Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.02.2025, Az.: 8 A 474/24
Ackerland; Beweismittel; Darlegungs- und Beweislast; Dauergrünland; Luftbildaufnahmen; Rückumwandlung; tatsächliche Verhältnisse; Umbruch; Landwirtschaftsrecht: Rückumwandlung von Dauergrünland wegen vermeintlichem Grünlandumbruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 12.02.2025
- Aktenzeichen
- 8 A 474/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 12066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0212.8A474.24.00
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 108 Abs. 1
- MOG § 11
- DirektZahlDurchfG § 16 Abs. 3
- DirektZahlDurchfV § 22
- Buchst Art. 4 Abs. 1
- Buchst. f VO (EU) Nr. 1307/2013 Art.4 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bricht ein Betriebsinhaber Dauergrünland ohne vorherige Genehmigung in Ackerland um, ist die zuständige Behörde gemäß § 22 DirektZahlDurchfV berechtigt, die Rückumwandlung anzuordnen.
- 2.
Ob eine Fläche Dauergrünland ist, bestimmt sich weder danach, welcher Status ein Betriebsinhaber ihr in seinem Agrarantrag zuschreibt, noch welcher Status hierfür in der Datenverarbeitung der Behörde vermerkt ist. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Einordnung der Fläche als Dauergrünland i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) Nr. 1307/2013 tatsächlich vor dem etwaigen Umbruch vorlagen.
- 3.
Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Dauergrünlandumbruchs trägt die Behörde. § 11 MOG findet keine Anwendung im Bereich der Eingriffsverwaltung.
- 4.
Luftbildaufnahmen können zwar grundsätzlich von der zuständigen Behörde herangezogen werden, um Rückschlüsse auf die Grünlandeigenschaft zu ermöglichen. Wenn aber nach den schlüssigen, plausiblen und glaubhaften Angaben des Betriebsinhabers die Indizwirkung der Luftbildaufnahmen ausgeräumt ist, ist im gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast zu treffen.
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten zur Rückumwandlung von Dauergrünland vom 18. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, die ihn zur Rückumwandlung von Dauergrünland verpflichtet.
Der Kläger ist Landwirt im Haupterwerb, sein Betrieb befindet sich in H., Ortsteil I.. Zu seinem Betrieb gehört unter anderem der in seinem Eigentum stehende, in der Vergangenheit mit einer Größe von 1,1764 ha beantragte Schlag 407 auf dem Feldblock DENILI J.. Ebenfalls im Eigentum des Klägers steht eine 0,0641 ha große, an der östlichen Seite drei Meter breite und dann keilförmig gen Westen verlaufende Fläche nördlich des Schlages 407. Die Beklagte ordnete diese in der Vergangenheit dem Feldblock DENILI K., Schlag 166, zu. Der übrige Teil des Schlages 166 steht nicht im Eigentum des Klägers. Für ihn wurden in der Vergangenheit seit 2007 durch andere Betriebe (bis 2016 L. und ab 2017 M. GbR) Agrarförderungen für die Nutzung als Dauergrünland (Nutzungscodes 451und 452) beantragt und auch durch die Beklagte gewährt.
Mit "Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018" vom 13. Mai 2018 beantragte der Kläger den Erhalt von Direktzahlungen. Für den Schlag 407 auf dem Feldblock DENILI J. gab er dabei eine Fläche von 1,1764 ha sowie als Nutzungscode 115 (Winterweizen) an. Zugleich beantragte er unter Verwendung der Anlage 5 die Korrektur des Feldblocks DENILI J. mit der Bitte um Einbindung der in seinem Eigentum stehenden 0,0641 ha großen Teilfläche auf dem Feldblock DENILI K. in den südlichen Feldblock DENILI J..
