Versionsverlauf


Abschnitt 3 GefGeldAV - Verwaltung der Gelder

Bibliographie

Titel
Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
Redaktionelle Abkürzung
GefGeldAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34404

3.1 Die Verwaltung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten wird der Anstaltszahlstelle übertragen. Soweit bei Justizvollzugsanstalten oder den einzelnen Abteilungen eine Auszahlungsstelle eingerichtet worden ist, obliegt die Verwaltung der Gefangenengelder oder der Gelder der Sicherungsverwahrten der für die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten zuständigen Auszahlungsstelle. Die Anstaltsleitung kann bestimmen, dass die Gefangenengelder oder die Gelder der Sicherungsverwahrten zentral von der Zahlstelle oder der Auszahlungsstelle der Hauptanstalt verwaltet werden.

3.2 Die Gefangenengelder und die Gelder der Sicherungsverwahrten werden in dem Buchführungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS-Web) nachgewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 der AV vom 15. September 2025 (Nds. Rpfl. S. 347)