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Abschnitt A FoMFördRdErl - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). Die staatliche Beihilfe Nummer SA.113011 (2024/N) i. V. m. Nummer SA.39954 (2014/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.103724 (2022/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.59238 (2020/N) wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15.11.2024 und der Berichtigung vom 17.12.2024 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2028 genehmigt.

Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1), - im Folgenden: Rahmenregelung - dar.

Die staatliche Beihilfe Nummer SA.116481 (2024/N) i. V. m. Nummer SA.56482 (2020/N) i. V. m. deren Änderung durch Nummer SA.115372 (2024/N), SA.112986 (2024/N) und SA.109789 (2023/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13.12.2024 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2028 genehmigt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern, sowie die durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald zu bewältigen. Nachteile durch geringe Flächengröße, ungünstige Flächengestalt, durch Besitzzersplitterung, durch Gemengelage, unzureichenden Waldaufschluss und durch andere Strukturmängel sollen durch die Förderung gemindert werden. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Die spezifischen Fördergegenstände der einzelnen Fördermaßnahmen ergeben sich aus den Abschnitten B bis E.

2.2 Die Förderung ist ausgeschlossen für Maßnahmen auf Flächen, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zu Löschwasserentnahmestellen nach Nummer 14.2.1 und Nummer 17.2.1 Buchst. l, sofern sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

2.3 Nicht förderfähig sind Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen) und Kosten für die Durchführung der Trägerschaft.

2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    der Anbau von nicht europäischen Baumarten auf folgenden Standorten:

    • in Nationalparken, Biosphärenreservaten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NNatSchG,

    • in FFH-Gebieten,

    • in Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse außerhalb von FFH-Gebieten und

    • der Anbau von Douglasie und Großer Küstentanne auf Standorten mit einer guten bis sehr guten Nährstoffversorgung (Nährstoffziffer 4+ oder besser),

  2. b)

    die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben) bis 20 Jahre sowie Anpflanzungen von schnellwachsenden Bäumen und ähnliche Sonderkulturen,

  3. c)

    Wiederaufforstungen auf intakten Moorstandorten sowie auf entwässerten Moorstandorten, auf denen die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Wiedervernässung beabsichtigt, dieser zugestimmt hat oder zu dieser verpflichtet ist. In Vorranggebieten für Torferhaltung gemäß Landesraumordnungsprogramm und auf Moorstandorten in Naturschutzgebieten ist ansonsten eine Förderung nur zulässig, wenn die zuständige untere Naturschutzbehörde bestätigt, dass eine Wiederaufforstung nicht einer geplanten Wiedervernässung entgegensteht. Unberührt davon ist eine Förderung der Wiederaufforstung auf Niedermoorstandorten mit Förderverjüngungstyp (FVT) 40 zulässig.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen (des privaten und öffentlichen Rechts), sofern sie land- und forstwirtschaftliche Flächen besitzen (z. B. Forstgenossenschaften nach dem Realverbandsgesetz), sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) und diesen gleichgestellte Zusammenschlüsse von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern i. S. des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

3.2 Zuwendungsempfänger für die Strukturdatenerfassung nach Nummer 8.2 Buchst. a sind anerkannte FWZ i. S. des BWaldG.

3.3 Werden Zuwendungen an Dritte weitergeleitet (VV Nr. 12 zu § 44 LHO) wird der Antrag auf Förderung durch die Erstempfängerin oder den Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger gestellt. Die Erstempfängerin oder der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

Zuwendungsberechtigt nach Abschnitt E sind FWZ auch als Erstempfänger. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiterzuleiten. Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind die Mitglieder der FWZ.

3.4 Trägerinnen und Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme für die Bodenschutzkalkung nach Nummer 11.2, für den Wegebau nach Nummer 12.2 sowie für die Anlage von Holzlagerplätzen nach Nummer 17.2.1 Buchst. h im Körperschafts- oder Privatwald können sein:

  1. a)

    natürliche Personen, die Wald besitzen,

  2. b)

    kommunale Körperschaften,

  3. c)

    anerkannte FWZ, wenn sie satzungsgemäß dazu befugt sind.

