§ 8 Nds. InsOeTabVO - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. InsOeTabVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32220
Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter können in Verfahren, die vor dem 1. April 2025 eröffnet werden, an Amtsgerichten, bei denen die Tabellen maschinell geführt werden, die zur Tabelle gehörenden Dokumente abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 in Papierform einreichen, wenn sie dies dem Insolvenzgericht zuvor in Textform mitgeteilt haben.