Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: 10 W 19/25

Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen aus der von Deutschland aus erfolgten Teilnahme an Online-Sportwetten

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
28.04.2025
Aktenzeichen
10 W 19/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2025:0428.10W19.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 18.11.2024 - AZ: 8 O 92/24

Amtlicher Leitsatz

Sofortige Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss gemäß § 148 ZPO analog wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof

  1. 1.

    Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog wegen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens decken sich mit den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.

  2. 2.

    Bei der Prüfung, ob Fragen des Unionsrechts in einem Rechtsstreit i.S.d. Art. 267 AEUV entscheidungserheblich sind, steht dem vorlegenden oder aussetzenden Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

  3. 3.

    Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist ("acte éclairé") oder derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair"), unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts.

  4. 4.

    Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist.

  5. 5.

    Bei einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Aussetzung eines Verfahrens findet § 97 ZPO keine Anwendung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten, die die Parteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO im Umfang ihres Unterliegens in der Sache zu tragen haben (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 4 W 19/24 -, juris).

In der Beschwerdesache
M.
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
e.
gegen
T.
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
w.
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 10. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K. als Einzelrichterin am 28.04.2025 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 18.11.2024 (Az. 8 O 92/24) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger (im Folgenden Beschwerdeführer) macht gegen die Beklagte (im Folgenden Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen aus der von Deutschland aus erfolgten Teilnahme an Online-Sportwetten und Online-Live-Wetten sowie Online-Ereigniswetten, die die Beschwerdegegnerin über eine Website in deutscher Sprache und mit deutscher Domainendung im Internet anbot, sowie an über eine interne Verlinkung ermöglichten Online-Casino-Spielen in der Zeit zwischen dem 29.08.2016 und dem 09.06.2020 in Höhe von 14.868,34 € nebst Nebenforderungen geltend. Die Beschwerdegegnerin verfügte im maßgeblichen Zeitraum über eine maltesische Glücksspiel-Lizenz, hatte jedoch keine nach deutschem Recht erteilte Erlaubnis für das Angebot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet.

Der Beschwerdeführer stützt seine Ansprüche auf Bereicherungsrecht sowie Deliktsrecht und beruft sich jeweils darauf, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Glücksspiel- und Sportwettenangebot gegen § 4 Abs. 4, 5, § 10a Abs. 2, § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen habe, was er nicht gewusst habe. Beide Normen seien Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sowie Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung zur Nichtigkeit der Spielverträge mit der Folge einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung und zu einem Schadensersatzanspruch führe. Neben den formalen Verstößen habe die Beschwerdegegnerin auch gegen die Vorschriften des materiellen Glücksspielrechtes verstoßen.

Die Beschwerdegegnerin macht u.a. geltend, dass deutsche Glücksspielrecht sei unionsrechtswidrig. Dies gelte auch für das durch den GlüStV 2012 formal eingeführte Verfahren zur Vergabe von maximal 20 Sportwettenkonzessionen. Auf die Einhaltung der Vorgaben des deutschen Glücksspielrechtes, die im Übrigen erfüllt seien, komme es deshalb nicht an.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 18.11.2024 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf zwei beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorlageverfahren ausgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 447 f. d.A. des Landgerichts verwiesen.

Der Beschluss ist den Beschwerdeführervertretern am 18.11.2024 zugestellt worden. Durch einen am 27.11.2024 eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlich wie folgt begründet, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung auf Bl. 464-465 d.A. des Landgerichts verwiesen wird:

Eine Aussetzung "wegen des bestehenden Revisionsverfahrens" komme nicht in Betracht. Insoweit sei es nach zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung notwendig, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses entschieden werde.

