Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: 5 LA 64/24

Klage gegen die mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochene Rücknahme eines Bescheides betreffend die Anerkennung einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Dienstunfallfolge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2025
Aktenzeichen
5 LA 64/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0331.5LA64.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.07.2024 - AZ: 6 A 807/24

Redaktioneller Leitsatz

Nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung des § 45 Abs. 2 BeamtVG reicht die Möglichkeit aus, dass die Beschwerden des Beamten durch den Unfall verursacht wurden. Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Dienstunfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls kann ab dem Zeitpunkt gerechnet werden, zu dem Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung zu Unfallfürsorgeansprüchen hin als möglich erscheinen lassen. Dies ist etwa der Fall, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. Juli 2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochene Rücknahme eines Bescheides, soweit in diesem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Dienstunfallfolge des Unfalls vom ... 2015 anerkannt worden ist.

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin stand - zuletzt im Statusamt einer Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) - im Dienst der Beklagten und war dort im Geschäftsbereich des C. eingesetzt. Mit Ablauf des Monats ... 2019 ist sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Die Klägerin war in der Zeit von ... 2012 bis ... 2016 im Rahmen einer dienstlichen Auslandsverwendung am F. in G. -Stadt (H. -Land) als Sachbearbeiterin tätig. Am ... 2015 - einem Sonntag - (von den Beteiligten/Gutachtern gelegentlich unter dem ... 2015 angegeben) wurde sie auf ihrem damaligen Wohngrundstück Opfer eines Überfalls. Eine ihr unbekannte männliche Person durchtrennte den Sicherheitszaun und gelangte auf das Grundstück. Bei dem Versuch, den Eindringling mit einem Besen abzuwehren, wurde die Klägerin von diesem mit Pestiziden aus einem Sprühkanister in Richtung ihres Gesichts besprüht und anschließend mehrmals mit dem Besen im Bereich des Oberkörpers und Kopfes attackiert. Sie erlitt hierbei ausweislich eines ärztlichen Attestes des Dr. I. (J. -Stadt/H. -Land) vom 12. Mai 2015 (Bl. 21/Beiakte 001) eine Lungenschädigung durch Pestizide, eine Schlagverletzung mit Platzwunde 4 x 2 cm am rechten Unterarm, ein ausgedehntes Hämatom 20 x 6 cm am linken Unterarm/Handgelenk bis zum 5. Finger, ein Hämatom 10 x 5 cm am linken Oberarm sowie einen Schlag auf den Hinterkopf mit konsekutiver Schwellung und comotio cerebri mit typischen Symptomen Nausea, Drehschwindel und Vomitus. Die Klägerin informierte den Leiter des F. in G. -Stadt am ... 2015 über den Vorfall, der am ... 2015 insoweit die Zentrale des C. unterrichtete (Beiakte 002 des Verfahrens 5 LA 62/24). Er führte insbesondere aus, in dem betreffenden Wohnort sei aktuell eine wachsende Kriminalität (Drogenschmuggel, Hanfanbau) zu verzeichnen. Die Klägerin habe berichtet, dass seit Kurzem auf dem Nachbargrundstück eine wohl arabischstämmige Großfamilie lebe; auffällige Handlungen ließen auf dortige illegale Tätigkeiten schließen. Die neuen Nachbarn der Klägerin versuchten in letzter Zeit, mit Nachbarstreitigkeiten zu erreichen, dass sie dort wegziehe; es sei zu vermuten, dass diese sich durch die Anwesenheit einer ausländischen Diplomatin in ihren (illegalen) Tätigkeiten gestört fühlten.

Bereits am ... 2015 hatte das F. bei der National-Polizei in G. -Stadt Strafanzeige gegen den Täter erstattet. Im Februar 2016 - einen Tag vor Beginn der Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff - erlitt die Klägerin einen Zusammenbruch und wurde stationär im Krankenhaus behandelt.

Im Anschluss an die Auslandsverwendung in G. -Stadt war die Klägerin am K. L. -Stadt (M. - Land) tätig. Am 9. Februar 2017 erlitt sie dort im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit einen nervlichen Zusammenbruch. Am 13. Februar 2017 teilte sie der Psychosozialen Beratungsstelle des C. mit, sie habe im Nachgang zu dem Zusammenbruch eine durch den Kooperationsarzt vermittelte Psychologin aufgesucht, nach deren Ansicht sie "unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom, begr[ü]ndet durch mehrere Ereignisse", leide. Seit dem Vorfall im ...2017 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung vom ... 2019 war sie dauerhaft dienstunfähig erkrankt.

Mit - beim C. am 3. Mai 2018 eingegangenem - Schreiben vom 21. April 2018 zeigte die Klägerin die Geschehnisse vom ... 2015 als Dienstunfall an und verwies insoweit auch auf die Diagnose einer PTBS. Sie gab hierzu an, bereits in L. -Stadt, wo sie im Anschluss an den Nervenzusammenbruch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, sei der Verdacht einer PTBS genannt worden; einen Zusammenhang mit den Geschehnissen vom ... 2015 habe sie selbst aber erst Mitte April 2018 auf Hinweis einer Kollegin gesehen. Im Laufe des Verfahrens auf Dienstunfallanerkennung legte die Klägerin u. a. eine Aufnahmeanzeige des Klinikums N. -Stadt vom 12. Juni 2018 mit der Aufnahmehauptdiagnose "F43.1 - Posttraumatische Belastungsstörung"(Beiakte 002 des Verfahrens 5 LA 62/24) sowie den Bericht des sie behandelnden Diplom-Psychologen O. vom 23. Mai 2019 mit der Diagnose PTBS (Beiakte 002 des Verfahrens 5 LA 62/64) vor.

Das C. beauftragte daraufhin seinen Gesundheitsdienst mit der gutachterlichen Beantwortung der Frage, welche Körperschäden die Klägerin erlitten habe und ob aus ärztlicher Sicht ein Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschäden gegeben sei (Beiakte 001 des Verfahrens 5 LA 62/24). Der Gesundheitsdienst führte unter dem 18. Juni 2019 (Bl. 539 bis 541/Beiakte 005 des Verfahrens 5 LA 62/24) aus, die unmittelbaren körperlichen Folgen des Vorfalls vom ... 2015 ergäben sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. I. vom 12. Mai 2015; außerdem sei bei der Klägerin zwischenzeitlich eine PTBS diagnostiziert worden. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Körperschäden sei aus ärztlicher Sicht gegeben. Während die körperlichen Verletzungen vollständig und ohne Spät- und Folgeschäden zurückgebildet seien, bestehe der Körperschaden der PTBS als Unfallfolge langanhaltend.

Nachdem das C. am 25./26. Juni 2019 (vgl. Beiakte 001 des Verfahrens 5 LA 62/24) unter Verweis auf einen entsprechenden Prüfvermerk zu der Einschätzung gelangt war, die Klägerin habe (auch) in Bezug auf die PTBS als Dienstunfallfolge mit ihrer am 3. Mai 2018 eingegangenen Dienstunfallanzeige die Meldefristen des § 45 Abs. 1, Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewahrt, erkannte die Beklagte mit Bescheid des C., datiert auf den 24. Juni 2019 (Bl.10 f./Papiergerichtsakte - PGA - VG) den am ... 2015 in G. -Stadt erlittenen Unfall unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) als Dienstunfall mit den Körperschäden

  • "Lungenschädigung durch Pestizide, Schlagverletzung mit Platzwunde 4x2 cm rechter Unterarm, ausgedehntes Hämatom 20x6cm linker Unterarm/Handgelenk bis V.Finger, Hämatom 10x5 cm linker Oberarm, Schlag auf Hinterkopf mit konsekutiver Schwellung und comotio cerebri mit typischen Symptomen Nausea, Drehschwindel und Vomitus"sowie

  • "Posttraumatische Belastungsstörung [...]"

als Dienstunfallfolgen an. Dieser Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen.

Bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2019 hatte die Klägerin beim C. die Gewährung von Unfallausgleich "für den am ... 2015 erlittenen Dienstunfall"beantragt (Bl. 28/PGA VG des Verfahrens 5 LA 62/24). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. November 2019 (Bl. 31 f./PGA VG des Verfahrens 5 LA 62/24) beantragte sie zudem beim C. die Gewährung eines Unfallruhegehalts gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG sowie eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG. Diese Begehren machte sie zum Gegenstand einer bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 6 A 1986/20 geführten (Untätigkeits)Klage, die in Teilen noch Gegenstand des bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 62/24 geführten Zulassungsverfahrens ist.

