Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.12.2024, Az.: 20 W 89/24

Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch für eine GbR

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.12.2024
Aktenzeichen
20 W 89/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 34133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:1209.20W89.24.00

Fundstellen

  • GWR 2025, 324
  • NZG 2025, 1332-1336
  • ZIP 2025, 2757-2761

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch (§§ 866, 867 ZPO) für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt gemäß § 47 Abs. 2 GBO grundsätzlich deren Eintragung im Gesellschaftsregister voraus, nicht aber die Bezeichnung ihrer Gesellschafter im Vollstreckungstitel; identitätsstiftendes Merkmal der Gläubigerin ist insoweit die Eintragung im Gesellschaftsregister.

  2. 2.

    Für die Frage, ob eine die Eintragung einer Zwangshypothek begehrende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Zwangshypothek abzustellen und nicht auf das Entstehen bzw. die Fälligkeit der dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Forderung.

  3. 3.

    Die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken - entgegen Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB - nicht voraus, dass sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (Anschluss: OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 2x W 36/24, MDR 2024, 1005 = FGPrax 2024, 165 = ZIP 2024, 1597).

  4. 4.

    Ist die Grundbesitz haltende Schuldnerin eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wird der Nachweis der Identität zwischen der im Grundbuch als Eigentümerin verlautbarten und der im Vollstreckungstitel als Schuldnerin bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Bezeichnung ihrer Gesellschafter im Vollstreckungstitel erbracht.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten und Beschwerdeführerin vom 17. bzw. 25.09.2024 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts S. - Grundbuchamt - vom 13.09.2024 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.11.2024 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 8.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte und Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Beschwerdeführerin), begehrt in einer Zwangsvollstreckungssache die Eintragung einer Zwangshypothek.

Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin hat das Landgericht L. am 21.05.2024 in dem Rechtsstreit zu dem Az. ... O .../... die von der Eigentümerin (und dortigen Antragsgegnerin) gemäß § 11 RVG an die hiesige Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 7.344,71 EUR nebst Zinsen festgesetzt (Bl. 38/4 d. eA.).

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 18.06.2024 die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der festgesetzten Kosten, lastend auf dem im Grundbuch von ....., Bl. ......., eingetragenen streitbefangenen Grundstück der Eigentümerin begehrt.

In der Folgezeit erließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts S. - Grundbuchamt - zwei Zwischenverfügungen am 25.06. und 02.07.2024, die sie am 05.09.2024 aufhob und eine Aufklärungsverfügung erließ (Bl. 38/50 d. eA.). Darin wies sie darauf hin, dass im Vollstreckungstitel die Bezeichnungen der Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite fehlen würden. Außerdem sei die Eintragung der Beschwerdeführerin im Gesellschaftsregister erforderlich, damit die Eintragung als Gläubigerin im Grundbuch erfolgen könnte. Zudem sei die Bewilligung aller Gesellschafter der Beschwerdeführerin und die Zustimmung der eGbR in der Form des § 29 GBO erforderlich, wenn nicht der Vollstreckungstitel auf die eGbR abgeändert werden könnte. Nicht zuletzt bedürfte es der Ergänzung des Titels, um alle Gesellschafter der Eigentümerin - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -, um die Identität mit der im Grundbuch verlautbarten GbR prüfen zu können.

Mit Beschluss vom 13.09.2024 (Bl. 38/61 d. eA.) wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts S. - Grundbuchamt - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung einer Sicherungshypothek zurück. Insoweit wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung aus der Aufklärungsverfügung vom 05.09.2024 und führte ergänzend aus, dass der Antrag um die Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks gemäß § 28 GBO zu ergänzen sei.

