Landgericht Oldenburg
Urt. v. 11.02.2016, Az.: 15 O 2568/11
Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens i.R.e. Schadensersatzforderung aufgrund einer durchgeführten Schiffsmaschinenreparatur
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 11.02.2016
- Aktenzeichen
- 15 O 2568/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 18.09.2024 - AZ: VII ZR 37/23
Rechtsgrundlage
- § 631 BGB
In dem Rechtsstreit
XXXXXXXXX XXXX XXXX vertr. d. d. Vorstand, XXXX XXXXXX XXX XX, XXXXXXX XX, XXXX XXXXXX, XXXXXXXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXXXXXXX XXX XXXXXXX, XXXXX
XXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX
gegen
XXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XX XX vertr. d. d. Liquidator XXXXXXXX XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXXXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXX XXX XXXXXXX, XXXXX XXXXXXXXX
XX, XXXXX XXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXX
hat das Landgericht Oldenburg - 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2016 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 (15 O 2568/11) wird dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 701.596,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2011 zu zahlen.
- 2.)
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- 3.)
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 6% und die Beklagte 94%.
- 4.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Norwegische Versicherungsgesellschaft, macht aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten aufgrund einer durchgeführten Schiffsmaschinenreparatur geltend.
Die Beklagte, die u. a. Schiffsmotoren reparierte, hat im Juli 2006 von der XXXXX XXXX XXXXXX XXX den Auftrag erhalten auf dem Fährschiff "XX XXXXXXX XXXXXX" bei der Hauptmaschine Nr. 4 die Kurbelwelle auszuwechseln. Die Beklagte hat diese Arbeiten im Juli/August 2006 durchgeführt. Streitig ist, ob die Arbeiten noch im Juli oder erst im August 2006 abgenommen worden sind.
Die eigentlichen Reparaturarbeiten wurden während der laufenden Fährfahrten zwischen XXXX und XXXX durchgeführt. Nur für das sogenannte "Vergießen" des Motors wurde das Schiff in XXXX am Kai festgemacht.
Nach Abschluss der Arbeiten kam es am 22. November 2006 auf der Überfahrt von XXXX nach XXXX gegen 23:40 Uhr zu einer Alarmmeldung bei der Hauptmaschine 4 und der benachbarten Maschine Nr. 3. Dabei füllte sich der Maschinenraum mit Rauch und die Inspektionsdeckel des Kurbelgehäuses an der Steuerbord- und Backbordseite zerbrachen.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Hauptmotor weitere 1.982 Stunden nach der von der Beklagten ausgeführten Reparatur gelaufen.
Eigentümerin des Schiffes XX "XXXXXXXXX XXXXXX" ist, die XXX XXXXX XXXXXX XX gewesen, die sämtliche Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 22.11.2006 an die XXXXX XXXX XXXXXX XX mit Abtretungserklärung vom 23./25.05.2007 (Anlage K12 Bl. 113 Bd. I GA) abgetreten hat.
Die XXXXX XXXX XXXXXX XX hat ihrerseits diese Ansprüche an die Klägerin mit Abtretungserklärung vom 29.08.2011 (Anlage K13 Bl. 114 Bd. I GA) abgetreten.
Die Klägerin hat den Schaden gegenüber der XXXXX XXXX XXXXXX XXX überwiegend reguliert.
Die XXXXX XXXX XXXXXXX XXX hat am 01.07.2007 vor dem Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen) ein selbständiges Beweissicherungsverfahren (AZ: 411 OH 1/07) beantrag, um die Ursache für den neuerlichen Motorschaden herauszufinden. Der beauftragte Sachverständiger Dip.-Ing. XXXXX hat in seinem am 06. Dezember 2010 erstellten Gutachten festgestellt, dass die Beklagte die Reparatur im Juli/August 2006 nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe und dies ursächlich für den neuen Motorschaden am 22. November 2006 gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen (BA 411 OH 1/07 Bl. 148 ff. Bd. II).
Die Klägerin hat ihren Schaden gegenüber der Beklagten mit 742.568,88 € beziffert (719.424,02 € Reparaturkosten zzgl. 23.144,86 € Gerichts- und Sachverständigenkosten für das selbständige Beweissicherungsverfahren). Das selbständige Beweissicherungsverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts Hamburg (Bl.371 Bd.III BA) vom 09.12.2011 per 21./22. Dezember 2010 beendet (Anlage K 15 Bl. 122 Bd. I GA).