Die P. (Service-Center Q. -Stadt), die nach der bestandskräftig gewordenen Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats ... 2019 (vgl. Bl. 15 f./Beiakte 003 des Verfahrens 5 LA 62/64) als Versorgungsbehörde in Teilen auch für die - bis dato noch unbeschiedenen - Anträge auf Unfallfürsorge zuständig geworden war, veranlasste eine fachpsychiatrische Begutachtung der Klägerin zur Frage der Kausalität zwischen Dienstunfall und Zurruhesetzung sowie zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit; das insoweit erstellte fachpsychiatrische Gutachten des Klinikums A-Stadt datiert vom 1. Juni 2021 (Bl. 68 bis 93/PGA VG des Verfahrens 5 LA 62/24). Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens zum Aktenzeichen 6 A 1986/20 (Unfallfürsorgeleistungen) gelangte die P. indes - nach zwischenzeitlich erfolgter Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich - zu der Einschätzung, die mit Bescheid des C. vom 24. Juni 2019 getroffene Anerkennungsentscheidung sei rechtswidrig, weil die Dienstunfallmeldung der Klägerin verfristet erfolgt sei, und informierte das C. unter dem 13. September 2022 entsprechend (Bl. 2 bis 5/Beiakte 001).

Unter dem 28. April 2023 (Bl. 6 bis 14/Beiakte 001) hörte das R. die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme des Anerkennungsbescheides vom 24. Juni 2019 an. Hierzu nahm die Klägerin persönlich unter dem 26. Mai 2023 (Bl. 16 bis 27/Beiakte 001) sowie weiter durch ihren damaligen Bevollmächtigen mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (Bl. 30 bis 31/Beiakte 001) Stellung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid des R. vom 16. Januar 2024 (Bl. 111 bis 129/Beiakte 001) - dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 19. Januar 2024 (Bl. 130/Beiakte 001) - nahm die Beklagte den Bescheid des C. vom 24. Juni 2019 unter Verweis auf § 48 Abs. 1, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Zukunft insoweit zurück, als darin eine PTBS als Körperschaden infolge des am ... 2015 erlittenen Unfalls anerkannt worden war. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Anerkennungsbescheid vom 24. Juni 2019 sei teilweise rechtswidrig. Die Anerkennung einer PTBS als Dienstunfallfolge hätte nicht erfolgen dürfen, weil die Klägerin die Fristen des § 45 BeamtVG - hier anwendbar in der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung - nicht gewahrt habe. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (a. F.) seien Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen könnten, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Ausschlussfrist, die auch bei der Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne des § 16 Abs. 2 GAD Anwendung finde, sei gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde - hier: der Auslandsvertretung - gemeldet worden sei. Die Mitteilung der Klägerin vom ... 2015 an den Leiter des F. s in G. -Stadt und dessen Mitteilung vom ... 2015 an die Zentrale seien geeignet, der Meldepflicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nachzukommen. Denn darin werde dargelegt, dass sie am ... 2015 Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei und hierbei eine mittelschwere Prellung, Schnittwunden und eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen hätten. Ferner habe der Konsulatsleiter auf die wachsende Kriminalität am damaligen Wohnort der Klägerin verwiesen, so dass angesichts der Regelung in § 16 Abs. 2 GAD - wonach einem Beamten Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt werden könne, wenn ein Unfall auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sei, denen der Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt sei - Anhaltspunkte für einen Dienstunfall vorlägen, aus denen im Hinblick auf die bezeichneten Körperschäden Unfallfürsorgeansprüche entstehen könnten.

Die Klägerin sei indes trotz der rechtzeitigen Meldung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (a. F.) ihrer weiteren Obliegenheit, auch die PTBS innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist des § 45 BeamtVG (a. F.) zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Ein Beamter genüge seiner Meldepflicht nicht schon dadurch, dass er den Unfall als solchen innerhalb der Zweijahresfrist melde; vielmehr habe er auch einzelne - unmittelbare oder mittelbare - Unfallfolgen eines Dienstunfalls zu melden, die von der Erstmeldung des Dienstunfalls nicht erfasst seien, wenn aus ihnen Unfallfürsorgeansprüche hergleitet werden sollten. Dies sei bei selbständigen, objektiv vom bisher geltend gemachten Schaden unterscheidbaren Körperschäden bzw. Erkrankungen mit jeweils eigenem Krankheitswert, die in der Regel auch einer nach Art und Umfang unterschiedlicher Behandlung bedürften, der Fall. Mit ihrer am 3. Mai 2018 eingegangenen Dienstunfallmeldung habe die Klägerin erstmals eine PTBS als Dienstunfallfolge geltend gemacht. Bei der PTBS handle es sich um eine weitere Unfallfolge, die von der Erstmeldung nicht umfasst sei und daher eine neue Meldeobliegenheit auslöse. Denn aus der Mitteilung des Leiters des F. s an die Zentrale vom ... 2015 unter Verweis auf eine erfolgte ärztliche Konsultation der Klägerin ergäben sich allein physische Verletzungen. Die im Rahmen der Dienstunfallmeldung vom 21. April 2018 geltend gemachte PTBS stelle demgegenüber eine Erkrankung mit eigenem Krankheitswert dar, die nicht von der ursprünglichen Unfallanzeige erfasst sei. Die Meldung der PTBS als weitere Unfallfolge unterliege damit der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (a. F.), wenn bereits binnen zweier Jahre nach dem Unfallereignis mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden weiteren Folge des Unfalls habe gerechnet werden können. Habe mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden (weiteren) Folge des Unfalls erst zeitlich nach Ablauf der Zweijahresfrist gerechnet werden können, unterliege die Meldung weiterer Unfallfolgen der Vorschrift des § 45 Abs. 2 BeamtVG (a. F.) mit der absoluten 10-jährigen Ausschlussfrist seit dem Unfallereignis und der relativen dreimonatigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (a. F.). Mit der "Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden"im Sinne der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. der Dreimonatsfrist des Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (a. F.) könne zu dem Zeitpunkt, zu dem Verletzungen oder Symptome feststellbar seien, die eine Entwicklung bis hin zu Unfallfürsorgeansprüchen objektiv als möglich erscheinen ließen. Einer entsprechenden ärztlichen Diagnose bedürfe es nicht; vielmehr reiche für das Bestehen die Möglichkeit, dass der Betroffene Belastungen empfinde, die eine Zuordnung zu einem Dienstunfall als möglich erscheinen ließen.

