Medienstaatsvertrag (MStV)

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289 - VORIS 22620 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 14./26. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 85) (2)

Präambel

Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Des Weiteren tragen sie eine Verantwortung, die Grundsätze der Nachhaltigkeit zu beachten.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.

Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden.

Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.

Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen.

Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und Anbieter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.

Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
Allgemeine Grundsätze3
Informationspflichten, Verbraucherschutz4
Auskunftsrechte5
Sorgfaltspflichten6
Barrierefreiheit7
Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten8
Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping9
Sponsoring10
Gewinnspiele11
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg12
Übertragung von Großereignissen13
Kurzberichterstattung14
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen15
Auskunftspflicht und zuständige Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen16
2. Unterabschnitt
Telemedien
Allgemeine Grundsätze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit17
Informationspflichten und Auskunftsrechte18
Sorgfaltspflichten19
Gegendarstellung20
(aufgehoben)21
Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele22
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg23
Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen24
Notifizierung25
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
1. Unterabschnitt
Auftrag und Angebote
Auftrag26
Fortentwicklung und Überprüfung der Angebote, Gesellschaftsdialog26a
Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht26b
Angebote27
Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme28
Schwerpunktangebote(4)28a
Hörfunkprogramme29
Telemedienangebote30
Telemedienkonzepte30a
Verfahren zur Überführung von Programmen nach § 28a Abs. 430b
Jugendangebot30c
Versorgungsauftrag30d
2. Unterabschnitt
Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Grundsatz der Zusammenarbeit30e
Gemeinsames technisches Plattformsystem30f
3. Unterabschnitt
Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit und Compliance
Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe, Berichtspflichten31
Transparenz31a
Compliance31b
Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen31c
Gremienaufsicht31d
Interessenkollision31e
Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht31f
Veröffentlichung von Beanstandungen31g
Grundsätze der außertariflichen Vergütung31h
4. Unterabschnitt
Datenschutz, Datenschutzaufsicht und Einsatz künstlicher Intelligenz
Besondere Verantwortung bei der Datenverarbeitung31i
Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz31j
Unabhängigkeit31k
Aufgaben und Befugnisse31l
Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz31m
5. Unterabschnitt
Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs32
Finanzierung33
Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks34
Kostensteuerung35
Berichterstattung der Rechnungshöfe36
Zulässige Produktplatzierung37
Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring38
Änderung der Werbung39
Ausschluss von Teleshopping39a
Richtlinien39b
6. Unterabschnitt
Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen
Grundsätze40
Beteiligung an Unternehmen41
Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen42
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten43
Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen44
(weggefallen)45
(weggefallen)46
(weggefallen)47
(weggefallen)48
(weggefallen)49
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
Anwendungsbereich50
Programmgrundsätze51
2. Unterabschnitt
Zulassung
Grundsatz52
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk53
Zulassungsfreie Rundfunkprogramme54
Grundsätze für das Zulassungsverfahren55
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse56
Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten57
Vertraulichkeit58
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
Meinungsvielfalt, regionale Fenster59
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen60
Bestimmung der Zuschaueranteile61
Zurechnung von Programmen62
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen63
Vielfaltssichernde Maßnahmen64
Sendezeit für unabhängige Dritte65
Programmbeirat66
Richtlinien67
Sendezeit für Dritte68
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
Finanzierung69
Dauer der Fernsehwerbung70
Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle71
Satzungen und Richtlinien72
Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehprogramme73
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
Werbung, Gewinnspiele74
Kurzberichterstattung75
Barrierefreiheit76
Europäische Produktionen77
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
Anwendungsbereich78
Allgemeine Bestimmungen79
Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen80
Belegung von Medienplattformen81
Zugang zu Medienplattformen82
Zugangsbedingungen zu Medienplattformen83
Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen84
Transparenz85
Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation86
Bestätigung der Unbedenklichkeit87
Satzungen, Richtlinien88
Überprüfungsklausel89
Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Medienplattformen oder Benutzeroberflächen90
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
Anwendungsbereich91
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter92
Transparenz93
Diskriminierungsfreiheit94
Vorlage von Unterlagen95
Satzungen und Richtlinien96
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
Anwendungsbereich97
Werbung98
Schlichtungsstelle99
5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen99a
Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten99b
Informationspflichten99c
Verbraucherschutz99d
Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten99e
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung
Grundsatz100
Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten101
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt102
Freie Verbreitung103
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
Organisation104
Aufgaben105
Zuständige Landesmedienanstalt106
Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige107
Rücknahme, Widerruf von Zulassungen und Zuweisungen108
Maßnahmen bei Rechtsverstößen109
Vorverfahren110
Zusammenarbeit mit anderen Behörden111
Berichtspflichten111a
Finanzierung besonderer Aufgaben112
Datenschutzaufsicht bei Telemedien113
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
Revision zum Bundesverwaltungsgericht114
Ordnungswidrigkeiten115
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Kündigung116
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte117
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte118
Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen119
Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile120
Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen121
Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen121a
Übergangsbestimmung für Schwerpunktangebote nach § 28a121b
Übergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2121c
Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7121d
Regelung für Bayern122
Anlagen
Negativliste öffentlich-rechtlicher TelemedienAnlage 1
Negativliste JugendangebotAnlage 2

siehe hierzu Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)

Nach § 121b des Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14./26. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 85) tritt § 28a am 1. Januar 2027 in Kraft.