Die Beklagte hat vormals bei der XXX XXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX GmbH eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Am 28.03.2011 wurde die Beklagte aus dem Handelsregister nach Beendigung der Liquidation gelöscht (Bl. 25 Bd. I GA).
Das Landgericht Oldenburg hat am 28.10.2011 antragsgemäß ein Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten im Umfang von 742.568,88 € erlassen (Bl. 37 Bd. I GA). Dieses Versäumnisurteil wurde am 04.11.2011 an die Beklagte zugestellt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.11.2011, der am 16.11.2011 per Telefax bei dem Landgericht Oldenburg eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 16.02.2012 hat das Landgericht Oldenburg die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung eingestellt (Bl. 139 Bd. I GA), da es nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit Regulierung des Schadens gegenüber der XXXXX XXXX XXXXXX XXX im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges die Schadensersatzforderung der XXXXX XXXX XXXXXX XXX gegenüber der Beklagten auf sie übergegangen sei. Im Übrigen sei die Forderung auch an sie privatschriftlich seitens der XXXXX XXXX abgetreten worden.
Die Beklagte sei auch passivlegitimiert, da sie gegenüber ihrer Versicherung einen Anspruch auf Freistellung für den Fall der Inanspruchnahme aufgrund des Schadensereignisses vom 22.11.2006 habe und damit noch über einen Vermögenswert verfüge.
Die Beklagte sei ihr zum Ausgleich des von ihr regulierten Schadens verpflichtet. Insoweit hafte die Beklagte auch für den am 22.11.2006 entstandenen Schaden, da sie die Reparatur im Juli/August 2006 fehlerhaft durchgeführt habe und dies nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX in dem selbständigen Beweisverfahren ursächlich für den Schadensvorfall am 06.11.2006 gewesen sei.
Im Zuge der Reparaturarbeiten seien Aufwendungen von insgesamt 719.424,02 € entstanden. Hinzu kämen die Kosten für das Beweissicherungsverfahren mit 23.144,86 €, insgesamt 742.568,88 €. Dieser Betrag mache ihre Forderung gegenüber der Beklagten aus.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.11.2011 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.11.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht mehr passivlegitimiert bzw. parteifähig sei, nachdem sie im Handelsregister gelöscht worden ist.
Darüber hinaus behauptet sie, dass ein Schadensersatzanspruch ihr gegenüber nicht bestehe, da sie für den Schadensfall vom 22.11.2006 nicht ursächlich gewesen sei. Die Feststellungen des Dipl.-Ing. XXXXX in dem selbständigen Beweissicherungsverfahren seien insoweit unzutreffend, da widersprüchlich.
Sie ist weiter der Ansicht, dass das Gutachten auch in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Wirkung entfalte, da zwischen dem selbständigen Beweissicherungsverfahren und dem vorliegenden Rechtsstreit auf Antragsteller- bzw. Klägerseite keine Parteiidentität vorliege. Die Klägerin könne sich daher auf das Gutachten nicht beziehen. Zudem seien gemäß Ziffer 12.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatzansprüche für "üblicherweise kaskobzw. maschinenversicherte Schäden an oder auf einem Schiff" ausgeschlossen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen bestreite sie dem Grunde als auch der Höhe nach.
Zudem würde gemäß Ziffer 2.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber ihr bestehen.
Letztlich ist die Beklagte der Ansicht, dass sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt seien. Insoweit habe aufgrund der fehlenden Parteiidentität das selbständige Beweissicherungsverfahren die Verjährung nicht gehemmt, so dass die 12-monatige Gewährleistungsfrist vor Klageerhebung bereits abgelaufen sei.