Hier habe es bereits wenige Wochen "nach dem tätlichen Angriff am ... 2015"deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Vorfall geeignet gewesen sei, psychische Nachwirkungen von Erheblichkeit zu zeitigen. In dem psychiatrischen Gutachten des Klinikums A-Stadt vom 1. Juli 2021 werde ausgeführt, die Klägerin habe geschildert, zweieinhalb bis drei Wochen nach dem Vorfall an den Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein und ab ungefähr diesem Zeitpunkt unter Flashbacks gelitten zu haben ("habe immer wieder den Typen mit der Zahnlücke vor Augen gehabt"). Solche kurzzeitigen Erinnerungsbilder hätte sie nach brenzligen beruflichen Situationen auch in der Vergangenheit gelegentlich gehabt, diese seien dann aber nach zwei bis drei Wochen immer von selbst wieder weggegangen; diesmal wäre es anders gewesen. Zu den Erinnerungsbildern wären ein Gefühl des Entsetzens, der Hilflosigkeit und Angst sowie Alpträume hinzugetreten. Sie hätte in den Monaten nach dem Überfall in verschiedenen Situationen und unterschiedlichen Menschen gegenüber besonders launenhaftes Verhalten gezeigt, hätte extrem impulsiv auf Kleinigkeiten reagiert und eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit an sich festgestellt. Angesichts dieser Beschwerden zeitlich nach dem Angriff erscheine eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, die zu Unfallfürsorgeansprüchen führe, objektiv möglich und subjektiv erkennbar. Dass zu diesem Zeitpunkt keine Gewissheit hinsichtlich einer bestimmen weiteren Unfallfolge bestanden habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dementsprechend habe die Klägerin die weitere Unfallfolge PTBS, die sie mit Schreiben vom 21. April 2018 erstmals geltend gemacht habe, zu spät gemeldet.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG könne ein - wie hier - begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier sei bereits zweifelhaft, ob ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin greife. Bezüglich des Vertrauens auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts trage sie als die Begünstigte die Beweislast. Eine reine "Bestandswahrung"reiche nicht; vielmehr müsse die Manifestation des Vertrauens erkennbar zutage treten. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Anhörung vorgebracht, derzeit Behandlungs- und Bestattungskosten für ihre im Jahr 2021 verstorbene Mutter abzuzahlen. Dass das Eingehen dieser Kostenverpflichtung in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstunfallanerkennung in Bezug auf die PTBS stehe, sei indes weder dargetan noch ersichtlich. Weiter habe die Klägerin angegeben, nach Eingang der Nachzahlung des Unfallruhegehaltes eine Dachreparatur bezahlt zu haben. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, sei bereits fraglich, ob diese Vermögendisposition im Vertrauen auf den Dienstunfallanerkennungsbescheid oder nicht vielmehr im Vertrauen auf den darauf aufbauenden Leistungsbescheid bezüglich des Unfallruhegehalts erfolgt sei. Ungeachtet dessen seien bei der Rücknahme eines Grundlagenbescheides aber nicht sämtliche denkbaren leistungsrechtlichen Folgen in die Vertrauensschutzprüfung einzustellen, denn bei der jeweiligen Entscheidung über die Rücknahme eines Leistungsbescheides, der anknüpfend an einen Grundlagenbescheid ergehe, finde seinerseits § 48 Abs. 2 VwVfG Anwendung. So liege es auch im Falle der Gewährung von Geldleistungen der Dienstunfallfürsorge, die durch selbständige Verwaltungsakte festgesetzt würden; die Leistungsbescheide seien nicht Teil des Anerkennungsbescheides und deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 4.6.2020 - BVerwG 2 B 26.19 -, juris) auch nicht Gegenstand der die rechtswidrige Anerkennungsentscheidung aufhebende Rücknahmeentscheidung. Jedenfalls aber käme ein Vertrauensschutz nur in dem Umfang in Betracht, wie eine Vermögensdispositionen erfolgt sei. Die Frage des Vorliegens eines Vertrauensschutzes könne letztlich offen bleiben, denn jedenfalls sei ein etwaiges Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nur für die Vergangenheit schutzwürdig, während für die Zukunft das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege. Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsakts spreche, dass die Ursache für den Fehler in der Sphäre der Verwaltung liege, seit Erlass des Verwaltungsaktes mehr als viereinhalb Jahre vergangen seien und die Rücknahme mittelbar weitere Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz tangieren könne. Andererseits stehe die Aufrechterhaltung eines rechtwidrigen Verwaltungsakts in ständigem Widerspruch zu Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG); zudem seien hier fiskalische Interessen betroffen. Die Abwägung ergebe daher, dass für die Vergangenheit das individuelle Interesse der Klägerin am Bestand des Verwaltungsakts in der derzeitigen Form das öffentliche Interesse an der teilweisen Rücknahme überwiege. Für die Zukunft hingegen sei es der Klägerin zumutbar, ihre Lebensumstände an reduzierte Versorgungsbezüge anzupassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Existenzgrundlage nicht gesichert wäre oder ansonsten erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen bestünden, seien nicht ersichtlich. Daher sei ihr Vertrauen in den zukünftigen Bestand des Verwaltungsakts nicht schutzwürdig.

Damit stehe die teilweise Rücknahme des rechtswidrigen Anerkennungsbescheides vom 24. Juni 2019 im behördlichen Ermessen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien die widerstreitenden Belange der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und andererseits Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Das Ermessen werde dahin gehend ausgeübt, dass eine Rücknahme des Anerkennungsbescheides für die Zukunft insoweit erfolge, wie die PTBS als Körperschaden infolge des Unfalls vom ... 2015 anerkannt worden sei.

Die Frist des § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) stehe einer teilweisen Rücknahme nicht entgegen. Die Jahresfrist beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Hierzu gehörten auch die Ausführungen des Betroffenen im Rahmen der Anhörung. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe somit frühestens mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen begonnen und sei demnach gewahrt.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 6. Februar 2024 (Bl. 133/Beiakte 001) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des C. vom 26. Februar 2024 (Bl. 143 bis 173/Beiakte 001) zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, für die Obliegenheit, neben dem Dienstunfall auch weitere Dienstunfallfolgen binnen der Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG zu melden, sei unerheblich, ob der gemeldete Dienstunfall bereits anerkannt sei oder nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine Unfallmeldung selbst dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstvorgesetzte von Amts wegen von dem Unfall Kenntnis erlangt habe. Hier habe mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden weiteren Unfallfolge bereits binnen zweier Jahre nach dem Unfallereignis gerechnet werden können, so dass die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. gelte. Insoweit sei ausreichend, dass ein Ereignis stattgefunden habe, das auch in der Laiensphäre als dienstlich bedingter Unfall zu qualifizieren und aus der Sicht eines objektiven Betrachters geeignet sei, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen. Eine Möglichkeit in diesem Sinne liege nicht erst vor, wenn verletzungsbedingt organische Veränderungen in einem längeren Entwicklungsprozess zu gravierenden Beschwerden oder Ausfallerscheinungen führten. Hier habe es bereits wenige Wochen nach dem am ... 2015 erfolgten tätlichen Angriff deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Vorfall geeignet sei, psychische Nachwirkungen von Erheblichkeit zu zeitigen. Wie aus den - im fachpsychiatrischen Gutachten des Klinikums A-Stadt vom 1. Juni 2021 wiedergegebenen - eigenen Schilderungen der Klägerin zu entnehmen sei, habe sie schon in den Monaten nach dem Unfall am ... 2015 erhebliche Belastungen empfunden, so dass die Möglichkeit der Entstehung von Ansprüchen auf Unfallfürsorge nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv gegeben gewesen sei. Dabei sei unerheblich, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Diagnose einer PTBS vorgelegen habe. Auch ohne Diagnose einer PTBS hätte sie allein aufgrund der von ihr empfundenen Belastungen eine Meldung machen können und müssen.

Was die Frage des Vorliegens schutzwürdigen Vertrauens betreffe, so dringe die Klägerin mit ihrem Verweis auf das Vertrauen in die richtige Festsetzung ihrer (unfallbedingt höheren) Altersvorsorgebezüge und die damit verbundenen materiellen Möglichkeiten der künftigen Lebensführung bereits angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 4.6.2020 - BVerwG 2 B 26.18 -, juris) nicht durch. Ungeachtet dessen sei aber jedenfalls ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Anerkennungsbescheides in Bezug auf die PTBS als Dienstunfallfolge nur für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft gegeben.

Die Klägerin hat am 11. März 2024 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage mit dem Ziel erhoben, den Teil-Rücknahmebescheid vom 16. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2024 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Bescheid vom 24. Juni 2019 auch insoweit rechtmäßig, als hierin eine PTBS als Dienstunfallfolge anerkannt worden sei. Sie - die Klägerin - habe keine Meldepflicht verletzt. Sie habe zunächst keine ärztlichen Behandlungen wegen psychischer Beeinträchtigungen in Anspruch genommen und deshalb auch nicht erkannt, dass die vorliegenden Beschwerden Unfallfürsorgeansprüche - z. B. in Form einer Kostenübernahme für Heilbehandlungen - auslösen könnten. Die "Befindlichkeitsstörungen [...] in Form von Albträumen, Schlafstörungen etc."seien situationsbedingt erklärbar gewesen. Die Gefahrensituation habe nach dem Unfall weitere 9 Monate lang fortbestanden; erst, nachdem der Täter Ende Februar 2016 das Land verlassen habe, habe für sie eine Erholungsphase einsetzen können. Die psychologischen Behandlungen in den M. -Land, in denen das Eintreten einer PTBS angesprochen worden sei, hätten in Verbindung mit einer extremen Belastungssituation in L. -Stadt gestanden. Der Facharzt für Psychiatrie im Gesundheitsdienst des C. S., der sie mit ihren psychischen Beschwerden Anfang 2017 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand betreut habe, habe eine PTBS nicht bestätigt. Einen Zusammenhang zwischen ihren psychischen Beschwerden und dem Unfall vom ... 2015 habe sie erst nach dem Hinweis einer Kollegin erkennen können. Eine Woche danach - und somit innerhalb der Drei-Monatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a. F. - habe sie ihre Meldung abgegeben. Die Beklagte selbst habe in einem internen Vermerk des C. vom 24. Juni 2019 unter Verweis auf Verwaltungsvorschriften festgestellt, dass sie - die Klägerin - ihre Meldung fristgerecht abgegeben habe. Die Verwaltungsvorschriften seien für die Beklagte bindend; die auf der Grundlage dieser Bestimmungen getroffenen Feststellungen seien richtig. Die Teil-Rücknahme sei zudem ermessensfehlerhaft. Angesichts der eklatanten, der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzungen bei der Aufklärung des rechtzeitig gemeldeten Unfalls und der grob pflichtwidrigen Verzögerung bei der Gewährung der Unfallfolgeansprüche sei es grob ermessensfehlerhaft, ihr diese Ansprüche, um die sie lange habe kämpfen müssen, wieder zu entziehen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Meldepflichten des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG a. F. bezögen sich sowohl auf den Unfall selbst als auch auf mögliche spätere Unfallfolgen. Die Klägerin habe mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls wenige Wochen nach dem ... 2015 rechnen können. Denn sie habe schon wenige Wochen nach dem Unfall an Flashbacks - sie habe immer wieder den Angreifer vor Augen gehabt -, dem Gefühl von Entsetzen, Hilflosigkeit, Schreckhaftigkeit und Angst sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen gelitten. Eine zeitnahe Anzeige dieser Unfallfolgen sei gleichwohl nicht erfolgt. Die Frage, ob sie auch im Zuge des am 9. Februar 2017 erlittenen Nervenzusammenbruchs im Rahmen der geplanten Festnahme in L. -Stadt und der nachfolgenden psychologischen Behandlung einen Zusammenhang zu dem Umfallereignis vom ... 2015 erkannt habe oder habe erkennen könne, sei daher unerheblich. Ungeachtet dessen lege die vorgelegte dienstliche Erklärung des Facharztes für Psychiatrie S. vom 2. Juli 2024 (Bl.107/PGA VG) nahe, dass die Klägerin den Zusammenhang sehr wohl erkannt habe.