Am 22. Mai 2018 führte der Prüfdienst der Beklagten eine Vor-Ort-Kontrolle beim Kläger durch, bei der er feststellte, dass am nördlichen Rand des Feldbockes DENILI J., Schlag 407, ein 0,0641 ha großer Teilbereich des angrenzenden Grünlandfeldblocks DENILI K., Schlag 166, ebenfalls als Ackerland genutzt wurde. Die Beklagte ging insoweit von einem Grünlandumbruch aus und verweigerte zunächst die begehrte Einbindung der 0,0641 ha großen Fläche in den südlichen Feldblock DENILI J., Schlag 407. Stattdessen bildete sie aus dieser Fläche einen neuen Schlag 4070, den sie weiterhin dem Feldblock DENILI K. zuordnete.
Ohne vorherige Anhörung verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18. September 2018, das in 2018 umgewandelte Dauergrünland zur Größe von 0,0641 ha im Feldblock DENILI K. (nördlich des Feldblocks J., Schlag 407) bis zum 15. Mai 2019 rückumzuwandeln. Sie ordnete die sofortige Vollziehung sowie die Durchführung des Vorverfahrens an. Die Rückumwandlungsverfügung begründete sie unter Hinweis auf die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle damit, dass der Schlag 407 über die nördliche Feldblockgrenze hinweg im Umfang von 0,0641 ha in den angrenzenden Grünlandfeldblock DENILI K. mit der Kulturpflanze Winterweizen bewirtschaftet worden sei. In der Vergangenheit sei diese Teilfläche als Dauergrünland beantragt worden und jetzt ersichtlich kein Grünland mehr. Die Dauergrünlandeigenschaft richte sich nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) Nr. 1307/2013, wozu Flächen zählen würden, die durch Einsaat oder Selbstbegrünung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes seien. Betriebsinhaber, die die Bedingungen für die Gewährung der sog. Greeningprämie einhalten müssen, seien nach Art. 43 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 zur Erhaltung bestehenden Dauergrünlands verpflichtet. Gemäß Art. 45 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 16 Abs. 3 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) dürfe Dauergrünland nur mit vorheriger Genehmigung umgewandelt werden. Eine solche Genehmigung sei nicht erteilt worden, weshalb sie - die Beklagte - den Kläger nach § 22 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) zur Rückumwandlung verpflichte.
Am 19. Oktober 2018 erhob der Kläger Widerspruch und führte aus:
Die Ackerfläche, dessen Bestandteil die streitbefangene Fläche sei, sei von seiner Rechtsvorgängerin in den Jahren 2004 bis 2008 verpachtet worden. Der Pächter habe die Fläche unter anderem zum Zwecke der Erfüllung seiner Stilllegungspflicht genutzt und den Landwirt und Zeugen N. mit der Einsaat einer Grünbrachemischung sowie der fortlaufenden ordnungsgemäßen Pflege mittels Schlegelns beauftragt. Nach Beendigung der Pacht im Jahre 2008 sei die Ackerfläche von seinem - dem klägerischen - Betrieb als Bestandteil der Fruchtfolge genutzt worden. Da an der östlichen Seite des Schlages kein Grenzstein mehr vorhanden gewesen sei, habe er zum Schutze des benachbarten Grünlandes sowie zur Erhaltung eines Schutzabstandes zum nahegelegenen Strommast in geringem Umfang einen Brachestreifen aufrechterhalten. Dieser habe von Jahr zu Jahr je nach Bodenzustand variiert. Eine Darstellung der Brachefläche im Agrarantrag sei aufgrund der fehlenden Kartierung nicht möglich gewesen. In der Konsequenz sei die Ackerfläche um die streitbefangene Fläche zerschnitten und in zwei Feldblöcke zerteilt worden. Dabei habe die Beklagte die streitbefangene Fläche mit einem Umfang von 0,0641 ha dem Feldblock DENILI K. zugerechnet, obschon sie eigentlich dem Feldblock DENILI J. hätte zugeordnet werden müssen. Deshalb sei es ihm verwehrt gewesen, die Brachfläche beispielsweise als Feldrandstreifen im Agrarantrag darzustellen. Die streitbefangene Fläche sei Bestandteil eines separaten Feldblocks gewesen, der die Mindestfläche der Agrarförderung von 1000 m2 weit unterschritten habe. Nach Wiedereinbindung der Brachfläche in den Gesamtschlag habe er fristgerecht zum Antragsjahr 2018 einen Antrag auf Korrektur des Feldblocks DENILI J. gestellt.
