Abschnitt 6 RL FördSpK-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FördSpK-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
6.1 Abschluss der Sprachkurse
6.1.1 In der Regel sollen die Sprachkurse mit einem nach dem GER geprüften Zertifikat entsprechend den internationalen Qualitätsstandards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beendet werden. Sprachprüfungen sollen durchgeführt werden, wenn sie gemäß didaktischem Kurskonzept sinnvoll und vorgesehen sind.
6.1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von einer Sprachprüfung abgesehen werden, wenn Teilnehmende aufgrund besonderer Problematiken, wie beispielsweise einem geringen Grad von Literalität, ein prüfbares Ziel nicht erreichen.
6.1.3 Wenn das angestrebte Niveau nicht erreicht wird, ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Sprachkurs und die Lerninhalte auszustellen.
6.2 Die Zuwendungsempfänger haben die Zuwendung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des MWK bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen.
6.3 Die Zuwendungen des Landes können vom Land Niedersachsen und der AEWB veröffentlicht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)