Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.10.2025, Az.: 9 A 3383/25

Kosovo; Mukoviszidose; Modulatortherapie; Abschiebungsverbot (bejaht); erhebliche konkrete Gefahr für Leib; Leben oder Freiheit; finanzielle Erlangbarkeit einer medizinischen Behandlung; (Teilweise) erfolgreiche Klage einer kosovarischen Staatsangehörigen gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
29.10.2025
Aktenzeichen
9 A 3383/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 26406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2025:1029.9A3383.25.00

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2024 verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot für die Republik Kosovo festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots für die Republik Kosovo.

Die im XXX 2008 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern am 10.11.2022 in das Bundesgebiet und stellte am 15.12.2022 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Eltern der Klägerin am 10.01.2023 persönlich an. Diese gaben übereinstimmend an, ausschließlich zur Behandlung ihrer Tochter, der Klägerin, nach Deutschland gekommen zu sein. Sie hätten von deren Erkrankung an Mukoviszidose (bzw. Cystischer Fibrose) erfahren, als die Klägerin neun Monate alt gewesen sei. Die Krankheit sei im Kosovo nicht bekannt gewesen, sodass sie ihre Tochter, die Klägerin, zunächst häufig nach Serbien oder Mazedonien geschickt hätten. Sie sei auch einen Monat in Pristina gewesen. Zu dieser Zeit hätten sie sich mit der Betreuung der Klägerin im Krankenhaus abgewechselt und daher nicht beide arbeiten können. Die Klägerin leide außerdem an Diabetes und Bronchopneumonie. Die Erkrankungen beträfen die ganzen Organe. Die Behandlungen seien insgesamt sehr teuer gewesen, etwa 1.500 bis 2.000 EUR im Monat. Sie hätten Unterstützung von Bekannten oder Organisationen erhalten und sich Geld geliehen. Irgendwann hätten sie jedoch kein Geld mehr für die Therapie gehabt. Teilweise hätten sie ihre Tochter, die Klägerin, dann nicht zur Behandlung gebracht. Ihr Gesundheitszustand habe sich dadurch verschlechtert. Sie, die Eltern der Klägerin, hätten gemeinsam zwischen 500 und 600 EUR im Monat verdient. Er, der Vater der Klägerin, habe acht Jahre die Schule und anschließend ein Jahr eine technische Schule besucht. Eine Ausbildung habe er nicht gemacht. Er habe Wasser mit einem Kombi ausgeliefert. Sie, die Mutter der Klägerin, habe acht Jahre die Mittelschule besucht und im Anschluss eine vierjährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. In diesem Beruf sei sie auch tätig gewesen. Die Familie sei im Kosovo nicht krankenversichert gewesen. Zuletzt habe die Klinik sie informiert, dass sie ihre Tochter, die Klägerin, nicht weiter behandeln könnten. Deshalb seien sie hier. Die Krankheit der Klägerin betreffe ihre ganzen Organe. Sie müsse vor jeder Mahlzeit Medikamente einnehmen. Im Krankenhaus habe sie Infusionen und Antibiotika erhalten. Viermal am Tag müsse sie inhalieren.

Im Verwaltungsverfahren wurden mehrere Entlassungsberichte der Universitätsklinik in Pristina sowie ein ärztlicher Bericht der Mukoviszidose-Ambulanz in der H. vom 27.02.2023 vorgelegt. Hiernach handele es sich bei der Mukoviszidose-Erkrankung, wegen der sich die Klägerin u. a. in Behandlung befinde, um die häufigste tödliche angeborene Stoffwechselerkrankung in Deutschland. Die chronisch-progredient fortschreitende Erkrankung führe dazu, dass von allen schleimbildenden Drüsen des Körpers ein zähes Sekret gebildet werde, das zur Verstopfung der Ausgänge dieser Drüsen führe. Betroffen seien hiervon besonders die Bronchialdrüsen und die Bauchspeicheldrüse, sodass Patienten an wiederholten Infektionen der Bronchien, Verdauungsstörungen und Mangelernährung litten. Lungenentzündungen durch Bakterien beschleunigten darüber hinaus die fortschreitende Zerstörung des Lungengewebes, die zum Tod führe. Eine Heilung der Erkrankung sei bislang nicht möglich, sodass die Patienten an dem fortschreitenden Krankheitsprozess versterben würden. Durch ein in Westeuropa und in den USA zur Verfügung stehendes komplexes Therapieregime, bestehend aus täglichen Inhalationen und häuslicher Atemtherapie, wöchentlicher Physiotherapie, halbjährlichen Rachenabstrichen, dreimonatigen Ambulanzvorstellungen sowie stationären Aufenthalten zur intravenösen antibiotischen Therapie und einer Modulatortherapie, habe sich die Lebenserwartung in den letzten drei Jahrzehnten hier deutlich erhöht. In Deutschland liege die Lebenserwartung bei ca. 40-50 Jahren; in anderen Teilen Europas vielfach noch unter 18 Jahren. Eine Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland zöge unweigerlich eine progrediente Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach sich, die in absehbarer Zeit zum Tod führe.

