Landgericht Lüneburg
Urt. v. 18.09.2025, Az.: 7 O 8/25

Unterlassung der Bewerbung eines von ihr vertriebenen Saftes unter Verwendung der Bezeichnung "Immunkraft"

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
18.09.2025
Aktenzeichen
7 O 8/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 28813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2025:0918.7O8.25.00

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, das Produkt "XXX Immunkraft" mit der Bezeichnung: "Immunkraft" zu bewerben, wenn dies wie folgt und in der Anlage K 1, S. 1 dokumentiert, geschieht:

    XXX

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bewerbung eines von ihr vertriebenen Saftes unter Verwendung der Bezeichnung "Immunkraft" in Anspruch.

Der Kläger ist ein Verein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen ist. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Direktsäfte und Fruchtsaftvariationen. Sie bewirbt das hier streitgegenständliche Produkt "XXXImmunkraft", auf der Vorderseite des Etiketts ergänzt um die Worte "mit natürlichem Vitamin C und A" und dem Text "für das Immunsystem" und vertreibt dieses über ihren Online-Shop und den Einzelhandel unter anderem mit den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Angaben. An dem Begriff "Immunkraft" ist ein sog. "Sternchenhinweis" angebracht, der mit der auf der Rückseite des Etiketts angebrachten Erläuterung verknüpft ist "Vitamin C und A tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei".

Mit Schreiben vom 21. November 2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (Anlage K2). Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 (Anlage K3), mit welchem sie ihre - entgegenstehende - rechtliche Bewertung darlegte.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit der Aussage "Immunkraft" gegen Vorgaben der sog. Health-Claim-Verordnung (HCVO), insbesondere denen des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die Beklagte treffe unzulässige (spezielle) gesundheitsbezogene Angaben, da die Aussage "Immunkraft" über die zulässige Angabe, dass Vitamin C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen, hinausgehe. Zudem beziehe sich die Aussage nicht auf die Vitamine C und A, sondern auf den Saft als solches.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, das Produkt "XXX Immunkraft" mit der Bezeichnung: "Immunkraft" zu bewerben, wenn dies wie in der Anlage K 1, S. 1 dokumentiert, geschieht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Angaben seien zulässig. Der Begriff der "Immunkraft" sei nicht isoliert zu sehen, sondern in Gesamtzusammenhang mit den Begleitinformationen auf der Vorder- und Rückseite. Durch die Beifügung des spezifischen Gesundheitsclaims "Vitamin C und A tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei", der auch durch einen sog. "Sternchen-Hinweis" möglich sei, sei die Erklärung verständlich. Der Bezug der Aussagen betreffend das Immunsystem zu den Vitaminen C und A werde für den interessierten Verbraucher eindeutig vermittelt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig, die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

2.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1a, 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 (HCVO) zu.

Derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG). Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 3a UWG wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Einzelnen:

a.)

Die vom Kläger beanstandete Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts durch die Beklagte stellt eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG dar.

b)

Die Regelungen der HCVO dienen dem Verbraucherschutz und stellen daher Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

c.)

Die streitgegenständliche Verwendung der Bezeichnung Immunkraft ist nach diesen Vorschriften unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob der Begriff der "Immunkraft" sich nur auf den Saft bezieht oder ob dieser sich im Gesamtzusammenhang erkennbar auf die enthaltenen Vitamine C und A bezieht. Denn auch in letzterem Fall ist die Aussage nicht zulässig.

Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.

Gesundheitsbezogen ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert und auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen und umfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Maßgeblich ist dabei, wie Angaben vom Verbraucher verstanden werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2024 - 13 U 39/23 -, Rn. 27, juris, mwN). Gemessen an diesen Maßstäben weisen die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten bei gebotenem weitem Verständnis den notwendigen Gesundheitsbezug auf. Den Begriff "Immunkraft" dürfte der Durchschnittsverbraucher dahingehend verstehen, dass das Produkt oder Inhaltsstoffe davon eine jedenfalls unterstützende Wirkung auf das Gesundheitssystem hat.

Für die in dem streitgegenständlichen Produkt enthaltenen Vitamine C und A ist der Health Claim zugelassen, dass diese zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Zugelassene Gesundheitsangaben müssen zwar nicht unverändert wiedergegeben werden. Neben den in der veröffentlichten Liste aufgeführten Angaben sind insbesondere unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) 423/2012 auch gleichsinnige Angaben zugelassen. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist jedoch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Eine verwendete Angabe kann nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist. Hiernach darf die Umformulierung inhaltlich nicht über die Zulassung hinausgehen. So ist beispielsweise die Angabe "stärkt das Immunsystem" nicht gleichsinnig mit der zugelassenen Angabe "trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei" (OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2024 - 13 U 39/23 -, Rn. 35 - 36, juris, mwN).

Vorliegend geht die Wirkungsbehauptung des Begriffs "Immunkraft" inhaltlich über die für Vitamin C und A zugelassene Formulierung hinaus. Die Kammer hat insoweit unter Zugrundelegung des o.g. strengen Maßstabes insbesondere auch berücksichtigt, dass die zugelassene Wirkungsbehauptung nicht darüber hinausgehen darf, dass die Inhaltsstoffe (lediglich) zu einer normalen Funktion beitragen. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Bezeichnung "Kraft" u.a. als Synonym für "Stärke" verwendet wird, wodurch in beiden Fällen über das Normalmaß hinausgehendes Vermögen oder hinausgehende Fähigkeit impliziert wird. Insoweit hat das Gericht nicht verkannt, dass die Endung -kraft auch in einem neutralen Kontext verwendet wird, so etwa bei Begriffen wie "Arbeitskraft", "Hilfskraft", "Schreibkraft" etc. Auf einen solchen Kontext rein funktionaler Beschreibung eines Potenzials im Bereich von Berufstätigkeit zielt die beanstandete Aussage indes nicht ab. Vielmehr wird die Endung hier im Kontext eines besonderen Vermögens verwendet, nämlich dass hier eine über das übliche Maß hinausgehende Fähigkeit erreicht werden kann, vergleichbar mit der Verwendung der Endung bei Worten wie "Entschlusskraft", "Willenskraft", "Überzeugungskraft", "Klebekraft" u.ä. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist der Begriff danach nicht gleichsinnig mit einem Beitrag zu einem normal funktionierenden Immunsystem.

c.)

Die Wiederholungsgefahr ist durch den Verstoß indiziert.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO, wobei die Kammer hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € für angemessen hält.