Versionsverlauf


Abschnitt 5 WoPflAFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
Redaktionelle Abkürzung
WoPflAFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

5.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von bis zu 50 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 kann die Zuwendung auch in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt werden.

5.2 Ausgaben für Beratungsleistungen zur Projektbegleitung und der besonderen Eignung nach Nummer 4.3 sind nur im Zusammenhang mit einem Gesamtprojekt zuwendungsfähig. Sie werden bis zu einer Höchstgrenze von 2 000 EUR pro Acht-Stunden-Tag (einschließlich Mehrwertsteuer sowie Vor- und Nachbereitung, zuzüglich Fahrtkosten und Spesen) berücksichtigt. Ausgaben für Beratungsleistungen können bis zur Höhe von 10 % der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.

5.3 Die Höhe der Zuwendung ist je Vorhaben auf höchstens 100 000 EUR begrenzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 619)