3.5 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  1. a)

    der Bund, die Länder, die Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet; Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum dieser juristischen Personen sind nicht förderfähig;

  2. b)

    Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde; handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter aufgrund ihrer oder seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;

  3. c)

    Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben (Randnummer 27 der Rahmenregelung);

  4. d)

    große Unternehmen (mehr als 249 Beschäftigte, Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR) gemäß Randnummer 35 Nr. 14 der Rahmenregelung i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), mit Ausnahme von kommunalen Körperschaften.

4. Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Die Maßnahmen müssen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß NWaldLG entsprechen. Zudem sind insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Natur- und Umweltschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025), und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115), sowie des Tierschutzes (§ 1 Tierschutzgesetz) zu beachten.

4.2 Wer Zuwendungen empfängt, muss, sofern es sich nicht um einen FWZ i. S. des BWaldG handelt, Eigentum an den begünstigten Flächen haben oder schriftliche Einverständniserklärungen der entsprechend Berechtigten vorlegen.

4.3 Die allgemeinen Bestimmungen nach den Nummern 4.4 bis 4.13 gelten für die Maßnahmen nach Nummer 9.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung), Nummer 15.2.1 (Erstaufforstung) und Nummer 18.2.1 (Wiederaufforstung) entsprechend.

4.4 Es sind standortgerechte Baumarten zu verwenden. Dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Die Anteile ergeben sich über das Verjüngungsziel des jeweiligen klimaangepassten FVT. Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 40 % Laubbaumanteil sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig. Förderfähig sind die Baumarten gemäß Anlage 1. Bei der Waldrandgestaltung sind ausschließlich einheimische Gehölze und Sträucher gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die drei Arten Europäische Stechpalme (Ilex aquifolium), Gemeiner Wacholder (Juniperus communis) und Lorbeerweide (Salix pendandra) werden nur gefördert, wenn gebietseigene Gehölze aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet gemäß § 40 BNatSchG Verwendung finden (Anlage 3). Bei allen anderen Arten der Anlage 2 sollen in der Regel gebietseigene Gehölze aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet (Anlage 3) verwendet werden. Bei der Bestandesbegründung sollen die standortheimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr überwiegender Anteil gesichert bleibt. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjüngungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.

4.5 Es muss herkunftsgesichertes und für den Standort geeignetes Vermehrungsgut verwendet werden. Die Herkunftsempfehlungen der NW-FVA sind maßgebend. Förderfähig ist das verwendete Saat- und Pflanzgut, welches den Kategorien "ausgewählt", "geprüft" oder "qualifiziert" entspricht. Bei Wildlingen müssen diese aus nach FoVG zugelassenen Beständen stammen (Stammzertifikat bei Inverkehrbringen erforderlich). Für Stiel-, Trauben- und Roteiche sind Herkunftsnachweise mit überprüfbarer Herkunft (z. B. ZÜF oder FFV) ab 01.07.2027 vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde kann in besonders zu begründenden Einzelfällen mit Zustimmung des ML Ausnahmen vor Durchführung des Vorhabens zulassen.

4.6 Bei der Planung finden die FVT Anwendung, die im FVT-Katalog (abrufbar unter https://www.ml.nieder-sachsen.de/forstfoerderportal/forstforderportal-forderung-forstwirtschaftlicher-massnahmen-im-wald-wald-bau-richtlinie-203307.html aufgeführt sind. Die Zuordnung der FVT zu den Standorten erfolgt nach einem vom ML vorgegebenen Verfahren.