Das Verwaltungsgericht hat das streitgegenständliche Klageverfahren sowie das dort unter dem Aktenzeichen 6 A 1986/20 geführte Klageverfahren (Unfallfürsorgeleistungen) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2024 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden (gemeinsame Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 2024, S. 2 [Bl. 368 PGA VG des Verfahrens 5 LA 62/24]). Den im streitgegenständlichen Klageverfahren gestellten Beweisantrag der Klägerin,

"zum Beweis der Tatsache, dass [sie] nicht vor ihrer Unfallmeldung vom 23. April 2018 erkennen konnte, dass ein Zusammenhang zwischen ihren in L. -Stadt ab Anfang 2017 auftretenden psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom ... 2015 in G. -Stadt besteht",

den Arzt im Gesundheitsdienst des C. S. als Zeugen zu vernehmen,

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2024 abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt, das Beweismittel der Zeugenvernehmung könne nur eigene Wahrnehmungen eines Zeugen zum Gegenstand haben; ob die Klägerin den bezeichneten Zusammenhang zeitlich vor der Unfallmeldung am 23. April 2018 habe erkennen können, sei indes keine der Wahrnehmung des Zeugen zugängliche Tatsache (gemeinsame Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 2024, S. 3 f. [Bl. 369 f. PGA VG des Verfahrens 5 LA 62/24]). Die streitgegenständliche Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Teil-Rücknahmebescheides vom 16. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2024 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2024 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie des Verfahrens zum Aktenzeichen 5 LA 62/24 (- 6 A 1986/20 -; Unfallfürsorgeleistungen) verwiesen. Der Senat hat in jenem Verfahren, in dem zuletzt noch das klägerische Begehren auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts streitgegenständlich war, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das insoweit klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2024 (- 6 A 1986/20 -) mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

II.

Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), bereits überwiegend nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht durchgreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche, mit Bescheid vom 16. Januar 2024 ausgesprochene Teil-Rücknahme des Anerkennungsbescheides vom 24. Juni 2019 ist § 48 VwVfG (in der seit dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder - wie vorliegend - hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 VwVfG); das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Urteilsabdruck - UA -, S. 5), hat die Klägerin mit ihrem dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordneten Vorbringen (Ziffer II. 1. der Zulassungsbegründung vom 13.9.2024 - ZB -, S. 3 bis 17) ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt.

aa) Die Klägerin rügt zunächst, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bescheid vom 24. Juni 2019 in Bezug auf die Anerkennung der PTBS als Dienstunfallfolge nicht von Anfang an rechtswidrig, sondern von Anfang an rechtmäßig gewesen. Denn anders als die Vorinstanz meine, habe sie die maßgebliche Meldefrist eingehalten (ZB, S. 4, 5). Hiermit dringt sie jedoch nicht durch.

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - BVerwG 2 C 9.12 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 17.16 -, juris Rn. 12; Urteil vom 30.8.2018 - BVerwG 2 C 18.17 -, juris Rn. 8 f.). Da das streitgegenständliche Unfallereignis am ... 2015 stattfand, ist hier die Vorschrift des § 45 BeamtVG in der vom 1. Juli 2009 bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung (a. F.) einschlägig, die sich indes von der aktuellen Fassung - soweit hier streitgegenständlich - nicht maßgeblich unterscheidet.

In § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (a. F.) ist geregelt, dass Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden sind. Die Zweijahresfrist für die Meldung beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf das Ende des Unfallereignisses folgenden Tag (Reich, BeamtVG, 2. Auflage 2019, § 45 Rn. 3). Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (a. F.) - also nach Ablauf der Zweijahresfrist - wird Unfallfürsorge nur dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können (§ 45 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall BeamtVG a. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2, 1. Fall BeamtVG a. F.).

Beide Fristen - also die Zweijahresfrist sowie die Zehnjahresfrist - beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem Zeitpunkt des "Unfalls"zu laufen. Anknüpfungspunkt der jeweiligen Fristenregelung ist damit weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst (BVerwG, Beschluss vom 11.7.2014 - BVerwG 2 B 37.14 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 30.8.2018 - BVerwG 2 C 18.17 -, juris 15). Unabhängig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, und zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (BVerwG, Beschluss vom 11.7.2014 - BVerwG 2 B 37.14 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 30.8.2018 - BVerwG 2 C 18.17 -, juris 15).

Die angegriffenen Bescheide gehen davon aus, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (a. F.) einschlägig ist, wenn der Betreffende schon innerhalb der dortigen Zweijahresfrist mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte, während sie die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (a. F.) erst dann für einschlägig halten, wenn sich zeitlich nach Ablauf von zwei Jahren seit Eintritt des Unfalls weitere Unfallfolgen gezeigt haben (in diesem Sinne auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 12.1.2022 - 2 LA 422/18 -, juris Rn. 11; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2025, Bd. 2, § 45 BeamtVG Rn. 22a). Abweichend hiervon hält das Verwaltungsgericht im Streitfall die Vorschrift des § 45 Abs. 2 BeamtVG (a. F.) für einschlägig. Dies ist zutreffend. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 BeamtVG (a. F.) gilt für alle Unfallfolgen, die nicht schon zeitnah nach dem Unfallereignis, sondern zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Auch weitere, sich erst später zeigende Unfallfolgen lösen erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (a. F.) aus, d. h. auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 BeamtVG (a. F.) geltend gemacht worden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 5.01 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 30.8.2018 - BVerwG 2 C 18.17 -, juris Rn. 22), die zwar zur Vorgängerfassung des § 45 BeamtVG ergangen ist, in der Unfallfolgen "bemerkbar"sein mussten (s. u.), hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 BeamtVG bei Geltendmachung weiterer Dienstunfallfolgen aber auch für die Neufassung mit dem "Möglichkeitsmaßstab"einschlägig ist (der Sache nach ebenso OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 1 A 469/15 -, juris Rn. 91 f.). Der Beamte muss glaubhaft machen, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können und die Meldung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vornehmen, ab dem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge gerechnet werden konnte.

Mit der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 BeamtVG wollte der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage erreichen. Zuvor war erforderlich gewesen, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später "bemerkbar"geworden war. Dies war der Fall, wenn der Verletzte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen war oder kommen musste, dass seine Beschwerden durch den Unfall verursacht wurden; dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügte nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 5.01 -, juris Rn. 10). Nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung reicht jetzt diese Möglichkeit aus. Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Dienstunfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls kann ab dem Zeitpunkt gerechnet werden, zu dem Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung zu Unfallfürsorgeansprüchen hin als möglich erscheinen lassen (vgl. BT-Drs. 14/7064, S. 36; OVG NRW, Urteil vom 30.1.2017 - 1 A 469/15 -, juris Rn. 109; OVG Schl.-H., Beschluss vom 12.1.2022 - 2 LA 422/18 -, juris Rn. 6 [zur landesrechtlichen Parallelvorschrift]). Dies ist etwa der Fall, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 12.1.2022 - 2 LA 422/18 -, juris Rn. 13; Urteil vom 30.6.2022 - 2 LB 19/20 -, juris Rn. 134).