Soweit die Beklagte davon ausgehe, die streitbefangene Fläche sei in den Vorjahren als Dauergrünland beantragt worden, verweise er darauf, dass er als Eigentümer und Besitzer der Fläche hierfür weder einen Agrarantrag gestellt noch eine Nutzungsberechtigung an Dritte vergeben habe. Sollten Dritte diese Fläche als Grünland beantragt haben, könne aus einer solchen rechtswidrigen Antragstellung kein Rechtsakt zu seinen Lasten entstehen. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass die angeordnete Rückumwandlung eine unbillige Härte darstelle. Die streitgegenständliche Fläche sei als Keil zugeschnitten und daher weder wirtschaftlich nutzbar noch dauerhaft zu erhalten. Diese Fläche unterschreite die Mindestfläche für eine Agrarförderung, sodass neben der Nutzbarkeit auch eine Förderung entfalle, weshalb die Fläche vollkommen ertraglos sei und sein Eigentum gänzlich entwerte.
Während des laufenden Widerspruchsverfahrens gewährte die Beklagte mit inzwischen bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 2018 eine Basisprämie i.H.v. 27.679,83 €, eine Umverteilungsprämie in Höhe von 1.985,98 €, eine Greeningprämie i.H.v. 13.242,98 €, eine Junglandwirteprämie i.H.v. 3.928,04 € sowie eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL i.H.v. 629,75 €. Für die Greeningprämie zog sie dabei 0,0641 ha wegen eines Umbruchs von Dauergrünland von der an sich beihilfefähigen Fläche von 155,4266 ha ab und gewährte eine Greeningprämie nur auf eine Fläche von 155,3625 ha.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid zurück und setzte Verwaltungskosten i.H.v. 205,61 € fest. Der Kläger sei Empfänger von Direktzahlungen nach der VO (EU) Nr. 1307/2013. Die Gewährung von Direktzahlungen sei an die Einhaltung bestimmter klima- und umweltschutzförderlicher Landwirtschaftsmethoden (Greening) gebunden, wozu nach Art. 43 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 auch der Erhalt von bestehendem Dauergrünland zähle. Beabsichtige ein Betriebsinhaber, der zur Erhaltung der Greeningauflagen verpflichtet sei, Dauergrünland in Ackerfläche umzuwandeln, bedürfe er gemäß Art. 45 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG einer Genehmigung. Werde Dauergrünland ohne Genehmigung umgewandelt, sei der Betriebsinhaber gemäß § 22 DirektZahlDurchfV zur Rückumwandlung bis zu dem auf die Umwandlung folgenden Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlungen - hier also bis zum 15. Mai 2019 - verpflichtet. Ein solcher Grünlandumbruch liege hier vor. Der nördliche Teil des Schlages 407 sei im Antragsjahr 2017 durch die M. GbR als Dauergrünland beantragt worden. Im Antragsjahr 2018 sei die Teilfläche dann vom Kläger als Ackerfläche mit der Nutzung Winterweizen bewirtschaftet worden. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass diese Teilfläche seit 2008 brachgelegen habe, ohne dass er eine entsprechende Brachebegrünung vorgenommen habe, weshalb die Fläche nach fünf Jahren zum Dauergrünland geworden sei. Die streitgegenständliche Teilfläche sei bereits seit der ersten Antragstellung 2005 digitalisiert und Teil des Feldblocks DENILI K., bei dem es sich nach den vorliegenden Luftbildern ersichtlich um eine Dauergrünlandfläche handele. Die Ausführungen des Klägers, es könne sich schon deshalb nicht um eine Dauergrünlandfläche handeln, weil er diese Fläche nie beantragt habe, seien abwegig.
Am 6. März 2019 hat der Kläger Klage erhoben.
