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§ 23 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld von 20 bis 200 Euro fest.

(3) Der Bescheid ist der oder dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach Absatz 4 zuzustellen.

(4) 1Die oder der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfechten. 2Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, einzureichen. 3Die oder der Betroffene kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson geben, die den Bescheid erlassen hat. 4In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen die oder der Betroffene die Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet.

(5) 1Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. 2Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. 3Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war.

(6) 1Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. 2Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 3Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(7) 1Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

(8) 1Steht fest, dass eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlichtungsverfahrens. 2Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.