Abschnitt 3 RL Bl+Gl und Alf - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds - RL Bl+Gl und Alf)
- Amtliche Abkürzung
- RL Bl+Gl und Alf
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
3.1 Die Leistung nach Nummer 1.2 kann auf Antrag an Personen i. S. der Nummer 2.1 gewährt werden.
3.2 Die Leistungen nach Nummer 1.3 können auf Antrag gewährt werden, wenn eine Person i. S. der Nummer 2.2 unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung i. S. des EStG ehrenamtlich in leitender Funktion oder in Gremien tätig ist.
Die ehrenamtliche Tätigkeit ist
in leitender Funktion in einem eingetragenen Verein mit wirtschaftlicher, kultureller, sozialer, sportlicher oder politischer Zweckbestimmung oder in einer regionalen Untergliederung eines Vereins, deren nächsthöhere Ebene ein eingetragener Verein ist oder
als 1. Vorsitzende oder 1. Vorsitzender in regionalen Untergliederungen von bundes- oder landesweit tätigen Vereinen mit wirtschaftlicher, kultureller, sozialer, sportlicher oder politischer Zweckbestimmung, deren nächsthöhere Ebene kein eingetragener Verein ist oder
in leitender Funktion in einer politischen Partei oder deren regionalen Untergliederungen, die nicht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist oder
in politischen Gremien (Rat, Kreistag, Landtag) oder
in Gremien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen einberufen werden (z. B. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX, Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, kommunale Beiräte oder vergleichbare Gremien nach § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBGG)
auszuüben.
Antragstellende haben das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des Erl. vom 18. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 637)