In tatsächlicher Hinsicht wiederholt er zunächst sein Widerspruchsvorbringen und behauptet, die gegenständliche Fläche sei von 2004 bis 2008 verpachtet worden. Der Pächter habe den Zeugen N.. mit der Einsaat einer Grünbrachemischung sowie der fortlaufenden Pflege beauftragt. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 2008 sei die streitgegenständliche Fläche von ihm - dem Kläger - als Bestandteil der Fruchtfolge genutzt worden. Er habe dort in geringem Umfang einen Brachestreifen aufrechterhalten, den er ordnungsgemäß gepflegt habe
Aufgrund der fehlenden Kartierung sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Brachfläche in seinem Agrarantrag darzustellen. Die Beklagte habe fehlerhaft die streitgegenständliche Teilfläche von 0,0641 ha dem Feldblock DENILI K. zugerechnet, obschon sie eigentlich zum Feldblock DENILI J. gehören müsse. Nachdem er die Brachfläche wieder in den Gesamtschlag eingebunden habe, habe er einen Antrag auf Korrektur des Feldblocks DENILI J. gestellt. Er habe die streitgegenständliche Fläche zu keinem Zeitpunkt als Dauergrünland beantragt und dort auch keine Aussaat von Gras oder Grünfutterpflanzen zum Zwecke der Nutzung als Grünland vorgenommen. Die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Luftbilder seien ungeeignet, die Grünlandeigenschaft der Teilfläche zu beweisen. Anhand von Luftbildern könne ein Unterschied zwischen Dauergrünland und eine (Grün-) Brachefläche nicht sicher festgestellt werden. Beide würden im Wesentlichen aus Gräsern bestehen.
Insgesamt sei das Antragsystem der Beklagten unzulänglich. Diese würde "vom Tisch aus" anhand optischer Merkmale Feldblöcken bestimmte Eigenschaften zuschreiben, wie es hier bei der streitgegenständlichen Fläche der Fall sei. Diese müsste richtigerweise Teil des Feldblocks DENILI J., Schlag 407, sein. Aufgrund der fehlerhaften Zuordnung zum Feldblock DENILI K. sei ihm - dem Kläger - die Möglichkeit genommen worden, für sein Eigentum Agrarfördermittel zu beantragen.
Hervorzuheben sei erneut, dass er - der Kläger - als Eigentümer der Fläche hierfür weder einen Agrarantrag gestellt noch Nutzungsberechtigungen an Dritte vergeben habe. Er meint, soweit die Beklagte ihre Annahme, bei der streitgegenständlichen Teilfläche handele es sich um Dauergrünland, darauf stütze, dass die M. GbR einen Antrag auf Förderung für diese Fläche gestellt und dabei eine Nutzung als Dauergrünland angegeben habe, könne sich dies nicht zu seinen Lasten auswirken. Die M. GbR habe kein Verfügungsrecht über die streitgegenständliche Fläche gehabt und auch nicht zu Lasten des Klägers eine Grünlandnutzung der Teilfläche begründen können. Die Grünlandeigenschaft der gegenständlichen Fläche könne die Beklagte daher auch nicht dadurch herbeiführen, indem sie nicht verfügungsberechtigten Dritten hierfür als Dauergrünland Agrarförderungen gewähre.