Gegen diesen ihr am 17.09.2024 zugestellten Beschluss (Bl. 38/64) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.09.2024, eingegangen beim Amtsgericht am 18.09.2024, Beschwerde eingelegt (Bl. 38/67 d. eA.) und auf die Bitte um elektronische Übermittlung zunächst eine auf den 30.08.2024 datierte und sich gegen die Zwischenverfügung vom 19.07.2024 richtende Beschwerdebegründung übersandt (Bl. 38/72 d. eA.). Am 25.09. 2024 hat sie erneut Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.09.2024 eingelegt (Bl. 38/80 d. eA.) und diese mit Schriftsatz vom 11.11.2024 (Bl. 38/83 d. eA.) begründet. Sie habe einen Antrag auf Ergänzung des Vollstreckungstitels um die Gesellschafter der GbR beim Landgericht gestellt. Es sei jedoch keine Eintragung der Beschwerdeführerin im Gesellschaftsregister erforderlich, weil die Forderungen aus einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des MoPeG stammen würden, so dass die Gesetzeslage vor dem 01.01.2024 zugrunde zu legen sei. Schließlich konkretisierte sie Antrag und Bezeichnung des zu belastenden Grundstückes.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts S. - Grundbuchamt - hat der Beschwerde teilweise, nämlich hinsichtlich der Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks, im Übrigen jedoch nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 38/106 d. eA.). Es sei bisher weder eine Änderung der GbR-Bezeichnung auf Gläubiger- noch auf Schuldnerseite im Vollstreckungstitel erfolgt. Außerdem sei gem. § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 EGBGB nicht die Gesetzeslage vor dem 01.01.2024 zugrunde zu legen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.09.2024 hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird auf die - jedenfalls im Ergebnis - zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes Bezug genommen, denen sich der Senat nach kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt.

1.) Allerdings erweist sich die Beanstandung der Rechtspflegerin, im Vollstreckungstitel würde die Bezeichnung der Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Gläubigerseite fehlen, als unzutreffend. Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangs- bzw. Sicherungshypothek ist nach der Rechtslage seit dem 01.01.2024 nicht mehr die Bezeichnung der Gesellschafter der Gläubigerin im Vollstreckungstitel.

a) Die Eintragung einer Sicherungshypothek setzt unter anderem voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 867 Rn. 2). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsgläubigerin (§ 750 Abs. 1 ZPO) einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) sein kann. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt (vgl. OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2018, 152 [OLG Frankfurt am Main 16.03.2018 - 20 W 65/18]; Bauer/Schaub/Kilian, GBO, 5. Aufl., § 19 Rn. 20) und in dem Gläubiger/in und Schuldner/in so genau bezeichnet sein müssen, dass sie sicher festgestellt werden können.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts - und damit auch einer Zwangssicherungshypothek - zu Gunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich dabei aus § 47 Abs. 2 GBO. Insoweit ist zwischen der Rechtslage bis zum 31.12.2023 (s. dazu unter Buchst. aa)) und seit dem 01.01.2024 (s. dazu unter Buchst bb)) zu unterscheiden.

aa) Sollte nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so waren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Dies setzte voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden waren. Als Eintragungsunterlage kommt bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek allein der Titel in Betracht. Sollte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, mussten demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c) GBV a.F. bezeichnet sein. Nach dieser Vorschrift waren bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gem. Buchst. a) oder Buchst. b) des § 15 Abs. 1 GBV anzugeben; zur Bezeichnung der Gesellschaft konnten zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. Eine Eintragung war nur möglich, wenn in dem Titel die Gesellschafter aufgeführt waren und wenn diese mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmten. Lautete der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, war die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 111000; OLG Frankfurt a.M. NZG 2016, 619; OLG München, NZG 2015, 1272; OLG Naumburg, NZG 2014, 1271 [BGH 29.07.2014 - II ZB 1/12]; s. auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, NJW 2011, 615 Rn. 9). Hintergrund dafür war, dass seit der Einführung des Zwangs zur Eintragung ihrer Gesellschafter nicht mehr die gewählte Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verband, sondern die Nennung ihrer Gesellschafter das identitätsstiftende Merkmal einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Welche Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gläubigerin des Titels war, war deshalb nur festzustellen, wenn der Titel selbst die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Nennung ihrer Gesellschafter auswies (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, NJW 2011, 615 Rn. 10). Damit ist bewirkt worden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter Angabe ihrer Gesellschafter am Grundbuchverfahren teilnehmen konnte.

