Art. 1 ZVBSWEntwG - Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur institutionellen Stärkung und Weiterentwicklung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVBSWEntwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
"Gesetz über den Regionalverband ,Großraum Braunschweig‘".
- 2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Mitglieder des Regionalverbandes ,Großraum Braunschweig‘ sind die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel (Verbandsglieder)."
- b)
Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) 1Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder den Namen des Regionalverbandes ändern. 2Die Namensänderung ist vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen."
- c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
"(3) Der Regionalverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben."
- 3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Regionalverband ist Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) und Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) jeweils für den gesamten Verbandsbereich."
- b)
In Absatz 2 wird das Wort "Zweckverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.
- c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Zur Förderung der Entwicklung im Verbandsbereich nimmt der Regionalverband folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben wahr:
- 1.
verkehrsträgerübergreifende Verkehrsentwicklungsplanung,
- 2.
Beratung der Kommunen bei der Planung, Erschließung und Vermarktung von Gewerbeflächen und Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Gewerbeflächenangebots,
- 3.
Bereitstellung, Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung),
- 4.
Erarbeitung von Konzepten zur Koordinierung des Standort- und Bildungsangebots berufsbildender Schulen,
- 5.
Erstellung von regionalen Tourismuskonzepten, Unterstützung von Kommunen und regionalen Vermarktungsorganisationen bei der touristischen Vermarktung sowie bei der regionalen Öffentlichkeitsarbeit, auch im Bereich Regionalmarketing,
- 6.
Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes.
2Der Regionalverband kann mit Zustimmung aller Verbandsglieder weitere Aufgaben übernehmen."
- d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1Zwei oder mehr Verbandsglieder können beantragen, dass der Regionalverband für sie eine Aufgabe übernimmt, wenn deren Erfüllung durch den Regionalverband die Regionalentwicklung fördert oder zu Kosteneinsparungen führt. 2Die Verbandsversammlung beschließt über die Übernahme der Aufgabe durch den Regionalverband mit der Mehrheit ihrer Mitglieder."
- e)
Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) 1Der Regionalverband kann Verbandsglieder auf Antrag bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. 2Die Unterstützung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder."
- 4.
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
Organe des Regionalverbandes sind
- 1.
die Verbandsversammlung,
- 2.
die oder der Verbandsvorsitzende,
- 3.
der Verbandsausschuss,
- 4.
die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor sowie
- 5.
der Verbandsrat."
- 5.
§ 4 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
"(4) 1Die Sitze der Verbandsversammlung werden zunächst auf die Parteien und Wählergruppen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahl der einzelnen Parteien oder Wählergruppen zur Stimmenzahl aller Parteien und Wählergruppen im Verbandsbereich verteilt. 2Dabei erhält jede Partei oder Wählergruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Parteien und Wählergruppen zu verteilen. 4Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. 5Das Los zieht die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor.
(5) 1Die einer Partei oder Wählergruppe, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen aller Verbandsglieder teilgenommen hat, nach Absatz 4 in der Verbandsversammlung zustehenden Sitze werden den Verbandsgliedern entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl jedes Verbandsgliedes (§ 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -) zur Einwohnerzahl aller Verbandsglieder zugeteilt. 2Absatz 4 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Stehen Sitze in der Verbandsversammlung einer Partei oder Wählergruppe zu, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen lediglich eines Teiles der Verbandsglieder teilgenommen hat, so werden die Sitze in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 nur diesen Verbandsgliedern zugeteilt."
- 6.
Es werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:
"§ 5a
Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender1Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. 2Der oder dem Verbandsvorsitzenden obliegt die repräsentative Vertretung des Regionalverbandes.
§ 5b
Verbandsrat(1) 1Dem Verbandsrat gehören die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsglieder mit Stimmrecht sowie die oder der Verbandsvorsitzende und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor mit beratender Stimme an. 2Als Mitglieder des Verbandsrats werden die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten nicht vertreten.
(2) 1Der Verbandsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Dauer der Amtszeit, die Abwahl und die Vertretung der oder des Vorsitzenden, die Ladung und die Beschlussfassung enthalten.
(3) 1Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor unterrichtet den Verbandsrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Regionalverbandes. 2Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Verbandsrats ist dieser oder diesem vor der Entscheidung in einer wichtigen Angelegenheit von dem jeweils zuständigen Verbandsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Verbandsrat kann verlangen, dass sich die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss mit einer bestimmten, in ihrer oder seiner Zuständigkeit liegenden Angelegenheit des Regionalverbandes befasst.
(4) 1Der Verbandsrat tritt in der Regel vor einer Sitzung der Verbandsversammlung und nach der dieser Sitzung vorangehenden letzten Sitzung des Verbandsausschusses zusammen. 2Hat der Verbandsausschuss eine Entscheidung der Verbandsversammlung abschließend vorbereitet, die in
- 1.
einer Änderung des Namens des Regionalverbandes (§ 1 Abs. 2 Satz 1),
- 2.
der Übernahme neuer Aufgaben durch den Regionalverband für einzelne Verbandsglieder (§ 2 Abs. 4 Satz 2),
- 3.
einer Unterstützung von Verbandsgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 2 Abs. 5 Satz 2),
- 4.
einer von § 9 Satz 2 abweichenden Bemessung der Verbandsumlage,
- 5.
der Aufstellung des Nahverkehrsplans (§ 6 NNVG) oder
- 6.
der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (§ 5 NROG),
besteht, so kann der Verbandsrat der Verbandsversammlung eine eigene Empfehlung geben. 3Von dieser Empfehlung darf die Verbandsversammlung nur mit der Mehrheit der Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder abweichen."
- 7.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor gehört dem Verbandsausschuss mit beratender Stimme an."
- 8.
In § 8 Satz 1 werden die Worte "Zweckverband ,Großraum Braunschweig‘" durch die Worte "Regionalverband ,Großraum Braunschweig‘" ersetzt und nach dem Wort "Zusammenarbeit" die Worte "über den Zweckverband entsprechende" eingefügt.
- 9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort "Zweckverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.
- b)
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Nimmt der Regionalverband nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Aufgaben nicht für alle Verbandsglieder wahr, so ist dies bei der Bemessung der Verbandsumlage zu berücksichtigen."
- 10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
Das Wort "Zweckverband" wird durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.