Sollen auf Freiflächen FVT Buche oder Weißtanne als Haupt- und Mischbaumart verwendet werden, kann gleichzeitig ein vorwaldartiges Gefüge in die entsprechenden Pflanzbereiche dieser Baumarten eingebracht werden. Der Pflanzverband des vorwaldartigen Gefüges darf 4 m mal 4 m nicht unterschreiten. Das vorwaldartige Gefüge ist auf Standorten mit der Nährstoffziffer ≥ 3 - förderfähig. Als Baumarten für das vorwaldartige Gefüge können ausschließlich Birke, Eberesche, Japanlärche oder Schwarzerle eingesetzt werden. Die Japanlärche darf ausschließlich als Baumart des vorwaldartigen Gefüges genutzt werden, wenn auf den entsprechenden Freiflächen Buche als Haupt- oder Mischbaumart gepflanzt wird.

4.7 Die Pflanzenzahl und die Mischungsform müssen nach Wuchsgebiet, Standort und FVT angemessen sein. Maßgeblich ist das jeweilige Verjüngungsziel bei den FVT. Der Pflanzenrahmen (siehe Anlage 4) bestimmt sowohl die minimale als auch die maximale Pflanzenzahl, die aktiv auf der geförderten Fläche eingebracht werden darf. Die als vorwaldartiges Gefüge eingebrachten Baumzahlen werden nicht auf den Pflanzenrahmen angerechnet.

Förderfähig ist ausschließlich die Pflanzfläche, auf der unter Berücksichtigung eines ausreichenden Abstandes u. a. zu Waldrändern, Wegen, Erschließungslinien, Gewässern, Schirmbäumen und ggf. freizulassenden Rückegassen gepflanzt werden soll.

Bei Flächengrößen bis 1 ha kann bei allen FVT mit heimischem Laubholz als Hauptbaumart auf die Einbringung von Misch- und Begleitbaumarten verzichtet werden.

4.8 Der Zaunbau bei Kulturmaßnahmen ist ausschließlich förderfähig bei Flächen:

  1. a)

    bis zu 3 ha,

  2. b)

    bei FVT mit Laubholz-Hauptbaumarten oder

  3. c)

    zum Schutz von Misch- und Begleitbaumarten mit Kleingattern.

4.9 Der Einsatz von Einzelschutz ist unter Beachtung der Lichtverhältnisse auf Sondersituationen bis maximal 0,5 ha förderfähig. Bei Verwendung von Einzelschutz sind Produkte förderfähig, die aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen und die einen wirksamen sowie dauerhaften Schutz gewährleisten. Verfahren, die eine periodisch wiederkehrende Nachbehandlung erfordern, sowie der Einsatz chemischer Mittel sind nicht förderfähig. Kunststoffbasierter Einzelschutz auf Erdölbasis ist grundsätzlich nicht förderfähig. Der Einsatz von Einzelschutz innerhalb von Gattern ist nicht förderfähig.

4.10 Die Zaunbau- und die Einzelschutzförderung schließen die Verpflichtung zum Abbau und zur Entsorgung des Zaunes oder des Einzelschutzes nach Erfüllen des Schutzzweckes ein. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune oder Einzelschutz zum Schutz der Forstpflanzen vor Wildschäden sind von der Waldbesitzerin oder von dem Waldbesitzer eigenverantwortlich und umgehend zu entfernen, spätestens nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde/Regionalstelle.

4.11 Die Anpflanzung von Esche ist nur als Begleit- oder Mischbaumart zulässig.

4.12 Bei Verwendung von Großpflanzen > 120 cm (Kirsche und Edellaubholz > 150 cm) erfolgt keine Zaunbauförderung.

4.13 Als Verdunstungsschutz ist die Wurzelschutztauchung mit Alginaten in der Baumschule oder vor der Pflanzung zur Verbesserung des Anwuchserfolges förderfähig. Superabsorber und deren Produktmischungen, die aus erdölbasierten Mikrokunststoffen bestehen, sind nicht förderfähig.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Es sind nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben und unbaren Eigenleistungen förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährter Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen sowie Kreditbeschaffungskosten verbleiben. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen (unbare Eigenleistung) der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und deren Familienangehörigen (bei natürlichen Personen) sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Aufwands bei anteilfinanzierten Maßnahmen, sofern nichts anderes in den Maßnahmen geregelt wird. Die Zuwendungspauschale für die Kulturpflege (siehe die Nummern 9.4.4 und 15.4.3) ist davon ausgeschlossen. Als Grundlage sind vergleichbare Arbeiten, die sich durch die Vergabe an Unternehmen oder bei der Durchführung in der NLF ergeben würden, zu verwenden.