Hilfsweise ist sie der Ansicht, dass selbst dann, wenn die Verjährungsfrist durch das selbständige Beweissicherungsverfahren gehemmt worden wäre, gleichwohl Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Reparaturarbeiten am 31.07.2006 abgenommen worden seien. Das selbständige Beweissicherungsverfahren sei erst am 01.07.2007 beantragt und am 22.12.2010 beendet worden. Damit sei die Hemmung der Verjährungsfrist 6 Monate nach Beendigung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens beendet gewesen, mithin ab dem 22.06.2011. Mit Eingang der Klage bei dem Landgericht Oldenburg am 30.08.2011 sei somit die 12-monatige Verjährungsfrist abgelaufen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXXXX, XXXXXXXXX, XXXX und XXXXXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 16.04.2013 (Bl.191 ff. Bd. II GA) und vom 19.12.2013 (Bl. 15 ff. Bd. III GA). Ferner durch Beiziehung der Akte 411 OH 1/07 Landgericht Hamburg in dem selbständigen Beweissicherungsverfahren.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 18.01.2016 gab dem Gericht keine Veranlassung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1.) Die Beklagte ist auch nach ihrer Liquidation und Löschung aus dem Handelsregister parteifähig geblieben. Die Löschung im Handelsregister führt nicht zu einem Wegfall der Parteifähigkeit (vgl. BGH NJW 1979, 1987; LG Hamburg NJW-RR 1985, 914). Dies insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend noch Vermögenswerte vorhanden sind (vgl. OLG München Urt. v. 17.01.2012 AZ: 9 U 1817/07). Da die Beklagte vormals eine Haftpflichtversicherung bei der XXX-Versicherung abgeschlossen hat, bestände für die Beklagte aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 22.11.2006 Versicherungsschutz, mithin wäre der Anspruch der Beklagten gegen ihre Haftpflichtversicherung pfändbar. Dieser Anspruch stellt einen Vermögenswert dar.
2.) Die Klägerin ist vorliegend auch aktivlegitimiert, denn sie hat durch Vorlage der Abtretungserklärungen vom 22.08.2011 nachgewiesen, dass sie Inhaberin der streitgegenständlichen Regressforderung ist.
3.) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
a.) Festzustellen ist dabei zunächst, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten die Abnahme des eigentlichen Reparaturauftrages nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst am 15.08.2006 erfolgt ist.
Zwar hat der Zeuge XXXXX bekundet, dass die Abnahme bereits am 31.07.2007 erfolgt sei, diese Aussage des Zeugen ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts unwahr. Die in jeder Hinsicht glaubhaften Zeugen XXXXXXXXX, XXXX und XXXXXX haben nachvollziehbar bekundet, dass am 31.07.2006 wesentliche Arbeiten hinsichtlich des Reparaturauftrages noch nicht abgeschlossen waren. So hat der Zeuge XXXXXXXXX, der als Maschinenchef auf der XX XXXXXXXXX XXXXXX tätig war, ausgesagt, dass nach dem 31.07.2006 u. a. noch das eigentliche "Vergießen" des Motors habe vorgenommen werden müssen. Erst danach habe der Motor überhaupt erst wieder in Betrieb genommen werden können. Dieses "Vergießen" habe erst in XXXX im August 2006 erfolgen können. Dabei habe das Schiff auch festgemacht werden müssen.
Der Zeuge XXXX, der ebenfalls im Wechsel mit dem Zeugen XXXXXXXXX als Maschinenchef auf dem Schiff tätig ist, hat die Aussage des Zeugen XXXXXXXXX in jeder Hinsicht bestätigt. Der Zeuge XXXXXX, der bis zu seiner Pensionierung als technischer Inspektor für die XXXXX XXXX tätig gewesen ist, hat die Aussagen der Zeugen XXXXXXXXX und XXXX gleichfalls bestätigt. Der Zeuge hat insbesondere bekundet, dass die Abnahme erst nach der Probefahrt am 14.08.2006 in XXXX stattgefunden hat.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Feststellungen des Sachverständigen XXXXX in seinem Gutachten vom 08.06.2015 bestätigt (Seite 21 Gutachten).
b.) Unter Berücksichtigung einer 12-monatigen Gewährleitung ereignete sich der Störfall am 22.11.2006 innerhalb dieser Gewährleistungsfrist. Dabei wurde die Gewährleistung durch die Einleitung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens auf Antrag der XXXXX XXXX bei dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 411 OH 1/07 am 04.06.2007 gemäß § 204 Ziff. 7 BGB unterbrochen, da der Antrag alsbald (12.06.2007 Bl. 10 Bd. I BA 411 OH 1/07 LG Hamburg) zugestellt worden ist (vgl. Ellenberger/Palandt BGB 75.Aufl. zu § 204 Rdnr. 22).