Der Gesetzgeber hatte insoweit zu § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. in dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch- , register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) ausgeführt (BT-Drs. 16/13437, S. 24):

"Satz 1 bewirkt auch, dass eine GbR nur unter Angabe ihrer Gesellschafter am Grundbuchverfahren teilnehmen kann. Eine entsprechende Vorschrift kennt allerdings das Zivilprozessrecht nicht. Daher kann es zu Schwierigkeiten bei der Immobiliarvollstreckung kommen, wenn eine GbR unter ihrem Namen im Zivilprozess einen Zahlungstitel erstreitet und diesen durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch vollstrecken möchte. Satz 1 fordert hierfür die Eintragung der Gesellschafter, aber das Rubrum des Titels weist diese nicht aus. Dabei handelt es sich jedoch um kein spezifisches Problem der prozessualen Bezeichnung der GbR. Auch andere Rechtsträger müssen sich bereits im Zivilprozess in einer Weise bezeichnen, die § 15 GBV genügt, wenn sie später eine reibungslose Immobiliarvollstreckung betreiben möchten. (...) Der Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich ist, ist hinnehmbar, weil er von der GbR durch entsprechende Bezeichnung im Zivilprozess ohne weiteres vermieden werden kann. Jedenfalls erscheint er weit weniger gravierend als diejenigen Probleme, die entstehen würden, wenn man die Eintragung von GbR alleine unter ihrem Namen (entsprechend der Bezeichnung im Titel) im Grundbuch zuließe."

bb) Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) in Kraft getreten. Damit ging auch eine Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO einher, weil das Regelungsmodell der § 899a BGB, § 47 Absatz 2 GBO a.F. wegen der Möglichkeit, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nach § 707 Absatz 1 BGB in das Gesellschaftsregister einzutragen, keinen Bestand mehr hatte. Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll danach ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Auch insoweit müssen sich die nötigen Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben. Nach § 15 Abs. 1 GBV müssen aber nunmehr in den Eintragungsunterlagen nicht mehr sämtliche Gesellschafter benannt und bezeichnet werden, sondern nach der Neufassung sind bei rechtsfähigen Personengesellschaften (zu denen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, §§ 705 ff. BGB) der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben. Zudem sollen das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27635, S. 206 f.) heißt es insoweit (Hervorhebung durch den Senat):

"In Zukunft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen (vergleiche § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Grundbuchverfügung (GBV)-E). Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft lassen sich dann unmittelbar aus dem Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung ablesen. Deswegen besteht kein Anlass mehr, diese rechtserheblichen Umstände mittelbar über das mit öffentlichem Glauben ausgestattete Grundbuch zu verlautbaren. Das setzt allerdings voraus, dass die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht auch Gebrauch machen. Die neue Regelung des § 47 Absatz 2 GBO-E hält sie dazu an, weil für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur noch dann eingetragen wird, wenn sie bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist."

Die Vollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert danach nicht mehr wie nach früherer Rechtslage, dass der Vollstreckungstitel neben der Gesellschaft auch ihre Gesellschafter ausweist (vgl. ebenso Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. Aufl., § 867 Rn. 6a; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 867 Rn. 8; s. auch Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl., § 867 Rn. 10 [unter "BGB-Gesellschaft"]).

b) Daraus folgt für den konkreten Fall, dass in dem gegenständlichen Vollstreckungstitel nicht die Gesellschafter der hiesigen Beschwerdeführerin und Gläubigerin bezeichnet werden müssen.

Der Vollstreckungstitel ist am 21.05.2024 und damit nach Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 GBO in der Fassung des MoPeG ergangen. In diesem Zeitpunkt war für eine Eintragung zu ihren Gunsten im Grundbuch zwar die Eintragung der Beschwerdeführerin im Gesellschaftsregister erforderlich (s. dazu im Folgenden), nicht aber die Bezeichnung ihrer Gesellschafter im Vollstreckungstitel, weil identitätsstiftendes Merkmal einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr - wie nach dem früheren Recht - die Nennung ihrer Gesellschafter ist, sondern vielmehr lassen sich nunmehr Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft unmittelbar aus dem Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung ablesen.

2.) Anderes gilt jedoch für die Schuldnerseite. Hier bedarf es jedenfalls im konkreten Fall - in dem die Schuldnerin nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist - für die Eintragung einer Sicherungshypothek der Bezeichnung der Gesellschafter im Vollstreckungstitel.

Für die Eintragung einer Zwangshypothek ist der Nachweis erforderlich, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Schuldnerseite mit der im Grundbuch eingetragenen übereinstimmt, § 39 GBO, § 750 Abs. 1 ZPO (s. oben).

