§ 2 NBVAnpG 2022 - Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (NBVAnpG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- NBVAnpG 2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Um 2,8 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze nach den Anlagen 5 und 16 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883),
- 2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 nach Anlage 7 NBesG,
- 3.
die Amtszulagen nach Anlage 8 NBesG,
- 4.
die allgemeine Stellenzulage nach Anlage 10 NBesG,
- 5.
die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 13 NBesG,
- 6.
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des Auslandszuschlags nach Anlage 14 NBesG,
- 7.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
- a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- 8.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 9.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),
- 10.
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zustehenden Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883),
- 11.
die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
- 12.
die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes,
- 13.
die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
- 14.
die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Amtszulagen nach § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 13 genannten Fassung,
- 15.
die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Stellenzulagen nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 13 genannten Fassung und nach Nummer 6 der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), und
- 16.
die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der in Nummer 15 genannten Fassung.
(2) Um 50 Euro werden mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG erhöht.
(3) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 9 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung zugrunde liegt. 2Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 entsprechend. 3Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Dezember 2022 um 2,7 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 4Satz 3 gilt entsprechend für
- 1.
Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
- 2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
5Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 67,90 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.