In einer aktualisierten Fassung des Berichts, die ebenfalls auf den 27.02.2023 datiert ist, heißt es ergänzend, bei der Klägerin habe bereits zu Therapiebeginn im November 2022 ein fortgeschrittener Krankheitsprozess mit irreversibler Organschädigung vorgelegen. Notwendig sei auch eine Modulatortherapie mit den Wirkstoffen Ivacaftor, Tezacaftor und Elexacaftor (I.) zur Verbesserung der Chloridkanalfunktion. Hierbei handele es sich um die einzige therapeutische Möglichkeit zur ursächlichen Behandlung der Cystischen Fibrose. Ein Abbruch der derzeitigen Therapie, insbesondere der medikamentösen und antibiotischen Behandlung, führe innerhalb weniger Wochen bis Monate zu einer progredienten Destruktion der Lunge, was eine Lungentransplantation erforderlich mache, oder zum Tod führe. Ein Absetzen der Modulatortherapie habe innerhalb weniger Tage bis Wochen eine Verschlechterung der Gesundheitssituation mit erneuter Gewichtsabnahme, Abnahme der Lungenfunktion, Zunahme des Sekrets, Verschlechterung der Leberfunktion zur Folge. Der Bericht enthält zudem eine konkrete Aufzählung der derzeit im Fall der Klägerin eingesetzten Therapien und Medikation.

Das Bundesamt holte auf Grundlage dieser Angaben eine medizinische Auskunft (Medical Country of Origin Information) der European Union Agency for Asylum ein. Aus dem am 14.02.2024 vorgelegten Bericht (J.) geht hervor, dass im Kosovo die meisten der angegebenen (fachärztlichen) Therapiemaßnahmen und Medikamente (ggf. als Substitut) grundsätzlich (separat) zur Verfügung stehen, wobei eine Finanzierbarkeitsanalyse nicht durchgeführt worden ist. Nicht erhältlich sind eine inhalative Antibiose mit dem Wirkstoff aztreonam sowie die derzeit bei der Klägerin angewandte Modualtortherapie. Eine auf die Erkrankung der Mukoviszidose spezialisierte Klinik oder Ambulanz existiert nicht.

Mit Bescheid vom 01.03.2024 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) für die Klägerin jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche auf (Ziffer 5) und ordnete Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 bzw. Abs. 1 AufenthG an, die es auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6) bzw. auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7) befristete.

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes oder für die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte lägen mit Blick auf deren Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG offensichtlich nicht vor. Eine begründete Furcht vor Verfolgung oder dem Eintritt eines ernsthaften Schadens sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage im Kosovo (§ 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK), da einer Rückkehr keine Unterbringungsprobleme oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegenstünden. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folge auch nicht aus dem dargelegten Gesundheitszustand der Klägerin. Zum einen sei in der Republik Kosovo eine medizinische Grundversorgung sichergestellt, zum anderen bestünden auch hinsichtlich der Erkrankungen Mukoviszidose, Diabetes und Bronchopneumonie Behandlungsmöglichkeiten. Insoweit hätten die Eltern der Klägerin in ihrer Anhörung bestätigt, dass die erforderlichen Therapien im Kosovo zur Verfügung gestanden hätten und auch finanziell von der Familie bestritten worden wären. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG diene nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere begründe die Vorschrift keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt in Deutschland. Daher genüge es nicht, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Berichts der H. vom 27.02.2023 im Bundesgebiet unbestritten eine bessere gesundheitliche Versorgung mit verbesserter Lebensqualität erlangen könnte. Einer Abschiebung der Klägerin stünden schließlich gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder ihr Gesundheitszustand entgegen.