Das selbständige Beweissicherungsverfahren endete am 22.12.2010. Unter Berücksichtigung der 6-Monatsfrist gemäß § 204 Abs. 2 BGB war das Beweissicherungsverfahren am 22.06.2011 abgeschlossen und die Unterbrechung beendet. Danach war die Frist vom 04.06.2007 bis zum 15.08.2007 noch zu berücksichtigen, mithin 71 Tage. Die Verjährung wäre daher ab dem 02.09.2011 (22.06.2011 zzgl. 71 Tage) eingetreten. Da die Klage vor dem Landgericht Oldenburg am 30.08.2011 eingegangen ist, ist damit keine Verjährung eingetreten.
c.) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg durch die XXXXX XXXX sogleich die Verjährung gehemmt, unabhängig davon, dass die XXXXX XXXX ihre Forderung später an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin hat nach der Abtretung das Verfahren als Prozessstandschafterin gem. § 265 ZPO fortgeführt. Auf eine Parteiidentität kommt es dabei nicht an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die XXXXX XXXX bereits schon zum Zeitpunkt der Beantragung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens Anspruchsberechtigte aufgrund des Schadensereignisses am 22.11.2006 gewesen ist. Die XXXXX XXXX hat daher die Forderung so abgetreten, wie sie sich zum Zeitpunkt der Abtretung rechtlich dargestellt hat, mithin unter der Prämisse, dass die Verjährung durch das eingeleitete Beweissicherungsverfahren gehemmt worden ist. Damit ist zugleich auch das Ergebnis in dem selbständigen Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zu 411 OH 1/07 für das vorliegende Verfahren verwertbar.
Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte sich auch nicht auf ein Abtretungsverbot aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Ein solches Abtretungsverbot ist vorliegend unwirksam. Zum einen ist vorliegend offen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten überhaupt wirksam in den Werkvertrag einbezogen worden sind und zum anderen würde ein Abtretungsverbot die Klägerin unangemessen benachteiligen, da sie nur auf diesem Wege einen Schadenersatz geltend machen kann. Zudem ist die Beklagte nach ihrer Liquidation und Löschung im Handelsregister insoweit auch nicht mehr schutzbedürftig.
4.) Der Klägerin steht damit dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 BGB zu. Nach dem Ergebnis in dem selbständigen Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige XXXXX zur Schadensursache u. a. auf Seite 30 f seines Gutachtens vom 06.12.2010 festgestellt:
"Der Primärschaden des Hauptmotors Nr. 4 des XX "XXXXXXXXX XXXXXX" ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf eine fehlerhafte Montageausführung der Zylindereinheit Nr. 3A bei der Reparatur durch die Antragsgegnerin im Juli und August 2006 zurückzuführen.
Es ist nachgewiesen, dass die Bolzen A1 und A2 Infolge eines Dauerbruches versagt haben. Der Wechselbiege-Charakter des Bruches des Bolzens A1 deutet auf eine nicht korrekt vorgespannte Bolzenverbindung hin, die dann während des Motorbetriebes gebrochen ist.
Es Ist sehr wahrscheinlich, dass es während des Betriebes der Hauptmaschine Nr. 4 zu Scherbelastungen des Bolzen A1 gekommen ist, was als Ausgangspunkt des Dauerbruches angesehen wird.
Ein möglicher Anriss oder Werkstofffehler des Bolzens im Bereich der Bruchfläche, was als Ursprung des Dauerbruches angesehen werden könnte, wurde im Rahmen der materialkundlichen Untersuchung nicht lokalisiert. Dies wiederum stützt auch die als sehr wahrscheinlich angenommene Vermutung, dass bei dem Bolzen A1 das erforderliche Anzugsmoment bei der Montage nicht erreicht wurde......."
Dieses Ergebnis hat der Sachverständige auch anlässlich seiner Anhörung am 14.01.2016 verteidigt.