Entsprechend den Ausführungen in zitierten Beschlüssen von Obergerichten seien die Voraussetzung des § 148 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Es fehle "an dem für die nach § 148 Abs. 1 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit entscheidende [sic!] Element einer möglichen rechtlichen Beeinflussung". Auch der Bundesgerichtshof sehe keinen Anlass für eine (erneute) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.07.2024 und 22.03.2024 (I ZR 90/23, I ZR 88/23) ließen "eine eindeutig spielerfreundliche Entscheidungstendenz des BGH erkennen". Anders als in dem Verfahren I ZR 90/23, in dem materielle Verstöße der Beklagtenpartei gegen den GlüStV 2012 nicht festgestellt gewesen seien, seien entsprechende Verstöße im vorliegenden Fall im Schriftsatz vom 22.02.2024 substantiiert dargelegt worden. So hätten bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eine zulässige Beschränkung des Art. 56 AEUV darstelle und in zitierten Textpassagen auf einen acte clair abgestellt.

In einem weiteren Schriftsatz vom 13.02.2025 rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, dass die Kammer das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt habe.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die Aussetzungsentscheidung und führt aus, der Beschwerdeführer habe, insbesondere durch Zitate aus abweichenden Entscheidungen, einen Ermessensfehler des Landgerichtes bei der Aussetzungsentscheidung nicht dargelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 08.01.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 479 ff. d.A. des Landgerichts verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 -, Rn. 13 ff., juris) sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, da das Landgericht das Verfahren im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgesetzt hat.

Ein deutsches Gericht kann ein Verfahren analog § 148 ZPO aussetzen, wenn die Voraussetzungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erfüllt sind, aber diese Vorlagemöglichkeit auf der Entscheidungserheblichkeit von Fragen beruht, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 -, Rn. 24, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21 -, Rn. 14, juris, m.w.N.). Die Möglichkeit der Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Europäischen Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 -, Rn. 24, juris). Sind die Voraussetzungen einer Aussetzung erfüllt, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs eines Verfahrens, dessentwegen ausgesetzt wird, und der Auswirkungen der Verfahrensverzögerungen (vgl. für den direkten Anwendungsbereich des § 148 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Mai 1992 - V ZR 192/91 -, Rn. 6, juris) darüber zu entscheiden, ob eine Aussetzung angezeigt ist.

Im Rechtsmittelverfahren unterliegt die Frage, ob auf der Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund im Sinn von § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, der uneingeschränkten Kontrolle des Rechtsmittelgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 -, Rn. 25, juris, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21 -, Rn. 12, juris). Auszugehen ist dabei von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das vorinstanzliche Gericht, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21 -, Rn. 12, juris). Auf der Rechtsfolgenseite darf das Rechtsmittelgericht demgegenüber die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 -, Rn. 25, juris, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20, juris).

1. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, nach zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei für eine Aussetzung notwendig, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses entschieden werde, ist dies für das hiesige Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Wie der Beschwerdeführer selbst mit der von ihm auf S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes verwendeten, an eine "Aussetzung des Verfahrens wegen des bestehenden Revisionsverfahrens" anknüpfenden Formulierung erkannt hat, sind dies die Voraussetzungen einer Aussetzung in direkter Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf einen vor einem anderen nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit (u.a. Revisionsverfahren). Das Landgericht hat das Verfahren jedoch nicht wegen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof ausgesetzt, sondern in nur entsprechender Anwendung von § 148 ZPO u.a. wegen eines vom Bundesgerichtshof im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof. Eine solche Aussetzung richtet sich nach den nachfolgend unter 2. beschriebenen abweichenden Voraussetzungen.

2. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog liegen entgegen den Angriffen in der Beschwerdebegründung vor. Die Vorlagefragen der vom Landgericht in den Tenor des Aussetzungsbeschlusses aufgenommenen zwei Vorabentscheidungsverfahren (C-530/24 [wie gerichtsbekannt ist, ist aus dem im Tenor des Beschlusses genannten "Verfahren I ZR 90/23, welches der Bundesgerichtshof gemäß Beschluss vom 21.7.2024 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat", ein Vorabentscheidungsverfahren mit diesem Aktenzeichen hervorgegangen] sowie C-440/23) sind für das Verfahren entscheidungserheblich.