Hiergegen hat die Klägerin mit am 06.03.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Auf den Eilantrag hat das erkennende Gericht - Einzelrichterin - mit Beschluss vom 27.03.2024 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung hat die Einzelrichterin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin und den vorgelegten ärztlichen Berichten in ihrer Gesamtschau hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergäben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, eine Rückkehr in den Kosovo sei für sie nicht zumutbar, da sich ihr Gesundheitszustand dort ohne medizinische Behandlung bis hin zu einem lebensgefährlichen Zustand verschlechtern würde. Werde die derzeitige Behandlung nicht fortgeführt, bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Überdies fehle es der Familie bereits für die im Kosovo angebotenen (minderwertigen) Behandlungsoptionen an den notwendigen finanziellen Mitteln. Wenn man im Kosovo in ein Krankenhaus gehe, müsse man bereits mindestens 100 bis 200 EUR an die Ärzte bezahlen, um überhaupt aufgenommen zu werden. Medikamente müssten selbst beschafft und im Krankenhaus vorbeigebracht werden. Das Medikament K., ein Substitut für Enzyme der Bauchspeicheldrüse, habe sie teilweise im Krankenhaus erhalten. Für jede weitere Behandlung müssten die Ärzte vorab bezahlt werden. Die stationäre Behandlung im Krankenhaus habe bis zu 2.000 EUR im Monat gekostet. Ihre Eltern hätten jedoch nur 700 bis 800 EUR im Monat verdient. Verwandte und Bekannte hätten sie finanziell unterstützt. Dadurch habe die Familie viele Schulden. Der Staat zahle wegen der chronischen Erkrankung 100 EUR im Monat.

Ein Abschiebungsverbot sei schließlich entgegen der Auffassung des Bundesamts auch im Hinblick auf die allgemeine (ausgesprochen schlechte) wirtschaftliche Lage im Kosovo anzunehmen. Es fehle ihr, der Klägerin, dort in Ermangelung eines sozialen Netzwerks bereits an der sozialen Existenzabsicherung. Durch die Corona-Pandemie und den Ukrainekrieg sei es ferner zu einem erheblichen Rückgang von Hilfslieferungen von humanitären Organisationen gekommen. Entsprechendes gelte auch für Transferleistungen von Angehörigen aus dem Ausland.

Im gerichtlichen Verfahren legte die Klägerin einen weiteren ärztlichen Bericht der H. vom 07.03.2024 sowie einen ärztlichen "Vergleich der medizinischen Versorgung für Kinder mit cystischer Fibrose (Mukoviszidose, CF) in Deutschland und im Kosovo" vom 06.11.2024 vor.