Während des laufenden Klageverfahrens löste die Beklagte den zunächst gebildeten Feldblock 4070 auf und ordnete die streitbefangene Fläche im Umfang von 0,0641 ha den Schlägen 407 und 408 zu. Für das Antragsjahr 2024 gewährte sie dem Kläger für diese Fläche als Ackerfläche Agrarförderungen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid zur Rückumwandlung von Dauergrünland vom 18. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und wiederholt zunächst erwidernd ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die streitgegenständliche Teilfläche sei auf dem damals geltenden Feldblock DENILI K. von 2007 bis 2016 durch den Betrieb L. als Dauergrünland beantragt worden (Nutzungscode 452 Mähweide), 2017 und 2018 habe der Betrieb M. GbR die Fläche als Dauergrünland beantragt (Nutzungscode 451 Wiese). Daraus folge, dass die Fläche bereits ab 2012 Dauergrünland sei, weil sie länger als fünf Jahre Folge nicht Bestandteil einer Fruchtfolge gewesen sei. Aus den vorgelegten Luftbildern ergebe sich klar, dass die gegenständliche Teilfläche erst nach 2016, aber vor 2019 ungenehmigt von Dauergrünland in Ackerfläche umgewandelt worden sei. Das folge nicht allein aus der jeweiligen Farbgebung, sondern auch aus den Fahr- und Arbeitsspuren, die von der restlichen Grünlandfläche auf die streitgegenständliche Fläche führen würden. Offenbar habe der Kläger bei der Bewirtschaftung die Flurstücksgrenzen überschritten, weil möglicherweise die Grenzverläufe über die Jahre nicht mehr bekannt gewesen seien.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen N... Zudem hat sie den Kläger informatorisch befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2025 verweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die streitgegenständliche Rückumwandlungsanordnung vom 18. September 2018 und die sie bestätigende Widerspruchentscheidung vom 7. Februar 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei kann die Kammer offenlassen, welche Auswirkungen es für die Rechtmäßigkeit der Rückumwandlungsanordnung hat, dass die Beklagte den Kläger zuvor entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht anhörte, dass die Fläche nunmehr nicht mehr - wie noch im Verfügungstenor bestimmt - nördlich des Schlages 407 liegt, sondern inzwischen Teil dessen ist, und dass die Beklagte für die Nutzung der Fläche als Ackerland seit 2024 auch Agrarförderungen bewilligt. Denn die Rückumwandlungsanordnung ist jedenfalls aus einem anderen Grund rechtswidrig.
Die Beklagte beruft sich für die Rückumwandlungsanordnung auf § 22 Satz 1 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV). Danach hat ein Betriebsinhaber entgegen § 16 Abs. 3 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlungen (hier 15. Mai; § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV) rückumzuwandeln.
Obschon diese Norm grundsätzlich eine taugliche und mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage ist (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 06.06.2023 - 10 LC 151/21 -, juris Rn. 43 ff.), liegen deren Voraussetzungen hier nicht vor.
Dass es sich bei der von der Verfügung erfassten Fläche, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nördlich des Schlages 407 auf dem angrenzenden Feldblock DENILI K. lag, überhaupt um Dauergrünland gehandelt hat, steht nicht zur Überzeugung der Kammer i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest.
1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) Nr. 1307/2013 definiert "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen (was der nationale Verordnungsgeber in § 2a DirektZahlDurchfV tat) - mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. i VO (EU) Nr. 1307/2013 alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Die Pflanzen des Grünlands umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Hülsenfrüchtler) sowie Kräuter (z. B. Spitzwegerich, Kümmel, Löwenzahn, Wiesenknopf). Unter den Begriff Kräuter fallen Pflanzen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich (einjährige Kräuter) oder bis auf die bodennahen, unterirdischen oder im Wasser untergetauchten Sprossteile (zwei- und mehrjährige Kräuter, Stauden) absterben. Disteln, Brennnesseln und andere Unkräuter zählen nicht zu diesen Grünfutterpflanzen (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse v. 04.05.2020 - 10 LA 14/19 -, juris Rn. 46 m.w.N.; u. v. 13.08.2012 - 10 LA 93/11 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
Im Gegensatz dazu zählen zum Ackerland gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 1307/2013 für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Art. 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht.
Die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen von Dauergrünland trägt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass im Verwaltungsprozess jeder Beteiligte beweisbelastet für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.01.1979 - IV C 52.76 -, juris Rn. 12 m.w.N.), die Beklagte, denn diese bedarf eines rechtfertigenden Grundes für die von ihr verfügte Rückumwandlungsanordnung. Keine Anwendung findet hingegen die Regelung des § 11 Marktorganisationsgesetz (MOG), wonach der Begünstigte - entgegen allgemeinen Grundsätzen - in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, auch nach dem Empfang der Vergünstigung und bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, die Beweislast für die Voraussetzungen der (in §§ 6, 8 oder 9b MOG genannten) Vergünstigungen trägt. § 11 MOG trifft (ausschließlich) eine Regelung für Fälle der Leistungsverwaltung, wohingegen die Rückumwandlungsanordnung eine Regelung im Bereich der Eingriffsverwaltung darstellt. Der Betriebsinhaber wird damit zu einem Tun angehalten, das in seine Rechte eingreift und das er insbesondere nicht beantragt hat (vgl. VG Lüneburg, Beschluss v. 09.12.2021 - 1 B 52/21 -, juris Rn. 26; VG Stade, Urteil v. 31.03.2021 - 6 A 1870/17 -, juris Rn. 50).