Wegen der eingangs ausgeführten Verknüpfung der Voraussetzungen einer Aussetzung mit den Voraussetzungen einer hypothetischen eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Europäischen Gerichtshof richtet sich dabei der Begriff der Entscheidungserheblichkeit nach den für die Vorlage nach Art. 267 AEUV geltenden Grundsätzen.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV durch ein Gericht setzt voraus, dass für die Entscheidung eines vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits eine Vorabentscheidung über die Auslegung europäischer Verträge erforderlich ist (Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV). Dies ist der Fall, wenn vor dem Gericht Fragen des Unionsrechts aufgeworfen werden, die für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-72/14 -, Rn. 55, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21 -, Rn. 13, 23 juris, m.w.N.). Dabei wird wegen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-322/16 -, Rn. 17, juris; Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Pechstein/Görlitz, 2. Aufl. 2023, AEUV Art. 267 Rn. 54) den mitgliedstaatlichen Gerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - C-267/99 -, Rn. 23, juris; Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Pechstein/Görlitz, 2. Aufl. 2023, AEUV Art. 267 Rn. 54). Entscheidungserheblich in diesem Sinne sind Normen des Unionsrechts immer dann, wenn Rechtspositionen der Prozessbeteiligten unmittelbar aus ihnen abgeleitet werden, aber auch dann, wenn ein Rückgriff auf Unionsrecht wegen der Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts in Frage steht (vgl. ErfK/Schlachter, 25. Aufl. 2025, AEUV Art. 267 Rn. 19, beck-online). Ein Recht zur Vorlage setzt dabei nicht voraus, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist. So kann das vorlegende Gericht z.B. anstelle einer Sachverhaltsaufklärung unionsrechtliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn die Erforderlichkeit der Tatsachenfeststellungen davon abhängt, wie der Europäische Gerichtshof die Vorlagefragen beantwortet (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - C-127/92 -, Rn. 11 f., juris; ErfK/Schlachter, 25. Aufl. 2025, AEUV Art. 267 Rn. 21, beck-online; Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair/Kotzur/Dienelt, 7. Aufl. 2023, AEUV Art. 267 Rn. 15). Grenzen sind dem weiten Beurteilungsspielraum bei der Annahme einer Entscheidungserheblichkeit lediglich in Ausnahmefällen gesetzt, u.a. dann, wenn Unionsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt oder dem Europäischen Gerichtshof allgemeine oder hypothetischen Fragen vorgelegt werden, insbesondere kein Zusammenhang zwischen den Vorlagefragen und dem Ausgangsverfahren besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - C-267/99 -, Rn. 24, juris; ErfK/Schlachter, 25. Aufl. 2025, AEUV Art. 267 Rn. 21, beck-online).

a) Gemessen daran hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Entscheidungserheblichkeit der im Verfahren C-440/23 durch das maltesische Prim'Awla tal-Qorti Civili dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Frage bejaht, "ob Art. 56 AEUV eines in § 4 GlüStV enthaltenen Verbots [sic!] von Online-Casino-Glücksspielen entgegensteht" (so S. 2 des Aussetzungsbeschlusses).

Die offensichtlich mit dieser Formulierung in Bezug genommenen Vorlagefragen 1-3, 7 (Vorlagefragen 4-6 betreffen von der Formulierung des Landgerichts nicht erfasste und nicht streitgegenständliche Zweitlotterien) lauten wie folgt:

1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen im Mitgliedstaat des Verbrauchers (Zielsstaat) gegenüber Betreibern von Online-Casinos, die in ihrem Herkunftsstaat (Malta) lizenziert sind und reguliert werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann,