Mit Blick auf diese Maßstäbe, die bei verständiger Würdigung auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. UA, S. 6 f.), hat die Klägerin keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe dargetan, aus denen sich ergäbe, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

(1) Soweit die Klägerin den - insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 (- BVerwG 2 C 18.17 -, juris Rn. 22) gestützten - rechtlichen Ansatz der Vorinstanz, die Vorschrift des § 45 Abs. 2 BeamtVG (a. F.) löse eine erneute Meldeobliegenheit auch im Hinblick auf Unfallfolgen aus, die nicht schon zeitnah nach dem Unfallereignis, sondern zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht würden, ausdrücklich als "vertretbar"bezeichnet (ZB, S. 5 f.), hat sie diesen gerade nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

(2) Der weitere Kritikpunkt der Klägerin (ZB, S. 6,7),

das Verwaltungsgericht habe den "Möglichkeitsmaßstab"rechtsfehlerhaft angewendet, weil es "das Vorliegen gewisser unspezifischer Beschwerden nach dem Angriff"bereits als Möglichkeit des Vorliegens einer Dienstunfallfolge angesehen habe,

lässt bereits die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte hinreichende Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vermissen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollumfänglich auf die Gründe des Teil-Rücknahmebescheides vom 16. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2024 verwiesen (UA, S. 5 f.). In dem Teil-Rücknahmebescheid wiederum wird ausgeführt (dortige Seiten 12 f.), bereits wenige Wochen nach dem tätlichen Angriff vom ... 2015 habe es deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Vorfall geeignet sei, psychische Nachwirkungen von Erheblichkeit zu zeitigen. Zur Begründung zitiert der Teil-Rücknahmebescheid eine Passage aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des Klinikums A-Stadt vom 1. Juni 2021, in dem die von der Klägerin im Rahmen der Fachbegutachtung gegenüber dem Gutachter getätigten Aussagen wiedergegeben sind, wie folgt (dortige S. 12 f.):

"Nach zweieinhalb bis drei Wochen [nach dem tätlichen Angriff vom ... 2015, Anmerkung des Verfassers] sei sie [Frau A., Anmerkung des Verfassers] dann an den Arbeitsplatz zurückgekehrt, habe aber ab dem Zeitpunkt ungefähr unter Flashbacks gelitten ('habe immer wieder den Typen mit der Zahnlücke vor Augen gehabt' [den Angreifer, Anmerkung des Verfassers]). Solche kurzzeitigen Erinnerungsbilder habe sie nach brenzligen beruflichen Situationen auch in der Vergangenheit gelegentlich mal gehabt, diese seien dann aber nach zwei bis drei Wochen immer 'von selber wieder verschwunden'. Diesmal sei dies anders gewesen. Zu den Erinnerungsbildern kamen ein Gefühl des Entsetzens, der Hilflosigkeit und Angst hinzu; es seien vermehrt Alpträume aufgetreten. Sie habe ein erhöhtes Erregungsniveau verspürt, sich immer versucht mit dem Gedanken zu beruhigen, dass alles 'laufe'; sie habe schließlich eine Anzeige erstattet und alles nehme seinen Weg. [...] Im Februar 2016 sei es dann zum Gerichtsverfahren gekommen; einen Tag zuvor habe sie einen Kollaps erlitten und sei stationär behandelt worden. [...] Frau A. gab an, dass sie in den Monaten nach dem Überfall in verschiedenen Situationen und unterschiedlichen Menschen gegenüber besonders launenhaftes Verhalten gezeigt habe, habe extrem impulsiv auf Kleinigkeiten reagiert, an sich selber eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit festgestellt. Da sie immer für ihr ruhiges und freundliches Wesen bekannt gewesen sei, sei dieses neu aufgetretene Verhalten in ihrem Umfeld unangenehm aufgefallen. Hinzukommend zeigten sich Schlafstörungen und eine deutliche Konzentrationsstörung. An einigen Tagen sei sie einfach weinend aus ihrem Büro gegangen."

Nach Wiedergabe dieser Passage zieht der Tei-Rücknahmebescheid die Schlussfolgerung (dortige S. 13), angesichts dieser Beschwerden in den Monaten nach dem tätlichen Angriff erscheine eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, die zu Unfallfürsorgeansprüchen führe, als objektiv möglich und subjektiv erkennbar, weil es sich um Beschwerden handle, die dem tätlichen Angriff objektiv wie auch von der Klägerin subjektiv zugeordnet werden könnten. Wenn sie im Rahmen ihrer Anhörung anführe, dass für sie nicht absehbar gewesen sei, dass der tätliche Angriff zu einer PTBS hätte führen können, so erfordere § 45 BeamtVG (a. F.) keine Gewissheit einer bestimmten Unfallfolge; vielmehr reiche, dass mit der Möglichkeit einer solchen Unfallfolge gerechnet werden könne (Teilrücknahmebescheid, dortige S. 13). Aus diesem Grunde könne ihr Einwand, sie habe schwierige Dienstposten durchlaufen und daher seien traumatische Erlebnisse für sie nichts Ungewöhnliches gewesen, nicht durchdringen, zumal sie gegenüber dem Fachgutachter gerade angegeben habe, dass sie negative psychische Nachwirkungen nach brenzligen beruflichen Situationen auch in der Vergangenheit gelegentlich einmal gehabt hätte, diese dann aber noch zwei bis drei Wochen immer von selbst wieder weggegangen seien, während es diesmal anders gewesen sei (Teil-Rücknahmebescheid, dortige S. 13 f.). Im Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2024 wird dieser Gesichtspunkt dahin gehend vertieft, die Schlussfolgerung, dass wenige Wochen nach dem Vorfall vom ... 2015 eine Entwicklung hin zu Unfallfürsorgeansprüchen objektiv wie auch subjektiv möglich erschienen sei, zeige sich bereits daran, dass die belastenden Erinnerungsbilder der Klägerin - anders als bei von ihr in der Vergangenheit erlebten brenzligen Situationen - nicht nach wenigen Wochen wieder verschwunden seien und ihre psychischen Beschwerden durchaus von Gewicht gewesen seien, wie ihre Schilderung von Flashbacks, Albträumen, dem Gefühl von Entsetzen, Hilflosigkeit, Schreckhaftigkeit und Angst sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen zeigten (dortige S. 22).

Damit hat die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - darauf abgehoben, dass nach den eigenen Schilderungen der Klägerin bei ihr wenige Wochen nach dem Angriff erhebliche psychische Belastungssymptome aufgetreten seien, die sich in ihrer Intensität von bisher erlebten Belastungen abgehoben hätten und dass diese Symptome für die Klägerin erkennbar im Zusammenhang mit dem Angriff gestanden hätten, weil ihr der Angreifer mit dessen körperlichen Merkmalen ("Zahnlücke") immer wieder vor Augen gestanden, sie also insoweit an "Flashbacks"gelitten habe. Damit ist die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - gerade von spezifischen, mit dem Angriff und der Person des Angreifers erkennbar im Zusammenhang stehenden erheblichen psychischen Nachwirkungen ausgegangen. Mit dieser, insbesondere auf "Flashbacks"und den Vergleich auf bis dato von der Klägerin erlebte psychische Nachwirkungen bei "brenzligen Situationen"gestützten Argumentation setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander, wenn sie dem Verwaltungsgericht vorhält, zu Unrecht "gewisse unspezifische Beschwerden nach dem Angriff"zum Anknüpfungspunkt der Meldeobliegenheit gemacht zu haben (ZB, S. 7) oder von "etwaigen psychischen Symptomen"spricht (so ZB, S. 7). Soweit sie weiter geltend macht (ZB, S. 7), "etwaige psychische Symptome"könnten sich ebenso gut als Folgeerscheinungen der "rein körperlich wirkenden Verletzungen [...] darstellen", übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht - der Beklagten folgend - die Möglichkeit einer psychischen Unfallfolge als ausreichend angesehen hat; dass andere Möglichkeiten bestehen, führt somit nach diesem Maßstab nicht dazu, dass die Meldefrist nicht ausgelöst wird.

