Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 GRIFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen
Redaktionelle Abkürzung
GRIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Arbeit von gemeinnützigen Reparatur-Initiativen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zu Umwelt-, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, indem sie Geräte reparieren, die anderenfalls weggeworfen und durch neue ersetzt werden würden. Zweck der Förderung ist die Stärkung der Arbeit dieser Reparatur-Initiativen. Mit der Förderung soll das Engagement von Ehrenamtlichen wertgeschätzt werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 18. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 90)