  • wenn der Zielmitgliedstaat gleichzeitig privaten Veranstaltern ähnliches Offline-Glücksspiel mit lizenzierten Spielautomaten in Spielhallen und Restaurants ebenso flächendeckend erlaubt wie intensiveres Glücksspiel in Offline-Casinos und lizenzierte nationale Lotterieveranstaltungen staatlicher Lotterien, die in mehr als 20 000 Vertriebsstellen an die Allgemeinheit gerichtet werden und

  • er privaten Veranstaltern von Sport- und Pferdewetten sowie privaten Online-Lotterievermittlern, die die Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien vertreiben, die Veranstaltung lizenzierter Online-Glücksspiele erlaubt,

während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Deutsche Parkinson (C-148/15 (1) , Rn. 35), Markus Stoß (C-316/07 (2) ) und Lindman (C-42/02 (3) ) - offenbar keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die erheblich zur Erreichung der mit ihrer Regulierung verfolgten Ziele relevant wären, insbesondere zur Verhinderung problematischen Glücksspiels,

und die Beschränkung des Verbots von Online-Automatenspielen in Anbetracht dieser Gefahren - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für Online- und Offline-Spielautomaten erlaubt sind - als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?

2. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines in § 4 Abs. 1 und 4 des deutschen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen (GlüStV) enthaltenen generellen Verbots von Online-Casino-Glücksspiel entgegensteht, wenn die deutsche Glücksspielregelung (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV) in ihrem § 1 nicht auf ein generelles Glücksspielverbot abzielt, sondern darauf, "den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken" und eine beträchtliche Nachfrage von Spielern nach Online-Automatenspielen besteht?

3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht angewandt werden darf, wenn

  • sich die Regierungen aller Bundesländer dieses Mitgliedstaats bereits darauf geeinigt haben, dass die von solchen Online-Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und

  • sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt

  • und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden,

obwohl nach der Rechtssache Winner Wetten (C-409/06 (4) ) Unionsrecht nicht übergangsweise ausgesetzt werden darf?

7. Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [ C-423/15 (5)]) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?

Diese Vorlagefragen betreffen die Notwendigkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts, nämlich die Vereinbarkeit von Regelungen des deutschen Glücksspielrechts mit Art. 56 AEUV und daran anschließend die Frage, ob ein Verstoß gegen die dort geregelte Dienstleistungsfreiheit einer auf einen Verstoß des Anbieters gegen das deutsche Glücksspielrecht gestützten zivilrechtlichen Rückforderung geleisteter Einsätze entgegen steht. Auch weisen sie einen Zusammengang zum hiesigen Verfahren auf. Denn würde der Europäische Gerichtshof die gestellten Fragen bejahen, stünde dies dem im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückzahlung des Verlustes entgegen, den der Beschwerdeführer durch die im Bereich des Online-Casinos erfolgten Einsätze erlitten hat.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrecht, insbesondere des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, mit Art. 56 AEUV werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne eines acte clair als durch den Europäischen Gerichtshof geklärt angesehen, steht dies einer Aussetzung nicht entgegen. Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits geklärt ist, unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts, und selbst der Umstand, dass es zu der in Rede stehenden europarechtlichen Regelung bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt, steht einem Vorabentscheidungsersuchen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - C-430/15 -, Rn. 34, juris; ErfK/Schlachter, 25. Aufl. 2025, AEUV Art. 267 Rn. 20, beck-online). In diesem Sinne ermöglicht die Annahme eines acte clair oder eines acte éclairé einem letztinstanzlichen Gericht lediglich, sich gegen eine Vorlage zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-72/14 -, Rn. 55, juris; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21 -, Rn. 22, juris), steht aber weder einer eigenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof noch einer Aussetzung wegen eines bereits anhängigen Vorlageverfahrens entgegen.

Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer ergänzend darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof keinen Anlass für eine (erneute) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sehe. Unabhängig davon übersieht der Beschwerdeführer, dass der Bundesgerichtshof inzwischen selbst, u.a. durch Beschluss vom 10.01.2024 in dem Verfahren I ZR 53/23 (vgl. die Pressemitteilung 009/2024 zum Aussetzungsbeschluss; https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024009.html), Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-440/23 über die Unionsrechtskonformität von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ausgesetzt hat.

b) Des Weiteren hat das Landgericht, soweit Sportwetten Gegenstand des Rechtsstreits sind, gemessen an den eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Aussetzung rechtsfehlerfrei die Entscheidungserheblichkeit der im Verfahren C-530/24 durch den Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen bejaht.

Die auf S. 4 des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.01.2025 wiedergegebenen Vorlagefragen 1 und 2 im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, juris) betreffen die Notwendigkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts und weisen einen Zusammengang zum hiesigen Verfahren auf.

Wenn sich der Europäische Gerichtshof in der ihm vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Fallkonstellation, in der ein Verstoß der Beschränkung der Sportwetten im Internet gegen die Dienstleistungsfreiheit zu bejahen ist und der Anbieter über keine Konzession verfügt, der Ansicht des Bundesgerichtshofs anschlösse, dass dieser Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch wegen Nichtigkeit des Spielvertrages und / oder einem deliktsrechtlichen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nicht entgegensteht, wäre der Anspruch des Beschwerdeführers zu bejahen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass anders als in dem Verfahren I ZR 90/23 im vorliegenden Fall im Schriftsatz vom 22.02.2024 materielle Verstöße der Beklagtenpartei gegen den GlüStV 2012 substantiiert dargelegt worden seien. Zwar mag sich, worauf der Beschwerdeführer offenbar abstellen will, die Frage stellen, ob es im Fall eines nicht nur formalen, sondern auch materiellen Verstoßes gegen das Glücksspielrecht entsprechend der vom Bundesgerichtshof im Sinne einer "vorläufigen Einschätzung" (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 8, juris) vertretenen Ansicht bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB bleibt, ohne dass es insoweit einer unionsrechtlichen Klärung bedürfe (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 38, juris, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 48-56, juris). Wie eingangs ausgeführt, setzt eine Vorlage nach Art. 267 AEUV (und damit auch eine Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines bereits laufenden Vorabentscheidungsverfahrens) jedoch nicht voraus, dass das Gericht sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Fragen geklärt hat, sondern ist eine Entscheidungserheblichkeit bereits zu bejahen, wenn eine der möglichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs die weitere Klärung anderer Fragen entbehrlich macht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahen; denn auf die zuletzt erörterte Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs käme es bei einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Sinne der vom Bundesgerichtshof im seinem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht nicht an.

Lediglich ergänzend sei deshalb auf die Aussetzungspraxis des Bundesgerichtshofs verwiesen, der inzwischen zumindest ein Sportwetten betreffendes Verfahren ausgesetzt hat, in dem revisionsrechtlich von materiellen Verstößen der Beklagtenpartei gegen den GlüStV 2012 auszugehen war (vgl. die Pressemitteilung 155/2024 zum Aussetzungsbeschluss vom 25.07.2024; https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024155.html). Die Aussetzung dieses Verfahrens trotz des Umstandes, dass der Bundesgerichtshof wie ausgeführt in dieser Konstellation nicht von der Notwendigkeit einer Klärung der dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-530/24 vorgelegten Frage ausgeht, spiegelt letztlich die vorstehenden Ausführungen zu einem weiten Spielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit wider.

3. Liegt danach ein Aussetzungsgrund vor, lag die Entscheidung über die Aussetzung im Ermessen des Landgerichts. Wie eingangs ausgeführt, beschränkt sich die diesbezügliche Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu fragen, ob das erstinstanzliche Gericht die wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 -, Rn. 25, juris, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20, juris).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Landgerichts für eine Aussetzung des Verfahrens unter Zugrundelegung sowohl des Aussetzungs- als auch des Nichtabhilfebeschlusses im Ergebnis nicht zu beanstanden, insbesondere liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Fall einer Nichtausübung des Ermessens vor.