Soweit die Klägerin einwendet (ZB, S. 7, 8),

das Verwaltungsgericht habe "ex post eine Erkennbarkeit attestiert, die ex ante so nicht vorlag", weil sich eine PTBS schleichend entwickle,

lässt dies unbeachtet, dass das Verwaltungsgericht - über den Verweis gemäß § 117 Abs. 5 VwGO und später noch einmal ausdrücklich (vgl. UA, S. 6 f.) - darauf abgestellt hat, für das Auslösen der Meldepflicht komme es nicht auf die endgültige Diagnose einer PTBS an, sondern darauf, wann für die Klägerin erkennbar gewesen sei, dass die von ihr geschilderten Symptome - "Flashbacks", Albträumen, dem Gefühl von Entsetzen, Hilflosigkeit, Schreckhaftigkeit und Angst sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen - durch den Angriff verursacht worden sein und daraus möglicherweise Unfallfürsorgeansprüche erwachsen könnten ("Möglichkeitsmaßstab"). Diesen Maßstab hat die Klägerin ausdrücklich gerade nicht in Frage gestellt (so ZB, S. 6 f.). Dementsprechend ist auch ihr weiterer Verweis darauf (so ZB, S. 12),

die PTBS sei "wohl endgültig erst aufgrund des mit der Dienstunfallanzeige vom 28.04.2018 gemeldeten weiteren Vorfalls vom 07.02.2017 als sog. 'Brückenereignis' endgültig ausgelöst"worden,

nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel dazutun.

Soweit die Klägerin ferner vorträgt (ZB, S. 8),

sie habe "jedenfalls keinen erkennbaren psychopathologischen Zustand dergestalt gehabt, dass eine Behandlungsbedürftigkeit (und damit auch eine Erkennbarkeit dieses Zustands als solchem) vorgelegen hätte, was sich schon daraus erkennen lässt, dass [sie] während ihrer restlichen Dienstzeit in G. -Stadt keinerlei psychologische Behandlung o. ä. in Anspruch nahm",

ist dieses Vorbringen bereits in sich widersprüchlich, weil sie hiermit die Erkennbarkeit möglicher psychischer Folgen des Angriffs mit dem Erkennen der Behandlungsbedürftigkeit gleichsetzt, was mit dem - von ihr aber zuvor gerade anerkannten - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ("Möglichkeitsmaßstab") nicht übereinstimmt. Ungeachtet dessen vermag die angeführte Argumentation der Klägerin schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich aus dem Fehlen einer tatsächlichen Behandlung nicht zwingend darauf schließen lässt, dass der Betreffende eine Behandlungsbedürftigkeit eines Zustands nicht erkannt habe, denn für das Nichteinleiten einer Behandlung kann es zahlreiche Gründe - von fehlenden Behandlungsterminen bei Ärzten bis etwa hin zur Angst vor Stigmatisierung bei Bekanntwerden der Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe - geben.

(4) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Vortrag der Klägerin (so ZB, S. 9),

das Verwaltungsgericht sei ihrem Hinweis auf den Vermerk der Beklagten vom 25. Juni 2019 nicht nachgegangen, sondern habe diesen Hinweis nur mit der Anmerkung "abgebügelt", dass der Vermerk keine die Beklagte bindende Außenwirkung entfalte.

Dass das C. zunächst zu der Einschätzung gelangt war, die Frist des § 45 BeamtVG (a. F.) sei beachtet worden, diese Rechtsauffassung aber später geändert hat, bindet die Verwaltungsgerichte nicht. Diese sind unabhängig von der Rechtsauffassung der Beteiligten gehalten, die Rechtslage - hier: die Einhaltung der Fristen des § 45 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG (a.F.) - zu prüfen. Im Übrigen ist es der Vorschrift des § 48 VwVfG immanent, dass auf ihrer Grundlage rechtswidriges Verwaltungshandeln - etwa aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung - korrigiert werden kann.

(5) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe ihre psychische Behandlungsbedürftigkeit nach dem Vorfall in L. -Stadt "sowohl der Leitung des K. L. -Stadt als auch der T. U. -Stadt ebenso wie der Personalabteilung des C. gemeldet"(ZB, S. 10), ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, maßgeblich für das Auslösen der Meldepflicht und den Beginn des Laufes der Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (a. F.) sei die Zeit "wenige Wochen nach dem Überfall am ... 2015"gewesen (UA, S. 7). Dementsprechend hat die Vorinstanz der Sache nach festgestellt, die Klägerin habe die weitere mögliche Dienstunfallfolge nicht innerhalb von drei Monaten seit diesem Zeitraum (vgl. UA, S. 6) gemeldet. Ist das Verwaltungsgericht aber von einem Ablauf der Ausschlussfrist im Hinblick auf die Meldung psychischer Unfallfolgen bereits etwa Ende des Jahres 2015 ausgegangen und hat die Klägerin dies - wie ausgeführt - nicht durchgreifend in Zweifel gezogen (s. o.), sind etwaige spätere Meldungen nicht mehr entscheidungserheblich. Dies gilt auch, soweit die Klägerin ergänzend vorbringt (ZB, S. 10), der von ihr um Hilfe ersuchte Facharzt des C., Herr S., habe ihr gegenüber im Jahr 2017 einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis aus dem Jahr 2015 und dem Vorliegen einer PTBS auf Nachfrage nicht bestätigt und sie habe hierauf vertraut. Denn nach der zuvor getroffenen - und von der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen (s. o.) - Feststellung der Vorinstanz war zu diesem Zeitpunkt die Meldefrist bereits lange abgelaufen.

Aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2024 (- 2 A 10925/23.OVG -) berufen (so aber ZB, S. 11 f.), in der es wörtlich heißt (Rn. 64):

"Auch nach der Neufassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist dem Urteil des Arztes, den der von dem Unfall betroffene Beamte befragt hat, bei der Bestimmung des Fristbeginns ausschlaggebendes Gewicht beizumessen [...]. Die Gesetzesänderung, nach der es nunmehr schon genügt, dass mit der 'Möglichkeit' einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte, lässt den Grad für die Prüfung der erforderlichen Sorgfalt unberührt. Angesichts der gravierenden Folgen unterlassener Meldung dürfen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 32 [Dezember 2023]). Selbst wenn der Beamte jemals ein Bewusstsein von der 'Möglichkeit' eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfallereignis und seinem Leiden gehabt haben sollte, darf er seine Meinung aufgeben, wenn der ihn behandelnde Arzt einen solchen Zusammenhang nicht bestätigt oder ausschließt (RG, Urteil vom 2. Mai 1913 - III 548/12 -, RGZ 82, 224 und juris; vgl. im Übrigen auch zur Konsultation verlässlicher Auskunftspersonen und dem daraus folgenden Einfluss auf das Bewusstsein über die 'Möglichkeit', Unrecht zu tun, etwa Bülte, in: Leipziger-Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 76 ff.)".

Die dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar, weil jener Entscheidung eine Fallkonstellation zugrunde lag, in der die dortige Klägerin innerhalb des Dreimonatszeitraums, der ihr ab August 2018 zur Nachmeldung ihrer Hüftbeschwerden als weitere Unfallfolge zur Verfügung gestanden hätte, am 22. Oktober 2010 einen Facharzt aufgesucht, der einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfallereignis und den Hüftbeschwerden ausdrücklich verneint hatte (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.2.2024 - 2 A 10925/23.OVG -, juris Rn. 65). Hier indes ist der von der Klägerin geltend gemachte Kontakt zu Herrn S. zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Nachmeldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (a. F.) nach den von der Klägerin nicht mit durchgreifenden Gründen in Frage gestellten (s. o.) Feststellungen der Vorinstanz bereits lange verstrichen war.

bb) Die weitere Rüge der Klägerin (ZB, S. 12 f.), das Verwaltungsgericht habe keinerlei Feststellungen zur Einhaltung der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG getroffen und damit unberücksichtigt gelassen, dass selbst dann, wenn man als Zeitpunkt der Kenntnis des C. im Sinne dieser Vorschrift den Erhalt des Schreibens der P. vom "13. September 2023"(gemeint: 13. September 2022) ansehen wollte, die Jahresfrist mit dem 13. September 2023, und damit wiederum ca. ein halbes Jahr vor der erfolgten Rücknahme am 16. Januar 2024, bereits abgelaufen gewesen sei, vermag eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht zu erwirken. Denn auch sie lässt die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zu Beginn der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Teilrücknahmebescheides vom 16. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2024 verwiesen (UA, S. 5 f.). Im Bescheid vom 16. Januar 2024 ist ausgeführt worden, die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der verfügten teilweisen Rücknahme nicht entgegen, weil die Jahresfrist erst zu laufen beginne, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Hierzu gehörten auch die Ausführungen des Betroffenen im Rahmen der Anhörung. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe somit frühestens mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen begonnen und sei demnach gewahrt. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt.

cc) Die Klägerin macht schließlich geltend (so ZB, S. 4, 14, 16 f.), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer rechtmäßigen Ermessensausübung der Beklagten im Hinblick auf die Teil-Rücknahme für die Zukunft ausgegangen bzw. habe ihr schutzwürdiges Vertrauen nur für die Zukunft zuerkannt (ZB, S. 4). Auch ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel herbeizuführen.