Aus dem Bericht vom 07.03.2024 geht zusammenfassend im Wesentlichen die ärztliche Einschätzung hervor, dass die bei der Klägerin festgestellte Mangelernährung im Zeitpunkt der Erstvorstellung auf eine im Vorfeld nur unzureichend durchgeführte Enzymersatztherapie zurückzuführen sei. Erschwerend komme im Fall der Klägerin hinzu, dass diese zudem unter einer chronischen und bereits multiresistenten Besiedlung mit dem Bakterium Pseudonomas aeruginosa und einer damit einhergehenden Dauerentzündung der Atemwege leide. Ein Unterlassen der antibiotischen Therapie, die für die Familie der Klägerin ggf. finanziell nicht erreichbar sei, führe zu einer Zunahme bronchialen Schleims und zu einer fortschreitenden Entzündung der Lunge. Im Rahmen einer solchen akuten Exazerbation sei auch ein akutes Versterben möglich. Jedenfalls komme es zu einer progressiven Zerstörung der Lunge. Im Fall der Klägerin sei ferner zu berücksichtigen, dass bei ihr in Anbetracht des fortgeschrittenen Krankheitszustands bereits ein Umbau der Leber mit Funktionsverlust festzustellen sei. Es bestünden Anzeichen einer portalen Hypertension mit Bildung von Umgehungskreisläufen der Leberdurchblutung sowie einer Erniedrigung der Blutplättchen. Die Klägerin bedürfe daher auch einer Behandlung der zähen Gallenflüssigkeit mit Ursodeoxycholsäure. Im Übrigen sei nur die Modulatortherapie in der Lage, den kontinuierlichen Progress der Grunderkrankung aufzuhalten. Ein Beenden dieser Therapie führe zu einer akuten Verschlechterung insbesondere der pulmonalen, im Verlauf aber auch der gastrointestinalen und hepatischen Situation. Eine Zunahme der portalen Hypertension, welche mit einer Zunahme der Umgehungskreisläufe und einer weiteren Abnahme der Blutplättchen einherginge, erhöhe die Gefahr akuter Blutungen. Im Fall der Klägerin sei auch problematisch, dass diese zusätzlich an einem Diabetes mellitus leide, der ebenfalls eine tägliche Medikation mit Insulin und das regelmäßige Messen des Blutzuckerspiegels erfordere. Insgesamt sei aus ärztlicher Sicht festzuhalten, dass die Beendigung oder die Reduktion der gegenwärtig in Deutschland durchgeführten Therapien durch die Möglichkeit des unmittelbaren Auftretens einer pulmonalen Exazerbation mit einer akuten Gefährdung von Leib und Leben einhergehen könne. Aufgrund der erniedrigten Blutplättchen als Folge des Pfortaderhochdrucks der Leber (portale Hypertension) bei Leberzirrhose könne es zudem zu einer ggf. tödlichen akuten Blutung kommen. Ein akutes Versterben sei nicht auszuschließen.

In einem weiteren aktuellen ärztlichen Bericht vom 30.09.2025 heißt es, im vergangenen Winter sei es bei der Klägerin trotz fortgesetzter Therapie zu einer Abnahme der Lungenfunktion von 19 % und zu einem Gewichtsverlust von 3 kg gekommen. Die weitere Einnahme des CTFR-Modulators sei - ggf. mit angepassten Wirkstoffen - essentiell. Es zeigten sich weiterhin deutliche Umbauzeichen der Leber mit Umgehungskreisläufen und Splenomegalie. Zudem sei eine Panzytopenie (starke Verminderung aller drei Blutzellreihen) in bisher nicht bekanntem Ausmaß festgestellt worden. Hinsichtlich der Anämie sei von einem Eisenmangel auszugehen, der nun behandelt werde. Die Leberwerte hätten sich verschlechtert. Insgesamt liege im Vergleich zu altersgleichen Patienten mit Mukoviszidose fortgeschrittene Erkrankung vor. Der aktuell gute Zustand sei insoweit als "wackelig" zu bewerten.