Die Ausführungen auf S. 2 des Aussetzungsbeschlusses, das Landgericht schließe sich der aus "der Aussetzung des Revisionsverfahrens I ZR 53/23" folgenden Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass ein Klärungsbedarf bestehe, weil die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht mehr als abschließend geklärt eingestuft würden, enthalten Erwägungen zu einem aus Sicht des Landgerichts offenen Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens und damit wegen dessen Entscheidungserheblichkeit auch zu dem nach den obigen Ausführungen in die Ermessensausübung einzubeziehenden voraussichtlichen Ausgang des hiesigen Verfahrens.

Ebenfalls in die Ermessensentscheidung einzubeziehende Erwägungen zu den Auswirkungen der Verfahrensverzögerungen für die Parteien enthält der Nichtabhilfebeschluss im vorletzten Absatz auf S. 4 mit der dortigen Feststellung, es sei gerichtsbekannt, dass die maltesische Regierung die Vollstreckung von Titeln gegen dort ansässige Glücksspielanbieter zur Zeit aktiv verhindere. Denn Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers aus einem erstinstanzlich erstrittenen Urteil sind ein Gesichtspunkt, der in eine Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien an einer Aussetzung einerseits (Beklagtenseite) und einer Fortsetzung des Verfahrens andererseits (Klägerseite) zu Gunsten des Klägers einbezogen werden kann. Der Umstand, dass das Landgericht seine diesbezüglichen Ausführungen mit einem Verweis auf den "von der Beklagten in Bezug genommene[n] Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes" (Hervorhebung durch den Senat) einleitet, beruht dabei erkennbar auf einem Schreibfehler. Denn mit den Erwägungen im vorletzten Absatz auf S. 4 des Nichtabhilfebeschlusses bezieht sich das Landgericht erkennbar auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 5 des Schriftsatzes vom 31.07.2024 zum Interesse an einem schnellen Rechtsschutz, das er auch mit dem Versuch vieler Anbieter begründet, "die Gesellschaften zu liquidieren und dadurch einer Rückforderung zu entgehen".

Dadurch, dass das Landgericht einerseits auf eine Klärungsbedürftigkeit der Vorlagefragen und andererseits auf Vollstreckungshindernisse gegen die Beschwerdegegnerin in Malta abstellt, hat es letztlich die Interessen der Parteien im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer verzögerten Erledigung des Rechtsstreits 1. Instanz gegeneinander abgewogen, ohne dass Ermessenfehler ersichtlich sind.

III. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da die Kosten des durch die Aussetzungsentscheidung ausgelösten Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, die die Parteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO im Umfang ihres Unterliegens in der Sache zu tragen haben (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 -, Rn. 29, juris, m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt abweichend hiervon im Fall eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens nach § 252 ZPO eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO für geboten erachtet hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 4 W 19/24 -, Rn. 22-25, juris), folgt der Senat dem nicht. Anders als andere Beschwerdeverfahren gemäß §§ 567 ff. ZPO betrifft das Beschwerdeverfahren gegen eine Aussetzungsentscheidung keine Nebenentscheidung, sondern die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens selbst. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, die Kostentragung für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren an den Ausgang des Rechtsstreits insgesamt zu knüpfen.

Anlass, wegen der abweichenden Ansicht des Oberlandgerichts Frankfurt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 2 ZPO zuzulassen oder das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Senat zu übertragen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert anfechtbar. Auch liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung oder mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i.S.d. § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 ZPO vor. Die Kostentragung bei einer erfolglosen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss ist höchstrichterlich geklärt, und bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung.

IV. Eine Festsetzung eines Gegenstandswertes nach §§ 47, 63 Abs. 2 GKG war nicht angezeigt, da für das Beschwerdeverfahren nur eine wertunabhängige Gerichtsgebühr gemäß Ziffer 1811 KV GKG anfällt (vgl. NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 6, 7; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 252 Rn. 19).