(1) Der Teil-Rücknahmebescheid vom 16. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2024 enthält im Hinblick auf die Ausübung des Rücknahmeermessens folgende Erwägungen (Widerspruchsbescheid, S. 29 f.):

"Im Rahmen der unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung sind die widerstreitenden Belange der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und andererseits Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Dabei ist zu bedenken, dass der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer bestimmten Regelung regelmäßig nur gering ist und allenfalls unter besonderen Voraussetzungen geeignet ist, fiskalische Interessen sowie das Interesse an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu überwiegen. Die Tatsachen, dass die Verwaltung für die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes verantwortlich ist, dass seit Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes mehr als viereinhalb Jahre verstrichen sind, dass die ursprüngliche Anerkennung des Dienstunfalls etwaig verzögert erfolgte und dass die Rücknahme Auswirkungen auf weitere Entscheidungen nach dem BeamtVG zeitigen mag, wird im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht übersehen. Angesichts der schwerwiegenden Belange, die für eine Rücknahme streiten - fiskalische Interessen und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung -, wird das Ermessen jedoch dahingehend ausgeübt, dass eine Rücknahme des Anerkennungsbescheids vom 24. Juni 2019 für die Zukunft insoweit erfolgt, wie eine Posttraumatische Belastungsstörung als Körperschaden infolge des Unfalls am ... 2015 anerkannt wurde".

Mit Blick hierauf und in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin - angesichts der der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzungen bei der Aufklärung des rechtzeitig gemeldeten Unfalls und der grob pflichtwidrigen Verzögerung bei der Gewährung der Unfallfolgeansprüche sei es grob ermessensfehlerhaft, ihr "die Ansprüche, um die sie lange habe kämpfen müssen, wieder zu entziehen"- hat das Verwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (UA, S. 9):

"Schließlich sind auch Ermessensfehler der Beklagten bei der Entscheidung über die Teilrücknahme nicht ersichtlich. Etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte der Klägerin wurden durch die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft hinreichend berücksichtigt. Der Umstand, dass erst Jahre nach der ersten Unfallmeldung nähere Untersuchungen zu den Dienstunfallfolgen und [dem] Unfallhergang durch die Beklagte erfolgten, rechtfertigt kein Absehen von einer Teilrücknahme. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 45 Abs. 2 BeamtVG eine materielle Ausschlussfrist und zwingendes Recht ist und die Behörde nicht befugt ist, von der Einhaltung der Meldefrist abzuweichen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 LB 19/20 -, juris Rn. 90f. m.w.N.).[...]

Die langjährige Dauer des Verwaltungsverfahrens wurde im Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 202[4,] Bl. 30[,] berücksichtigt und für das Gericht nachvollziehbar auf das überwiegende öffentliche Interesse an einer Teilrücknahme der die Klägerin teilweise zu Unrecht begünstigenden Entscheidung vom 24. Juni 2019 mit Wirkung für die Zukunft verwiesen."

Soweit die Klägerin der - erkennbar nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO erfolgten - Ermessensüberprüfung entgegenhält (so ZB, S. 14), eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung folge aus § 16 GAD in Verbindung mit der Fürsorgepflicht, überzeugt dies nicht.

Die Dienstunfallfürsorge in §§ 31 ff. BeamtVG (a. F.) ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 GAD enthält eine spezielle, für Beamte im Auswärtigen Dienst und ihre Familienangehörigen geltende Sondervorschrift, wonach Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt werden kann, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandaufenthalt besonders ausgesetzt war. Damit wird der Dienstunfallschutz für diesen Personenkreis gegenüber dem Personenkreis der übrigen Beamten zwar erweitert, indem trotz Fehlens der Tatbestandsvoraussetzung "in Ausübung des Dienstes"(vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG [a. F.]) gleichwohl Dienstunfallschutz gewährt werden kann. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Dienstunfällen, insbesondere auch das Einhalten der Meldefristen des § 45 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG (a. F.), aber gegeben sein, weil § 16 GAD auf das allgemeine Dienstunfallrecht verweist ("Unfallfürsorge"). Das Meldeerfordernis bzw. die Meldefrist sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 1 A 469/15 -, juris Rn. 77; Tegethoff, a. a. O., § 45 BeamtVG Rn. 4). Insbesondere verstoßen Meldefristen mit der Folge des Ausschlusses von Unfallfürsorgeleistungen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1970 - VI B 66.99 -, Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 [zu § 150 BBG a. F.]). Ihre Rechtfertigung finden die Fristen in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Diesem Grundsatz durch die Korrektur eines Anerkennungsbescheides, in dem die Meldefristen nicht hinreichend beachtet worden sind, wieder zur Geltung zu verhelfen, ist nicht ermessensfehlerhaft.

(2) Soweit die Klägerin auf eine "erschwerte Lebenssituation"hinweist (ZB, S. 14), greift sie die behördlichen - und vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO übernommenen - Ausführungen zum Vertrauensschutz als Grundlage der späteren Ermessensentscheidung an. Hierbei lässt sie allerdings bereits unberücksichtigt, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2024 das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin nicht mehr - wie noch im Teilrücknahmebescheid - offengelassen, sondern unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4. Juni 2020 (- BVerwG 2 B 26.19 -, juris Rn. 13) ausdrücklich verneint hat (S. 26 f.). Mit dieser Argumentation, die sich die Vorinstanz durch ihren Verweis auf § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht hat, hat sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ansatzweise befasst. Schon deshalb können ihre Einwendungen gegen die - insoweit selbständig tragenden - weiteren Erwägungen des Widerspruchsbescheides bzw. Verwaltungsgerichts, wonach selbst dann, wenn ein Vertrauensschutz in den Bestand des Anerkennungsbescheides anzunehmen wäre, dieses Vertrauen nur mit Blick auf die Vergangenheit, nicht aber mit Blick auf die Zukunft schutzwürdig sei, eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht herbeiführen.

Ungeachtet dessen ist der Einwand der Klägerin, sie habe "irreversible Vermögensdispositionen getroffen, die nicht bzw. nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden"könnten (so ZB, S. 14), nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darzulegen, dass sie gerade im Vertrauen in den Bestand des Anerkennungsbescheides Verpflichtungen eingegangen wäre, die auch in der Zukunft noch Folgen zeitigten. Soweit sie damit argumentiert, sie habe im Jahr 2019 eine "endgültige Bleibe in Form eines maroden Hauses"gefunden und "nach Eingang der Nachzahlung des Unfallruhegehaltes eine dringend notwendige Dachreparatur in Auftrag gegeben", ist damit offenbar gemeint, dass ihr aufgrund der mit Bescheid vom 24. Juni 2019 erfolgten Anerkennung der Geschehnisse am ... 2015 als Dienstunfall mit einer PTBS als Dienstunfallfolge ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am ... 2019 ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG (a. F.) gewährt worden sei, sie diesbezüglich einen höheren Nachzahlungsbetrag erhalten und sie mit Blick hierauf als Eigentümerin eines im Jahr 2019 erworbenen reparaturbedürftigen Hauses eine Dachreparatur veranlasst und mit diesem Betrag die entsprechende Werkvertragsforderung beglichen habe. Da indes eine Teilrücknahme der Dienstunfallanerkennung für die Vergangenheit nicht erfolgt ist, steht die Anerkennung der PTBS als Dienstunfallfolge für den Zeitraum ab dem 10. Mai 2011 bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Teil-Rücknahmebescheides vom 16. Januar 2024 - dieser ist den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 19. Januar 2024 zugegangen (Bl. 130/Beiakte 001) - gerade nicht infrage und konnte dementsprechend für den Zeitraum ab dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit am ... 2019 bis zum Bekanntwerden der Teil-Rücknahmeentscheidung am 19. Januar 2024 Grundlage der Gewährung des Unfallruhegehaltes sein. Bereits diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten wird durch den so zu verstehenden Vorhalt der Klägerin, sie habe das ihr auf der Grundlage der Dienstunfallanerkennung bewilligte und in einem höheren Betrag nachgezahlte Unfallruhegehalt Geld zur Reparatur des Daches ihres im Jahr 2019 erworbenen Hauses verwendet, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dem Umstand, dass die Klägerin bis zum Bekanntwerden der streitgegenständlichen Teilrücknahme im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage Vermögensdispositionen getätigt haben könnte, hat die Beklagte gerade Rechnung getragen, indem sie die Teilrücknahme lediglich für die Zukunft - also für den Zeitraum ab dem 19. Januar 2024 - verfügt hat.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie verwende das "erhöhte Unfallruhegehalt"zusätzlich zur monatlichen Abzahlung von Behandlungskosten für [i]hre am 31.01.2021 verstorbene Mutter ebenso wie für deren Bestattungskosten"(ZB, S. 16), ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass die Klägerin ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß 37 BeamtVG (a. F.) bislang nicht erhalten hat; ihr entsprechendes Begehren ist Gegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen 5 LA 62/24. Sollte sie gerade mit Blick auf das - auf der Grundlage der mit Bescheid vom 24. Juni 2019 erfolgten Anerkennung der PTBS als Dienstunfallfolge - zuerkannte Unfallruhegehalt höhere Verpflichtungen eingegangen sein als sie dies ansonsten getan hätte, hätte sie bereits dies nicht dargelegt. Zudem hat sie nicht dargetan, dass es ihr zukünftig nicht oder nur unter erheblichen finanziellen Einschränkungen möglich wäre, diese Verpflichtungen zu bedienen. Der Verweis auf den "Aufbrauch von Rücklagen"(ZB, S. 16) reicht - unabhängig davon, dass auch insoweit nichts weiter substantiiert worden ist - angesichts des Umstandes nicht aus, dass die Klägerin monatlich Ruhestandsbezüge erhält. Ferner hätte es - da nach ihrem eigenen Vortrag die eingegangenen Verpflichtungen nicht mit dauerhaft anfallenden Kosten verbunden sind ("Abzahlung") - ihr oblegen, darzulegen, wann diese Kosten abbezahlt sein würden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 20.2.2024 - 5 LA 62/23 -, juris Rn. 30). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.2.2024 - 5 LA 62/23 -, juris Rn. 30).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt. Mit ihrem diesbezüglichen Vortrag (ZB, S. 18),