Ob eine Fläche Dauergrünland ist, bestimmt sich weder danach, welchen Status ein Betriebsinhaber ihr in seinem Agrarförderantrag zuschreibt, noch welcher Status hierfür in der Datenverarbeitung der Beklagten vermerkt ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) Nr. 1307/2013. Der Normtext nimmt ausschließlich Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse. Auch unter Einbezug von Sinn und Zweck der Vorschriften (Erhalt von Dauergrünland) wird deutlich, dass es nicht auf die Beantragung ankommen kann. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung als Dauergrünland auf der betroffenen Fläche tatsächlich erfüllt sind (vgl. VG Osnabrück, Urteil v. 22.08.2024 - 5 A 200/22 -, S. 5 UA, n.v.; s.a. VG Leipzig, Urteil v. 06.07.2023 - 5 K 1439/21 -, juris Rn. 48). Hierzu muss die materiell darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ihre Einschätzung, es habe sich vor der Umwandlung um Dauergrünland gehandelt, auf eine hinreichende tatsächliche Grundlage stützen können.
2. Ausgehend von diesen Maßgaben steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der von der streitgegenständlichen Anordnung betroffenen Fläche vor der Nutzung als Bestandteil der Fruchtfolge ab 2018 um Dauergrünland handelte.
Bereits ungeeignet ist der Ansatz der Beklagten, den Status der Teilfläche als Dauergrünland aus dem Umstand herleiten zu wollen, dass für diese in der Vergangenheit als Dauergrünland Agrarförderungen beantragt wurden. Es kommt wie zuvor dargestellt gerade nicht darauf an, ob eine Fläche als Dauergrünland beantragt wurde oder bei der Beklagten im System als Dauergrünland erfasst ist. Das gilt umso mehr, wenn man die Besonderheiten des Einzelfalls heranzieht. Dass von einem anderen Betrieb für diese Fläche Agrarförderungen als Grünfläche beantragt wurden, konnte die Beklagte bereits nicht darlegen. Sie vermutet nur, dass die Betriebe des Schlages 166 auch die hier betroffene Teilfläche mitbeantragt haben, ohne hierzu substantiierte Angaben gemacht zu haben. Darauf kommt es aber auch nicht an. Unstreitig wurde ein Antrag auf Förderung dieser Teilfläche als Dauergrünland in den Jahren vor dem behaupteten Umbruch jedenfalls nicht vom Kläger gestellt. Wie der Kläger zutreffend ausführt, kann der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für eine Fläche, über die der Antragstellende keine rechtliche Verfügungsbefugnis hat, keine Rechtswirkungen zu Lasten des Rechteinhabers begründen.
Auch sonst ist es der materiell darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen, die Eigenschaft der Fläche als Dauergrünland zur Überzeugung der Kammer darzulegen.
Im Ansatz noch nachvollziehbar ist die Erwägung der Beklagten, zur Ermittlung und Bestimmung der Grünlandeigenschaft der Fläche Luftbildaufnahmen heranzuziehen. In Ermangelung besonderer Regelungen gelten die allgemeinen Grundsätze aus § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG, wonach die Behörde sich der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Dazu zählen auch Luftbilder (vgl. VG Stade, Urteil v. 17.03.2021 - 6 A 1302/19 -, juris Rn. 61). Die Kammer mag der Beklagten auch noch dahingehend beipflichten, dass die vorgelegten Luftbildaufnahmen zum Verlauf der Bewirtschaftung in den Jahren 2010, 2013, 2016 und 2019 zumindest aufgrund der optischen Ähnlichkeit zur nördlich gelegenen Grünlandfläche die Grünlandeigenschaft der betroffenen Fläche nahelegen oder indizieren kann. Den Vollbeweis für diese Tatsache erbringen die Luftbilder aber jedenfalls unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie des Zeugen N.. nicht.
