Landgericht Lüneburg
Urt. v. 27.08.2025, Az.: 2 O 391/24

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
27.08.2025
Aktenzeichen
2 O 391/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 26652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2025:0827.2O391.24.00

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Streupflichtverletzung.

Der Kläger zog sich am 18.02.2022 in S. eine valgisch impaktierte, 4-Part proximale Humerusfraktur der rechten Schulter zu. Die Beklagte hatte an diesem Tag bei trockenem Winterwetter mit Temperaturen zwischen +2 und +5 Grad Celsius keinen Winterdienst versehen. Die Fraktur des Klägers wurde am 24.02.2021 durch Einbringung einer Plattenosteosynthese operativ versorgt. Am 22.06.2021 erfolgte eine weitere Operation zur Entfernung des Osteosynthesematerials. Es erfolgten 40 physiotherapeutische Behandlungen, in B., bezüglich derer der Kläger Fahrkosten in Höhe von 1.080,00 € (40 x 90 km à 0,30 €) geltend macht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2024 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 € und zu Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 1.080,00 € auffordern, wodurch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368.78 € entstanden sind.

Der Kläger behauptet, er sei am 18.02.2022 gegen 07:28 Uhr im Bereich C.-straße/Übergang zur W.-straße hinter dem dort befindlichen Tunnel aufgrund einer Glättebildung mit dem Fahrrad zu Fall gekommen und habe sich dabei die rechte Schulter verletzt. Das Tauwasser eines Schneeberges, welcher im dortigen Bereich auf eine Grünfläche geschoben worden sei, sei nicht durch einen Gully abgeleitet worden, sondern an diesem vorbei auf die Straße geflossen und dort infolge niedriger Temperaturen über Nacht gefroren. Durch das Zusammenschieben eines Schneeberges habe die Beklagte durch das dabei entstehende Tauwasser und die vorhersehbare Glättebildung eine Gefahrenquelle geschaffen, welche sie nicht durch Streumaßnahmen abgesichert habe. Für ihn, den Kläger, sei die Glättebildung nicht erkennbar und der Unfall letztlich unvermeidbar gewesen. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er fünf Monate arbeitsunfähig gewesen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mind. 5.000,00 €, dessen genaue Höhe jedoch in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2024 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.080,00 € für entstandene Fahrtkosten nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2024 zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Unfall vom 18.02.2021, welcher sich im Bereich C.-straße/Übergang zur W.-straße in S. ereignete, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 368,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das von dem Kläger geschilderte Sturzgeschehen mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, eine Streupflichtverletzung liege nicht vor, weil witterungsbedingt mangels allgemeiner Straßenglätte am Unfalltag keine allgemeine Streupflicht bestanden habe. Unabhängig davon sei dem Kläger ohnehin ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden entgegenzuhalten, denn er hätte seine Fahrweise auf die für ihn ohne weiteres erkennbare Glättestelle einstellen müssen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld hält die Beklagte für übersetzt. Fahrten für physiotherapeutische Behandlungen in Buchholz seien nicht erforderlich gewesen, weil sich der Kläger auch in S. hätte physiotherapeutisch behandeln lassen können.

Ergänzend für das Parteivorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2025 (Bl. 206 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes noch auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG.

Der Beklagten fällt keine Streupflichtverletzung zur Last.

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2012 - VI ZR 138/11 - BeckRS 2012, 14911 Rn. 10 m. w. N.). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt, sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, ebenda, m. w. N.). Es ist nicht möglich, mit zumutbarem Aufwand jede glättebedingte Unfallgefahr zu vermeiden. Vielmehr muss sich der Verkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat jedoch durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln den Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze entgegenzuwirken (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 U 2853/12 - BeckRS 2012, 21966 m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, die nach der Behauptung des Klägers zum Unfallzeitpunkt vorhandene Glättestelle im Bereich C.-straße/Übergang zur W.-straße in S. vor dem Sturz des Klägers abzustreuen. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist zunächst das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Eine solche allgemeine Glätte behauptet bereits der Kläger selbst nicht. Dem Vortrag der Beklagten, dass zum Unfallzeitpunkt trockenes Wetter mit Temperaturen zwischen +2 und +5 Grad Celsius geherrscht habe, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass eine allgemeine Glätte, aufgrund derer die Beklagte eine umfassende Streupflicht gehabt hätte, zum Unfallzeitpunkt nicht bestand, sondern es sich bei der von dem Kläger als Unfallursache benannte Eisfläche um eine vereinzelte vereiste Fläche gehandelt hat.

Die Beschränkung der Streupflicht auf das zumutbare Maß führt dazu, dass bei ansonsten trockenem Wetter - wie es am 18.02.2022 herrschte - keine fortlaufende Beseitigung vereinzelt durch Schmelzwasser auftretender Eisbildung verlangt werden kann (für Tropfeisbildung vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 386, 387 [OLG Karlsruhe 10.09.2008 - 7 U 237/07]). Dem Kläger ist insoweit zu folgen, als es zutrifft, dass bei Temperaturen über Null und absinkenden Temperaturen über Nacht bei bestehenden Schneeresten mit Tauwasser, welches über Nacht auf dem Boden gefriert, gerechnet werden muss. Gleichwohl würde es den Rahmen des Zumutbaren übersteigen, die Bediensteten der Beklagten gehalten zu sehen, sämtliche Straßen der Stadt, an deren Rand Schneereste liegen, auf mögliche Glatteisstellen hin zu untersuchen und diese zu streuen. Der mit einer solch weitreichenden Streupflicht verbundene enorme finanzielle und personelle Aufwand der Beklagten, den eine gänzliche Gefahrlosigkeit der Straßen erfordern würde, stünde außer Verhältnis zu der relativ geringen Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsteilnehmer respektive Fahrradfahrer durch solch vereinzelt auftretende überfrierende Nässe zu Schaden kommen.

