Abschnitt 4 RL FördSpK-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FördSpK-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
4.1 Das Vorliegen einer Verpflichtung oder Berechtigung zu einem anderen Sprachförderangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist vor Kursbeginn durch die Einrichtung auszuschließen. Nur ausnahmsweise kann eine Maßnahme trotz Vorliegens einer Verpflichtung oder Berechtigung besucht werden, wenn bei den genannten Kursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit einer Wartezeit von mehr als drei Monaten zu rechnen ist und dies von der durchführenden Einrichtung versichert wird.
4.2 Gefördert werden Sprachkurse unter nachfolgenden Rahmenbedingungen:
jeder Sprachkurs soll mindestens 15 Teilnehmende erreichen. Eine etwaige Absenkung der Mindestteilnehmendenzahl ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Ausnahme bedarf der Zustimmung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB),
der Umfang der Sprachkurse soll mindestens 50 bis höchstens 500 Unterrichtsstunden betragen,
Exkursionen sind möglich,
die Sprachkurse sollen auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden abgestimmt sein. Um das passgenaue Angebot zu ermitteln, ist vor Kursbeginn ein Einstufungstest durchzuführen. Ausnahmen sind auf Antrag möglich, wenn der Sprachstand der Teilnehmenden erkennbar nicht ausreicht, um eine Prüfung durchzuführen,
Sprachkurse können in Voll- und Teilzeit sowie schul- und ausbildungsbegleitend stattfinden. Schulpflichtige dürfen nicht an den Kursen teilnehmen,
Sprachkurse können auf unterschiedlichem Sprachniveau, mit unterschiedlichen Zielgruppen und in unterschiedlichen Kursformaten angeboten werden. Vor Beginn des Sprachkurses werden Zielsetzungen festgelegt, die z. B. das Erreichen eines Sprachniveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), Aspekte der Alphabetisierung oder eine Kombination mit Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration umfassen,
zur Förderung der Teilnahme von Müttern mit kleinen Kindern ist bei Bedarf für die gesamte Kursdauer eine verlässliche Kinderbetreuung sicherzustellen,
Sprachkurse können online durchgeführt werden, wenn sie als synchrondurchgeführtes Bildungsangebot stattfinden.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)