Der Kläger vermochte zur Überzeugung der Kammer eine gegen ihn streitende (indizielle) Wirkung der Bilder auszuräumen. Er schilderte detailreich und lebensnah, dass es sich bei der Fläche um einen schmalen Grünbrache-Keil handele. Der Bewirtschafter, der Zeuge N.., habe vor ca. 20 Jahren eine Grünbrache eingesät. Diese sei seither als Schutzstreifen zum benachbarten Dauergrünland erhalten worden. Die Grünbrachefläche habe er von seiner Ackerfläche aus mit einem Seitenausleger gepflegt und geschlegelt, da ein eigenständiges Befahren aufgrund der geringen Breite und der Bodenverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Auf Vorhalt der Luftbildaufnahmen erklärte er nachvollziehbar, dass bei einer Grünbrache auch Gräser eingesät würden, die sich nur in ihrer Zusammensetzung von Grünfutterpflanzen unterscheiden würden. Da er die Grünbrache auf der Fläche regelmäßig gemäht habe, sei jedenfalls aus der Luft kein Unterschied zur benachbarten, ebenfalls gemähten Wiese erkennbar.
Diese Angaben hält die Kammer auch deshalb für glaubhaft, weil sie sich mit den Angaben des Zeugen N.. decken. Dieser schilderte zunächst ausführlich, dass die betroffene Fläche einen schweren Tonboden habe, der schwer zu befahren und zu bearbeiten sei. Deshalb habe man sich in der Vergangenheit entschieden, die einer Unland gleichende Fläche nicht eigenständig für die Fruchtfolge zu nutzen, sondern als Schutzstreifen zum Nachbarn zu nutzen, der dort Dauergrünland gehabt habe. Er - der Zeuge - habe als Lohnunternehmer für den damaligen Betriebsinhaber im Jahr 2004 eine Grünbrachemischung ausgedrillt und hierfür in den Folgejahren die erforderlichen Pflegemaßnahmen durchgeführt. Der Erhalt der Grünbrache sei vor allem deshalb wichtig gewesen, weil die benachbarte Wiese zum Anbau von Tierfutter genutzt worden sei. Um zu vermeiden, dass Pflanzenschutzmittel von der Ackerfläche versehentlich auf diese Wiese komme, habe er als Bewirtschafter stets darauf geachtet, mit dem Keil einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Für besonders glaubhaft und in der Sache entscheidend erachtet die Kammer die weitere Angabe des Zeugen N.., auf den von ihm bewirtschafteten Betrieben sei nie Grünland gewesen, weil die Betriebsinhaber kein Vieh gehalten und daher auch kein Grünfutter benötigt hätten. Dies gilt nach den Angaben des Klägers und des Zeugen auch für den inzwischen vom Kläger geführten Betrieb. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass auf der von der Anordnung betroffene Fläche jemals Grünland eingesät wurde oder der Kläger die Selbstaussaat von Grünlandpflanzen, mit denen er nichts hätte anfangen können, geduldet hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben kann die Beklagte die Grünlandeigenschaft der betroffenen Fläche nicht bloß unter Verweis auf die Luftbildaufnahmen herleiten. Da sie weitere Beweismittel nicht benannt hat und solche für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich sind, geht die nicht nachgewiesene Grünlandeigenschaft aufgrund der Feststellungslast zum Nachteil der Beklagten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer übt ihr aus dieser Norm resultierendes Ermessen dahingehend aus, dass sie unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben des Klägers, die Teilfläche hätte - wie von der Verfügung angeordnet - als Dauergrünland keinen wirtschaftlichen Nutzen und auch kaum einen eigenen Wert, nur den Mindeststreitwert i.H.v. 500,00 € ansetzt.