§ 6 ARD-StV - ARD-Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ARD-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Überprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemeinsamen Vereinbarungen nach § 2 sowie nach den Bestimmungen des II. und III. Abschnitts und vertritt die Interessen der ARD nach außen. Er tauscht sich regelmäßig mit den federführenden Anstalten im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie mit dem Programmdirektor, insbesondere unter Einbeziehung der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 aus.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wählen den ARD-Vorsitz aus ihrer Mitte, bestehend aus einer geschäftsführenden Anstalt sowie zwei stellvertretenden Anstalten. Die Amtszeit der geschäftsführenden Anstalt dauert zwei Jahre. Ihr geht grundsätzlich eine zweijährige Tätigkeit als stellvertretende Anstalt voraus. An die Geschäftsführung schließen sich zwei weitere Jahre in Stellvertretung an. Die Reihenfolge der Amtswahrnehmung soll sich an § 28 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages orientieren. Endet die Geschäftsführung oder eine Stellvertretung vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
(3) Der ARD-Vorsitz wird administrativ durch ein gemeinsames Büro unterstützt.