"[d]ie vorliegende Rechtssache wirft die [...] Rechtsfrage auf, welchen Anforderungen die Anwendung des sog. 'Möglichkeitsmaßstabs' bei typischerweise zeitverzögert auftretenden psychopathologischen Folgeerkrankungen [...] wie der PTBS[...] bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG unterliegt";

[d]enn "bei derartigen Erkrankungen [stellen sich] die Symptome, und insbesondere deren Dauerhaftigkeit, nicht ohne weiteres so objektiv und so subjektiv für betroffene Antragsteller dar, wie dies bei rein körperlichen Gebrechen der Fall"sei;

für diese Differenzierung biete der "Möglichkeitsmaßstab"in seiner derzeitigen Form keine ausreichenden Anhaltspunkte, wie sich exemplarisch an dem vorliegenden Fall erkennen lasse;

[d]enn "unter Verweis auf unspezifische, frühzeitig auftretende Symptome, die sich allerdings zumeist erst später, insbesondere - wie hier - durch weitere belastende 'Brückenereignisse' zum psychopathologischen Zustand konkretisieren, der eine Erkrankung i.S.d. § 16 Abs. 2 GAD oder § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellt, kann der 'Möglichkeitsmaßstab' in seiner gegenwärtigen Form ohne Weiteres vom Dienstherrn dazu missbraucht werden, um unter Vorschub einer realistischerweise nicht einhaltbaren Ausschlussfrist die Bewilligung eines erhöhten Unfallentgeltes zu verweigern;

[k]urz gesagt, seien "die Anwendungskriterien des 'Möglichkeitsmaßstabes' insofern unvollständig ausgearbeitet und bedürfen der obergerichtlichen Konkretisierung für künftige vergleichbare Fälle"

hat sie keine abstrakte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint, sondern "im Gewand der Grundsatzrüge"der Sache nach ihre auf den Einzelfall bezogenen ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wiederholt, das Verwaltungsgericht habe den "Möglichkeitsmaßstab"rechtsfehlerhaft angewendet, weil es "das Vorliegen gewisser unspezifischer Beschwerden nach dem Angriff"bereits als Möglichkeit des Vorliegens einer Dienstunfallfolge angesehen habe. Wie ausgeführt, hat die Klägerin jedoch insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargetan (s.o.). Ungeachtet dessen, dass ein Vorbringen der - anwaltlich vertretenen - Klägerin, welches ausdrücklich dem Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung zugeordnet worden ist, angesichts des Darlegungserfordernisses aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - nicht stattdessen als Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel verstanden werden kann, hat die Klägerin jedenfalls unter Ziffer. II. 2. ihrer Zulassungsbegründung auch keine neuen, nicht bereits unter Ziffer II. 1. ihrer Zulassungsbegründung angeführten Einwände geltend gemacht.

Unabhängig davon hat die Klägerin hinsichtlich ihres Einwandes, "die Anwendungskriterien des ,Möglichkeitsmaßstabes'[...] bedürften der obergerichtlichen Konkretisierung", in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargelegt, dass über die hierzu bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. hier die vorstehend auf Seite 17 f. dieses Beschlusses angeführte Rechtsprechung) hinaus ein weitergehender Klärungsbedarf besteht.

3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.

Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen das materielle Recht, also diejenigen Regeln und Grundätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, juris Rn. 5). Der von der Klägerin geltend gemachte (so ZB, S. 20) Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) zählt zwar zu den Vorschriften, die den Verfahrensablauf regeln. Die Klägerin rügt hier jedoch der Sache nach gerade keinen Gehörsverstoß, sondern greift die Entscheidung (erneut) inhaltlich an.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 10 3GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rsp.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 320/11 -, juris Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 15.9.2011 - BVerwG 5 B 23.11 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2010 - 2 ME 233/10 -, juris Rn. 5). Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht stellt sicher, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten hat (BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 1 BvR 1242/81 -, juris Rn. 5). Dabei ist davon auszugehen, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1086/74 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2010 - 5 LA 32/09 -, juris Rn. 2). Da die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, juris Rn. 7), lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrags für sich genommen nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs schließen (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4). Eine ausdrückliche Befassung mit Beteiligtenvorbringen ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen aus Sicht des entscheidenden Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 17). Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt nämlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), also dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 5.8.2010 - BVerwG 5 B 10.10 -, juris Rn. 10).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Vorbringen der Klägerin einen Gehörsverstoß nicht auf.

Mit ihrem Vorhalt (ZB, S. 20),

das Verwaltungsgericht habe den Vermerk der Beklagten "vom 24.06.2019 [gemeint: vom 25./26. Juni 2019, Anm. des beschließenden Senats], auf den sich die Klägerin auch inhaltlich berufen"habe, nicht berücksichtigt;

es sei auch möglich, "dass das Verwaltungsgericht ohne den dargelegten Verfahrensverstoß zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte kommen können, so dass das Kausalitätserfordernis ebenfalls erfüllt"sei;

denn aus den im genannten Vermerk "dargelegten Gründen hätte das Verwaltungsgericht vertretbar annehmen können, dass die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gewahrt wurde"

wendet sie offenbar nicht ein, das Verwaltungsgericht habe ihren Verweis auf die Ausführungen der Beklagten vom 25./26. Juni 2019, die wiederum auf den Inhalt eines internen Prüfvermerks zur Frage der Einhaltung der Meldefristen Bezug nehmen, nicht zur Kenntnis genommen, sondern beanstandet vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den dortigen Ausführungen der Beklagten, die sie - die Klägerin - sich zu eigen gemacht habe, nicht gefolgt bzw. der klägerischen Rechtsauffassung einer Bindungswirkung dieser Ausführungen für das weitere Verfahren nicht beigetreten ist. Mit einem derartigen - die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der gerichtlichen Würdigung von Beteiligtenvorbringen betreffenden - Einwand lässt sich indes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darlegen.

Unabhängig davon erweist sich der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den angeführten Vermerk vom Juni 2019, auf den sie sich inhaltlich berufen habe, nicht berücksichtigt, als unzutreffend. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht hiermit befasst und in den Entscheidungsgründen ausgeführt (UA, S. 8):

"Soweit die Klägerin auf den Vermerk der Beklagten vom 25. Juni 2019 und die dort angenommene Einhaltung der Meldefrist verweist, entfaltet diese Stellungnahme keine die Beklagte bindende Außenwirkung."

4. Soweit die Klägerin schließlich (so ZB, S. 21) ergänzend auf die Ausführungen zum Berufungszulassungsantrag im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 5 LA 62/24 verweist, ist mit diesem pauschalen Vorbringen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht Genüge getan.

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).