§ 4 Remlingen-Semmenstedt-NG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Remlingen-Semmenstedt, Landkreis Wolfenbüttel
- Redaktionelle Abkürzung
- Remlingen-Semmenstedt-NG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Gemeindewahl für die Wahlperiode ab dem 1. November 2016 ist in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 2Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium, bestehend aus den Mitgliedern der Räte der Gemeinden Remlingen und Semmenstedt, die diesen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören, wahrgenommen. 3Das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 2 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Gemeinden Remlingen und Semmenstedt machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.
(3) Über die in § 21 Abs. 10 NKWG genannten Fälle hinaus sind Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG auch nicht erforderlich für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl im Rat der Gemeinde Remlingen oder im Rat der Gemeinde Semmenstedt mit mindestens einer Person vertreten war, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden war.
(4) 1§ 24 Abs. 1 NKWG ist für die Gemeindewahl mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den Gemeinden Remlingen und Semmenstedt in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.