Nach dem bisherigen Recht (bis 31.12.2023) war es wegen § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks erforderlich, dass neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden. Insoweit ergab sich eine inhaltliche Divergenz zum Vollstreckungstitel, der nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auswies. Diese Divergenz ließ sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dadurch beheben, dass auch der Vollstreckungstitel alle Gesellschafter benannte und dass sich so die Identität zwischen Schuldner und Eigentümer feststellen ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 4283 m.w.N.). Identitätsstiftendes Merkmal für den Nachweis war damit zuvörderst der Gesellschafterbestand (Lorenzen, DNotZ 2024, S. 163, 165).

Nach der Rechtslage unter dem MoPeG ist eine Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch nicht mehr vorgesehen. Es soll für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur noch ein Recht eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.). Problematisch ist jedoch der Fall, in dem - wie hier - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch vor dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen wurde und sodann nach dem 01.01.2024 von dem Gläubiger die Eintragung einer Zwangshypothek begehrt wird. Hier sind zwar grundsätzlich die Regelungen in Art. 229 § 21 Abs. 1 bis 3 EGBGB anzuwenden. Grundsätzlich kann das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB über § 47 Abs. 2 GBO hinaus verlangen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Geht es jedoch um die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten einer (nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wird dem Vollstreckungsgläubiger darüber hinaus in entsprechender Anwendung von § 14 GBO die Möglichkeit eingeräumt, im Grundbuchverfahren die Eintragung der Zwangshypothek eigenständig zu betreiben (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 219 unter Verweis auf OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 1033 [OLG Schleswig 06.04.2011 - 2 W 60/10]; s. auch OLG Schleswig, BeckRS 2024, 14773 Rn. 10 ff.).

Allerdings setzt das gleichwohl den vom Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Nachweis voraus, dass die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts identisch ist (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 219; Lorenzen, DNotZ 2024, S. 163, 168). Da die Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister gem. § 47 Abs. 2 GBO n.F. insoweit gerade nicht als Anknüpfungspunkt in Betracht kommt, stellt sich die Frage, wie der entsprechende Identitätsnachweis zu erbringen ist. Da es sich der Sache nach um eine mit der bisherigen Rechtslage (vor Inkrafttreten des MoPeG) vergleichbare Konstellation handelt, ist auf die zu § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. entwickelten Rechtsgedanken und die Vermutung nach § 899a BGB a.F. zurückzugreifen. Das identitätsstiftende Merkmal einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war insoweit die Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch. Damit war die Eintragung einer Zwangshypothek (wie bereits dargelegt) nur möglich, wenn die im Titel aufgeführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter mit der Eintragung im Grundbuch übereinstimmten.

Folglich bedarf es, wenn - wie hier - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Schuldnerseite vor dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen wurde und danach keine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt ist, der Bezeichnung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Vollstreckungstitel, um den Nachweis erbringen zu können, dass die im Grundbuch verlautbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts identisch ist (ebenso: Lorenzen, DNotZ 2024, S. 163, 172).

3.) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin zudem gegen die Annahme der Rechtspflegerin, dass ihre Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich sei, damit die Eintragung als Gläubigerin im Grundbuch erfolgen könne. Das folgt bereits denklogisch aus den vorangehenden Ausführungen, soll hier aber nochmals im Einzelnen dargestellt werden.

a) Nach § 47 Abs. 2 GBO i.d.F. des MoPeG soll für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Vorschrift erfasst nicht nur den rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb der Gesellschaft, sondern auch einen Rechtsübergang kraft Gesetzes, der sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht. Außerdem greift die Vorschrift auch Platz, wenn die Gesellschaft die Zwangsvollstreckung betreibt und als Berechtigte z.B. einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) oder Arresthypothek (§ 932 ZPO) eingetragen werden soll. In diesem Fall muss der Vollstreckungstitel die Gesellschaft nach Maßgabe ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ausweisen (vgl. Demharter/Demharter, GBO, 33. Aufl., § 47 Rn. 42).

Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB regelt demgegenüber den umgekehrten Fall, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits als Eigentümerin oder Inhaberin eines beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist. Grundbuchverfahrensrechtlich darf eine Grundbucheintragung, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft, erst erfolgen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist und im Grundbuch richtiggestellt ist, dass das Eigentum bzw. das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht.

aa) Dies zugrunde gelegt ist die Rechtspflegerin zutreffend davon ausgegangen, dass es keiner Eintragung der Eigentümerin und Schuldnerin im Gesellschaftsregister bedarf.