Auf entsprechende Anfrage des Einzelrichters gab die behandelnde Ärztin eine die Klägerin betreffende ergänzende telefonische Auskunft ab und legte eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 08.10.2025 zu den erwartbaren Folgen eines Absetzens der Modulatortherapie vor. Aus ärztlicher Sicht sei davon auszugehen, dass es bei einem Beenden der ad hoc wirkenden Therapie innerhalb weniger Tage zu einem Funktionsverlust des CTFRProteins komme, was unmittelbar zu einer Zunahme der Sekretviskosität und damit zu einem Erstarken der Symptomlage führe. In der Folge werde die Lunge zunehmend verschleimen, was Entzündungsreaktionen hervorrufe. Hierdurch bedingte Aussackungen der Bronchien stellten irreversible Vernarbungen der Lunge dar. Damit gehe eine erhöhte Infektiosität einher, welche die Zerstörung des Bronchialsystems beschleunige. Im Fall der Klägerin liege bereits eine chronische Besiedlung mit dem Bakterium Pseudonomas aeruginosa vor. Ohne die Modulatortherapie werde es zudem vermehrt zu pulmonalen Exazerbationen, d. h. zu einem Abfall der Lungenfunktion bei Sekretzunahme kommen. Wegen ihrer Häufung könne sich die Lunge nicht wieder vollständig erholen, sodass die Lungenfunktion stetig abbaue, was zum Versterben führe. Diese Entwicklung sei in einem raschen Zeitraum nach Absetzen der Therapie zu erwarten. Erschwerend komme bei der Klägerin hinzu, dass ihre Erkrankung mit einer erheblichen Beteiligung der Leber einhergehe. Sie leide an einer Leberzirrhose mit portosystemischer Hypertension. Durch erhöhten Widerstand in der Leber sei sekundär bereits eine Vergrößerung der Milz (Splenomegalie) entstanden und es hätten sich Umgehungskreisläufe (kleine Gefäße, welche sich durch Blutrückstau ausweiten) gebildet. Hieraus resultiere für die Klägerin ein akutes Blutungsrisiko. Es könne, etwa durch mechanischen Druck, in der Speiseröhre zu Gefäßverletzungen und mithin zu lebensbedrohlichen Blutungen mit Bluterbrechen kommen. Die Klägerin leide überdies an einem chronischen Mangel an Blutplättchen, was ein weiteres Blutungsrisiko darstelle. Wegen einer Anämie (Mangel an roten Blutkörperchen) bestehe in einem solchen Fall eine geringere Kompensationsmöglichkeit. Das Blutungsrisiko sei gerade auch bei Husten im Rahmen von Exazerbationen erhöht, die bei einem Absetzen der Modulatortherapie - wie dargelegt - verstärkt aufträten. Sowohl die kontinuierliche Abnahme der Lungenfunktion als auch das Blutungsrisiko würden bei Vorliegen einer Gedeihstörung - wie es bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Erstvorstellung der Fall gewesen sei - aggraviert. Ein Absetzen der Modulatortherapie bewirke in diesem Zusammenhang eine erneute Abnahme der Resorptionsfähigkeit des Darms und lasse eine Gedeihstörung mit Gewichtsabnahme erwarten. Insgesamt sei in Anbetracht des besonders fortgeschrittenen Krankheitsbildes der Klägerin und der komplexen Organbeteiligung eine regelmäßige und interdisziplinäre ärztliche Kontrolle unerlässlich. Ihr Überleben hänge zwingend auch von einer stetig durchgeführten Basisbehandlung mit Inhalationen und Antibiotika ab. Entscheidend sei insoweit insbesondere eine regelmäßig, alle drei Monate vorgenommene stationär vorgenommene intravenöse Antibiose.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2024 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2024 zu verpflichten, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot für die Republik Kosovo festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und nimmt zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid Bezug. Ergänzend führt sie aus, die Annahme eines Abschiebungsverbots komme auch mit Blick auf die weiteren vorgelegten ärztlichen Berichte nicht in Betracht. Soweit sich hieraus gebe, dass eine Rückkehr der Klägerin in den Kosovo eine Verschlechterung der medizinischen Versorgung und eine etwaige geringere Lebenserwartung bedeute, genüge dies den hohen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Im Hinblick auf die vorgetragene Reiseunfähigkeit der Klägerin sei die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG durch die vorgelegten ärztlichen Berichte nicht widerlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter, auf den die Kammer den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 07.05.2024 zur Entscheidung übertragen hat, kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, Erfolg.

I. Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Republik Kosovo.

Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aber nur vor bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine "erhebliche konkrete Gefahr" im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist gegeben, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, Rn. 15 ff. juris). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (OVG Münster, Urt. v. 27.08.2025 - 5 A 526/25.A -, Rn. 14 juris m. w. N.). Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn die Rechtsgutsverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Sie muss vielmehr bei zusammenfassender Bewertung aller objektiven Umstände in der Weise vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist. Die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände müssen also größeres Gewicht besitzen als die gegen eine solche Verletzung sprechenden Tatsachen. Dabei ist auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und die Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts maßgeblich (VGH Kassel, Urt. v. 27.09.2019 - 7 A 1637/14.A -, Rn. 197 juris; VGH Mannheim, Urt. v.12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, Rn. 447 juris m. w. N.). In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu berücksichtigen, dass es Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ist, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen, dass sich dieser daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen muss, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht, und dass es Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (OVG Münster, Urt. v. 27.08.2025 - 5 A 526/25.A -, Rn. 16 juris; vgl. ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, Rn. 109 juris, jeweils m. w. N.)

Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich für den Einzelrichter, dass die medizinische Versorgung in der Republik Kosovo in Ermangelung eines vollständig implementierten Krankenversicherungssystems trotz einer gesetzlich bestimmten Versicherungspflicht weiterhin auf einem staatlich finanzierten, dreistufigen Gesundheitssystem beruht. Neben der Grund- und Sekundärversorgung werden durch das Universitätsklinikum in der Hauptstadt Pristina grundsätzlich auch komplexe medizinische Dienstleistungen angeboten. Zutreffend ist insoweit aber auch, dass gerade Kinder mit schweren oder außergewöhnlichen Erkrankungen im Kosovo nicht ausreichend medizinisch behandelt werden können. Das Gesundheitsministerium verfügt deshalb über einen Fonds, mit dem Behandlungen im Ausland finanziert werden können, wenngleich die Beantragung derartiger Leistungen langwierig sein kann. Die Medikamentenversorgung und -beschaffung wird vom Gesundheitsministerium zentral gesteuert. Dieses veröffentlicht auch eine "Essential Drug List" mit Medikamenten, die grundsätzlich, aber nur im Rahmen des zuletzt nur ca. sechs Monate ausreichenden Jahresbudgets, allen Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Möglich ist es darüber hinaus, im Kosovo nicht erhältliche Medikamente über private Apotheken zu bestellen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: Juni 2023, S. 21 f.; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15.09.2025, Stand: Juni 2025, S. 21 ff.). Schutzbedürftige Menschen, zu denen auch Kinder gezählt werden, sind generell von Zahlungen befreit (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Kosovo 2024, S. 1). Rückkehrer in die Republik Kosovo haben darüber hinaus Anspruch auf weitergehende Unterstützungsleistungen. Ab dem Tag der Rückkehr für bis zu 12 Monate werden Kosten für medizinische Leistungen, die nicht ohnehin kostenfrei sind, aus einem Reintegrationsbudget des Innenministeriums gedeckt. Dies gilt auch für den Bedarf an Medikamenten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: Juni 2023, S. 22 f.; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15.09.2025, Stand: Juni 2025, S. 24 f.; IOM, Länderinformationsblatt Kosovo 2024, S. 2). Neben öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren inzwischen auch zahlreiche Privatpraxen und Behandlungszentren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: Juni 2023, S. 23; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15.09.2025, Stand: Juni 2025, S. 23).

Gemessen hieran ist im Kosovo zwar sowohl allgemein eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und es bestehen nach der entsprechenden medizinischen Auskunft (Medical Country of Origin Information) der European Union Agency for Asylum konkret auch grundständige Behandlungsoptionen für die Erkrankung Mukoviszidose. Gleichwohl ergibt die anzustellende Prognose mit Blick auf das besonders komplexe sowie fortgeschrittene Krankheitsbild der Klägerin zur Überzeugung des Einzelrichters, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein würde. Die Annahme eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erscheint daher als gerechtfertigt.

Zwar ist nach dem strengen Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG davon auszugehen, dass eine grundsätzlich verfügbare Basisbehandlung, insbesondere bestehend aus Inhalationen, Antibiotika und dem Medikament K., für die Klägerin zumindest in dem für die Annahme eines Abschiebungsverbots relevanten kurzfristigen Zeitraum wohl auch finanziell noch erreichbar wäre. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die monatlichen Kosten der Behandlung von bis zu 2.000 EUR den Angaben der Klägerin und ihrer Eltern zufolge die Einnahmen der Familie von bis zu 800 EUR um ein Vielfaches übersteigen und die Republik Kosovo in Anbetracht der chronischen Erkrankung der Klägerin lediglich einen monatlichen Beitrag von 100 EUR leistet. Da die hiernach bestehende Differenz in der Vergangenheit, nach den Angabe der Eltern der Klägerin etwa 14 Jahre lang, durch die Unterstützung von Verwandten und Bekannten auszugleichen gewesen ist, spricht mehr dafür, dass die Klägerin und ihre Familie trotz der bereits angehäuften Schulden mit größter Anstrengung jedenfalls für einen kurzen Zeitraum und bei Ergreifen sämtlicher staatlicher oder privater Unterstützungsmöglichkeiten in der Lage sein würden, eine medizinische Basisversorgung der Klägerin sicherzustellen, was die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen finanzieller Nichterlangbarkeit einer Behandlung -grundsätzlich hindern würde.

