Abschnitt 1 AufenthG§25bARdErl - Vorbemerkung
Bibliographie
- Titel
- Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
- Redaktionelle Abkürzung
- AufenthG§25bARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26100
Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) wurde § 25b AufenthG mit Wirkung vom 01.08.2015 neu in das AufenthG eingefügt. Damit wurde erstmals eine stichtagsunabhängige und auf Dauer angelegte Bleiberechtsregelung nach langjährigem Aufenthalt wirksam, wonach einer geduldeten Ausländerin oder einem geduldeten Ausländer nach einem ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens acht Jahren, bei häuslicher Gemeinschaft mit einem ledigen minderjährigen Kind nach sechs Jahren, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte, wenn sie oder er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.
§ 25b AufenthG wurde mit Artikel 1 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 08.07.2019 (BGBl. 2019 I S. 1021) mit Wirkung vom 01.01.2020 zunächst um den neuen Absatz 6 ergänzt (Übergang von der Beschäftigungsduldung in ein Bleiberecht) und kurze Zeit später Absatz 5 mit Wirkung vom 01.03.2020 durch Artikel 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. 2019 I S. 1307) - und damit einhergehender Neuregelung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit - noch redaktionell angepasst.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847), wurden mit Wirkung vom 31.12.2022 die maßgeblichen Voraufenthaltszeiten abgesenkt, der Zugang für Inhaberinnen und Inhaber eines Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c AufenthG eröffnet und in § 25b AufenthG die Absätze 7 und 8 neu eingefügt. Die Inhaberinnen und Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechtes nach § 104c AufenthG sollen während der Dauer der 18-monatigen Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit erhalten, während dieser Zeit die notwendigen Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht gemäß § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen.
Die Erteilungsgrundlage des § 104c AufenthG tritt mit Ablauf des 30.12.2025 wieder außer Kraft (Artikel 5 und 8 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts) und wird dann durch eine Übergangsregelung ersetzt. Die Erweiterung der Begünstigten des § 25b AufenthG um Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG sowie die Absätze 7 und 8 des § 25b AufenthG werden zu diesem Zeitpunkt wieder aufgehoben.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)