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Abschnitt 7 SGB XI§123GMZuwRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben nach § 123 SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SGB XI§123GMZuwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Für die Antragstellung sind mindestens vorzulegen:

  • Ansprechperson und Kontaktdaten des Projektträgers,

  • eine aussagekräftige Projektbeschreibung mit Angaben zur Modellhaftigkeit und der Abgrenzung zu vergleichbaren Vorhaben,

  • ein Finanzierungsplan,

  • Angaben zum geplanten Projektzeitraum,

  • Angaben zum örtlichen Bezug des Projekts,

  • Angaben zu Kooperationspartnern,

  • Angaben zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung und

  • Angaben zu weiteren Fördermittelgebern oder vorherigen Projektförderungen, ggf. die schriftliche Förderzusage der Kommune.

7.4 Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. August des Jahres in schriftlicher oder elektronischer Form zu stellen, wenn ein Maßnahmenbeginn noch im laufenden Jahr erfolgen soll. Abweichend davon ist im Jahr 2025 die Antragstellung bis zum 30.11.2025 möglich. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen nach Abstimmung mit dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen zugelassen werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

7.5 Die Bewilligungsbehörde stellt über die Förderanträge Einvernehmen zunächst mit dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen und dann dem Bundesministerium für Gesundheit her; Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind darüber im Bewilligungsbescheid zu informieren.

7.6 Zur Vereinfachung des Verfahrens erfolgt die Auszahlung der Zuwendung gemäß VV Nr. 5.2.9/VV-Gk Nr. 5.3.3 zu § 44 LHO in festen Teilbeträgen im Abstand von sechs oder zwölf Monaten. Die Auszahlungstermine werden von der Bewilligungsbehörde mit dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen abgestimmt. Für Maßnahmen mit einer Laufzeit von unter zwölf Monaten ist nur ein Auszahlungstermin vorzusehen.

7.7 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 16. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 111)