5.2 Wer Zuwendungen beantragt, kann Sachleistungen bis zu 80 % des örtlichen Marktwertes als förderfähig ansetzen. Der Marktwert errechnet sich aus mindestens drei mit der Antragstellung vorzulegenden Vergleichsangeboten.

5.3 Auf den Abzug von Leistungen Dritter wird verzichtet, soweit die für die einzelnen Maßnahmen geforderten Eigenmittel nicht überschritten werden. Übersteigen die Drittmittel den Eigenanteil, so sind diese gemäß den allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorgaben (Nummer 2.5 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO) zur Entlastung des Zuwendungsgebers einzusetzen. Die Umsatzsteuer gehört hierbei zu dem nicht förderfähigen Eigenanteil.

5.4 Die Mindestfördergrenze (Bagatellgrenze) je Antrag beträgt 1 000 EUR, abweichend hiervon:

  • 500 EUR für Maßnahmen nach den Nummern 10.2.1 (Jungbestandspflege), 11.2.2 (besonders bodenschonende Verfahren zur Holzbringung), 16.2.1 (Entnahme von Kalamitäts-Laubholz) und 17.2.1 (Waldschutzmaßnahmen),

  • 2 500 EUR für Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. h erster Spiegelstrich.

5.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nummern 14 und 16 bis 18 für sozialversicherungspflichtig angestelltes oder verbeamtetes forstfachlich ausgebildetes Personal werden bis zu einer Höhe von 15 % der Zuwendungssumme berücksichtigt.

Forstfachlich ausgebildet ist, wer einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder eine nach dem NBQFG oder nach der NLVO gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Festsetzung der Zuwendung und endet zum 31. Dezember mit Ablauf des:

  1. a)

    zehnten Jahres für Maßnahmen nach den Nummern 9 (Waldumbau), 12 bis 14 (Forstwirtschaftliche Infrastruktur), 15 (Erstaufforstung), 17.2.1 Buchst. h (Nasslagerplätze) und 18 (Wiederaufforstung),

  2. b)

    fünften Jahres bei allen übrigen Maßnahmen.

Innerhalb der Zweckbindungsfrist sind die geförderten Vorhaben wie Kulturen, Anlagen und Bauten sachgemäß zu unterhalten und zu pflegen. Bei geförderten Vorhaben zur Bodenschutzkalkung ist innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fortbestand des Waldes zu erhalten und zu sichern.

6.2 Die Förderung erfolgt mit der Verpflichtung, dass die sachgemäße Erstellung, die ordnungsgemäße Pflege der aufgeforsteten Flächen und der Schutz der geförderten Anlagen gewährleistet werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Fördermaßnahmen gelten bei der Auszahlung der Zuwendung die verfahrenstechnischen Vorgaben der EU-Zahlstelle und die Besondere Dienstanweisung für das Verfahren zur Gewährung von Zuwendungen für die forstlichen Fördermaßnahmen in Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).

7.2 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gelten die Erstellung von Standortgutachten nach Nummer 15.2.1 (Erstaufforstung und Nachbesserungen) sowie die Vorarbeiten nach Nummer 8.2 Buchst. a mit Ausnahme der Strukturdatenerfassung nicht als vorzeitiger Beginn.

7.3 Auf einen Ausgabennachweis bei der Kulturpflege im fünften Standjahr gemäß der Nummern 9.3.4 und 15.3.2 kann verzichtet werden.

7.4 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover. Die Bewilligungsbehörde wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.

7.5 Zur Antragstellung wird ausschließlich das "Forstförderprogramm 2" (FFP2) genutzt. Sofern eine Antragstellung über das FFP2 nicht möglich ist, werden Dokumente auf der Internetseite der LWK bereitgestellt.

Das ML kann Abweichungen regeln.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen verlangen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)