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§ 39 NHG - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

§ 38 Abs. 2 gilt für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorschlag der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten erfolgt. § 38 Abs. 3 bis 7 gilt für hauptamtliche oder hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Für andere Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann die Grundordnung eine kürzere Amtszeit vorsehen.