buchst. f des RdErl. d. StK vom 20.02.2019 (Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz) (Nds. MBl. S. 514), geändert durch RdErl. v. 25.05.2022 (Nds. MBl. S. 712), führen die Notarinnen und Notare als Amtssiegel das kleine Landessiegel. Die Führung mehrerer gleichartiger Amtssiegel bedarf der Genehmigung des Landgerichts. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zahl der Farbdrucksiegel und der Prägesiegel der Notarin oder des Notars auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt bleibt. Sämtliche gleichartigen Siegel sind zu Unterscheidungszwecken mit einer kleinen fortlaufenden arabischen Ziffer zu bezeichnen, die unter die Wappenfigur zu setzen ist, ohne das Gesamtbild des Siegels zu beeinträchtigen. Das Landgericht teilt der Notarin oder dem Notar bei der Genehmigung das Unterscheidungskennzeichen mit. Dies gilt auch, wenn dem Landgericht gemäß § 34 Satz 1 Nr. 1 BNotO ein Abhandenkommen, ein Missbrauch oder eine Fälschung eines Siegels mitgeteilt wird. Für die Führung, die Ausgestaltung, die Herstellung und den Bezug der Amtssiegel sind ferner die von dem Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf seiner Internetseite (nla.niedersachsen.de) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen sowie die in der Anlage 1 zum RdErl. d. StK vom 20.02.2019 abgedruckten Muster maßgebend.

8.3 Neben § 3 DONot gelten für die Führung, Anbringung und Gestaltung

8.3.1
von Amtsschildern die Nummern 3.1, 3.2 Buchst. b und 3.3 i. V. m. Anlage 2 des RdErl. d. StK vom 20.02.2019 und

8.3.2
von solchen Namensschildern, die kein Landeswappen aufweisen, die von dem MJ genehmigten Richtlinien der Notarkammern Braunschweig, Celle und Oldenburg.

Die Größe des Amtsschildes und des Namensschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Schild angebracht wird. Das Schild darf keiner dem öffentlichen Amt widersprechenden Werbung dienen.

8.4 Amtsschilder und solche Namensschilder, auf denen das Landeswappen geführt wird, sind nach Verlegung der Geschäftsstelle oder des Amtssitzes oder nach Erlöschen des Notaramtes unverzüglich zu entfernen.