Bei zusammenfassender Würdigung der gesamten Umstände sowie des Eindrucks der Klägerin und ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) spricht aus Sicht des Einzelrichters gleichwohl weit Überwiegendes dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo unmittelbar wesentlich und in einem überschaubaren Zeitraum lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Klägerin im Kosovo unstreitig eine Modulatortherapie nicht zur Verfügung stünde. Entgegen der Auffassung der Beklagten dient diese nicht lediglich einer Verlängerung der Lebenserwartung, sondern ist nach der Überzeugung des Einzelrichters im besonderen Einzelfall der Klägerin wegen deren fortgeschrittenen Krankheitsbilds mit einer gravierenden Organbeteiligung, einer chronischen Besiedlung mit Bakterien und der weiteren Erkrankung an Diabetes zur Vermeidung einer nahen Lebensgefahr essenziell. Dass sich die Klägerin gegenwärtig in einem befriedigenden bis guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befindet, hindert diese Annahme nicht. Denn aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich insoweit nachvollziehbar für das Gericht, dass die eingesetzte ad hoc wirkende Modulatortherapie die einzige Behandlungsmethode ist, mit der die bei an Mukoviszidose Erkrankten aufgrund einer Genmutation gestörte Funktion der Chlorid-Kanalisierung teilweise wiederhergestellt werden kann, was im Zusammenspiel mit der weiteren Basisbehandlung zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomlage führt. Umgekehrt führt danach ein Absetzen der Therapie aber auch unmittelbar wieder zu einer verstärkten Bildung zähen Schleims und damit zu einer Verschlechterung der Symptomlage einschließlich erhöhter Infektiosität und fortschreitender Zerstörung des Lungengewebes sowie einer Abnahme der Resorptionsfähigkeit des Darms und einer damit einhergehenden Gedeihstörung und Gewichtsabnahme.

Dies bedingte unter Zugrundelegung der besonderen Situation der Klägerin die nahe Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bis hin zum Eintritt einer nahen und realistischen Todesgefahr. Insofern steht auf Grundlage der vorgelegten ärztlichen Gutachten, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllen, zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass ein Absetzen der ad hoc wirkenden Modulatortherapie im konkreten Fall der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen gehäufter pulmonaler Exazerbationen im nahen zeitlichen Zusammenhang zu einer kontinuierlichen, voraussichtlich irreversiblen und damit konkret lebensgefährlichen Abnahme der Lungenfunktion führen würde. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich hieraus insbesondere auch unter Berücksichtigung des mit der bei der Klägerin vorliegenden Leberbeteiligung mit portosystematischer Hypertension einhergehenden akuten Blutungsrisikos bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anämie. Das Gericht geht hiernach davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Erkrankungszustands samt erheblicher Organbeteiligung auf eine regelmäßige Vorstellung in einer auf das komplexe Krankheitsbild der Mukoviszidose spezialisierten und interdisziplinär agierenden - im Kosovo nicht existenten - Klinik angewiesen ist. Die grundsätzlich erhältliche und nach dem Obenstehenden für einen kurzen Zeitraum nach Rückkehr in den Kosovo möglicherweise auch finanziell noch erreichbare Basisbehandlung vermag dies aus Sicht des Einzelrichters nicht auszugleichen, da diese - wie zur Überzeugung des Gerichts feststeht - im besonderen Einzelfall der Klägerin wegen ihres fortgeschrittenen Krankheitsprozesses mit einer bereits eingetretenen erheblichen und irreversiblen Leber- und Milzbeteiligung und der begleitenden Erkrankung an Diabetes auch für ein nur kurzfristiges Überleben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.