Die Beschränkung der Streupflicht auf das zumutbare Maß führt auch nicht zu einer unzulässigen übermäßigen Belastung der Straßenbenutzer. Denn das Abrinnen von Tau- oder Regenwasser und die daraus punktuell an einzelnen Stellen entstehende überfrierende Nässe stellen typische winterliche Erscheinungen dar, auf die sich jeder Verkehrsteilnehmer einstellen muss. Wer im Winter mit dem Fahrrad fährt, muss mit der im Winter üblichen Sorgfalt unterwegs sein und dazu gehört, sich auch und gerade auf typische winterliche Erscheinungen wie das Abrinnen von Tauwasser und daraus entstehende Glättestellen einzustellen (vgl. auch OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 44 zur im Winter üblichen Sorgfalt von Fußgängern).

Eine Streupflicht der Beklagten in Bezug auf das aus dem Schneehaufen fließende Tauwasser ist auch nicht etwa ausnahmsweise deshalb anzunehmen, weil der Beklagten die fragliche Straßenstelle wegen des aufgehäuften Schnees als Gefahrenstelle bekannt war. Es ist für die Bediensteten der Beklagten nicht ohne weiteres absehbar, wann und an welcher Stelle es zu derartigen Glättebildungen durch Tauwasser kommen kann. Dafür, dass diese in Bezug auf den von dem Kläger als Gefahrenquelle angeführten Schneehaufen Kenntnis hatten, dass das dort entstehende Schmelzwasser nicht durch die am Straßenrand befindlichen Gullys ablaufen, sondern auf die Straße fließen würde, hat der Kläger weder etwas vorgetragen, noch haben sich hierfür sonst Anhaltspunkte ergeben. Dass der Beklagten als Sicherungspflichtige im zeitlichen Zusammenhang zum Unfalltag bereits erkennbar war, dass sich dort Glätte bilden würde und eine Gefahrenlage entstehen könnte, lässt sich nicht feststellen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Unfallstelle um eine unabhängig von dem Tauwasser aus dem angrenzenden Schneeberg ihrer Lage wegen um eine besonders gefährliche Stelle handelte, bei der sich schon in der Vergangenheit bei Temperaturen knapp über Null regelmäßig Glatteis gebildet hatte, weshalb die Beklagte auf die Streuung dieses Bereichs ein besonderes Augenmerk hätte legen müssen. Die Straße hat an der Unfallstelle nur ein leichtes Gefälle. Die Straße ist dort gut einsehbar, so dass sie für Straßenverkehrsteilnehmer in ihrer Beschaffenheit so wahrnehmbar ist, dass diese ihre Fahrweise ggf. auf winterliche Erscheinungen wie überfrierende Nässe einstellen und auf diese reagieren können.

Selbst wenn der Beklagten mit dem Kläger eine Streupflichtverletzung vorgeworfen werden würde, würde diese allenfalls geringfügige Pflichtverletzung der Beklagten hinter einem Mitverschulden des Klägers zurückstehen, was ebenfalls zu einem Haftungsausschluss der Beklagten führt. Der Kläger hatte - das ergibt sich zweifelsfrei aus den zur Akte gereichten Fotos - freie Sicht auf die Straße und die darüber fließende Nässe. Wenn aber, wie der Kläger selbst vorträgt, die Witterungsverhältnisses so waren, dass Nässe über Nacht am Boden fror, dann ist er gleichsam sehenden Auges auf die nasse und möglicherweise gefrorene Straßenstelle gefahren und hat das Risiko, dass es dort glatt sein könnte, in Kauf genommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass er die Stelle wegen der Lichtverhältnisse nicht als gefroren wahrgenommen hat. Entscheidend ist, dass er die Stelle als Nassstelle erkannt hat. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, dem Risiko, dass die Nassstelle gefroren war, aus dem Weg zu gehen, indem er vom Fahrrad abgestiegen und es vorsorglich auf dem Gehweg an der fraglichen Stelle vorbeigeschoben hätte. Wer als Radfahrer im Winter bei Temperaturen knapp über Null am Morgen ohne nähere Prüfung auf eine Nassstelle fährt, statt sie zu meiden oder besondere Vorsicht walten zu lassen, beachtet nicht die im Verkehr erforderlich Sorgfalt. Ist für den Verkehrsteilnehmer mit Glätte zu rechnen, schließt sein Mitverschulden die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, wenn er die Nassstelle befährt, ohne sich über die möglichen Gefahren zu vergewissern.

2. Da dem Kläger bereits dies geltend gemachten Hauptforderungen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht zustehen, entfallen auch die als Nebenforderungen geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Auch für einen Feststellungsanspruch ist kein Raum.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.