Grundsätzlich kann zwar das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB über § 47 Abs. 2 GBO hinaus verlangen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister eingetragen wird (und gegebenenfalls das Grundbuch berichtigt wird), bevor sie über ein Recht verfügt. Nach zutreffender Ansicht ist jedoch Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB aufgrund teleologischer Reduktion nicht anwendbar, wenn die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten einer noch im Grundbuch - aber nicht im Gesellschaftsregister - eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2024, 14773; BeckOK GBO/Reetz, GBO § 47 Rn. 97a [Stand: 2. September 2024]; s. auch BT-Drs. 19/27635, S. 219 unter Verweis auf OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 1033 [OLG Schleswig 06.04.2011 - 2 W 60/10]). Denn die Eintragung einer Zwangshypothek muss zum Schutz des betreibenden Gläubigers auch ohne Zutun der schuldnerischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. ihrer Gesellschafter möglich sein (BeckOK GBO/Reetz, aaO § 47 Rn. 97a m.w.N.).

bb) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Forderung bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG entstanden sei, so dass die bis dahin geltende Gesetzeslage zugrunde zu legen sei, überzeugt das nicht. Denn entgegen ihrer Ansicht kommt es nicht auf das Entstehen bzw. die Fälligkeit der Forderung an, die Grundlage für den Vollstreckungstitel (als Voraussetzung für die Eintragung der Sicherungshypothek) ist. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht (die Sicherungshypothek) im Grundbuch eingetragen werden soll.

(1) Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 47 Abs. 2 GBO, und zwar sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung, die beide maßgeblich darauf abstellen, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ein Recht eingetragen" werden soll. Die Vorschrift stellt hingegen nicht auf das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung ab, die Grundlage für den Vollstreckungstitel und damit die Eintragung der Zwangshypothek ist.

(2) Das steht im Einklang mit § 13 GBO; danach bestimmt sich die Wirksamkeit eines Antrages auf Eintragung nach dem Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt (vgl. BeckOK GBO/Reetz, aaO § 13 Rn. 103; Demharter/Demharter, aaO § 13 Rn. 23; jew. m.w.N.). Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GBO). Antragsberechtigung und Antragsbefugnis müssen zudem noch im Zeitpunkt der Vollendung des Antrags vorliegen (vgl. BeckOK GBO/Reetz, aaO § 13 Rn. 102 m.w.N.). Vom Zeitpunkt der Antragstellung nach § 13 Abs. 2 S. 2 GBO hängt auch ab, welches Recht anzuwenden ist (vgl. OLG Celle, DNotZ 2008, 779 [OLG Celle 14.09.2007 - 4 W 220/07]; Bauer/Schaub/Bauer, aaO § 13 Rn. 72). Gleiches gilt nach § 14 GBO, der einem nur mittelbar Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Stellung eines Berichtigungsantrags verleiht.

Es ist deshalb nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen maßgeblich auf den Antragszeitpunkt abzustellen. Der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek wurde jedoch unzweifelhaft erst nach dem 01.01.2024, nämlich am 18.06.2024 gestellt. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 GBO n.F. ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber nur dann grundbuchfähig und kann grundsätzlich nur dann als Berechtigte eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (KEHE/Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 9. Aufl., GBO § 47 Rn. 47).

(3) Nach Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Damit sollen Schutz- und Vollzugslücken zwischen dem alten und dem neuen Recht verhindert werden (vgl. BeckOGK EGBGB/Hertel, aaO Art. 229 § 21 Rn. 20 m.w.N.).

Voraussetzung ist, dass der Grundbuchantrag (§ 13 GBO) vor dem 01.01.2024 beim Grundbuchamt eingegangen ist, die materiell-rechtlich für die Eintragung erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen formgerecht vor dem 01.01.2024 abgeschlossen bzw. abgegeben wurden und auch die anderen materiell-rechtlich für die Wirksamkeit des einzutragenden Rechts bzw. der einzutragenden Rechtsänderung erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Nicht erforderlich ist lediglich, dass alle Wirksamkeitsvoraussetzungen dem Grundbuchamt bereits vor dem 01.01.2024 in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurden; unschädlich ist auch, wenn formelle Voraussetzungen noch fehlen (vgl. BeckOGK EGBGB/Hertel, aaO Art. 229 § 21 Rn. 22).

