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§ 53 NHG - Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege dient der Ausbildung für den öffentlichen Dienst, insbesondere für Laufbahnen des gehobenen nicht technischen Dienstes und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen sowie die Aufsicht durch Verordnung zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erforderlich ist. Am Fachbereich Allgemeine Verwaltung kann ein beratendes Gremium vorgesehen werden, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalverwaltung zur Wahrung ihrer Ausbildungsinteressen angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) § 38 Abs. 2 Sätze 1 bis 5, § 39 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 finden bei der Ernennung oder Bestellung der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege keine Anwendung; § 38 Abs. 2 Satz 6 und § 39 Satz 2 gelten sinngemäß. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt im Benehmen mit dem Senat. Dieser kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Ernennungs- oder Bestellungsvorschlag des Ministeriums einmal zurückweisen.

(4) Das für die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zuständige Ministerium ist das Innenministerium.