Der Beklagten war dabei jedoch versagt weitere Fragen an den Sachverständigen zu seinem Gutachten vom 06.12.2010 zu stellen, da das selbständige Beweissicherungsverfahren spätestens am 22.06.2011 abgeschlossen war. Damit ist das Ergebnis in dem Beweissicherungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden und konnte in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht nochmals hinterfragt und zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden (vgl. Herget in Zöller ZPO 31.Aufl. zu § 493 Rdnr. 2), zumal ein Verfahrensfehler in dem Beweissicherungsverfahren nicht erkennbar ist.
Das Gericht ist danach den Ausführungen des Sachverständigen XXXXX zum Schadensgrund nach eigener kritischer Würdigung gefolgt.
5.) Hinsichtlich der Höhe nach ist die Klage im Umfang von 678.451,54 € zzgl. 23.144,86 €, Verfahrenskosten in dem Beweissicherungsverfahren, zusammen 701.596,40 €, begründet und im Übrigen unbegründet.
a.) Die Beklagte hatte zunächst die Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens zu tragen, da sie in diesem Verfahren unterlegen ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von 23.144,86 € bei einem Streitwert von 430.000,00 € sind vorliegend unstreitig.
b.) Hinsichtlich der Reparaturkosten hat der Sachverständige in seinem Hauptgutachten vom 08.06.2015 die Kostenansätze der Klägerin im Detail überprüft. Der Sachverständige hat insoweit die vorgelegten Rechnungen 1 - 32 im Anhang zu dem Gutachten bewertet.
Dabei kam der Sachverständige zu den nachstehenden Abweichungen:
(1) Die Rechnung XXX XXXXXX XXXXX vom 12.01.2007 (Anlage-Nr. 1) 122.752,00 NOK = 14.894,00 € sei auf 7.447,00 € zu reduzieren, da Betriebsstoffe und somit das hier vorliegende Schmieröl, nur zu ein halb anrechnungsfähig seien.
(2) Die Rechnungen mit den Anlage-Nr. 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 14 und 26 hat der Sachverständige mit "0" angesetzt, da die dortigen Positionen nicht als schadensrelevant angesehen werden könnten.
(3) Von der Rechnung gemäß Anlagen-Nr. 12 vom 23.10.2007 über 37.882,11 € seien nur 28.600,00 € anzusetzen, da nicht im Einzelnen geprüft werden könne, ob die Leistungen vollständig als schadensrelevant angerechnet werden können. Gleichwohl seien die Leistungen grundsätzlich mit der XXXXXXXXXXXXX in Einklang zu bringen, so dass die schadensrelevanten Kosten anhand der Tagessätze der Firma XXXXXXXX ermittelt worden sind.
(4) Hinsichtlich der Rechnung zu Anlagen-Nr. 13 über 221,20 € seien nur 14,75 € anzuerkennen, da nur ein Filtersatz für das Spülen des reparierten Motors erforderlich gewesen sei.
(5) Die Rechnung zur Anlagen-Nr. 19 vom 21.12.2006 über 10.856,00 € sei auf 2.106,80 € zu kürzen, da der notwendige Tausch der Nockenwellenlager nicht anhand der Schadensakte verifiziert werden könne.
(6) Die Rechnung zur Anlagen-Nr. 28 vom 31.01.2007 über 16.458,38 € sei auf 13.680,48 € zu reduzieren, da eine 20%-ige Preissteigerung zum Jahreswechsel 2006/2007 nicht akzeptabel gewesen sei.
(7) Hinsichtlich der Rechnung mit der Anlagen-Nr. 32 vom 26.01.2007 über 90.860,00 € seien nur 82.400,00 € anzuerkennen, da Kosten in Höhe von 8.460,00 € nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen würden.
Hinsichtlich der übrigen Rechnungen hat der Sachverständige die geltend gemachten Kosten akzeptiert.
Der Sachverständige hat somit von den seitens der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten über insgesamt 717.328,63 € im Ergebnis 678.451,54 € anerkannt.
Dieses Ergebnis hat der Sachverständige auch anlässlich seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 29.12.2015 (Bl. 143 f. Bd. IV GA) und seiner Anhörung im Termin am 14.01.2016 (Bl. 150 f. Bd. IV GA) aufrechterhalten.
Das Gericht hat sich nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.
6.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.