Die Regelung in Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB stellt folglich ausdrücklich darauf ab, wann der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Der Antrag auf Grundbuchvollzug ist das an das Grundbuchamt gerichtete Begehren, eine Eintragung oder eine gleichwertige Verfahrenshandlung vorzunehmen. Mit dem Antrag wird formell die Verfahrensanhängigkeit beim Grundbuchamt begründet, er bestimmt die Reihenfolge der Erledigung der Eintragungsanträge und die Bewirkung der Eintragung in das Grundbuch (vgl. OLG München, FGPrax 2024, 164, 165 = BeckRS 2024, 17931).

Auch nach der Gesetzessystematik ist demzufolge die Regelung in § 47 GBO in der Fassung des MoPeG anzuwenden, weil es auch insoweit auf den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek ankommt, der erst im Jahr 2024 gestellt wurde. Auf den Zeitpunkt des Entstehens der dem Eintragungsantrag bzw. dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden Forderung kommt es nicht an.

(4) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2024 (VIII ZR 276/23, NZM 2024, 837) kann die Beschwerdeführerin nichts für sie Günstiges herleiten.

In der Entscheidung vom 10. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die nach einer Kündigung im Jahr 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch das MoPeG auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss haben können. Diese sei vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts entsprechend nach dem im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Recht zu beurteilen (BGH aaO Rn. 15). Voraussetzung für die weitere Anwendung des alten Rechts ist danach, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand unter seiner Geltung verwirklicht hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 14 m.w.N.).

Im konkreten Fall geht es aber nicht um eine Kündigung, sondern um einen grundbuchrechtlichen Antrag auf Eintragung einer Zwangs- bzw. Sicherungshypothek, der zudem erst nach dem 01.01.2024 gestellt wurde. Der Entstehungstatbestand für die Eintragung nach der GBO ist folglich im konkreten Fall - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Kündigung - erst nach dem Inkrafttreten des MoPeG verwirklicht worden. Auf das Entstehen der Forderung kommt es insoweit nicht an, weil dies nicht den Entstehungstatbestand für die Eintragung der Zwangs- bzw. Sicherungshypothek begründet.

4.) Lediglich vorsorglich wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass der weitere Hinweis der Rechtspflegerin darauf, dass es als Nachweis der Identität zwischen der Beschwerdeführerin und der dann eingetragenen eGbR zudem der Bewilligung aller Gesellschafter der Beschwerdeführerin und der Zustimmung der eGbR, jeweils in der Form des § 29 GBO, bedürfe, unzutreffend sein dürfte. Der in Bezug genommene Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB betrifft lediglich die Konstellation, dass die eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist und im Grundbuch richtiggestellt werden muss, dass die eGbR Grundstückseigentümerin bzw. Inhaberin des beschränkten dinglichen Grundstücksrechts ist (vgl. BeckOGK EGBGB/Hertel, aaO EGBGB Art. 229 § 21 Rn. 17).

Das betrifft hier zwar die Schuldnerin und im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundbesitzes. Insoweit bedarf es aber nach den vorangehenden Ausführungen keiner Richtigstellung bzw. Berichtigung im Grundbuch, weil die Eintragung einer Zwangshypothek zum Schutz der betreibenden Beschwerdeführerin auch ohne Zutun der schuldnerischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. ihrer Gesellschafter möglich sein muss.

Auf die Beschwerdeführerin ist Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB wiederum nicht anwendbar. Sie muss gem. § 47 Abs. 2 GBO ohnehin im Gesellschaftsregister eingetragen werden, bevor zu ihren Gunsten eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen werden kann. Diese Eintragung lautet dann bereits auf die Beschwerdeführerin als eGbR, so dass ein Berichtigungs- bzw. Richtigstellungsverfahren nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB nicht mehr erforderlich ist.

III.

Einer Entscheidung über die Kosten bedurfte es nicht. Die Pflicht, die durch die erfolglose Beschwerde veranlassten Gerichtskosten zu tragen, folgt bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG). Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kam nicht in Betracht, weil sich niemand in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinn am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1, § 53 GNotKG und richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung, für die eine Zwangshypothek begehrt wird (vgl. Schneider/Voplert/Fölsch/Jörn Heinemann, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., GNotKG § 36 Rn. 24a [unter "Grundpfandrechte"]; BeckOK KostR/Uhl, GNotKG § 53 Rn. 10 [Stand: 1. Oktober 2024]; Toussaint/Kawell, Kostenrecht, 54. Aufl., GNotKG § 53 Rn. 5).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vorliegen.